BVwG L514 2013432-1

L514 2013432-1Tribunal administratif fédéral26 janv. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG L514 2013432-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.2013432.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Caritas Burgenland (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2014, Zl. 830401307/1634946 RD Burgenland, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden zu sein. Er reiste am 29.03.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 30.03.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD XXXX, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe sein Heimatland gemeinsam mit seinem Bruder am XXXX2011 verlassen. Sie seien über die Türkei nach Bulgarien gelangt, wo der Beschwerdeführer um Asyl angesucht habe. Als das Asylverfahren negativ entschieden worden sei, sei der Beschwerdeführer vor sechs Monaten nach Serbien gereist, sein Bruder sei in Bulgarien geblieben. Auch das Asylverfahren in Serbien sei negativ entschieden worden. Von Serbien habe der Beschwerdeführer versucht, nach Ungarn zu gelangen, von wo er nach Mazedonien abgeschoben worden sei. Über Serbien sei er abermals nach Ungarn gereist, von wo er wiederum nach Serbien abgeschoben worden sei. Mit Hilfe eines Schleppers sei der Beschwerdeführer wieder nach Ungarn gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Nach 20 Tagen habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei ausgereist. Das Ziel sei Italien gewesen, weil die Italiener nicht nach Bulgarien abschieben würden. Jedoch sei der Beschwerdeführer in XXXX von der Polizei aufgegriffen worden.

Den Irak habe der Beschwerdeführer verlassen, da er Streit mit seinem Vater gehabt habe, weil dieser dagegen gewesen sei, dass er die Schule besuche. Zudem sei der Beschwerdeführer Kurde und in seinem Dorf XXXX herrsche Krieg. Die Turkmenen würden gegen die Kurden und diese untereinander kämpfen. Ebenso würden die Schiiten gegen die Sunniten kämpfen. Da der Beschwerdeführer in seiner Heimat keinen Sinn mehr gesehen habe, habe er das Land verlassen, um sich woanders eine Existenz zu schaffen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer seitens der Behörden nichts zu befürchten, da er sich nie für Politik interessiert habe. Er habe nur aus seiner Heimat weggewollt, da es dort unsicher sei und er um sein Leben fürchten würde.

2. Am 03.04.2013 wurden seitens des Bundesasylamtes Konsultationen mit Bulgarien und Ungarn in Form von Anfragen gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates eingeleitet.

Am 15.04.2013 wurde das Bundesasylamt von der ungarischen Dublin-Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass es ein offenes Dublin-Verfahren zwischen Ungarn und Bulgarien gebe.

Am 28.06.2013 informierte die ungarische Dublin-Behörde das Bundesasylamt darüber, dass sich Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu einer Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erkläre.

3. Am 09.07.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs an, dass er tatsächlich im Jahr 1995 geboren worden sei.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Ungarn seiner Rückübernahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II Verordnung zugestimmt habe und beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn auszuweisen.

Dazu gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Ungarn zu wollen, er würde wieder nach Österreich kommen.

Seitens der Rechtsberaterin wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich minderjährig und daher im Verfahren auch als solcher zu behandeln sei.

4. Am 01.08.2013 wurde seitens des Bundesasylamtes ein medizinischer Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beauftragt.

Laut entsprechendem Gutachten vom 17.08.2013 sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der durchgeführten Untersuchungen in einem Altersbereich von mindestens 17,5 bis maximal 20,7 Jahren befinde.

5. Am 22.08.2013 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers und gemäß § 51 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte übermittelt.

Am 21.01.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer wiederholte dabei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Zudem führte er aus, dass er im Irak viele Tätigkeiten, wie etwa Schweißer, Mechaniker, Fliesenleger oder als Arbeiter in einer Plastikfabrik ausgeübt habe. Als er acht oder neun Jahre alt gewesen sei, habe er bei seinem Vater im Elektrikerbetrieb gearbeitet. Ab seinem 12. Lebensjahr sei er Schweißer gewesen. Den Lohn habe er immer dem Vater gegeben.

Den Irak habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er dort Probleme gehabt habe. Sein Vater habe ihn jeden Tag geschlagen und verhindert, dass er in die Schule gehe. Er könne weder lesen noch schreiben. Zudem sei die Lage im Irak unsicher und habe er aufgrund von Anschlägen und Entführungen Angst um sein Leben. Im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer in XXXX an einer Demonstration teilgenommen und sei jeder, der dabei erkannt worden sei, festgenommen worden.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin Länderinformationen vorgelegt und ihnen mitgeteilt, dass die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 20.02.2014 möglich sei.

Eine entsprechende Stellungnahme wurde dem BFA am 20.02.2014 übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuhause ein sklavenähnliches Dasein führen habe müssen und Misshandlungen sowie der Missgunst seines Vaters sowie Zwangsarbeit ausgesetzt gewesen sei. Diese Situation habe den Beschwerdeführer stark eingeschüchtert und würde ihm bei einer Rückkehr eine eigenständige Existenzgründung erschweren.

Da der Beschwerdeführer einen kurdischen Vater und eine arabische Mutter habe, sei er von den Konflikten im Irak besonders schwer betroffen, da er sowohl von den Arabern aufgrund seiner kurdischen Abstammung, als auch von den Kurden wegen seiner arabischen Abstammung abgelehnt werde. Die Situation von Angehörigen ethnisch gemischter Familien stelle sich jedenfalls als asylrelevant dar. Der Beschwerdeführer unterliege daher der Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer ethnisch gemischten Familie.

6. Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2014, Zl. 830401307/1634946 RD Burgenland, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass, sofern der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auf Bedrohungen bzw. Schwierigkeiten seitens seines Vaters stütze, es sich dabei um kein einem Konventionsgrund unterliegendes Vorbringen handle. Wenn er in der Stellungnahme erstmals behaupte, er werde aus ethnischen Gründen verfolgt, weil er einen kurdischen Vater und eine arabische Mutter habe, so handle es sich dabei um eine unwahre Steigerung des Vorbringens mit dem Zweck, Konventionsstatus zu erlangen. Darüber hinaus gehe auch aus den Länderfeststellungen ein derartiger Sachverhalt nicht hervor.

Auf Grund der derzeitigen Sicherheitslage im Irak sei eine Rückkehr für den Beschwerdeführer dorthin derzeit nicht möglich, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2014 persönlich zugestellt, wogegen mit Schreiben seiner Vertreterin vom 16.10.2014 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.

Zunächst wurden darin die Angaben betreffend eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Abstammung aus einer Mischehe wiederholt. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich eine Prüfung asylrelevanter Verfolgung nicht unterlassen dürfen. Ebenso wäre eine Prüfung dahingehend vorzunehmen gewesen, ob der Beschwerdeführer nicht auch aus anderen asylrelevanten Gründen verfolgt worden sein könnte, wobei insbesondere religiöse oder politische Gründe, aber auch die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wahrscheinlich erscheinen würden.

Ebenso sei es völlig unbeleuchtet geblieben, dass der Beschwerdeführer bei Demonstrationen dabei gewesen sei. Angesichts der neuen politischen Machtverhältnisse im Irak liege der Schluss nahe, dass aufgrund der Vermengung von religiösen und machtpolitischen Inhalten davon ausgegangen werden müsse, dass die Verfolgung Andersdenkender im Machtbereich des IS sowohl als Verfolgung aus politischen als auch aus religiösen Gründen zu betrachten ist. Angesichts der Machtübernahme des IS sei zudem zu befürchten, dass sich die Lage für Kurden dramatisch verschlechtere, was auch die Behandlung verschiedenster ethnischer, religiöser oder nationaler Gruppen durch die Islamisten nahelege.

Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX, wo er von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise lebte.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Im Irak leben nach wie vor die Eltern und fünf Brüder sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers.

Vor seiner Antragstellung in Österreich hielt sich der Beschwerdeführer unter anderem auch in Ungarn bzw. Bulgarien auf, wo er ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellte.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.

Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

Einsicht in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

Die festgestellten Anträge auf internationalen Schutz in Ungarn bzw Bulgarien ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, die im Akt des BFA einliegen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Stellungnahme und in gegenständlicher Beschwerde.

2.3.2. Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Die Beschwerde hält der Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen nicht unter einen Konventionsgrund zu subsumieren sei bzw. er dieses zum anderen unglaubwürdig gesteigert habe. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.

Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er zum einen Schwierigkeiten mit seinem Vater gehabt habe, der von ihm verlangt habe, arbeiten zu gehen und ihn regelmäßig geschlagen habe. Zum anderen sei er aufgrund seiner ethnisch gemischten Herkunft gefährdet und habe an einer Demonstration teilgenommen.

In Übereinstimmung mit dem BFA vermag das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.

2.3.2.1. Wie vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid richtigerweise ausgeführt wurde, ist die grundlegende Voraussetzung der Gewährung von Asyl die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich die (direkte oder indirekte) staatliche Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften des Asylwerbers (seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung wegen).

Dieser Beurteilung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht insofern an, als aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers über die gegenständliche Verfolgung kein Konnex zu einem asylrelevanten Ereignis hergestellt werden kann, sohin die vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen geschilderten Umstände, er sei von seinem Vater geschlagen worden, unter keinen der oben genannten Konventionsgründe subsumierbar sind.

Auch Anhaltspunkte dafür, dass der irakische Staat nicht schutzfähig oder -willig gewesen wäre, zeigen sich nicht, zumal der Beschwerdeführer seiner Aussage nach staatlichen Schutz nie in Anspruch zu nehmen versuchte (AS 303). An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von allgemeinen Rechtsschutzdefiziten im Irak, nicht aber aufgrund einer systematischen Schutzunwilligkeit der staatlichen Behörden aus Konventionsgründen, subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Schlägen durch seinen Vater sehr vage und allgemein gehalten waren. Entsprechend wird auf folgende Passage der Einvernahme vor dem BFA verwiesen (AS 305f): "F: Wann schlug Sie der Vater zuletzt? A: Ich kann mich nicht mehr erinnern. F: Wann vor Ihrer Ausreise zuletzt? A: Nicht so lange. F: Wie schlug er Sie da immer? A: Mit dem Gürtel. F: Nur mit dem Gürtel? A: Und mit der Hand.".

Insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, die Schwierigkeiten mit seinem Vater seien (unter anderem) der Auslöser für seine Flucht gewesen, andererseits jedoch nicht in der Lage ist, zumindest ungefähr anzugeben, wann er vor der Ausreise das letzte Mal geschlagen worden sei.

Ergänzend wird noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer die ständigen Schläge durch seinen Vater bzw. das von seiner Vertreterin als "sklavenähnlich" beschriebene Verhältnis zu diesem in der Erstbefragung nicht erwähnt, sondern lediglich davon sprach, es habe immer Streit mit seinem Vater gegeben. Auch wenn im Rahmen der Erstbefragung nur am Rande auf die wesentlichen Ausreisegründe einzugehen ist, so würde es doch naheliegen, dass ständige Schläge durch den eigenen Vater zumindest ansatzweise auch bereits in der Erstbefragung vorgebracht werden, zumal auch schon der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Asylwerber wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um jene wesentlichen Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

2.3.2.2. Weiters kann der Beurteilung des BFA insofern nichts entgegengesetzt werden, als es dem Beschwerdeführer anlastet, dass erstmalig in der Stellungnahme vom 20.02.2014 eine Verfolgung aus ethnischen Gründen behauptet wurde, weil er eine arabische Mutter und einen kurdischen Vater habe.

So führte der Beschwerdeführer die unterschiedliche ethnische Herkunft seiner Eltern zwar bereits in der Einvernahme vor dem BFA an, erwähnte in diesem Zusammenhang jedoch nichts von damit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten. So gab er etwa an (AS 303):

"Ich habe wegen diesen Gründen den Irak verlassen, Anschläge, Entführungen und die Situation mit meinem Vater". Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer gegen Ende der Einvernahme mehrfach danach gefragt, ob er alles zu seinen Ausreisegründen bzw. seiner Rückkehrbefürchtung vorgebracht habe, ebenso wurde seiner Vertreterin die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern (AS 305). Weder der Beschwerdeführer, noch seine Vertreterin erwähnten auch nur ansatzweise eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers aus ethnischen Gründen, was insofern nicht nachvollzogen werden kann, als davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber eine mögliche asylrelevante Verfolgung seiner Person umgehend vorbringt.

Insbesondere ist anzumerken, dass, sofern der Beschwerdeführer seinen Ausreisegrund auf seine Volksgruppenzugehörigkeit stürzt, die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.

Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde sunnitischen Glaubens, im Nordirak der Mehrheitsbevölkerung angehört.

2.3.2.3. In der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer weiters an, dass es in XXXX Vorfälle bei einer Demonstration gegeben habe, wobei die Teilnehmer Häuser und Geschäfte geplündert hätten. Der Beschwerdeführer habe sich mittendrin befunden und sei fotografiert worden. Jeder, der erkannt worden sei, sei ins Gefängnis gekommen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dieser Demonstration nicht einmal in der Lage war, anzugeben, wann diese stattgefunden habe. So führte er lediglich aus, es sei 2011 gewesen, wann genau, wisse er nicht, nur dass es Winter und kalt gewesen sei (AS 293). Von jemandem, der aufgrund der Anwesenheit bei einer Demonstration befürchtet, festgenommen zu werden und ins Gefängnis zu kommen, wäre zu erwarten, diesen Vorfall genauer einordnen zu können, zumal es sich bei einer drohenden bzw. befürchteten Festnahme wohl um kein alltägliches, sondern vielmehr um ein einschneidendes Erlebnis handelt. Daher kann in Zusammenhang mit der vorgebrachten Anwesenheit des Beschwerdeführers bei einer Demonstration aufgrund seiner unglaubwürdigen Angaben keine ihm drohende, asylrelevante Gefährdung erkannt werden.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass, sofern die in diesem Zusammenhang behaupteten Festnahmen aufgrund der durch die Demonstranten erfolgten Plünderungen geschehen sein sollen, auch hierin nicht von vorneherein ein GFK-relevanter Anknüpfungspunkt erkannt werden kann, zumal davon auszugehen ist, dass Festnahmen aufgrund derartiger Vorfälle (unabhängig von dabei möglicherweise zu Tage tretenden asylrechtlich relevanten Handlungen seitens der staatlichen Behörden) wohl als Maßnahmen legitimer Strafverfolgung zu qualifizieren sein dürften, und nicht als asylrechtlich relevante Verfolgungen.

2.3.2.4. In der gegenständlichen Beschwerde wird zudem erwähnt, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers auch aus anderen asylrelevanten Gründen in Frage komme, wobei insbesondere religiöse oder politische Gründe, aber auch die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wahrscheinlich seien. Nähere, konkret den Beschwerdeführer treffende Angaben wurden nicht getätigt. Da sich auch aus dem im Übrigen vorgebrachten Sachverhalt diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben haben, kann auch eine damit in Zusammenhang stehende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich einer möglichen Verfolgung aus religiösen Gründen ist auf die Ausführungen zu einer Verfolgung aus ethnischen Gründen zu verweisen (2.3.2.2.), wonach auch die Religionszugehörigkeit alleine noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung darstellt.

Sofern noch eine Verfolgung infolge der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe behauptet wird (wobei, wie bereits ausgeführt wurde, mangels näheren Vorbringens bzw. konkreter Anhaltspunkte nicht erkannt werden kann, um welche soziale Gruppe es sich dabei handeln soll), ist dem entgegen zu halten, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden wird, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, wegen welcher Eigenschaft dem Beschwerdeführer auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl zu gewähren wäre. Allein die bloße Behauptung, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erscheine wahrscheinlich, macht den Beschwerdeführer nicht schon zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe. Demgegenüber definiert der Beschwerdeführer sich als Mitglied einer sozialen Gruppe lediglich dadurch, dass er Zielscheibe von Verfolgung ist.

2.3.3. In einer Gesamtschau erstattete der Beschwerdeführer somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle, asylrelevante Verfolgung seiner Person abgeleitet werden konnte.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.

2.3.4. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das BFA dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.

Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS ist noch Folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das BFA durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde. Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass XXXX (im Norden Kurdistans gelegen) nicht zum Einflussgebiet des IS gehört. Aus diesem Grunde gehen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb auch darauf nicht näher einzugehen ist.

Sofern in der Beschwerde auch auszugsweise auf Berichte verwiesen wird, aus denen sich eine asylrelevante Verfolgung ethnisch gemischter Familien ergebe (AS 429), ist anzuführen, dass sich diese nicht auf Familien kurdisch-arabischer Abstammung beziehen, sodass hieraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen und kommt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung darzulegen vermochte.

2.3.5. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt habe, so geht dies aus dem vorliegenden Verwaltungsakt gerade nicht hervor.

Sofern laut den Ausführungen in der Beschwerde die Vorgehensweise der Behörde für den Beschwerdeführer nicht geeignet gewesen sei, eine vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme sogar gefragt wurde, ob er sich wohl gefühlt habe, was von diesem bejaht wurde (AS 307). Darüber hinaus wird nochmals darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass seitens des BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, in der dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin die Gelegenheit gegeben wurde, umfassendes Vorbringen zum Antrag des Beschwerdeführers zu erstatten, sodass keine Hinweise auf eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens erkannt werden können.

Zu der Meinung der Vertreterin des Beschwerdeführers, wonach dieser Analphabet sei und sich schwer tue, sich komplex zu äußern (AS 307) und im Irak zu sklavenähnlichen Bedingungen gehalten worden sei, ist auszuführen, dass zwar nicht verkannt wird, dass derartige Umstände durchaus geeignet sein können, die Aussagefähigkeit einer Person zu beeinflussen. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist jedoch festzuhalten, dass er etwa in der Erstbefragung ausführlichst seinen Fluchtweg, inklusive seiner Aufenthalte in anderen europäischen Ländern und konkreter Zeitangaben zu schildern vermochte (AS 22), sodass eine derartige Auswirkung beim Beschwerdeführer, auch anhand der übrigen Protokolle seiner Einvernahmen, gerade nicht erkannt werden kann.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Davon machte der Beschwerdeführer Gebrauch und widersprach darin den Feststellungen zur Lage im Irak nicht.

Auch in der gegenständlichen Beschwerde ist der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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