BVwG W137 2017396-1

W137 2017396-1Tribunal administratif fédéral26 janv. 2015

Regest

gelinderes Mittel, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf

Texte intégral

BVwG W137 2017396-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2017396.1.00

Spruch

W137 2017396-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, vom 09.01.2015, Zl. 770244701-150022473 sowie die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 23 Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II

Nr. 517/2013, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution

zu ersetzen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß

§ 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Versuches, sich beim Magistrat in 1120 Wien mit einem gefälschten slowakischen Reisepass (und unter einem falschen Namen) an einer Adresse in 1120 Wien im Beisein seines vorgesehenen Unterkunftgebers behördlich anzumelden nach Feststellung von Fälschungsmerkmalen im vorgelegten Reisepass polizeilich angehalten. Aufgrund eines Fluchtversuchs erfolgte die Festnahme zunächst gemäß § 170 StPO; aufgrund eines nach EKIS-Abgleich festgestellten Aufenthaltsverbots für den Schengener Raum erfolgte die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, am 07.01.2015 mit einem gefälschten slowakischen Reisepass nach Österreich eingereist zu sein. Sein bosnischer Reisepass sei in Bosnien verblieben. Den vorgesehenen Unterkunftgeber habe er in einem Wiener Lokal kennengelernt. Den Fluchtversuch habe er unternommen der er einer polizeilichen Überprüfung habe entgehen wollen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an: "Ich bin geschieden und habe keine Sorgepflichten. Meine Familie lebt in Bosnien. In Österreich lebt mein erwachsener Sohn." Bezüglich seiner Unterkunft habe er sich nicht an seinen Sohn wenden können, da dieser bei "meiner Exfrau, seiner Mutter" lebe - zu dieser wolle der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt mehr haben.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.01.2015, IFA: 770244701-150023674, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina getroffen.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Wien, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 09.01.2015 um 11:36 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis eines gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots mit einem gefälschten slowakischen Reisepass nach Österreich eingereist sei. Er sei in Österreich nicht integriert und verfüge auch über keine Familiären oder beruflichen Bindungen im Bundesgebiet. Zudem verfüge er in Österreich über keine gesicherte Unterkunft und keine ausreichenden Barmittel zur Finanzierung seines Aufenthalts. Damit bestehe ein "beträchtliches Risiko des Untertauchens". Auch sei gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden.

Die Schubhaft sei auch unter dem Aspekt der "ultima ratio" gerechtfertigt. Eine finanzielle Sicherstellung komme angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Frage. Gegen die Anwendung des gelinderen Mittels würden die fehlenden sozialen Bindungen sowie der Fluchtversuch bei der Anhaltung sprechen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen würde.

4. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes sowie die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft langte beim Bundesverwaltungsgericht sowie beim BFA am 20.01.2015 eine Beschwerde ein. Darin wurde beantragt, a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, b) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, d) im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, e) Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz und verwaltungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuzuerkennen, sowie f) auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist; in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw die zuständige Behörde weiterzuleiten. Zudem wurde in den genannten Anträgen stets "in eventu" die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt.

Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass die "langjährige Lebensgefährtin" des Beschwerdeführers in 1220 Wien lebe. Der Beschwerdeführer würde mit ihr seit rund 10 Jahren in einer Beziehung stehen und sie würden eine gemeinsame Wohnung bewohnen. An dieser Adresse habe der Beschwerdeführer auch mit Unterstützung der Lebensgefährtin seinen Hauptwohnsitz begründen wollen. Neben seinem erwachsenen Sohn würden auch noch der Neffe und der Schwager des Beschwerdeführers in Wien leben. Damit könne nicht von einer fehlenden sozialen Integration gesprochen werden. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch am 12.01.2015 erklärt, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen. Ein Sicherungsbedarf bestehe aufgrund der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht; allenfalls hätte auch die Verhängung des gelinderen Mittels ausgereicht.

Weiters wurde ein Vorbringen zur Frage der Entscheidungskompetenz, zur Frage der Rechtsmittelfrist, der Beschwerdeeinbringung und der Kosten erstattet, das bereits aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist und der jüngste Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG erwähnt. Dieser indiziere, dass "jedenfalls" Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes bestehen würden, weshalb ein Gesetzesprüfungsantrag angeregt werde und die Aufhebung der Schubhaft anzuordnen sei um eine weitere Grundrechtsverletzung zu vermeiden. Sollte das BVwG nicht beabsichtigen antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung "zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - nicht-Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, Haftunfähigkeit des BF - beantragt. Dies erscheine aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten

5. Das Bundesamt nahm zu dieser Beschwerde mit Schreiben vom 21.01.2015 zusammengefasst dahingehend Stellung, dass ausdrücklich auf die Umstände hingewiesen wurde, die zur Festnahme des Beschwerdeführers und zur Verhängung der Schubhaft geführt hätten. Die Existenz einer Lebensgefährtin habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt, obwohl er aufgefordert worden sei, entsprechende Angaben zu machen. Zudem habe der Beschwerdeführer versucht, sich an einer anderen Adresse als an jener der angeblichen Lebensgefährtin anzumelden. Angesichts des offenkundig fehlenden Interesses des Beschwerdeführers, sich an fremdenpolizeiliche Vorschriften zu halten - weshalb davon auszugehen sei, dass er sich nach seiner Entlassung den Behörden entziehen und untertauchen würde - komme die Anwendung des gelinderen Mittels weiterhin nicht in Betracht. Hinsichtlich der nunmehr beabsichtigten freiwilligen Rückkehr könne jederzeit ein "Gesinnungswandel" eintreten.

Es werde daher beantragt, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen, festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten in Höhe von €

426,20 zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht fest.

Der BF reiste nach eigenen Angaben am 07.01.2015 mit einem gefälschten slowakischen Reisepass illegal nach Österreich ein. Mit diesem Pass versuchte er sich am 08.01.2015 an einer Adresse in 1120 Wien behördlich zu melden. Den vorgesehenen Unterkunftgeber lernte der Beschwerdeführer zuvor zufällig in einem Lokal kennen. Bei der versuchten Anmeldung wurde die Fälschung des Reisepasses entdeckt, weshalb es zu einer polizeilichen Anhaltung kam. Ein erfolgloser Fluchtversuch des Beschwerdeführers führte zu seiner vorübergehenden Festnahme. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den Beschwerdeführer - nach Erlassen einer Rückkehrentscheidung - die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 09.01.2015 (um 11:36 Uhr) persönlich übernommen.

Der BF befindet sich seit 09.01.2015 auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft.

Am 12.01.2015 stellte er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und Rückkehrhilfe; am 16.01.2015 beantragte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer.

1.2. Der BF ist "Fremder" und "Drittstaatsangehöriger" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 und 10 FPG. Gegen ihn liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

Der BF verfügt derzeit über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

Der BF hat nach Verhängung der Schubhaft bekannt gegeben, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen und Rückkehrhilfe beantragt. Der BF hat seinen Reisepass bewusst in Bosnien und Herzegowina zurückgelassen, wo sich auch sein Hauptwohnsitz befindet. Damit trägt er Verantwortung für die Erforderlichkeit eines Heimreisezertifikats liegt ausschließlich beim Beschwerdeführer.

1.3. Der BF verfügt in Österreich über keine regelmäßige Unterkunft und keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er war in Österreich seit Juni 2007 nicht mehr gemeldet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich bisher viermal strafrechtlich verurteilt worden - in den Jahren 1998 und 2005 zu Freiheitsstrafen von jeweils 2 Jahren und 6 Monaten aufgrund von Vermögensdelikten. Aus diesem Grund wurde über ihn auch ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum verhängt.

In Bosnien und Herzegowina leben der Vater des Beschwerdeführers, seine Geschwister und seine erwachsene Tochter. Der Beschwerdeführer lebte im Herkunftsstaat in einem eigenen Haus.

In Österreich leben jedenfalls die Exfrau und der erwachsene Sohn des Beschwerdeführers (in einem gemeinsamen Haushalt), wobei eine Unterkunftnahme bei diesen Personen ausgeschlossen ist.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich nach der Trennung von seiner Frau nie in einer Lebensgemeinschaft gelebt und auch nie versucht, sich bei seiner erstmalig in der Beschwerde namhaft gemachten angeblichen Lebensgefährtin behördlich zu melden - insbesondere auch nicht nach der Einreise im Jänner 2015.

Hinsichtlich etwaiger weiterer in Österreich lebender Bezugspersonen im privaten und familiären Umfeld des Beschwerdeführers lässt sich weder eine besonders enge Beziehung noch die Möglichkeit einer Unterkunft feststellen.

Es können insgesamt keine privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich festgestellt werden, die angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in den letzten 10 Jahren - und insbesondere seit der Einreise im Jänner 2015 - dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung nicht in die Illegalität abtauchen würde. Damit ist der Sicherungsbedarf (weiterhin) gegeben; die Anwendung des gelinderen Mittels kommt nicht in Betracht.

1.4. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Insbesondere hat der Beschwerdeführer sowohl die Benutzung eines gefälschten slowakischen Reisepasses als auch den Fluchtversuch anlässlich der polizeilichen Anhaltung in seiner Einvernahme am 09.01.2015 ausdrücklich bestätigt. Diese Feststellungen im angefochtenen Bescheid werden auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers war aufgrund mehrfacher Aktenkundigkeit - darunter ein im Jahr 2000 eingestelltes Asylverfahren sowie vier strafrechtliche Verurteilungen - möglich. Die Feststellungen zu den amtlichen Meldungen des Beschwerdeführers und weiterer im Verfahren genannter Personen ergeben sich aus ZMR-Abfragen vom 21.01.2015; jene zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus einer Abfrage im Strafregister vom selben Tag.

Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet, seiner Anhaltung und Festnahme sowie zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) nach Österreich einreiste - sich vielmehr eines gefälschten slowakischen Reisepasses bediente - und sich ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Das Datum der Einreise konnte mit 07.01.2015 festgesetzt werden, weil dies den Angaben des Beschwerdeführers entspricht und im Verfahren keine grundlegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg hervorgekommen sind.

Die Feststellungen zu den in Bosnien und Herzegowina lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers und zu seiner dortigen Wohnsituation ergeben sich aus dessen Angaben vor dem Bundesamt. Eine mögliche Unterkunft bei seinem erwachsenen Sohn in Wien hat der Beschwerdeführer explizit ausgeschlossen, da dieser bei seiner Mutter (der Exfrau des Beschwerdeführers) lebe und der Beschwerdeführer den Kontakt mit dieser bewusst vermeiden will.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde, auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) und das GVS-Betreuungsinformationssystem.

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer führe seit "rund 10 Jahren" (also etwa seit 2005/06) eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und bewohne mit ihr "eine gemeinsame Wohnung", ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2006 lediglich im Zeitraum 09.02.2006 bis 31.05.2007 in Österreich amtlich gemeldet war - und dies ausschließlich in der Justizanstalt XXXX und dem Polizeianhaltezentrum XXXX. Sein letztes "ziviles" Meldedatum stammt von 12.08.2005 und betrifft eine Adresse in 1030 Wien an der die angebliche Lebensgefährtin nie gemeldet war. Der Beschwerdeführer hat zudem in der Einvernahme am 09.01.2015 erklärt, dass er zuletzt in Bosnien und Herzegowina als Bauarbeiter gearbeitet habe und ihn sein Sohn im Herkunftsstaat "immer besucht" habe. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer einen Großteil der Zeit nach dem 31.05.2007 nicht in Österreich, sondern in Bosnien und Herzegowina verbracht hat. Dementsprechend sind eine tatsächliche Lebensgemeinschaft und insbesondere eine gemeinsame Wohnung mit der in der Beschwerde genannten österreichischen Staatsbürgerin auszuschließen.

Es gibt überdies keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer jemals versucht hätte, sich an der Adresse dieser angeblichen Lebensgefährtin anzumelden. Vielmehr ist die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe versuchen wollen, bei ihr seinen Hauptwohnsitz zu begründen, offenkundig tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer hat unstrittig versucht, sich mit einem gefälschten Reisepass bei einer ihm bis zum Abend davor völlig unbekannten (männlichen) Person in 1120 Wien amtlich anzumelden. Dieser vorgesehene Unterkunftgeber war auch bei der Festnahme des Beschwerdeführers anwesend. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aber lebt in 1220 Wien (und zuvor in 1050 Wien). Es gibt auch keinen schlüssig dargelegten Grund - ein solcher wurde in der Beschwerde nicht einmal pauschal bezeichnet - warum der Beschwerdeführer sich nicht unmittelbar nach der Einreise nach Österreich zu seiner angeblichen Lebensgefährtin in die angebliche gemeinsame Wohnung begeben hat, sondern eine gänzlich fremde Person in einem Lokal wegen einer Unterkunftsmöglichkeit ansprechen musste. Noch weniger konnte dargelegt werden, wieso sich der Beschwerdeführer dann bei dieser Person amtlich melden wollte, wenn er laut Beschwerde vorgehabt haben soll, sich bei der angeblichen Lebensgefährtin anzumelden.

Soweit in der Beschwerde noch ein Neffe und ein Schwager des Beschwerdeführers erwähnt werden, steht fest, dass der Beschwerdeführer offenkundig auch bei diesen Personen - wie auch bei seiner angeblichen Lebensgefährtin - nach seiner Einreise am 07.01.2015 keine Unterkunft finden konnte. Überdies hat er sie (und auch die angebliche Lebensgefährtin) gegenüber dem Bundesamt bei der Frage nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht erwähnt sondern lediglich erklärt "Meine Familie lebt in Bosnien. In Österreich lebt mein erwachsener Sohn." Damit fehlt es an jeglichem substanziellen Hinweis auf intensive familiäre oder soziale Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist mit einem gefälschten slowakischen Reisepass (und unter falschem Namen) nach Österreich eingereist. Er hat damit offenkundig versucht, von den Vorteilen der EU- und Schengen-Mitgliedschaft der Slowakei zu profitieren - insbesondere den Wegfall der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengenraumes. Zudem wäre aufgrund der Personenfreizügigkeit für EU-Bürger eine amtliche Anmeldung für den Beschwerdeführer als "Slowake" ungleich einfacher gewesen. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers in Vorbereitung und Durchführung seiner Einreise nach Österreich zeigt zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die in Österreich geltenden gesetzlichen Regelungen für Fremde zu befolgen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich auch nicht an Auflagen im Rahmen des gelinderen Mittels halten würde. Vielmehr spricht sein Verhalten eindeutig dafür, dass er im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft in die Illegalität abtauchen würde. Dies auch, wenn tatsächlich die in der Beschwerde erstmalig genannten Bezugspersonen - Neffe, Schwager, "Lebensgefährtin" - existieren sollten, da diese offenkundig schon nach der Einreise keine besondere Relevanz für den zu diesem Zeitpunkt sogar mittel- und unterkunftslosen Beschwerdeführer darstellten. Immerhin musste dieser sich nach eigenen Angaben bei einem ihm fremden Mann eine Unterkunft organisieren. Die am 12.01.2015 geäußerte Absicht einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat kann vor diesem Hintergrund ebenfalls kein Indiz für die Annahme darstellen, dass der Beschwerdeführer - der ja auch seinen (echten) Reisepass bewusst im Herkunftsstaat zurückgelassen hat - nicht in die Illegalität abtauchen würde, zumal er diese Absicht nach einer Entlassung aus der schubhaft problemlos wieder fallen lassen könnte. Insgesamt ist damit der Sicherungsbedarf betreffend den Beschwerdeführer gegeben und die Anwendung des gelinderen Mittels nicht zulässig.

Die Feststellung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Gerichtsakt, in dem sich kein Hinweis auf etwaige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers findet. Der Beschwerdeführer hat solche in seiner Einvernahme vom 09.01.2015 auch nicht behauptet. Dazu passt auch, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise nach Österreich einer Beschäftigung als Bauarbeiter nachging, was voraussetzt, dass der Beschwerdeführer zumindest grundsätzlich gesund ist. Schließlich finden sich auch in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung keine konkreten Gründe, warum der Beschwerdeführer nicht haftfähig sein sollte. Soweit in der Beschwerde dennoch eine Verhandlung beantragt wird um (unter anderem) die "Haftunfähigkeit des BF" zu überprüfen, fehlt es an jeglichem Hinweis, worin diese gelegen sein könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

[...]

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.

Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.

Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).

3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007,

Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt.

Der BF ist mit einem gefälschten slowakischen Reisepass nach Österreich eingereist und hat keinen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Der BF verfügt in Österreich über keine Reisedokumente, sein bosnischer Reisepass befindet sich in seinem Haus in Bosnien und Herzegowina.

Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (wobei einer dagegen eingebrachten Beschwerde unter einem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde) am 09.01.2015 - noch vor Verhängung der Schubhaft mittels des angefochtenen Bescheides - ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt.

Der BF fällt somit in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF verfügt in Österreich über lediglich geringe private, familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte sowie über keine stete (gesicherte) Unterkunft, er ist aktuell in Österreich mittellos und nicht erwerbstätig. Zudem war der Beschwerdeführer in Österreich 1998 und 2005 zu jeweils zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Soweit in der Beschwerde eine angebliche "Lebensgefährtin" des Beschwerdeführers namhaft gemacht worden ist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2006 in Österreich lediglich in einer Justizanstalt und in einem Polizeianhaltezentrum amtlich gemeldet gewesen ist.

Das bisherige Gesamtverhalten des BF - insbesondere der Versuch einen Hauptwohnsitz in Österreich als vermeintlicher Unionsbürger zu begründen (versuchte amtliche Meldung mittels eines gefälschten slowakischen Reisepasses) - zeigt damit deutlich, dass er nicht gewillt ist, freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren, die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten sowie den bisherigen Anordnungen der österreichischen Behörden freiwillig Folge zu leisten.

Insoweit die belangte Behörde also in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung bestand und die Verhängung der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme in Frage kam begegnet dies keinen Bedenken. Auch wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer nunmehr freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren wolle, kann diese völlig unverbindliche Absichtserklärung in Anbetracht der Gesamtumstände den festgestellten Sicherungsbedarf nicht in Frage stellen.

Für die Anordnung eines gelinderen Mittels ergab sich mangels substanzieller Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich und der Benutzung eines gefälschten Reisepasses eines EU-Mitgliedsstaates kein nachvollziehbares Argument. Dass - wie in der Beschwerde ohne schlüssige Argumentation behauptet - keine Fluchtgefahr (und damit kein Sicherungsbedarf) bestehen würde, ist daher nicht nachvollziehbar. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise hinsichtlich einer Unterkunft nicht etwa an eine in der Beschwerde angeführte Person aus seinem familiären oder sozialen Umfeld gewandt, sondern an einen ihm bis dahin fremden Mann, an dessen Adresse er danach auch seinen Hauptwohnsitz begründen wollte. Zudem wurde in der Beschwerde sogar offenkundig tatsachenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer habe versucht sich bei seiner "Lebensgefährtin" amtlich zu melden. In Anbetracht dieser Umstände ist auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft als gegeben anzusehen, zumal der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle (beim Versuch der amtlichen Meldung mit dem gefälschten Reisepass) sogar einen Fluchtversuch unternommen hatte.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit klar überwogen und ein Sicherungsbedürfnis bestanden hat.

Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer grundlegenden Fluchtgefahr und in Anbetracht des Verfahrensstandes von einem dadurch bedingten erhöhten Sicherungsbedarf ausgehen. Auch erweist sich die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Dabei ist insbesondere nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die derzeitige Dauer der Anhaltung selbst verschuldet hat, weil er seinen bosnischen Reisepass bewusst im Herkunftsstaat zurückgelassen hat und so für ihn erst ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden muss. Zweifel, dass dies nicht in angemessener Zeit erfolgen sollte, wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht geäußert.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Schließlich konnte auch eine Haftunfähigkeit mangels jeglichen einschlägigen Hinweises nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise als Bauarbeiter gearbeitet und im gesamten Verfahren keine konkreten gesundheitlichen Probleme behauptet.

3.2.5. Da die belangte Behörde insgesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

Der Beschwerdeführer hat seinen bosnischen Reisepass bewusst im Herkunftsstaat zurückgelassen und ist lediglich mit einem gefälschten slowakischen Reisepass nach Österreich eingereist. Er kann Österreich damit derzeit selbständig nicht mehr verlassen. Ein dadurch erforderliches Heimreisezertifikat wurde vom Bundesamt am 16.01.2015 beantragt und es gibt keinen Hinweis, dass dessen Ausstellung eine unzumutbare Zeitspanne in Anspruch nehmen könnte. Solches wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die bisherige Haftdauer liegt bei deutlich unter drei Wochen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. (Ersatz von Aufwendungen):

3.4.1. Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Beschwerdevorlage beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.

Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in einer Gesamthöhe von 426,20 Euro zu beschränken.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. (Abweisung des Antrages auf Kostenersatz)

Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, weil die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist und ein Kostenersatz somit nicht in Betracht kommt.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies umso mehr, als sich die Beschwerde argumentativ sogar wesentlich auf offenkundig tatsachenwidrige Behauptungen stützt, andere Argumente mit dem Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Einreise nach Österreich (und seinen Angaben bei seiner Einvernahme am 09.01.2015) schlichtweg logisch unvereinbar sind und sonst ohne nähere Begründung eine Fluchtgefahr bestritten wird.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E u.a.):

welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);

bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);

wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA);

ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG Anwendung.

Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.

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