BVwG W129 2007624-1

W129 2007624-1Tribunal administratif fédéral26 janv. 2015

Regest

Erfolgsnachweis, Fortsetzungsmeldung, Studienbeihilfe -<br/>Erlöschungsgründe, Studienerfolg, Studienort

Texte intégral

BVwG W129 2007624-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2007624.1.00

Spruch

W129 2007624-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde von Herrn XXXX, Österreichische Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien - Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 04.03.2014, Zl. 308694401, betreffend die Abweisung des am 16.10.2013 gestellten Antrages auf Gewährung einer Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 6 Z 3 iVm § 16 Abs 1 Z 1und Abs 2, § 17 Abs 1 Z 3 und §§ 20 bis 25a Studienförderungsgesetz 199 (StudFG), BGBl Nr. 305/1992, abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde erstmals an der Universität Graz für das Wintersemester 2012/13 (Bachelorstudien "Umweltsystemwissenschaften mit Fachschwerpunkt Betriebswirtschaft" und "Umweltsystemwissenschaften mit Fachschwerpunkt Volkswirtschaftslehre") zugelassen.

1.2. Der für das Sommersemester 2013 vorgeschriebene Studierendenbeitrag in Höhe von € 17,50 wurde dem BF mittels eines an seine Wohnsitzadresse übermittelten Zahlscheines bekanntgegeben und fristgerecht durch die Mutter des BF mittels Netbanking einbezahlt (Einlangen am 24.01.2013 auf dem Studienbeitragskonto der Universität Graz). In weiterer Folge kam es zur Durchführung der Fortsetzungsmeldung am 25.01.2013 samt Mitteilung per E-Mail (im Rahmen der inneruniversitären elektronischen Kommunikationsplattform UNIGRAZonline) an den BF, dass seine Studien für das Sommersemester 2013 zur Fortsetzung gemeldet wurden.

1.3. Der BF leistete zwischen 04.03.2013 bis 03.09.2013 seinen Wehrdienst, setzte jedoch an der Universität Graz in diesem Zeitraum keine Aktivitäten, insbesondere nahm er keine Abmeldung oder Beurlaubung vom Studium vor.

1.4. Hingegen stellte der BF am 31.07.2013 an der Wirtschaftsuniversität Wien den Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für das Wintersemester 2013/2014.

1.5. Am 16.10.2013 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das an der WU Wien betriebene Studium.

1.6. Die beiden an der Universität Graz begonnenen Studien wurden automatisch mit 30.11.2013 geschlossen, da diesbezüglich keine Meldung der Fortsetzung für das Wintersemester 2013/14 erfolgte.

1.7. Im Wege seiner Vertretung stellte der BF mit Schreiben vom 29.11.2013 an den zuständigen Vizerektor für Studium und Lehre der Universität Graz den Antrag auf Feststellung, dass er im Sommersemester 2013 für kein Studium an der Universität Graz zugelassen gewesen sei. Seine Mutter habe, ohne ihn zu fragen, den Studierendenbeitrag für das Sommersemester 2013 überwiesen. Seinem Ausweis (der nur bis zum 30.04.2013 Gültigkeit gehabt habe) sei zu entnehmen, dass er niemals die Fortsetzungsmeldung für das Sommersemester 2013 durchgeführt habe. Er habe auch niemanden bevollmächtigt, die Fortsetzungsmeldung in seinem Namen abzugeben.

1.8. Der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 24.12.2013, Zl. 306370001, abgewiesen, da der BF nach zwei Semestern an der Universität Graz nunmehr an die WU Wien gewechselt sei, jedoch keinen günstigen Studienerfolg an der Universität Graz nachweisen konnte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des BF am 06.01.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien. In dieser wurde ausgeführt, dass der BF nur ein Semester an der Universität Graz studiert habe, an der Universität Graz werde diesbezüglich ein Feststellungsverfahren geführt.

1.9. Mit Bescheid des Rektorates der Universität Graz vom 28.05.2014, Zl. 39/121/4 ex 2013/14, wurde der am 03.12.2013 gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Sommersemester 2013 für kein Studium an der Universität Graz zugelassen war, gem. §§ 60 Abs 1 und 62 Abs 1 und 2 Universitätsgesetz 2002 iVm § 4 Abs 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 abgewiesen.

1.10. Mit Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde vom 16.01.2014, Zl. 306874801, wurde der Vorstellung vom 06.01.2014 nicht Folge gegeben. Es sei von zwei Semestern Vorstudium an der Universität Graz auszugehen.

Der BF stellte im Wege seines Vertreters am 23.01.2014 einen Vorlageantrag und verwies auf die Begründung seiner Vorstellung und den Akteninhalt.

1.11. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 04.03.2014, Zl. 308694401, wurde dem Vorlageantrag nicht stattgegeben und der Bescheid vom 24.12.2013 bestätigt. Es sei von zwei Semestern Vorstudium an der Universität Graz auszugehen, der BF habe keinen günstigen Studienerfolg aus diesen beiden Semestern nachweisen können.

1.12. Die gegen den Bescheid des Rektorates vom 28.05.2014 (Abweisung des Antrages auf Feststellung, dass der BF im Sommersemester 2013 an der Universität Graz nicht zugelassen war) erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu GZ 2007624-2 abgewiesen. § 4 Abs 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung sehe die Bewirkung der Fortsetzungsmeldung durch Einzahlung des vorgeschriebenen Betrages vor; dies sei erfolgt. Der BF sei seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abmeldung vom Studium (bei vorhersehbarer Studieninaktivität) nicht nachgekommen, auch habe er keine Beurlaubung vom Studium beantragt. Der BF sei seitens der belangten Behörde auf die Durchführung der Fortsetzungsmeldung hingewiesen worden, habe die Behörde jedoch monatelang nicht in Kenntnis gesetzt, dass der Betrag von seiner Mutter ohne seine Zustimmung einbezahlt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der BF wurde an der Universität Graz für das Wintersemester 2012/13 für die Bachelorstudien "Umweltsystemwissenschaften mit Fachschwerpunkt Betriebswirtschaft" und "Umweltsystemwissenschaften mit Fachschwerpunkt Volkswirtschaftslehre" zugelassen.

Der für das Sommersemester 2013 vorgeschriebene Studierendenbeitrag in Höhe von € 17,50 wurde dem BF mittels eines an seine Wohnsitzadresse übermittelten Zahlscheines bekanntgegeben und fristgerecht durch die Mutter des BF mittels Netbanking einbezahlt (Einlangen am 24.01.2013 auf dem Studienbeitragskonto der Universität Graz). In weiterer Folge kam es zur Durchführung der Fortsetzungsmeldung am 25.01.2013 samt Mitteilung per E-Mail (im Rahmen der inneruniversitären elektronischen Kommunikationsplattform UNIGRAZonline) an den BF, dass seine Studien für das Sommersemester 2013 zur Fortsetzung gemeldet wurden.

Der BF leistete zwischen 04.03.2013 und 03.09.2013 seinen Grundwehrdienst ab.

Der BF wurde am 31.07.2013 an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für das Wintersemester 2013/2014 zugelassen.

Der BF nahm an der Universität Graz keine Abmeldung vom Studium vor bzw. stellte keinen Beurlaubungsantrag. An der Universität Graz bestand eine Fortsetzungsmeldung für das Sommersemester 2013 für die Bachelorstudien "Umweltsystemwissenschaften mit Fachschwerpunkt Betriebswirtschaft" und "Umweltsystemwissenschaften mit Fachschwerpunkt Volkswirtschaftslehre".

Der BF erreichte in den beiden Semestern an der Universität Graz keinen günstigen Studienerfolg iSd Studienförderungsgesetzes 1992.

II.2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der Studienbehilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, sowie auf Grund des Verwaltungsaktes bzw. Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht (zu GZ 2007624-2) zur Frage des Bestehens einer Fortsetzungsmeldung an der Universität Graz im Sommersemester 2013 zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

2.3.1. : Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe (unter anderem), daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 und 2 StudFG wird der Nachweis des günstigen Studienerfolges in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung erbracht, nach den ersten beiden Semestern durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von zumindest 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden. Bei einem Studienwechsel nach einem Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden.

Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

2.3.2. Daraus folgt:

Da der BF - wie im eigenständigen und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag (zu GZ 2007624-2) abgeschlossenen Beschwerdeverfahren festgestellt wurde - auch für das Sommersemester 2013 eine Fortsetzungsmeldung für seine Studien an der Universität Graz vorgenommen hat, wurde der Studienwechsel von der Universität Graz an die Wirtschaftsuniversität Wien erst nach zwei Semestern vorgenommen.

Der BF hätte somit für einen "günstigen Studienerfolg" Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von zumindest 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden an der Universität Graz belegen müssen, was - vom BF nicht bestritten - nicht erreicht wurde.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

2.3.4. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die der gegenständlichen Beschwerde lediglich mittelbar zugrundeliegende Rechtsfrage bezüglich des Vorliegens einer Fortsetzungsmeldung an der Universität Graz im Sommersemester 2013 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag (zu GZ 2007624-2) entschieden und hinsichtlich der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der ordentlichen Revision festgestellt.

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Regelungen erweisen sich hingegen als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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