BVwG W142 2005646-1

W142 2005646-1Tribunal administratif fédéral26 janv. 2015

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft

Texte intégral

BVwG W142 2005646-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2005646.1.00

Spruch

W142 2005646-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Poppenberger und Franz Koskarti über die Beschwerde der XXXX sowie des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien, Regionale Geschäftsstelle Laxenburgerstraße vom 18.12.2013, GZ XXXX, betreffend den Antrag vom 22.10.2013 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit

gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellten am 22.10.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12 b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG.

In der Arbeitgebererklärung vom 17.10.2013 für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde vom Arbeitgeber XXXX, in XXXX , als berufliche Tätigkeit der BF "Schlüsselkraft für die Tätigkeit als Fleischmeister und Grillmeister" angegeben. Beigelegt wurden auch ein Diplom über die bestandene Abschlussprüfung an der Landwirtschaftlichen Mittelschule in XXXX und eine Bestätigung zwecks Nachweises über die Arbeitserfahrung sowie ein Österreichisches Sprachdiplom A1 Grundstufe Deutsch 1.

Mit Bescheid vom 18.12.2013 wurde der Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" nach Anhörung des Regionalbeitrages gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen.

Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 38 angerechnet werden könnten.

Es seien für die untern angeführten Kriterien gemäß Anlage C folgende Punkte vergeben worden:

Qualifikation 0

Ausbildungsadäquate Berufserfahrung 8

Sprachkenntnisse 10

Alter: 28 Jahre 20

Zusatzpunkte für Profisportler/innen

und Profisporttrainer/innen 0

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF rechtzeitig mit Schreiben vom 14.01.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, dass er über ein Diplom verfüge, welches belege, dass er die Landwirtschaftliche mittlere Fachschule absolviert habe und für den Beruf qualifizierter Fleischer ausgebildet sei und ihm noch 20 Punkte gemäß der Anlage C anzurechnen sei. Dies hätte dann einen Punktestand von 58 ergeben. Dieses Diplom habe er auch der zuständigen Behörde vorgelegt, auf welches im angefochtenen Bescheid jedoch nicht Bezug genommen wird.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2014 vorgelegt. Der zuständigen Gerichtsabteilung wurde der gegenständliche Akt am 11.04.2014 endgültig zugeteilt.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Dies gilt e contrario auch für Beschwerdevorentscheidungen. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichter-beteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch die Berufungsbehörden an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Rechtsangelegenheit des AuslBG mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist, ist der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen, dass bei Mängel in der Sachverhaltsfeststellung (Tatsachenbereich) die Berufungsbehörde die Möglichkeit hat, von der Ermächtigung des § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch zu machen, den angefochtenen Bescheid zu heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterinstanz zurückzuverweisen (VwGH 23.5.1985, 84/08/0085; 19.2.1991, 90/08/0142; 15.12.1994, 91/06/0074; 19.5.2014, W173 2004962-1/6E; 22.5.2014, W173 2003741-1/10E).

In der erstinstanzlichen Entscheidung sind die vergebenen Punkte gemäß der Anlage C aufgelistet. Es fehlt jedoch jegliche Begründung wie die erste Instanz zur Höhe dieser Punktezahl gekommen ist. Insbesondere wurde nicht auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Diplom für die bestandene Abschlussprüfung an der Landwirtschaftlichen Fachschule eingegangen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist.

Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens liegt für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage vor, ob die Voraussetzungen für die Ablehnung der Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG gegeben sind.

Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückzuverweisen, zumal Bundesverwaltungsgericht sonst unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten wäre, die in erster Instanz zu treffenden Feststellungen zur Gänze anstelle der Beschwerdegegnerin zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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