BVwG W211 1428942-1

W211 1428942-1Tribunal administratif fédéral23 janv. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Mischehen, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, Zwangsehe

Texte intégral

BVwG W211 1428942-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1428942.1.00

Spruch

W211 1428942-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 15.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.10.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, in XXXX geboren zu sein, der Volksgruppe der Abgaal anzugehören, und der Einvernahme folgen zu können. Sie sei vor ca. acht Monaten von Mogadischu nach Syrien geflogen. Sie sei über Syrien und die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie sich ca. siebeneinhalb Monate in Athen aufgehalten habe. Schließlich sei sie schlepperunterstützt in einem LKW nach Österreich gereist. Ihr Ehemann habe die Reise organisiert.

3. Somalia habe sie verlassen, weil sie sich nach dem Tod ihrer Mutter um den jüngeren Bruder gekümmert habe. Eines Tages sei ein Onkel zu ihr gekommen, der sie dazu zwingen wollte, seinen behinderten Sohn zu heiraten. Dieses Vorhaben habe ihr Onkel unter Anwendung von Zwang und Androhung von Gewalt durchsetzen wollen. Sie habe abgelehnt, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits einen Freund gehabt habe. Ihr damaliger Freund und jetzige Ehemann habe ihr angeboten, seinen Bus zu verkaufen, damit die beschwerdeführende Partei Somalia verlassen könne.

4. Am 16.08.2012 fand eine weitere Einvernahme, diesmal vor dem Bundesasylamt, statt. Die beschwerdeführende Partei gab an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Sie sei gesund. Ergänzend zu ihrer Erstbefragung wolle sie sagen, dass ihr Onkel ihre Schwester umgebracht habe. Die beschwerdeführende Partei habe selbst auch Selbstmordgedanken gehabt, weil ihr Onkel sie mit seinem Sohn verheiraten habe wollen.

Die beschwerdeführende Partei sei 19 Jahre alt, ihr genaues Geburtsdatum wisse sie nicht. Sie sei in XXXX geboren, das sei ein Dorf ca. 15 km von Mogadischu entfernt. Sie habe dort mit ihrer Mutter und ihren vier Geschwistern in einer Eigentumswohnung gelebt. Ihre Mutter sei im Jahr 2006 verstorben. Ihr Vater habe eine andere Frau geheiratet und lebe in einem anderen Dorf. Sie habe keinen Kontakt zu ihrem Vater. Die beschwerdeführende Partei habe drei Brüder, die noch in Somalia leben würden, zuletzt im Flüchtlingslager in XXXX. Sie habe zum letzten Mal vor ihrer Ausreise Kontakt zu den Brüdern gehabt. Sie habe keine Schule besucht und in der Heimat Eis und somalisches Gebäck vor einer Schule im Bezirk Hamar in Mogadischu verkauft. Davon habe sie ihre Geschwister nach dem Tod ihrer Mutter ernähren können. Ihr Mann habe in Hamar gelebt. Mit ihm habe sie nie zusammen gelebt. Er lebe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem Haus. Somalisch lesen und schreiben habe sie in der Koranschule gelernt. Die Wohnung sei verkauft worden. Ihren Mann habe sie am 28.02.2011, 2 Tage vor ihrer Ausreise, geheiratet.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass im Jahr 2010 ihre Tante, also die Frau ihres Onkels, gewollt habe, dass sie deren Sohn heirate. Die beschwerdeführende Partei habe abgelehnt. Daraufhin habe ihre Tante in der ganzen Nachbarschaft herum erzählt, dass die beschwerdeführende Partei eine Hure sei. Ihre Tante und ihr Onkel haben dann ihren Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei ihren Cousin heiraten solle. Ihr Vater habe gemeint, dass die beschwerdeführende Partei ihren Cousin nur dann heiraten solle, wenn sie dies auch wolle. Eine Nachbarin habe sich daraufhin vergewissert, dass die beschwerdeführende Partei noch Jungfrau sei. Die Nachbarin habe daraufhin jedoch gelogen und gesagt, sie sei keine Jungfrau mehr. Als ihr Vater dies gehört habe, habe er gesagt, dass die beschwerdeführende Partei den Sohn ihres Onkels heiraten solle. Sie habe dann versucht, Selbstmord zu begehen. Sie habe einfach eine Leine aufgehängt und sich um den Hals gehängt. Sie habe zwei Stühle aufeinander gestellt und dann weggeschubst. Was dann passiert sei, wisse sie nicht. Sie sei in einer Klinik zu sich gekommen. Ihr Mann habe sie aus der Klinik abgeholt und die Ausreise organisiert. Die beschwerdeführende Partei habe damals ca. 20 Tage bei ihrem Mann gelebt, dann sei sie ausgereist.

Ihre Tante und ihr Onkel würden in XXXX im Zentrum leben. Der Cousin sei ungefähr 28 Jahre alt, seine Vorderzähne seien rot und er sei geistig behindert. Sie habe dies nicht früher gesagt, weil sie gewartet habe, bis sie gefragt werde. Ihr Onkel und ihre Tante haben von ihr verlangt, dass sie den Cousin heiraten solle.

Das letzte Mal mit ihrer Tante und ihrem Onkel gesprochen habe sie am 01.02.2011. Sie haben damals gesagt, dass man jetzt entschieden hätte, dass sie den Cousin heiraten solle. Man würde die beschwerdeführende Partei dazu zwingen. Ihr Onkel habe sie umbringen wollen, wenn sie den Cousin nicht heiraten würde. Er habe gesagt, dass die beschwerdeführende Partei enden würde wie ihre Schwester. Ihre Schwester habe ihr Onkel im September 2008 umgebracht. Ihre Schwester habe einen Mann geheiratet und sei von diesem schwanger geworden. Der Ehemann sei verstorben, und seine Familie habe das Kind nicht akzeptiert. Für ihren Onkel habe die Schwester der beschwerdeführenden Partei also ein uneheliches Kind erwartet, weshalb ihr Onkel die Schwester erschossen habe. Ihr Vater habe nicht viel dagegen unternommen, weil für ihn das uneheliche Kind auch eine Schande gewesen sei. Ihr Onkel habe sie auch als Kinder geschlagen, wenn sie etwas angestellt haben. Auf die Frage, ob die beschwerdeführende Partei nicht früher heiraten und nach Mogadischu hätte ziehen können, meinte diese, dass ihre Familie das nicht erlaubt hätte, denn ihr jetziger Ehemann gehöre zum Clan der Madhibaan. Sie habe ihren jetzigen Ehemann geheiratet, damit sie die Probleme mit ihrem Onkel nicht mehr haben würde. Ihr Mann sei in der Zwischenzeit nach Kenia geflüchtet, aber nunmehr wieder nach Hamar zurückgekehrt. Es sei ihrem Mann klar gewesen, dass es problematisch sei, eine Abgaal zu heiraten. Sie haben verabredet, dass die beschwerdeführende Partei zuerst ausreisen solle. Ihr Ehemann wolle dann nachkommen. Ihr Ehemann habe ihr später erzählt, dass er von ihrem Onkel bedroht worden sei. Ob das jetzt auch noch so sei, wisse sie nicht. Ihr Ehemann sei insgesamt zweimal, einmal vor der Flucht nach Kenia und einmal danach, von ihrem Onkel bedroht worden. Im Falle einer eventuellen Rückkehr in ihre Heimat würde die beschwerdeführende Partei sich vor ihrem Onkel fürchten. Dieser würde sie überall finden können. Ihr Vater habe nun eine andere Frau, er würde es nicht erlauben, dass die beschwerdeführende Partei zu ihm zöge.

Auf die Frage, wo die Verwandten der beschwerdeführenden Partei in Somalia leben würden, antwortete diese, dass ihr Mann in Hamar bei seinen Eltern leben würde, ihre Brüder in XXXX im Flüchtlingslager, ihr Onkel noch in Hamar leben würde, und ihr Vater in einem Dorf außerhalb von Mogadischu. Sie habe momentan keinen Kontakt zu ihren Verwandten in der Heimat. Den letzten Kontakt habe sie im Jahr 2011 gehabt. Als die Behörde sie darauf hinwies, dass die beschwerdeführende Partei früher gesagt habe, dass sie im Mai 2012 mit ihrem Mann telefoniert habe, meinte die beschwerdeführende Partei dass das stimme.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 15.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies ihren Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), und wies die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Wiedergabe der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei zur Volksgruppe der Abgaal gehöre und aus XXXX stamme. Sie leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen und stehe nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Es könne keine Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Die von der beschwerdeführenden Partei angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei ihre Heimat verlassen habe, weil ihr Onkel und ihre Tante von ihr verlangt hätten, deren Sohn zu heiraten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass ihr Onkel sie mit dem Tod bedroht habe. Der von der beschwerdeführenden Partei zu Begründung ihres Asylantrags vorgebrachte Fluchtgrund könne somit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Zur Situation im Falle der Rückkehr stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass die beschwerdeführende Partei jung sei und unter keinen Beeinträchtigungen ihrer Arbeitsfähigkeit leiden würde. Sie habe in der Vergangenheit in der Heimat für sich selbst und auch für ihre jüngeren Brüder sorgen können und sei damit in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie sei in einem erwerbsfähigen Alter und könne Somali lesen und schreiben. Fest stehe weiters, dass sie früher mit ihren Geschwistern in XXXX in einer Eigentumswohnung gelebt habe. Diese sei verkauft worden, danach habe sie in einem Flüchtlingslager in XXXX gelebt, wo ihre Brüder auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt leben würden. Ihr Mann lebe in Mogadischu, Hamar, bei seinen Eltern. Weiters leben vier Onkel der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu im Bezirk Hamar. Sie verfüge somit über zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat, so dass vor dem Hintergrund des traditionell starken Familienverbandes in ihrem Herkunftsstaat davon ausgegangen werden könne, dass die beschwerdeführende Partei zumindest im Übergangszeitraum nach ihrer Rückkehr bei einem ihrer Verwandten Unterkunft finden würde. Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Somalia, so insbesondere zur Politik und Wahlen, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zu den Menschenrechten in Somalia, zu den Clanstrukturen und Minderheiten, zur Religion, zum Rechtsschutz, zu Rückkehrfragen sowie zur sozialen Gruppe der Frauen. Weiter führte die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.07.2012 zur allgemeinen Sicherheitslage in XXXX an.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass aufgrund des gesundheitlichen Zustands der beschwerdeführenden Partei von ihrer Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden könne. Sie habe ihre Angaben zu den Gründen ihrer Ausreise nicht glaubwürdig darlegen können. Die Angaben zu ihrem Ausreisegrund seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, vage und schemenhaft geblieben. Sie habe sich zwar bemüht, im Rahmen einer freien Erzählung eine zusammenhängende Geschichte zu präsentieren, auf konkrete Nachfrage im Zuge dieser Einvernahme haben sich jedoch zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten offenbart. Abgesehen von diesen Widersprüchen sei das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auch vage, oberflächlich und in wesentlichen Passagen zu wenig detailliert erschienen. All diese Umstände würden die erkennende Behörde zu dem Schluss gelangen lassen, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht mit den Tatsachen im Einklang stehen würden.

In der rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde zusammengefasst zum Schluss, dass der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Sachverhalt als nicht glaubhaft zu werten sei, wonach ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für die Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt werde habe können. Das Bundesasylamt gehe nach eingehender rechtlicher Würdigung davon aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die beschwerdeführende Partei jung, gesund und offenbar erwerbsfähig sei. Es bestehe Familienanschluss, und es sei der beschwerdeführenden Partei zumutbar, zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit beizutragen. Die belangte Behörde gehe aus dem angeführten Grund davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls nicht vorliegen. Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass in Österreich kein Familienbezug vorliegen würde, und dass aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte und sonstiger Begründungen ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

6. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Feststellungen bezüglich der Situation von Frauen in Somalia und damit auch in Mogadischu gänzlich unterblieben seien. Es sei lediglich peripher im Zusammenhang mit allgemeinen Länderfeststellungen darauf eingegangen worden, eine gesonderte Auseinandersetzung sei nicht erfolgt. Ebenso wenig sei auf die Problematik von Zwangsehen eingegangen worden. Die beschwerdeführende Partei habe nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2006 mit ihren Geschwistern im Haus ihrer Mutter gelebt. Sie habe gearbeitet, um ihre Geschwister zu versorgen. Im Jahr 2009 habe ihr Onkel das Haus der Mutter verkauft, das Geld behalten, und die Familie habe im Flüchtlingslager leben müssen. Ab der zweiten Hälfte 2010 habe ihr Onkel darüber angefangen zu sprechen, dass die beschwerdeführende Partei bald heiraten solle. Es sei eine Lüge gewesen, dass die beschwerdeführende Partei keine Jungfrau gewesen sei. Damit habe man sie zwingen wollen, deren behinderten Sohn zu heiraten. Die beschwerdeführende Partei hatte fürchterliche Angst vor ihrem Onkel gehabt, weil er schon ihre Schwester erschossen habe. Entsprechende Ermittlungen vor Ort seien nicht durchgeführt worden.

Weiter brachte die beschwerdeführende Partei Einwände gegen die angeblichen Widersprüche ihres Vorbringens vor und gab weiter an, dass die Sicherheitslage in Somalia immer noch ausgesprochen schlecht sei. Sie habe eine Verehelichung verweigert und verbotenerweise einen Mann aus einem anderen Clan geheiratet. Da die beschwerdeführende Partei angeblich keine Jungfrau mehr sei und keinen familiären Rückhalt habe, sei sie in ihrem Heimatland ohnehin annähernd vogelfrei. Auf diese Problematik sei die erstinstanzliche Behörde nicht eingegangen. Die belangte Behörde habe auch die konkreten Möglichkeiten der beschwerdeführenden Partei, in ein soziales Netzwerk zurückzukehren, nicht ausreichend untersucht. Zu ihren Onkel könne sie nicht, da sie die beschriebenen Probleme mit diesem habe. Somalia befinde sich derzeit in einer schwierigen Umwälzung, es liege wirtschaftlich darnieder und befinde sich seit 20 Jahren Bürgerkrieg. Im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu würde die beschwerdeführende Partei angesichts der prekären medizinischen, wirtschaftlichen und Sicherheitslage in eine ausweglose Situation geraten.

Die beschwerdeführende Partei legte die folgenden Unterlagen vor:

eine Bestätigung vom 06.02.2013 darüber, dass die beschwerdeführende Partei als Reinigungskraft in einem Schülerhort tätig sei;

eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs - Grundlagen Deutsch vom November 2012 bis Jänner 2013;

eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs von Jänner 2013 bis März 2013;

eine Bestätigung darüber, dass die beschwerdeführende Partei erfolgreich an 116 Einheiten an einer Deutsch Qualifizierung auf dem Niveau A1.1 teilgenommen habe.

7. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.

9. Am 20.01.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an, wie folgt:

"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: Bis kurz vor meiner Ausreise habe ich in XXXX gelebt. Die letzte Zeit vor meiner Ausreise habe ich in Mogadischu gelebt.

R: Wie lange ca. haben Sie in Mogadischu gelebt?

P: Weniger als ein Monat, ca. 20 Tage.

R: Bei wem haben Sie in Mogadischu gelebt?

P: Mit meinem Mann gemeinsam. Ich war verheiratet.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?

P: Meine Familie; mein Vater, mein Onkel väterlicherseits, meine Geschwister leben noch in Somalia.

R: Wer von Ihren Geschwistern?

P: Ich habe 3 Brüder.

R: Wo leben diese Familienmitglieder jetzt?

P: Vor meiner Ausreise waren meine 3 Brüder in XXXX.

R: Im Dorf oder im Lager XXXX?

P: Im Lager.

R: Wo leben Ihr Vater und Ihr Onkel?

P: Mein Vater lebte in einem Dorf namens XXXX. Meine Onkel väterlicherseits leben in XXXX.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

P: Ich habe keinen Kontakt mit ihnen. Ich mag keinen Kontakt mit meinen Brüdern haben. Mit meinen Onkeln kann ich nicht Kontakt haben.

R: D.h. Sie hatten zuletzt vor Ihrer Ausreise Kontakt mit Ihren Familienmitgliedern?

P: Ja, mit meiner Familie hatte ich zuletzt vor meiner Ausreise Kontakt. Mit meinem Mann hatte ich später auch Kontakt.

R: D.h. Ihr Mann lebt in Mogadischu, wo genau?

P: Jetzt lebt er nicht mehr in Mogadischu. Er lebt jetzt in Äthiopien. Mein Onkel hat ihn bedroht. Er ist mit seiner Familie in Äthiopien.

R: Haben Sie Verwandte in Somaliland oder Puntland?

P: Nein.

R: Und außerhalb von Somalia, haben Sie Verwandte in einem anderen Land?

P: Ja, meinen Mann, aber er ist nicht mehr mein Mann.

R: D.h. Sie haben sich getrennt?

P: Ja.

R: Wann war das?

P: Im April 2014.

R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?

P: Ich habe gearbeitet. Vor einer Schule habe ich Mahlzeiten, Jausen verkauft, z.B. Sambusi oder Eis und solche Sachen.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Abgaal.

R: Hatten Sie Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit?

P: Nein.

R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.

P: Man wollte mich mit dem Sohn meines Onkels verheiraten. Er ist älter und geistig nicht gesund. Der Mann hat mir gesagt, ich muss diesen Mann heiraten. Ich habe "nein" gesagt. Eines Abends bin ich spät nach Hause gekommen. Meine Tante sagte meinem Onkel, dass ich keine gute Frau bin. Sie meinte, dass ich mit anderen Männern schlafen würde. Man sagte, man muss mich untersuchen. Bei uns ist es Tradition, dass Mädchen, bei denen man die Jungfräulichkeit anzweifelt, untersucht werden, ob sie noch Jungfrauen sind. Man ruft alle Frauen im Bezirk. Da gibt es eine Dame, die sich auskennt, sie ist eine Hebamme und hat mich untersucht. Die anderen haben draußen gewartet. Meine Tante wollte, dass ich unbedingt ihren Sohn heirate, niemand sonst würde ihn heiraten wollen, weil er nicht ganz gesund ist. Die Hebamme sagte, es stimmt, ich sei keine Jungfrau. Alle haben ihr geglaubt. Mein Onkel sagte, ich muss seinen Sohn heiraten, sonst würde ich Schande über die Familie bringen. Mein Onkel wollte das, er hat das schon mit meiner Tante ausgemacht, dass sie mich mit seinem Sohn verheiraten. Nachdem sie das entschieden hatten, konnte ich diese Entscheidung nicht akzeptieren. Ich wollte mich umbringen, weil niemand diese Tatsache, diese Heirat, verhindern könnte. Ich habe eine Schwester gehabt, die mit einem unehelichen Kind schwanger wurde, und man hat sie getötet. Mein Onkel hatte Angst, dass ich, so wie sie, Schande über die Familie bringe. Die Familientradition ist es, dass, wenn die Mädchen älter werden, die Familie entscheidet, mit wem sie verheiratet werden. Nachdem ich entschieden hatte, mich umzubringen, habe ich ein Seil oben angebunden und habe einen Sessel gebracht. Dann habe ich versucht, mich mit diesem Seil umzubringen. Danach habe ich das Bewusstsein verloren. Als ich aufwachte, war ich im Spital. Ich war eine lange Zeit im Spital. Dann hat mich mein Mann aus dem Spital abgeholt, wir waren zu diesem Zeitpunkt Freunde. Er hat mich zu seiner Familie nach Hause nach Mogadischu gebracht. Er sagte mir, dass ich mich nicht töten solle, und er mich liebt. Er sagte, wir heiraten und verschwinden aus dem Land. Er hat für mich die Reise organisiert und alles erledigt. Es war unsere Abmachung, dass wir zusammen reisen. Ich habe eine Weile bei ihm verbracht, aber uns ist es nicht gelungen, zusammen auszureisen. Ich konnte nicht mehr in der Stadt bleiben. Ich hatte große Angst vor meinem Onkel. Ich war dann immer zu Hause, in der Zeit, als ich in Mogadischu war. Mein Mann sagte, dass ich alleine ausreisen solle, und er würde schauen, dass er nachkommt. Er sagte mir aber, bevor ich ausreise, sollte ich ihn heiraten. Er hatte Angst, dass ich einen anderen Mann kennenlerne. Wir haben geheiratet. Nach meiner Ankunft in Syrien bin ich mit dem übriggebliebenen Geld in die Türkei gereist. [...]

R: Wann und wie ist Ihre Schwester umgebracht worden?

P: Es gibt in Somalia die Möglichkeit, dass die Leute heiraten, ohne das Wissen ihrer Familien. So wie ich das gemacht habe. Meine Schwester und ihr Mann haben heimlich geheiratet. Sie haben ausgemacht, wenn er ein Haus für sie besorgt und dieses einrichtet, dass sie zu ihm ziehen würde, und er bei ihrer Familie um ihre Hand anhält. Er würde dann auch das Brautgeld besorgen. Dann ist sie schwanger geworden. Ihr Mann wurde getötet. Er war Kassier in Bussen. Ihr Mann wurde getötet, sie war schwanger. Sie hat es seiner Familie erzählt. Die Familie ihres Mannes hat gesagt, dieses Kind gehöre ihnen nicht, niemand könne bezeugen, dass es von ihrem Sohn ist. Mein Onkel hatte davon erfahren. Er hat Leute zur Familie des Mannes geschickt, um diese zu überzeugen, das Kind doch zu akzeptieren und anzuerkennen. Das haben sie verweigert. Als die Schwangerschaft sichtbar wurde, wurde die Schande für die Familie offensichtlich. Niemand hat mit meiner Schwester mehr gesprochen. Unsere Verwandten wollten nichts mehr mit uns zu tun haben. Eines Abends rief mein Onkel meine Schwester an. Ich war im Zimmer, als sie sagte, sie geht, um meinen Onkel bei einem Geschäft zu treffen, er warte auf sie. Dann ist sie gegangen, mein jüngerer Bruder ist mitgegangen. Später habe ich Schüsse gehört. Es kommt vor, dass Leute ausgeraubt und dabei auch angeschossen werden. Wir sind hinausgegangen, um zu schauen, was los ist. Da haben wir unsere Schwester verletzt gesehen. Mein jüngerer Bruder, den sie getragen hatte, hat erzählt, dass unser Onkel XXXX sie angeschossen hatte. Dort gibt es keine Rettung. Die Nachbarn haben ein Taxi gesucht. Mit diesem haben sie sie zum Spital gebracht. Auf dem Weg zum Spital ist sie gestorben.

R: Warum hat Ihr Onkel sie umgebracht?

P: Wegen der Schande.

R: Warum hat Ihr Onkel überhaupt so einen Einfluss auf Ihre Familie?

P: Weil mein Vater im Dorf weit entfernt lebt. Er hat eine andere Frau geheiratet, nachdem meine Mutter gestorben ist. Und wir sind ja Mädchen.

R: D.h. Ihr Onkel war so etwas wie Ihr Vater in XXXX? Ihr Vater war weggezogen, und Ihr Onkel hat sich um Sie gekümmert?

P: Ja.

R: Wann ist Ihr Vater in dieses Dorf XXXX weggezogen? [...]

P: Nachdem die Mutter gestorben ist.

R: Wann war das?

P: Ich kann mich nicht genau erinnern; es war 2006.

R: Zu Ihrem Ehemann: Sie haben kurz vor Ihrer Ausreise Ihren Freund geheiratet.

P: Ja.

R: Warum hat Sie das nicht beschützt? Warum hat die Heirat mit einem anderen Mann nicht die Gefahr der Verheiratung mit dem Cousin beendet, weil Sie jetzt ja mit einem anderen Mann verheiratet waren?

P: Meine Familie wusste nichts von unserer Ehe. Ich habe ihn geheiratet, um mich vor dieser anderen Heirat zu retten. Mein Mann sagte mir, wir würden das Land verlassen, gehen irgendwohin, wo wir Ruhe haben könnten.

R: Sie sagen, Sie haben Ihren Mann geheiratet, um sich vor der Heirat mit dem Cousin zu schützen, ist das wahr?

P: Ja.

R: Warum sind Sie trotzdem ausgereist?

P: Mein Onkel würde das nicht akzeptieren, dass ich seinen Befehlen nicht gefolgt bin und einen anderen Mann geheiratet habe.

R: Was hätte er getan?

P: Er hätte mich mit Zwang mit seinem Sohn verheiratet.

R: Aber Sie waren ja schon verheiratet, wie sollte das gehen?

P: Er hätte das nicht akzeptiert, und mich von meinem Mann getrennt.

R: Ihr Mann hatte welche Clanzugehörigkeit?

P: Er gehört einem kleinen Stamm an, den Madhibaan. Deshalb mussten wir das Land verlassen.

R: D.h. Sie haben befürchtet, auch wegen der Heirat mit einem Madhibaan den Zorn Ihres Onkels auf sich zu ziehen?

P: Ja, genau.

R: Ihr Mann ist jetzt in Äthiopien.

P: Ja, aber er ist nicht mehr mein Mann, er hat eine andere Frau geheiratet. [...]

R: Hypothetisch, wenn Sie heute nach Mogadischu oder XXXX zurückgehen müssten, wovor hätten Sie konkret Angst?

P: Ich habe Schande über meine Familie gebracht: erst habe ich einen Mann geheiratet, der Madhibaan ist, und 2. habe ich den Befehlen meines Onkels nicht gehorcht. Wenn ich zurückkehre, wird mich kein Abgaal heiraten. Man würde mit mir das gleiche machen wie mit meiner Schwester.

R: Wer würde das tun?

P: Mein Onkel. [...]

R: Ich habe Ihnen mit der Ladung aktuelle Länderinformationen zu Somalia mitgeschickt, die ich als Grundlage für meine Entscheidung verwenden möchte. Haben Sie sie gelesen? Möchten Sie etwas zu diesen Länderinformationen sagen?

P: Ich habe das bekommen und bin damit zum VMÖ gegangen."

Die Rechtsberatung VMÖ Tirol teilte in einem Telefonat am selben Tag mit, von einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderinformationen abzusehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 15.10.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde vom 29.08.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 15.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Abgaal an und kommt aus XXXX, somit aus der Nähe von Mogadischu.

1.1.3. Der Vater der beschwerdeführenden Partei, Onkel väterlicherseits und drei Brüder der beschwerdeführenden Partei leben noch in XXXX und im Dorf XXXX. Die beschwerdeführende Partei hat jedoch mit ihren Familienangehörigen seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr.

1.1.4. Ein Onkel väterlicherseits nahm Vaterpflichten gegenüber der beschwerdeführenden Partei wahr und wollte diese mit seinem Sohn verheiraten.

Die Schwester der beschwerdeführenden Partei wurde von jenem Onkel umgebracht.

Die beschwerdeführende Partei war mit einem Angehörigen der Madhibaan nach islamischem Ritus verheiratet. Sie lebte ca. 20 Tage im Haus der Familie ihres Ehemanns in Mogadischu, bevor sie aus Somalia ausreiste. Ihr damaliger Ehemann organisierte und finanzierte die Ausreise der beschwerdeführenden Partei. Seit April 2014 sind sie getrennt bzw. geschieden. Ihr ehemaliger Ehemann lebt nun mit seiner Familie und seiner neuen Frau in Äthiopien.

1.1.5. Die beschwerdeführende Partei besucht Deutschkurse und arbeitete eine Weile als Reinigungskraft in einem Schülerhort.

1.1.6. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt:

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia und Mogadischu

2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).

"Süd-/Zentralsomalia

Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).

Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).

Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).

Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:

Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).

Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).

In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).

Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).

In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014)." (Seite 9 ff)

"Lower und Middle Shabelle

In Lower Shabelle gibt es in den Städten Afgooye, Wanla Weyne und Merka Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi) (EASO 8.2014). Am 5.10.2014 wurde die Hafenstadt Baraawe durch somalische Armee und AMISOM erobert (BAMF 6.10.2014).

Lower Shabelle bleibt insgesamt volatil. Die ländlichen Räume der Bezirke Afgooye, Merka und Qoryooley sind von Unsicherheit betroffen. Diese ist auch der somalischen Armee und wiederaufflammenden Clankonflikten (v.a. Biyomaal vs. Hawiye) anzulasten. Al Shabaab versucht diese Dynamik auszunutzen (EASO 8.2014; vgl. UNSG 25.9.2014). Die vielen unterschiedlichen Akteure und die vergleichsweise hohe Bevölkerungsdichte machen die Shabelle Regionen für eine Einflussnahme durch al Shabaab anfällig (B 10.2014).

Vor allem in den Städten Merka und Afgooye ist die Sicherheitslage etwas besser. Im Afgooye-Korridor, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadischu wieder Zustrom bekommt, ist al Shabaab sichtbar präsent (EASO 8.2014).

In Middle Shabelle befinden sich AMISOM-Garnisonen (Burundi) in Jowhar und Warsheikh. Die Stadt Jowhar wird sicherheitstechnisch als unproblematisch und relativ stabil beschrieben. Allerdings gibt es im Umland Clankonflikte zwischen den Abgaal und Shiidle (Bantu) (EASO 8.2014). Insgesamt blieb es in Middle Shabelle in den vergangenen Monaten vergleichsweise ruhig (UNSG 25.9.2014). Im Zuge der Operation "Indian Ocean" wurde die Küstenstadt Cadale am 1.10.2014 von AMISOM eingenommen (A 17.10.2014)." (Seite 13)

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 13 ff)

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe, und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden, und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1. 4 EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Frauen/Zwangsehe

2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Frauen/Kinder

Die Übergangsverfassung sieht für Männer und Frauen die gleichen Rechte vor (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind Frauen im Alltag nicht gleichgestellt und sie haben nicht die gleichen Rechte (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt zu systematischer Subordination (USDOS 27.2.2014). Gemäß dem traditionellen Recht bleibt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oft unbestraft. Frauen sind nicht in traditionelle Entscheidungsprozesse der Ältesten eingebunden und im traditionellen Recht (xeer) kommt ihnen kein Schutz bezüglich häuslicher Gewalt zu. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, sind vulnerabel und gefährdet - selbst in Mogadischu (EASO 8.2014).

Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt (E 6.2013). Dies gilt auch für den Rechtsbereich der Scharia, der von Männern verwaltet wird und in welchem oft im Interesse der Männer entschieden wird. Hinsichtlich Besitz und Erbschaft schränken traditionelle, gesellschaftliche und kulturelle Barrieren die Frauen in der Ausübung ihrer Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Eine Frau wird im Clansystem grundsätzlich von einem Mann vertreten, der auch in ihrem Namen Entscheidungen trifft (MV 24.1.2014).

Im somalischen Parlament halten Frauen derzeit 14 Prozent aller Sitze (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigung ist strafbar, die Strafen betragen zwischen 5 und 15 Jahren Haft; Militärgerichte verhängen auch Todesurteile. Die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv durch (USDOS 27.2.2014). Es gibt zwar Anstrengungen der somalischen Regierung, gegen sexuelle Gewalt anzukämpfen; diese werden durch die vorherrschende Sicherheitslage allerdings eingeschränkt. Aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, wie die Regierung mit Vergewaltigungsanzeigen umgeht (UKFCO 10.4.2014). Dies betraf z.B. den Fall einer Frau, die einem Journalisten hinsichtlich ihrer Vergewaltigung ein Interview gab. Beide wurden verhaftet. Auch nach Anzeigen von Vergewaltigungsopfern, die AMISOM-Soldaten als Täter identifizierten, wurden die Opfer schikaniert (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).

Weiterhin kommen aus ganz Somalia alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen. Besonders betroffen sind IDPs (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014, ÖB 10.2014) und Angehörige von Minderheitenclans. Im ersten Halbjahr 2013 wurden alleine in Mogadischu mehr als 800 Vergewaltigungen angezeigt. Die Armee hat zwar einige ihrer Angehörigen aufgrund von Vergewaltigungsvorwürfen festgenommen, Straflosigkeit bleibt aber die Norm (USDOS 27.2.2014). Für Opfer sexueller Gewalt ist es extrem schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen. Viele Verbrechen werden der Polizei nicht gemeldet, weil die Opfer Stigmatisierung, neuerliche Misshandlungen, mangelnden Ermittlungswillen oder Anschuldigungen wegen Ehebruches befürchten (EASO 8.2014). Meist werden Vergewaltigungsfälle außerhalb formeller Strukturen abgehandelt (USDOS 27.2.2014). Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2014).

Vergewaltigung in der Ehe ist nicht sanktioniert. Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Für Vergewaltigungsopfer gibt es ein Frauenhaus des Elman Peace and Human Rights Centre in Mogadischu (MG 22.9.2014) und eines in Afgooye. Dort erhalten Frauen sechs Monate lang medizinische und psychosoziale Hilfe (MV 24.1.2014).

Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Ehen werden vor dem lokalen Khadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst (ÖB 10.2014). Die am meisten verbreitete Eheschließung ist jene der arrangierten Ehe. Diese bedarf der Zustimmung beider Partner sowie der Eltern bzw. des Vormundes. Allerdings ist es aufgrund des starken gesellschaftlichen Druckes äußerst unüblich, dass sich eine Tochter gegen den Willen ihres Vaters einer arrangierten Ehe widersetzt (LI 6.7.2012; vgl. EASO 8.2014). Daher kann der Unterschied zwischen arrangierter und Zwangsehe subtil sein (LI 6.7.2012). Wenn sich aber zwei Ehepartner finden, die kein Einverständnis ihrer Eltern haben, so gibt es die Möglichkeit des "Durchbrennens" mit folgender Eheschließung. Diese Form der geheimen Eheschließung wird zunehmend gebräuchlich - vor allem in jenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der al Shabaab stehen. Damit so eine Ehe Gültigkeit erlangt, müssen zwischen dem Wohnsitz des Brautvaters und dem Ort der Eheschließung 90-100 Kilometer Distanz liegen (AP 17.4.2013; vgl. EASO 8.2014).

Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor (MV 24.1.2014).

Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014)."

(Seite 42f)

2.2.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Ashraf, Merka,

Eheschließung, Scheidung, vom 09.01.2013:

Mit Verweis auf die Quelle Immigration and Refugee Board of Canada:

Somalia: The situation of women without male support, vom 17.11.2011, wird ausgeführt:

"Die Quellen weisen darauf hin, dass Zwangsehen in Somalia eine übliche Praktik bleiben (HBS 2008; SR 28.5.2011). Ein Artikel im Somalia Report besagt, dass Mädchen von ihren Eltern zur Ehe gezwungen werden, weil diese die Lebensqualität des Mädchens verbessern wollen und gleichzeitig den Eltern die Last genommen wird, sich um die Tochter zu kümmern (SR 28.5.2011). Der Artikel besagt weiters, dass junge Mädchen keine Möglichkeiten haben, sich Entscheidungen der Eltern zu widersetzen - auch nicht einer Heirat (SR 28.5.2011). Gemäß der Heinrich Böll Stiftung können auch Clanführer auf Eheschließungen von Frauen ihres Clans Einfluss nehmen oder den Austausch von künftigen Ehefrauen mit anderen Clans arrangieren (HBS 2008). Zwangsehen kommen auch zwischen Opfern von Vergewaltigungen und den Tätern vor, da diese Straftat und andere sexuelle oder geschlechtsspezifische Gewalt von den Clans als Zivilstreitigkeiten erachtet werden, die im Rahmen von Kompensationsverhandlungen (UN 17.9.2009) oder eben Zwangsehen beigelegt werden können (UN 17.9.2009; UN 29.8.2011)." (Seite 15)

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Somalia sei einer der schlimmsten Orte der Welt für Frauen (178. Stelle). Während die vorläufige Verfassung gleiche Rechte von Männern und Frauen vorsähe, würden Frauen schwerwiegende Ungleichheiten und Diskriminierung erfahren. Nach traditionellem Somali Recht bleibe sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt häufig unbestraft.

Frauen außerhalb der von der Al Shabaab kontrollierten Gebiete verfügen über mehr Freiheit, zu reisen, zu arbeiten und Auto zu fahren. (Seite 108)

Sexuelle Gewalt sei in Somalia eine alltägliche Tatsache für Frauen und Mädchen. Täter seien Regierungskräfte, Mitglieder der bewaffneten Opposition, Milizen und Private. Alle würden ohne Furcht vor Folgen agieren können. Alleinerziehende Frauen in IDP-Camps seien ganz besonders verletzlich. (Seite 109)

Arrangierte Ehen seien die häufigste Form der Verheiratung. Eine Eheschließung zu verweigern, die der Vater arrangiert habe, sei sehr ungewöhnlich.

2.3. Clans

2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Hawiye leben zumeist in Süd- und Zentralsomalia. Ihre einflussreichsten Unterclans sind die Abgal und die Habr Gedir, die beide in Mogadischu vorherrschen würden. (Seite 43).

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warloads und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

Zur Mischehe zwischen Mehrheitsclan- und Minderheitenclanangehörigen führt der Bericht aus, dass Mischehen traditionell eingeschränkt bzw. verboten seien, obwohl es in den letzten Jahren zu Lockerungen gekommen sei. Mischehen kämen gelegentlich vor. Es gebe aber Berichte über Konsequenzen, wie eine erzwungene Scheidung, einen (versuchten) Mord eines der Ehegatten. Die soziale Anerkennung hänge davon ab, ob zum Beispiel ein männlicher Mehrheitsclanangehöriger eine Angehörige einer Minderheit heiraten würde; das käme manchmal ohne große Probleme vor. Die Heirat zwischen einer Angehörigen eines Mehrheitsclans mit einem Minderheitenclanangehörigen sei aber inakzeptabel. [...] Die Frau würde von ihrer Familie und ihrem Clan ausgestoßen werden. (Seite 102f).

2.3.3. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia: (...) Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans (...), 27.02.2013

Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans

"Mitgliedern der Hauptclans sei es nicht erlaubt, mit Midgan soziale Kontakte zu pflegen und Mitglieder der Midgan zu heiraten, berichtet Abby in seinem oberhalb bereits genannten Bericht vom Oktober 2005. Falls es zu einer Heirat zwischen einem Mitglied der Midgan und einem Mitglied eines Hauptclans komme, würde dies zu ernsthafter Verfolgung durch Angehörige der Hauptclans führen: (Abby, Oktober 2005, S. 25-26)

Laut einem Artikel von Somalia Report vom Mai 2011 würden Midgan in der somalischen Gesellschaft diskriminiert. Die Zeitung beschreibt die Geschichte einer Angehörigen des Darod-Clans, die einen Angehörigen der Midgan geheiratet habe. Nachdem sie ein Jahr gemeinsam versteckt gelebt hätten, habe sie einen Sohn geboren. Ihre Brüder hätten sie schließlich gefunden, geschlagen und damit gedroht, sie und ihren Sohn zu töten. Zu dieser Zeit sei ihr Ehemann bereits aus Angst vor Angriffen aus dem Land geflohen: (Somalia Report, 18. Mai 2011)

Laut einem an ACCORD im Dezember 2011 übermittelten Bericht der Somalia-Expertin Virginia Luling könnten Angehörige der Midgan nicht Angehörige der "noblen" somalischen Clans heiraten. Diese Vorschrift könnte in der heutigen Zeit weniger streng befolgt werden, jedoch gebe es gleichsam Fälle von Paaren, die in diesem Zusammenhang gelyncht worden seien: (Luling, ohne Datum, S. 4)

Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) zitiert, wie bereits oberhalb erwähnt, in einer Anfragebeantwortung die Vorsitzende einer Gabooye-Organisation. Bei einem Vorfall in Somaliland sei die gesamte erweiterte Familie eines Gaboye-Mädchens zehn Monate inhaftiert worden, da ihr Verlobter (Mitglied eines Hauptclans) Selbstmord begangen habe, nachdem ihre Familie einer Heirat nicht zugestimmt habe. Die Familie sei für den Selbstmord verantwortlich gemacht worden. Im Oktober 2012 seien zwei Familienmitglieder zum Tod verurteilt und die restlichen Mitglieder freigelassen worden: (IRB, 4. Dezember 2012)

Der oberhalb bereits erwähnte ACCORD-Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel vom Dezember 2009 erwähnt bezüglich Mischehen Folgendes:

"Während seitens der sab keine Vorbehalte hinsichtlich Eheschließungen mit Angehörigen nomadischer Clans bestehen, würde - aus Sicht der ‚noblen' Clans - ein Mitglied eines nomadischen Clans im Falle einer Heirat mit einer den sab angehörenden Person den Schutz durch den eigenen Clan verlieren." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 16)

Laut einem Bericht der Minority Rights Group International (MRG) vom November 2010 würden Mischehen mit Mitgliedern von Hauptclans bestraft werden. Mitglieder von Hauptclans würden sich traditionell weigern, Menschen, die Minderheitenclans angehören, zu heiraten oder mit ihnen zu essen. Trotz des traditionellen Verbots der Clans von Mischehen mit einer Minderheit, sei es im Laufe der Geschichte immer, wenn auch selten, zu derartigen Beziehungen (zumindest im Geheimen) gekommen. Diese Einschränkungen würden Minderheiten von Formen der Unterstützung durch einen Clan oder ein Vorankommen durch Heiratsbeziehungen ausschließen. In Somaliland etwa sei es in den vergangenen Jahren zu einer geringen Anzahl von Mischehen zwischen Mitgliedern "nobler" Clans und Minderheitenclans gekommen, jedoch sei es zu Feindseligkeit und Gewalt durch Clan-Mitglieder gekommen:

(MRG, 23. November 2010, S. 3) (MRG, 23. November 2010, S. 15) (MRG, 23. November 2010, S. 18)

Das Integrated Regional Information Network (IRIN) zitiert in einem Artikel vom Juli 2010 einen Vorsitzenden der Minderheitengruppe Gabooyo, Ahmed Shide Jama, in Somaliland. Dieser habe Folgendes angegeben: "Sollte einer unserer Jungen so dumm sein, ein Mädchen aus einem Hauptclan ("majority community") zu heiraten, kann ich Ihnen garantieren, dass er und das Mädchen getötet werden": (IRIN, 2. Juli 2010)

Laut einem Artikel der Somaliland Times vom Dezember 2011 habe ein Sultan des Minderheitenclans der Gabooye alle Somali und insbesondere den Isaq-Clan dazu aufgefordert, die Diskriminierung gegen die Gabooye einzustellen. Der Sultan habe unter anderem erwähnt, dass es keine Mischehen zwischen den Gabooye und anderen

Clans gebe: (Somaliland Times, 24. Dezember 2011)"

Quellen: Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von

Minderheiten und Angehörigen größerer Clans:

Abby, Abdi: Field Research Project on Minorities in Somalia, Oktober 2005?http://www.oxfordhouse.org.uk/download/Minorities_report.PDF

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe), 15. Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net)?http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf

IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: The Gabooye (Midgan) people, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, and risks they face from other clans [SOM104239.E], 4. Dezember 2012 (verfügbar auf ecoi.net)?https://www.ecoi.net/local_link/233725/342466_en.html

IRIN - Integrated Regional Information Network: Ahmed Shide Jama, "It is as if no one knows we are here", 2. Juli 2010?http://www.irinnews.org/HOV/89707/SOMALIA-Ahmed-Shide-Jama-It-is-as-if-no-one-knows-we-are-here

Luling, Virginia: Report On The Caste Groups In Somalia, ohne Datum

MRG - Minority Rights Group International: No redress: Somalia's forgotten minorities, 23. November 2010?http://www.minorityrights.org/download.php?id=912

Somalia Report: Somali Minorities Face Double Whammy, 18. Mai 2011?http://www.somaliareport.com/index.php/post/757

Somaliland Times: Suldan Dakir Urges Somalis to Stop Discrimination Against Minorities, 24. Dezember 2011?http://www.somalilandtimes.net/sl/2011/517/6.shtml

2.4. Versorgungslage und Rückkehrer

2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder (EASO 8.2014). IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen (EASO 8.2014; UNHRC 4.9.2014). Zehntausende IDPs in Mogadischu sind noch immer der Vergewaltigung und Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Täter sind Regierungstruppen, alliierte Milizen und Privatpersonen (HRW 21.1.2014). Schlussendlich wurden in IDP-Lagern in somalischen Städten mit 18,9 Prozent die höchsten und gleichzeitig alarmierenden Raten an akuter Unterernährung festgestellt. Dies galt für Lager in Dhobley, Doolow, Dhusamareeb, Garoowe, Galkacyo, Kismayo und Mogadischu (UNSG 25.9.2014).

In Mogadischu kommt es nach wie vor zur Delogierung von IDPs. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 waren davon mehr als 23.000 IDPs betroffen (UNOCHA 19.9.2014). Im Jahr 2013 waren es 17.200 IDPs. Für die neuerlich Vertriebenen gibt es kaum alternative Ansiedlungsmöglichkeiten (EASO 8.2014).

UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (USDOS 27.2.2014). Das sogenannte Return Consortium, bestehend aus mehreren NGOs und humanitären Organisationen, hat bereits 40.000 Personen bei ihrer Rückkehr aus Mogadischu in ihre angestammte Heimat in Bay, Lower und Middle Shabelle unterstützt. Zur Verfügung gestellt werden Transport, Unterkunftspakete, Lebensunterhaltspakete, Geld für Nahrungsmittel und wichtige Haushaltsgegenstände. Diese Unterstützung soll die Versorgung für mindestens drei Monate gewährleisten. Für gefährdete Personen/Haushalte gibt es spezielle Pakete (EASO 8.2014). Für das Jahr 2014 plant UNHCR die Unterstützung von 15.000 freiwilligen Rückkehrern (UNHCR 4.2014). Außerdem möchte das Return Consortium seine Aktivitäten von IDPs auch auf rückkehrende Flüchtlinge ausdehnen (LIDIS 3.2014).

Allerdings werden die Maßnahmen von den Offensiven durch AMISOM und somalische Armee beeinträchtigt. Im Zuge der Offensiven kommt es außerdem zur weiteren Vertreibung von Menschen, dies aber meist vorübergehend und kleinflächig. Betroffen sind Bakool, Galgaduud, Hiiraan sowie Lower und Middle Shabelle (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 19.9.2014). Problematisch erweist sich außerdem, dass die Verfügbarkeit von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche am Rückkehrort oft durch neue Besitzverhältnisse nicht gegeben ist (EASO 8.2014). Außerdem stören die Aktivitäten der al Shabaab entlang der Hauptrouten die Sicherheit rückkehrender IDPs bzw. deren wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. das Erreichen von Märkten in Städten (AI 19.2.2014; vgl. EASO 8.2014).

Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). In Puntland lässt die Verwaltung den IDPs etwas an Schutz und Unterstützung zukommen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw). Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (ÖB 10.2014)" (Seite 51ff)

"Grundversorgung/Wirtschaft

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:

Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).

In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).

Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).

In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).

Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).

Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).

Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).

Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).

In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).

In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).

Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014).

Medizinische Versorgung

Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).

Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).

In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014).

Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).

Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).

Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).

Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).

Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).

Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). (Seite 53ff)

2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).

2.4.3. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, Oktober 2014

"Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Laut UN OCHA sind 3,2 Millionen Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 34% der insgesamt benötigten 933 Mio. UDF für die Nahrungsmittelhilfe 2014 in Somalia gesichert.

Arbeitsmöglichkeiten gibt es kaum. Medienberichte über den Aufschwung der lokalen Wirtschaft in Mogadischu können aus Sicht der Botschaft nicht bestätigt werden, da Mogadischu für Ausländer weiterhin nicht bzw. nur unter allerschärfsten Sicherheitsmaßnahmen zugänglich ist." (Seite 8)

"Die [medizinische] Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu gesichert. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Médicins sans Frontières" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage." (Seite 8f).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

3.2. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Der Herkunftsort und die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Familie der beschwerdeführenden Partei in Somalia und zum mangelnden Kontakt zwischen ihr und ihren Familienangehörigen ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens.

Die Feststellungen zur Rolle des Onkels im Familienverband, zur geplanten bzw. gewollten Verheiratung der beschwerdeführenden Partei mit ihrem Cousin und zum Mord an der Schwester ergeben sich ebenfalls aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei, die über das Verfahren hinweg konsistent geblieben sind. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung insbesondere von der emotionalen und detailreichen Schilderung des Mordes an der Schwester der beschwerdeführenden Partei überzeugen. Auch war das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Rolle ihres Onkels, zur angedrohten Zwangsverheiratung und zu ihrer Haltung dazu keineswegs vage und schemenhaft. Im Gegenteil, die beschwerdeführende Partei brachte ihre Fluchtgeschichte nachvollziehbar und glaubwürdig vor.

Das gleiche gilt für ihre Angaben betreffend ihren mittlerweile geschiedenen Ehemann: auch dieser Teil des Vorbringens blieb gänzlich übereinstimmend mit ihrem Vorbringen vor der belangten Behörde und auch nachvollziehbar. Insbesondere die Zugehörigkeit des Mannes zu einer Minderheit hält das Bundesverwaltungsgericht für glaubwürdig.

Die Angaben zum Deutschkursbesuch und zur Arbeit als Reinigungskraft fußen auf den vorgelegten Unterlagen wie auch auf den Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung.

Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 12.12.2014.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (2.1.1.). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (2.2.1.).

Die arrangierte Ehe ist weit verbreitet (2.2.1., 2.2.3.); der Unterschied zwischen einer arrangierten Ehe und einer Zwangsheirat ist subtil. Die Form der geheimen Eheschließung wird gebräuchlicher. Unverheiratete Frauen, die schwanger sind, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen (2.2.1.). Zwangsehen in Somalia bleiben eine übliche Praxis (2.2.2.).

Mischehen sind traditionell beschränkt; dieses Tabu scheint aufgeweicht zu sein. Dennoch, Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit sind selten (2.3.1.). Mischehen kommen gelegentlich vor. Es gibt Berichte über Konsequenzen, wie eine erzwungene Scheidung oder einen (versuchten) Mord an einem der Ehegatten. Die Heirat zwischen einer Angehörigen eines Mehrheitsclans mit einem Minderheitenclanangehörigen ist inakzeptabel. Die Frau würde von ihrer Familie und ihrem Clan ausgestoßen werden (2.3.2.). Mitgliedern der Hauptclans ist es nicht erlaubt, mit Midgan soziale Kontakte zu pflegen und Mitglieder der Midgan zu heiraten. Eine Mischehe würde zu ernsthafter Verfolgung durch Angehörige des Hauptclans führen (2.3.3.).

3.4. Im Ergebnis nimmt es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft an, dass die beschwerdeführende Partei gegen ihren Willen mit ihrem Cousin verheiratet werden sollte und sie sich durch die Heirat mit einem Madhibaan und ihre darauffolgenden Ausreise dieser Zwangsverheiratung widersetzte. Weiter glaubt das Bundesverwaltungsgericht, dass der Onkel der beschwerdeführenden Partei ihre Schwester deshalb tötete, weil sie vermeintlich unehelich schwanger war und damit Schande über die Familie gebracht hatte.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.4. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht vom Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens der beschwerdeführenden Partei aus: damit ist diese eine Abgaal, die mit ihrem Cousin hätte zwangsverheiratet werden sollen. Um sich dieser Zwangsverheiratung zu widersetzen, heiratete sie einen Freund, der ein Angehöriger der Madhibaan, einer Minderheit, war. Sie wollten gemeinsam aus Furcht vor dem Onkel der beschwerdeführenden Partei ausreisen. Jener Onkel erschoss die Schwester der beschwerdeführenden Partei, weil diese vermeintlich ledig schwanger wurde und damit Schande über die Familie brachte.

Die beschwerdeführende Partei ist damit der bestimmten sozialen Gruppe von Frauen zugehörig, denen einerseits eine Zwangsehe drohen würde und die andererseits wegen einer Heirat mit einem Angehörigen eines Minderheitenclans eine aktuelle und maßgebliche Verfolgung durch ihre Familie und ihren Clan fürchten muss.

4.2.5. Hinsichtlich der Aktualität der Gefährdung spielt es für das Bundesverwaltungsgericht keine Rolle, dass die beschwerdeführende Partei mittlerweile von ihrem Ehemann getrennt ist. Auf Basis der Länderberichte geht es davon aus, dass die beschwerdeführende Partei, die sich immerhin zweimal den Vorgaben ihres Onkels widersetzte und damit "Schande über ihre Familie gebracht" hat, immer noch Repressalien von maßgeblicher Intensität von ihrem Onkel oder dem Clan fürchten müsste.

Insbesondere verweist das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich auf das Schicksal der Schwester der beschwerdeführenden Partei, die wegen einer angeblich ledigen Schwangerschaft und damit einhergehender "Schande" für die Familie von jenem Onkel erschossen wurde.

4.2.6. Die im Erkenntnis wiedergegebenen Länderinformationen bestätigen die nach wie vor aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei wegen des Verweigerns einer Zwangsheirat und wegen ihrer Mischehe. Im Falle einer Rückkehr müsste sie daher eine maßgebliche Verfolgung mit entsprechender Wahrscheinlichkeit objektiv fürchten. Eine solche Befürchtung könnte darin bestehen, von ihrer Familie und ihrem Clan ausgestoßen zu werden, um dann als alleinstehende Frau der prekären Lage von Frauen ohne Familien- und Clanschutz in Somalia ausgesetzt zu sein. Sie könnte aber auch, und das Schicksal ihrer Schwester ist ein entsprechendes Indiz dafür, gegen sie gerichtete Gewalt durch ihre Familie fürchten müssen.

4.2.7. Von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden geht das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die diesbezüglichen Länderinformationen nicht aus (siehe oben unter 2. und unter 3.2.).

4.2.8. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist ebenfalls nicht auszugehen, da die beschwerdeführende Partei in XXXX hauptsozialisiert war und in anderen Bereichen Somalias, wobei hier Mogadischu und der Norden mit Puntland und Somaliland in Frage käme, über keine familiären und sozialen Anhaltspunkte verfügt (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff). Insbesondere betreffend der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung in Mogadischu verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Berichte oben unter 2.4., nach denen ein soziales Netz an Kernfamilie und/oder Clanschutz als unabdinglich für eine Rückkehr nach Mogadischu angeführt wird. Gerade über Familienkontakt bzw. möglichen Clananschluss in Mogadischu würde aber die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia als Konsequenz ihrer Mischehe bzw. der Verweigerung, den Vorgaben ihres Onkels zu folgen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr verfügen.

4.2.9. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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