BVwG W106 2013138-1

W106 2013138-1Tribunal administratif fédéral26 janv. 2015

Regest

Antragsbegehren, Beweislast, Einbringung, Einlangen,<br/>Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde, Unzulässigkeit der<br/>Beschwerde, Zuteilungsgebühr

Texte intégral

BVwG W106 2013138-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2013138.1.00

Spruch

W106 2013138-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert MOSER, Pfarrplatz 5/III, 9020 Klagenfurt, gegen die belangte Behörde Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(26.01.2015)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 11.08.2014 erhob der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht "gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG", welche am 13.08.2014 bei der belangten Behörde, dem Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG, einlangte. Hiezu führte er aus, dass er mit Schreiben vom 20.01.2014 beantragt habe, ihm gemäß § 22 Abs. 8 RGV Zuteilungsgebühr über den 11.10.2013 hinaus für den ganzen Zeitraum seiner Dienstzuteilung zur Postfiliale XXXX auszubezahlen.

Da der Antrag beim Personalamt nicht auflag, wurde der BF mit Schreiben vom 01.09.2014 aufgefordert, den Antrag vom 20.01.2014 samt dem Aufgabenachweis umgehend zu übermitteln.

Der Beschwerdevertreter übermittelte in der Folge den Antrag vom 20.01.2014 und teilte mit, dass er den Antrag sowohl per Post als auch per E-Mail übermittelt habe und legte eine E-Mail-Bestätigung mit Sendedatum 21.01.2014, 08:14 Uhr vor.

Mit Schreiben der Behörde vom 09.09.2014, dem Beschwerdevertreter nachweislich am 11.09.2014 zugestellt, wurde der BF unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2010, 2008/10/0251, nochmals aufgefordert, einen Aufgabenachweis für die postalische Übermittlung des Antrags sowie eine Übermittlungsbestätigung für die Übermittlung des E-Mail umgehend zu übermitteln, zumal beim Personalamt weder ein entsprechender Posteingang noch ein E-Mail-Eingang verzeichnet werden konnte.

Dieser Aufforderung ist der BF nicht nachgekommen.

I.2. Mit Schreiben vom 03.10.2014 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde werde als unzulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte schon aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG hat die Säumnisbeschwerde das Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Gemäß dem nach § 1 Abs. 1 DVG im Dienstrechtsverfahren anwendbaren § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Tag zu laufen, am dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Erst mit dem Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt und der Behörde überantwortet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.10.2010, 2008/10/0251 (mwN) ausgeführt hat, hat das Einlangen bei der Behörde die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist. Gleiches gilt für den Fall postalischer Einbringung, dh. die Frist beginnt auch in diesem Fall nicht bereits mit dem Tag der Postaufgabe, sondern dem tatsächlichen Einlangen bei der Behörde zu laufen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0138, wie auch die bei Hengstschläger-Leeb, zu § 73 AVG, S 1382 ff zitierte weitere Rechtsprechung).

Im Beschwerdefall wurde der BF bereits von der belangten Behörde zutreffend zur Vorlage der entsprechenden Nachweise aufgefordert und legte er daraufhin bloß die E-Mail-Sendebestätigung vom 21.01.2014 vor. Damit hat er aber - wie die oben dargelegte Judikatur aufzeigt - keinen Nachweis über das Einlangen des Antrags bei der Behörde erbracht. Der belangten Behörde ist daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorzuwerfen (vgl. zur Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde mangels Entscheidungspflicht der Behörde auch VwGH 26.06.2013, 2011/01/0228, mwN).

Die vorliegende (Säumnis)Beschwerde ist daher mangels Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Zurückweisung der Beschwerde aufgrund der unbestrittenen Sach- und Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des VwGH getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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