W211 1424665-1•BVwG W211 1424665-1
W211 1424665-1Tribunal administratif fédéral23 janv. 2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W211 1424665-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zl. 11 10.150-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am 05.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
2. Bei ihrer Erstbefragung am 05.09.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein, Somali zu sprechen und zur Volksgruppe der Ashraaf zu gehören. Sie könne der Einvernahme folgen.
Sie habe in Somalia in Shabeelada Hoose gewohnt und habe ihre Heimat Mitte August 2011 mit einem LKW Richtung Äthiopien verlassen. Am 20.08.2011 sei sie schlepperunterstützt von Addis Abeba nach Istanbul geflogen, wo sie fünf Tage verbracht habe, bis sie von einem weiteren Schlepper nach Athen gebracht worden sei. Am Tag der Antragstellung sei die beschwerdeführende Partei wieder schlepperunterstützt mit dem Flugzeug nach Wien gereist.
Sie habe ihre Heimat verlassen, weil Somalia unsicher, und die beschwerdeführende Partei immer von der Al Shabaab bedroht worden sei. Diese habe ihr vorgeworfen, mit der Regierung zu arbeiten und zu spionieren. Bei ihrer Rückkehr befürchte sie, von den Islamisten bedroht zu werden und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein.
3. Bei der Einvernahme am 30.11.2011 unter Beiziehung eines Dolmetschers für Somali gab die beschwerdeführende Partei, in XXXX geboren zu sein, das ungefähr 100 Kilometer südlich von Mogadischu liegen würde. Sie sei verheiratet und habe zwei Kinder. Der Vater der beschwerdeführenden Partei sei verstorben; ihre Mutter lebe aber noch in XXXX. Zwei Brüder und ihre Frau und Kinder würden nun alle bei der Mutter leben. Die beschwerdeführende Partei habe im Bezirk
XXXX gelebt.
Die beschwerdeführende Partei gehöre dem Stamm der Asharaf an; das sei ein kleiner Stamm. Ihr Subclan hieße XXXX. Sie sei wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt worden und sei auch deswegen geflohen.
Die beschwerdeführende Partei sei Computertechniker gewesen und habe Servicearbeiten durchgeführt. Sie habe die letzten vier Jahre in diesem Bereich gearbeitet. Wirtschaftlich sei es ihr recht gut gegangen.
Sie habe seit ihrer Flucht keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Somalia gehabt. Niemand wisse, dass sie in Österreich sei.
Die beschwerdeführende Partei sei nie in Haft gewesen und auch kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung.
Sie habe in einem Internetcafé gearbeitet. Wenn etwas nicht funktioniert habe, habe sie es getauscht und auch Reparaturen für die Personen in der Umgebung angeboten, und zwar betreffend Hardware und Software. Das Internetcafé habe "XXXX" geheißen. Die beschwerdeführende Partei habe dort bis Anfang August gearbeitet, bis das Café von den Islamisten zerstört worden sei.
Nachdem sie dreieinhalb Jahre ohne Probleme im Café gearbeitet habe, seien Mitglieder der Al Shabaab ins Café gekommen und haben die beschwerdeführende Partei aufgefordert, das Café zu schließen, weil die Kunden gegen den Koran verstoßen würden. Das sei Anfang Juli 2011 gewesen. In ihrem Gebiet seien die Islamisten an der Macht gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe aber trotzdem nicht zugesperrt, sondern weiter gearbeitet. Anfang August seien wieder fünf Mitglieder gekommen, die bewaffnet gewesen seien und alle Computer und alles andere auch zerstört haben. Ihr habe man gesagt, dass man sie nicht mehr im Café sehen wolle. Am 05. oder 06.08. haben sie die beschwerdeführende Partei angerufen und ihr vorgeworfen, als Spion zu arbeiten, was sie abgestritten habe. Am 13.08.2011 seien dann die Islamisten am Abend zu ihr nach Hause gekommen. Nachdem die beschwerdeführende Partei die Schreie gehört habe - sie sei im Zimmer ihrer Mutter gewesen - habe sie sich im Kleiderschrank versteckt. Ihre Mutter habe den Islamisten gesagt, dass die beschwerdeführende Partei beim Abendgebet sei. Die Islamisten haben ihrer Mutter gesagt, dass sie bereits verurteilt worden sei: es solle ihr ein Fuß und eine Hand abgeschnitten werden. Die Islamisten haben dann das Haus verlassen, seien aber in der Gegend geblieben. Die beschwerdeführende Partei habe daraufhin die Burka ihrer Frau angezogen und sei aus dem Haus gegangen. Zwei Tage habe sie sich bei einem Freund in einem anderen Bezirk versteckt und sei danach nach Äthiopien gefahren.
In den letzten beiden Jahren habe die beschwerdeführende Partei das Internetcafé übernommen gehabt. Der ehemalige Besitzer habe auch schon solche Schwierigkeiten gehabt und habe wohl deshalb das Café verkauft. Die beschwerdeführende Partei habe es gekauft und weiterbetrieben, obwohl sie gewusst habe, dass es zu Problemen kommen könne.
Es stimme, dass sich die bewaffnete Al Shabaab zurückgezogen habe. Es gebe aber immer noch unbewaffnete Al Shabaab, die sich benehmen würden wie früher. Von den Möglichkeiten der Gruppierung sei es so wie früher.
In Mogadischu würde jeder in seinem Stamm leben. Die beschwerdeführende Partei gehöre einer Minderheit an. Außerdem sei die Al Shabaab auch in Mogadischu präsent. Sie habe Angst gehabt, erkannt zu werden, und dass ihr etwas Schlimmes passieren würde. Als Mitglied der Ashraaf könne man in Mogadischu nicht gut leben. Die Übergangsregierung in Mogadischu habe nicht viele Möglichkeiten. Es gebe immer wieder Selbstmordattentate.
Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei weiter an, dass sie auch als Mitglied der Ashraaf bedroht worden sei. Ihr Vater habe eine Landwirtschaft besessen, die ihm von den Jiido weggenommen worden sei. Das sei vor ca. sechs Jahren passiert. Ihr Vater habe damals nicht mehr gelebt. Die beschwerdeführende Partei habe im Café auch ab und zu Schutzgeld zahlen müssen. Sie habe regelmäßig zahlen müssen. Die beschwerdeführende Partei habe zuerst den Hauptgrund ihrer Flucht erzählen wollen und danach erst die anderen Schwierigkeiten. Diese Probleme seien auch nicht so massiv gewesen, wie die letzten Probleme mit der Al Shabaab; wegen diesen hätte die beschwerdeführende Partei weder das Café zugesperrt, noch Somalia verlassen. Auch ihre Volksgruppenzugehörigkeit sei nicht unmittelbar fluchtauslösend gewesen. In Somalia gebe es keinen anderen Ort, an dem sie in Sicherheit leben könne.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass die beschwerdeführende Partei somalischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Ashraaf sei. Die beschwerdeführende Partei sei gesund und nehme keine Medikamente. Sie habe keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich ihres Herkunftsstaates glaubhaft machen können. Es liege aber ein Abschiebehindernis fußend auf der instabilen Sicherheitslage in Somalia vor. Darüber hinaus traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt, soweit hier wesentlich, aus, dass die angeblichen Kosten für die Reise nach Europa nicht nachvollziehbar gewesen seien, da die beschwerdeführende Partei nur 2000 US $ gezahlt haben wolle. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei das Internetcafé vom Vorbesitzer übernehmen würde, obwohl sie wisse, dass die Islamisten gegen das Café sein würden. Es sei nicht glaubhaft, dass sie sich in der Wohnung versteckt habe und, trotzdem die Mitglieder der Al Shabaab noch in der Gegend gewesen seien, aus der Wohnung habe fliehen können. Es sei auch nicht verständlich, warum gerade das Internetcafé der beschwerdeführenden Partei zerstört worden sein solle, obwohl sich die Al Shabaab seit Sommer 2011 fast gänzlich aus Mogadischu zurückgezogen haben. Zu angeblichen Problemen wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sei die beschwerdeführende Partei zögerlich und widersprüchlich gewesen. In Gesamtschau sei sie nicht in der Lage gewesen, vor der Behörde ein wie in der Genfer Flüchtlingskonvention gefordertes Fluchtvorbringen darzulegen. Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Somalia erhalte die beschwerdeführende Partei aber eine befristete Aufenthaltsgenehmigung.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde, soweit wesentlich, demzufolge geschlussfolgert, dass der Antrag abzuweisen sei, weil die beschwerdeführende Partei keine Verfolgung oder sonstige Gefährdung aus einem GFK-Grund habe glaubhaft machen können und weiter, nach Ansicht der Behörde, eine interne Fluchtalternative in Somaliland, Puntland und vielen Teilen Mogadischus bestanden habe.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die beschwerdeführende Partei, unter näheren Erklärungen, betreffend die Kosten für die Reise nicht gelogen habe. Sie habe weiter das Internetcafé übernommen, weil dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, ihre Familie zu versorgen. Sie habe sich in der Wohnung im Kleiderschrank versteckt; es gebe keine Standard-Durchsuchungsmethoden der Al Shabaab; eine Aussage, wie diese ein Haus durchsuchen, könne daher nicht getroffen werden. Da die beschwerdeführende Partei aus XXXX, und nicht aus Mogadischu, komme, würden die Umstände rund um den Abzug der Al Shabaab aus Mogadischu nicht auf diese zutreffen, handelt es sich bei XXXX doch um eine Gegend, die von der Al Shabaab kontrolliert werde.
Die beschwerdeführende Partei habe ihre Fluchtgründe strukturiert vorbringen wollen; daraus könne man nicht schließen, dass die Angaben widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar gewesen seien.
Die Behörde habe auch veraltete Länderinformationen herangezogen. Unter Vorhalt mehrerer Länderberichte, zB des Immigration and Refugee Board of Canada, der Minority Rights Group und des UNHCR werde auf die Sicherheitssituation und die Lage der Ashraaf verwiesen.
Rechtlich würde der Sachverhalt der GFK unterliegen, weil eine relevante Verfolgung entweder von staatlichen Stellen des Heimatlandes ausgehen müsse oder der betreffende Staat nicht in der Lage oder gewillt sein solle, eine Verfolgung hintanzuhalten. Aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer Clanzugehörigkeit habe die beschwerdeführende Partei den religiösen Vorstellungen der Al Shabaab widersprochen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei unzumutbar gewesen, da die beschwerdeführende Partei keine Familie oder Clankontakte in anderen Teilen Somalias gehabt habe.
6. Mit Schreiben vom 03.07.2014 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2014 mit, dass von Seiten der Behörde nicht an der Verhandlung teilgenommen werde.
8. Am 11.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch.
Befragt gab die beschwerdeführende Partei an wie folgt:
"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: In XXXX.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?
P: Meine Mutter und meine 2 Brüder leben noch dort.
R: Und Ihre Kinder?
P: Sie befinden sich mit meiner Frau in Äthiopien.
R: Wie geht es Ihrer Mutter und Ihren Brüdern in Somalia?
P: Denen geht es nicht gut. Sie sind ständig auf der Flucht.
R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise in Somalia gemacht? Arbeit? Berufstätigkeit?
P: Ich hatte ein Internetcafe in meiner Heimat. Ich habe auch für Kunden Computer repariert. Ich kann auch Fotos vorlegen, dass ich dort gearbeitet habe.
R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.
P: Es gibt 2 Gründe. Ein Grund ist, dass ich auf Grund meiner Stammeszugehörigkeit verfolgt wurde. ich wurde von Islamisten angegriffen, sie sind in mein Geschäftslokal eingedrungen und haben mich auch zu Hause angegriffen. Ich wurde beschuldigt, dass die Leute in meinem Lokal westliche Musik hören und westliche Filme ansehen. Das ist laut ihrer Ansicht strafbar. Es gibt auch viele Gelehrte in Somalia, die nicht der Meinung sind; dass die Al Shabaab die Bevölkerung unterdrücken. Die Gelehrten glauben, dass die Al Shabaab nicht den richtigen Islam leben. Die Al Shabaab wollen auch nicht, dass die Bevölkerung zum Internet Zugang hat und darüber Nachrichten von draußen bekommen kann. Die Al Shabaab hat mich gewarnt, das Lokal zuzusperren. Trotzdem habe ich mein Lokal weiter geführt. Eines Tages kamen sie mit Waffen und zerstörten meine Computer und mein Geschäft. 5 Tage nach diesem Vorfall bekam ich von den Al Shabaab-Islamisten einen Anruf. Sie beschuldigten mich, für die Regierung zu spionieren. 3 Tage später wurde ich angegriffen. Als ich erfahren habe, dass die Islamisten vor der Tür stehen, versteckte ich mich in einem Schrank. Meine Mutter, Frau und Kinder waren zu dieser Zeit anwesend. Sie würden die gesamte Familie umbringen, falls sie nicht bekannt geben, wo ich mich befinde. Sie sagten auch der Familie, dass es bereits ein Urteil gibt, dass sie vorhaben, mir den Fuß und die Hand abzuschneiden. Als sie diese Drohung ausgesprochen haben, sind sie gegangen. Am nächsten Tag um 05.00 Uhr habe ich mich wie eine Frau verkleidet und ich ging so aus der Wohnung. Dann war ich 2 Tage bei diesem Freund. Dieser hat meine Ausreise organisiert. So kam ich nach Äthiopien. Das war der 1. Grund.
Der 2. Grund ist, dass ich einem kleinen Stamm namens Asharaf angehöre. Dieser wird auch in Somalia verfolgt. Mein Vater besaß eine Landwirtschaft. Dieses Land wurde auch meinem Vater von großen Stämmen weggenommen. Das war nach seinem Ableben. Auf Grund meiner Stammeszugehörigkeit musste ich auch Geld an größere Stämme zahlen, damit ich das Internetcafe behalten kann. Das war Schutzgeld. Es kamen auch manchmal Kunden, die stundenlang beim Computer gesessen sind und nichts gezahlt haben. Sie haben gewusst, dass ich einem kleinen Stamm angehöre und mich nicht wehren kann.
R: Wann haben Sie das Internetcafe übernommen?
P: Im Jahr 2007. Genau kann ich es nicht sagen. Ich nehme an, dass es im Jahr 2007 gewesen sein soll.
R: Gab es damals in XXXX mit der Al Shabaab Probleme?
P: Nicht direkt. Der frühere Besitzer des Internetcafes hatte auch ständig Schwierigkeiten. Er wollte sein Geschäft loswerden. Er hat nicht gesagt, dass er Schwierigkeiten mit den Islamisten hatte.
R: Zwischen 2007 und 2011 gab es mit der Al Shabaab für Sie keine direkte Auseinandersetzung?
P: Nein. Zu dieser Zeit hatte ich auch Probleme auf Grund meiner Stammeszugehörigkeit, aber nicht mit den Islamisten.
R: Wissen Sie, warum die Al Shabaab gerade im Sommer 2011 auf Sie aufmerksam geworden ist?
P: Genau kann ich es nicht sagen. Manchmal bringen sie sich auch selbst um. Ich weiß es nicht.
R: Gibt es viele Internetcafes in XXXX?
P: Nein, nicht viele. 3-5.
R: Wieso dachte die Al Shabaab, dass Sie ein Spion der Regierung seien?
P: Wenn man nicht auf der Seite der Islamisten ist, wird man automatisch beschuldigt, auf der anderen Seite zu sein, entweder man ist für sie oder gegen sie.
R: Als Sie von zu Hause weggegangen sind, hat die Al Shabaab Ihre Familie weiter bedroht oder weiter befragt?
P: Die Familie musste ständig bekannt geben, wo ich mich befinde. Die Familie sagte den Islamisten, dass sie nicht weiß, wo ich mich befinde.
R: XXXX steht nominell nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab. Wieso denken Sie, dass Sie immer noch von der Al Shabaab bedroht werden würden?
P: Meine Information sagt, dass die somalischen und afrikanischen Soldaten in XXXX sind und die Islamisten auch nachts tätig sind und ihre Einsätze durchführen können. Am 24. Juli gab es eine Auseinandersetzung zwischen den Islamisten und den Regierungssoldaten. Dabei wurde ein Teil des Marktes zerstört durch Angriffe von beiden Seiten. Der Markt wurde durch eine Rakete getroffen. Sie kommen auch nachts in die Stadt. Die Islamisten können ihre Ziele versteckt angreifen. Sie sind in Mogadishu tätig. Sie haben viele Abgeordnete getötet. Sie können beliebig ihre Ziele angreifen.
R: Für den Asyltitel ist es nötig, dass eine Verfolgungsgefahr heute aktuell ist.
P: Die bereits geschilderten Probleme sind auch aktuelle Probleme in Somalia. Auf Grund meiner Stammeszugehörigkeit werde ich auch Schwierigkeiten habe. Meine Leute sind Minderheiten. Deswegen könnte ich auch ein Ziel von größeren Stämmen werden.
R: Möchten Sie zu Ihrem Fluchtgrund noch etwas anführen?
P: Alles, was ich aussagen wollte, habe ich bereits ausgesagt.
R: Haben Sie Familie in Mogadischu oder Kontakte, Freunde, Clan?
P: Weder, noch. [...]"
Ausdrucke von Fotos, die die beschwerdeführende Partei bei der Arbeit in seinem Internetcafé zeigen sollen, ein Artikel von Reuters vom 08.07.2014 sowie eine Chronologie der Ereignisse betreffend die Al Shabaab von ecoi.net wurden zum Akt genommen.
9. Am 25.08.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen ein, in welcher ausgeführt wurde, dass es zwar richtig sei, dass XXXX nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab stehe, aber diese in der Umgebung immer noch präsent sei und Angriffe gegen die AMISOM und die somalischen Streitkräfte durchführe. Zur Unterstützung dieser Information wurden eine Reihe von Auszügen aktueller Medienberichte angeführt. Es seien auch erst kürzlich 20 Händler von Al Shabaab entführt und vermutlich ins nahegelegene XXXX verschleppt worden. Darunter seien auch Händler elektronischer Geräte gewesen, was beweisen würde, dass die beschwerdeführende Partei immer noch einer Verfolgung durch die Al Shabaab ausgesetzt sein könnte. Al Shabaab würde rigide gegen technologische Kommunikationsmittel vorgehen. Auch dies würde auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Partei als Anbieter von Internetzugang hinweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 05.09.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt, der Beschwerde vom 06.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 11.08.2014, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie reiste am 05.09.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei ist ein Mitglied des Minderheitenstammes Asharaf.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei lebte bis zu ihrer Ausreise in XXXX in Südsomalia. Ihre Mutter und ihre beiden Brüder leben noch in XXXX. Die Ehefrau und ihre beiden Kinder leben in Äthiopien.
1.2. Die beschwerdeführende Partei führte in XXXX ein Internetcafé und reparierte Computer und Zubehör.
1.3. Inwieweit die beschwerdeführende Partei wegen ihres Internetcafés von Al Shabaab bedroht und verfolgt wurde, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Im Sinne einer Wahrunterstellung geht das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung jedoch vom folgenden Sachverhalt aus: Die beschwerdeführende Partei wurde im Sommer 2011 von Al Shabaab wegen des Betriebs ihres Internetcafés als islamfeindlich bedroht und aufgefordert, dieses zuzusperren. Als die beschwerdeführende Partei dieser Aufforderung nicht nachkam, zerstörte die Al Shabaab das Geschäft und die dort befindlichen Computer.
1.4. Nicht festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei durch die Al Shabaab als Spion für die Regierung in Somalia verfolgt wurde.
1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt.
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia und Mogadischu
2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)
In Süd- und Zentralsomalia setzte sich der bewaffnete Konflikt zwischen regierungstreuen Militäreinheiten, der Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und der bewaffneten islamistischen Gruppe al Shabaab [AS] fort. Die auf der Seite der Regierung stehenden Einheiten vertrieben die al Shabaab-Milizen aus einer Reihe wichtiger Städte. (AI 23.5.2013) Dennoch herrschen in großen Teilen Süd-/Zentralsomalias auch weiterhin Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind. (AA 12.6.2013) Generell ist AS aber nicht in der Lage, in direkter Konfrontation die Kontrolle über Städte zurückzuerlangen, die von AMISOM/SNA oder der äthiopischen Armee gehalten werden. In jüngster Zeit gab es vor allem in den Regionen Bay und Bakool einen Anstieg an militärischen Zusammenstößen. (BAA 25.7.2013)
Der "nördliche" Teil der AMISOM deckt die Einsatzsektoren 1, 3 und 4 ab (Sektor 1: Benadir, Lower und Middle Shabelle - burundische und ugandische Truppen; Sektor 3: Bay und Bakool - burundische und ugandische Truppen; Sektor 4: Hiran - dschibutische Truppen). Zusätzlich zu den AMISOM-Truppen befinden sich in den Sektoren 3 und 4 auch äthiopische Garnisonen und Stellungen. (BAA 25.7.2013) Im November 2011 marschierten äthiopische Truppen in Zentralsomalia ein, um gegen al-Shabaab vorzugehen. Seither hat sich die Lage in den jeweiligen Grenzregionen leicht stabilisiert; die oppositionellen Gruppen sind zum Teil zurückgedrängt worden, Verwaltungsstrukturen und den Menschenrechten zuträgliche Verhältnisse sind dadurch aber noch nicht entstanden. (AA 12.6.2013)
Die Äthiopier agieren auf eigene Faust und sind nicht Bestandteil der AMISOM. Eines der größten Probleme der vergangenen Wochen und Monaten bestand im äthiopischen Wunsch, die eigenen Truppen in die Grenzgebiete zurückzuziehen. In der Vergangenheit waren weder AMISOM noch die somalische Armee (SNA) in der Lage, äthiopische Stellungen zu übernehmen. Erst jetzt erfolgt die schrittweise Übergabe. Inzwischen ist aber die Stadt Xudur nach dem Abzug der Äthiopier ab 18.3.2013 an al Shabaab verloren worden. Die militärischen Optionen der AMISOM sind aufgrund der Ereignisse in Xudur stark eingeschränkt, da nunmehr die Ablöse äthiopischer Truppen in anderen Gebieten forciert werden muss. (BAA 25.7.2013)
Die Sicherheitssituation in jenen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die von AMISOM im Tandem mit der somalischen Regierung kontrolliert werden, verbessert sich täglich. So lange die Afrikanische Union ihre Friedensmission aufrechterhält, und so lange Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um Ausbildung und Ausrüstung der Sicherheitskräfte der somalischen Regierung zu gewährleisten, ist ein Wiederaufleben der al Shabaab oder von Warlords in diesen Teilen des Landes auszuschließen. Dementsprechend kann das gegenwärtige Stabilitätsniveau für die größeren, mit permanenten Besatzungen ausgestatteten Städte (inkl. Mogadischu) als ‚mittel' eingestuft werden. Für die ländlichen Gebiete hingegen gilt die Einschätzung ‚niedrig', da dort Einfälle der al Shabaab vorkommen können. (BAA 25.7.2013)
Die Sicherheitslage hinsichtlich von Aktivitäten durch AS in den befreiten Städten der Shabelle-Regionen hat sich innerhalb der ersten Monate des Jahres 2013 stark verbessert. Wie auch in Mogadischu ist in Afgooye ein offensichtlicher Rückgang an bewaffneten Zusammenstößen und Sprengstoffanschlägen zu verzeichnen. Andererseits gibt es weiterhin Probleme mit gezielten Attentaten und Handgranatenaschlägen. In Merka hat sich die generelle Situation hinsichtlich sicherheitsrelevanter Zwischenfälle drastisch verbessert. Die Stadt Jowhar wiederum war von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen viel weniger betroffen, als die anderen befreiten Städte. (BAA 25.7.2013)
Die Stadt Baidoa wurde im Februar 2012 von äthiopischen Truppen eingenommen. Außerdem ist es AMISOM und SNA gelungen, sich von Mogadischu über Afgooye, Wanla Weyne und Buur Hakaba bis Baidoa durchzukämpfen. In jeder dieser Städte und in Baidoa selbst wurden Stützpunkte eingerichtet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die gesamte Straße von Mogadischu bis zur äthiopischen Grenze nunmehr unter permanenter Kontrolle der Regierung befinden würde. Aber für die Hauptorte entlang der Route gilt dies jedenfalls. In Baidoa hat sich die Sicherheitssituation in den vergangenen Monaten verbessert. Die Zahlen an bewaffneten Auseinandersetzungen und an Vorfällen mit Sprengsätzen gingen zurück. (BAA 25.7.2013)
Die Stadt Belet Weyne, die sich in der "Peripherie" der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) -Verwaltung befindet, und ihr innerer und äußerer Perimeter werden nunmehr von einer gemischten Besatzung von dschibutischen AMISOM-Soldaten und äthiopischen Truppen gehalten. Insgesamt zeigen die Statistiken jedenfalls eine Verbesserung der Sicherheitssituation in der Stadt. (BAA 25.7.2013)
Hinsichtlich der Gebiete von ASWJ, Ximan Xeeb und Galmudug kann das Stabilitätsniveau mit ‚mittel' angegeben werden. Eine Ausnahme hiervon stellt freilich die direkte Front ASWJ/AS dar, wo Einfälle von AS möglich sind, sowie die Stadt Galkacyo (Clankonflikt). Diese Einschätzung betrifft nur jene Gebiete, die sich tatsächlich unter Kontrolle der jeweiligen Entitäten befinden, nicht aber z.B. die Piratengebiete an der Küste. (BAA 25.7.2013)" (Seite 10f)
Eine aktualisierte Information aus dem Juni 2014 führt aus:
"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo
In seltenen Fällen kommt es zu Steilfeuerbeschuss (Mörser) v.a. von städtischen Gebieten. Zusätzlich kann es zu Luftangriffen durch die kenianische oder äthiopische Luftwaffe sowie durch Drohnen auf al Shabaab-Ziele kommen (TA 18.6.2014)."
2.1.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in einigen Gegenden Süd- und Zentralsomalias habe sich im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Guidelines aus 2010 verbessert. Trotzdem müsse die Situation in Somalia als ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt qualifiziert werden. Bewaffnete Zusammenstöße finden weiterhin außerhalb von Mogadischu und in den ländlichen Gebieten in Süd- und Zentralsomalia statt, die nach wie vor unter Al Shabaab Kontrolle stehen würden. Außerdem seien Gegenden unter der Kontrolle der SFG, einschließlich Mogadischu, oft das Ziel von Angriffen oder anderen Formen von Gewalt. (Seite 3)
Seit 2011 werde berichtet, dass die Al Shabaab unter internen Machtkämpfen leiden würde, denen auch einige Anführer zum Opfer gefallen sein sollen. Nichtsdestotrotz bleibe die militärische Kraft der Al Shabaab - mit zumindest 5,000 Kämpfern - in Hinblick auf operationelle Einsatzbereitschaft, Kommandostruktur, Disziplin und Kommunikation intakt. In den Gegenden unter Al Shabaab Kontrolle sei eine strenge Auslegung der Sharia eingeführt worden, die die Ausübungen verschiedener Freiheiten und Rechte einschränke und insbesondere Frauen betreffen würde. Al Shabaab verbiete darüber hinaus auch Freizeitaktivitäten wie Fußballspielen, Musik hören und Fernsehen, die als "un-islamisch" angesehen werden. Steinigungen, öffentliche Auspeitschungen und Amputationen würden als Bestrafung für jene verhängt, die die Interpretation der Sharia der Al Shabaab verletzen. (Seite 3f).
Als besondere Risikogruppen in Somalia führt das UNHCR die folgenden an:
Personen, die mit dem SFG oder der internationalen Gemeinschaft (inklusive AMISOM) in Verbindung stehen oder als Unterstützer_innen gelten;
Personen, die gegen die Sharia oder Vorgaben der Al Shabaab verstoßen (oder also solche angesehen werden), Konvertiten, andere "Abtrünnige" und gemäßigte muslimische Gelehrte, die Al Shabaab Extremismus kritisieren;
Personen, die als Gegner_innen der SFG gelten oder wahrgenommen werden und die bewaffnete Anti-Regierungstruppen unterstützen;
Journalist_innen, Mitglieder der Gerichtsbarkeit, humanitäre Mitarbeiter_innen und Menschenrechtsaktivist_innen, Lehrer_innen und Mitarbeiter_innen von schulischen Einrichtungen, Geschäftsleute und andere Personen, die als wohlhabend gelten;
Zwangsrekrutierte und solche, denen eine Zwangsrekrutierung droht;
Minderheitenangehörige, wie Angehöriger der christlichen Minderheit und von Minderheitenclans;
Personen, die einem Clan angehören, der an einer Blutfehde beteiligt ist;
Frauen und Mädchen;
Kinder;
Opfer von Menschenhandel und Personen, die unter besonderer Gefährdung sind, Opfer von Menschenhandel zu werden;
LGBTI;
Personen, die an psychischen Krankheiten leiden. (Seite 10)
2.2. Schutzfähigkeit der Regierungskräfte
2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)
"Rechtsschutz/Justizwesen
Das Fehlen einer funktionierenden zentralen Regierung hat zum Zerfall des Landes in Regionen mit unterschiedlich ausgeprägter quasi-staatlicher Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Justiz geführt. Die neue Übergangsverfassung legt die Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung und den Islam als Staatsreligion fest. (AA 12.6.2013)
Die Verfassung sieht zwar Gewaltenteilung und eine unabhängige Justiz vor, aber sowohl unter der ehemaligen Übergangsregierung als auch unter der neuen Regierung ist der Aufbau einer unabhängigen Justiz genauso wenig vorangekommen wie derjenige anderer staatlicher Strukturen. So wurde ein Oberster Gerichtshof eingerichtet und besetzt, konnte aber bisher keine wesentlichen Aufgaben erfüllen. Das staatliche Justizwesen ist in weiten Teilen des Landes nicht funktionsfähig. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013; vgl. DIS 5.2013) Es wird noch einige Zeit dauern, bis es in Somalia ein funktionierendes Justizsystem gibt, das auch fair und effizient ist. Der Benadir Court und der Benadir Supreme Court sind zwar in Betrieb, allerdings sind diese Institutionen von Korruption geplagt. (DIS 5.2013)
Es kann aber nicht von einem umfassenden Rechts- und Justizsystem gesprochen werden. (ÖBN 8.2013) Strafverfolgung ohne anwaltlichen Beistand und ohne die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, sowie überlange Haft ohne eine fundierte Anklage sind in allen Landesteilen verbreitet. (AA 12.6.2013)
Die Justiz unterliegt politischer Einflussnahme der jeweiligen Machthaber. Hochrangige Justizvertreter, v.a. Richter, sind zudem regelmäßig Pressionen nicht-staatlicher Stellen ausgesetzt. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Im Juli 2012 wurde ein Staatsanwalt in Zentralsomalia erschossen. Es mangelt zudem ganz eklatant an ausgebildeten Richtern und Anwälten sowie an Gesetzesdokumentation und Fallarchivierung. Dies gilt in besonderem Maße für den Süden und das Zentrum des Landes und, soweit bekannt, etwas weniger ausgeprägt in Puntland. Diese Punkte führen zur Verletzung rechtsstaatlicher Grundprinzipien. Allerdings bemüht sich die neue Regierung seit Ende 2012 um Fortschritte. So hat sie in mehreren Fällen Übergriffe der Sicherheitskräfte strafrechtlich verfolgen lassen und damit ein Zeichen gegen die weitgehende Straflosigkeit gesetzt. Zudem besteht eine gewisse Bereitschaft, die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren. (AA 12.6.2013)
Zivile Richter haben oftmals Angst, Zivilfälle abzuhandeln. Daher werden die meisten derartigen Fälle vor dem Militärgericht behandelt. Seit September 2012 gibt es auch mobile Gerichte, die von der UN finanziert werden und ca. 200 Fälle pro Monat verhandeln. Diese Gerichte tagen in Bezirken, die für Richter zu gefährlich sind. (USDOS 19.4.2013)
Im ganzen Land vermitteln traditionelle Älteste in Rechtsstreitigkeiten. Clans machen häufig von der traditionellen Justiz Gebrauch. In den meisten Gebieten basiert die Gerichtsbarkeit auf traditionellem und Gewohnheitsrecht, der Scharia und dem Strafgesetz aus den Jahren vor 1991. (USDOS 19.4.2013) Urteile werden häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen, auch und gerade in Strafsachen. (AA 12.6.2013)" (Seite 14f)
"Sicherheitsbehörden
Die Polizei untersteht unterschiedlichen regionalen Verwaltungen und der Regierung. Die National Police Force untersteht dem Innenministerium. Die Präsenz wurde allmählich von Mogadischu auf andere Städte (z.B. Afgooye, Balcad, Merka) ausgedehnt. In Mogadischu sind zwei unterschiedliche Polizeikräfte aktiv: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung Benadir. In neu eroberten Städten fällt die Polizeiarbeit meist den Truppen der Armee und alliierten Milizen zu. Die Führung und die Kontrolle der Polizei sind schwach, es mangelt an Infrastruktur und Logistik. (USDOS 19.4.2013)
Die somalische Polizei umfasst mittlerweile rund 6.000 Polizisten und Polizistinnen. (IRIN 13.5.2013) Davon erhalten 5.388 (die große Mehrheit davon versieht ihren Dienst in Mogadischu) ihre Gehälter von UNDP, finanziert v.a. von Japan und der EU. (UNSC 31.1.2013) Ausbildungskurse finden regelmäßig in Dschibuti statt, die neuen Polizisten werden danach zurück nach Mogadischu geschickt. Es gibt auch zweimonatige Ausbildungskurse in der somalischen Hauptstadt selbst. Diese werden teilweise vom Polizeikontingent der AMISOM (ca. 150 Polizisten) durchgeführt. (BAA 25.7.2013) Außerdem bestehen v.a. bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu). (ÖBN 8.2013) Die Regierung von Japan stellt finanzielle Ressourcen für die Ausbildung und für die Ausrüstung der Polizei zur Verfügung. Auch damit wird zur zunehmenden Professionalität beigetragen. (BAA 25.7.2013)
Die Präsenz der Polizei hat - teils aufgrund der Inkorporation von Milizen - zugenommen. Die Polizei reagiert auf kriminelle Handlungen, und jede Tat kann angezeigt werden. Allerdings ist die Erfolgsquote noch gering. Die Milizen von Warlords und Bezirkschefs sind weitgehend verschwunden, eine letzte existiert im Bezirk Medina. (DIS 5.2013)
Die Polizeikräfte in Mogadischu und Afgooye sind vergleichsweise organisiert. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass hier die besser ausgebildeten und ausgerüsteten Polizisten ihren Dienst verrichten. Trotzdem kommt es in regelmäßigen Abständen immer noch zu internen Konfrontationen. (BAA 25.7.2013)
Auch in Baidoa aber auch in Merka, Afgooye und Wanla Weyn gibt es nunmehr Polizeikräfte. Allerdings ist die Logistik eine ernste Herausforderung für weitere Stationierungen. (UNSC 31.5.2013) Die Entitäten XimanXeeb und Galmudug verfügen über eigene Sicherheitskräfte. (BAA 25.7.2013)
In diesem Jahr hat die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia - AMISOM) die autorisierte Stärke von 17.731 Mann erreicht. (UNSC 31.1.2013) Insgesamt hat sich nichts an der Tatsache geändert, dass die somalische Regierung und andere gegen al Shabaab (AS) kämpfende Kräfte sehr von der Unterstützung durch AMISOM und die mehreren Tausend im Land stationierten äthiopischen Soldaten abhängig sind. (BAA 25.7.2013)" (Seite 16f)
"Korruption
Somalia war im Jahr 2012 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 174 von 174, gemeinsam mit Nordkorea und Afghanistan). (TI 2013) Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden. Es ist unklar, welche Gesetze zur Bestrafung für Korruption in Kraft sind. Im Juli 2012 wurde ein hoher Finanzbeamter, der in einem UN-Bericht über Korruption aussagte, ermordet. (USDOS 19.4.2013)
In Puntland gibt es ebenfalls keine Antikorruptionskommission. Es gab dort im Jahr 2012 keine Verfahren wegen Korruption. Al Shabaab hebt in ihren Gebieten unvorhersagbar Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem wurden humanitäre Hilfsgüter entfremdet oder gestohlen. (USDOS 19.4.2013)" (Seite 19)
Im Zusammenhang mit Ausführungen zur allgemeinen Menschenrechtslage wird angeführt, dass "generelle Straflosigkeit die Norm" bleibe, v. a. in Süd- und Zentralsomalia. Allerdings würden die Behörde einige Schritte tätigen, um Offizielle, die für Vergehen verantwortlich seien, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 19.04.2013) (Seite 23)
In Bezug auf sexuelle Übergriffe gegen Frauen führt der Bericht der Staatendokumentation mit Berufung auf das Auswärtige Amt an, dass "wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet" sei. (Seite 38)
2.2.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Die Regierungskontrolle über Mogadischu bleibe nominal, und während es weniger offene bewaffnete Konflikte gebe seit sich die Al Shabaab im August 2011 aus der Stadt zurückgezogen habe, bleibe die Verbesserung der Sicherheitslage eine ernsthafte Herausforderung für die SFG. Die nach wie vor hohe Zahl an Zwischenfällen, darunter auch gezielte Tötungen von Journalisten, Angehörigen der Gerichtsbarkeit, Regierungsbeamten und anderen sowie die Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und in der Stadt dominanten verbundenen Milizen, illustrieren diese Probleme. Die neue Somalische Regierung habe unterschiedlichen Erfolg dabei gehabt, sich der schwierigen Situation in den Regionen unter ihrer Kontrolle anzunehmen. Sie habe öffentliche Zusagen gemacht, Übergriffe zu verfolgen, den Sicherheitssektor reformieren zu wollen und ihre eigenen Truppen zur Rechenschaft zu ziehen - auch betreffend sexuelle Übergriffe. Doch konkrete Veränderungen seien, nach der Berichtslage, minimal geblieben. Berichte würden weiter ausführen, dass die Polizei großteils auf lokaler Ebene organisiert sei, mit wenig Kontrolle durch den Staat und auf Basis von unzureichenden rechtlichen Grundlagen. Es gebe außerdem kein funktionierendes, organisiertes System der Strafrechtspflege in Süd- und Zentralsomalia, noch gebe es eine anerkannte oder etablierte Behörde bzw. Struktur, die einen einheitlichen Standard eines fairen Verfahrens vorgeben würde. Die Durchsetzung von Strafrecht sei, den Berichten folgend, willkürlich bis nicht-existent.
Die Leistungsfähigkeit der SNSF bleibe beschränkt, insbesondere unter Berücksichtigung einer unterentwickelten nationalen Kommando- und Kontrollstruktur, von Clan-begründeten Streitigkeiten, von beschränktem Material und Ressourcen sowie von Problemen der Disziplin. Beinahe die gesamte Polizei sei in Mogadischu stationiert und bleibe zu schwach, um die öffentliche Schutzgewährung vom Militär zu übernehmen. Außerhalb von Mogadischu, in manchen städtischen Gebieten in Süd- und Zentralsomalia unter der Kontrolle von Regierungstruppen oder der AMISOM, gebe es örtliche Sicherheitsstrukturen, jedoch mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Regierungstreue. (Seite 7).
2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)
"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.
Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.
Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)"
"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.
Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f).
Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.
Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.
Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.
Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.
Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.
In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"
2.3.2. Bundesasylamt, Analyse: Die Ashraf 2011, 05.09.2011
"Die Bezeichnung Ashraf ist nur eine der Varianten der Umschrift des arabischen Begriffes. In der Literatur sind auch die Titulierungen Asharaf, Asharaaf, Ashraaf, Asheraf und Sharifians zu finden. Aufgrund der Häufigkeit der Verwendung des Namens Ashraf soll dieser auch für diese Analyse beibehalten werden.
Grundsätzlich sehen sich die Ashraf als direkte Abkommen des Propheten Mohammed. Dessen Tochter Fatima hatte mit Ali bin Talib zwei Söhne: Hassan und Hussein. Jeder Ashraf, der älter als zwei Jahre alt ist, rechnet sich einem dieser beiden Enkel des Propheten zu, die von letzterem den Titel ‚Sharif' verliehen bekommen haben. Angehörige dieser Gruppe sehen sich daher in einem speziellen Status." (Seite 4).
"Hauptgebiet der Ashraf ist ohne Zweifel die Küstenregion Südsomalias, und hier vor allem das urbane Umfeld von Brava (Baraawe), Merka, Kismayo und die Region der Hauptstadt Mogadischu (Benadir). Aber auch in den anderen Regionen Süd-/Zentralsomalias sind die Ashraf vertreten, etwa in den Städten Baardheere, Baidoa und Xudur. Zusätzlich gibt es diese Gruppe auch in der äthiopischen Somaliregion. Innerhalb Mogadischus konzentrieren sich die Ashraf hauptsächlich in den Bezirken Shangaani und Xamar Weyne. Prinzipiell können Ashraf im ganzen somalischen Hoheitsgebiet angetroffen werden." (Seite 5)
"Offensichtlich existieren die Ashraf generell als eigene Gruppe, welche von der restlichen somalischen Bevölkerung unterschieden werden kann. Gleichzeitig muss aber auch eine ‚pragmatische'
Einteilung nach ihrer tatsächlichen Lebenssituation erfolgen:
Ashraf, die aufgrund ihrer geographischen Lokalisierung als den Benadiri zugehörig gewertet werden (also im Sinne des Wortes Küstenbewohner sind) sowie andere geographische Zuordnungen;
Ashraf, welche unter den Rahanweyn leben; zu dieser Gruppe sind insbesondere die Ashraf Sarman zu zählen, die mit den Leysan der Rahanweyn verbunden sind und sogar deren Sprache (May May) übernommen haben.
eine Menge anderer Ashraf, die bei oder mit anderen Clans und Gruppen leben." (Seite 8)
"Gemäß Schätzungen stellen die Ashraf ca. 0,5 Prozent der somalischen Bevölkerung. Allerdings gab es seit Jahrzehnten keine Volkszählung und auch die Daten der Erfassungen unter dem Regime von Siad Barre sind nicht generell vertrauenswürdig.
Die Ashraf selbst sehen sich als eine in der somalischen Gesellschaft hoch angesehene, strenggläubige Minderheit. Aufgrund der Tätigkeiten als religiöse Lehrer oder Handelstreibende reisten Mitglieder der Gemeinschaft vormals in alle Teile des Landes. Andere Tätigkeiten umfassten und umfassen das Heilen, Predigen und die Streitschlichtung und auch die berühmte Dichterin Dada Masiti entstammt von den Ashraf (al Ahdali). Ihnen wird aufgrund ihrer Abstammung eine Art ‚moralische Überlegenheit' zugesprochen. Gleichzeitig galten die Ashraf als gebildet und wurden daher von Behörden angestellt. Unter dem Regime von Siad Barre gab es für die Ashraf keine Sicherheitsprobleme.
Im Gegensatz zu den Hauptclans betätigen sich die Ashraf in ländlichen Regionen vor allem als Bauern und Hirten, sind also nicht nomadisierend. Dementsprechend gibt es auch kaum eine Heirat zwischen Ashraf und Mitgliedern großer Samaale-Clans (Hawiye, Darod, Isaak). Eine Eheschließung kommt in den meisten Fällen nur innerhalb der Gruppe zustande.
Schon in der Vergangenheit zeichneten sich Differenzen mit islamistischen Extremisten ab. Dementsprechend sind die Ashraf nicht als Islamisten im Sinne wahhabitischer Jihadis einzustufen. Dies führt auch zu Spannungen mit neueren fundamentalistischen Gruppierungen, wie weiter unten angeführt." (Seite 11)
Zur aktuellen Lage:
"Während des Bürgerkrieges wurden die Ashraf gezielt angegriffen. Vor allem in Mogadischu wurden Angehörige dieser Gruppe getötet, vergewaltigt und ihr Eigentum geplündert. Allerdings dürften zum Beispiel auch die Ashraf Sarman betroffen gewesen sein, zumal deren Schutzclan der Rahanweyn in den ersten Kriegsjahren ebenfalls stark in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Die Gründe für die Übergriffe sind vielfältig. Einerseits werden Ashraf aufgrund ihres eigenen Selbstverständnisses (arabische Herkunft) und/oder ihrer äußerlichen Merkmale von den Somali-Clans als Fremde, als ‚Araber' angesehen. Andererseits wurden sowohl ihre Religiosität als auch ihre Nichtbewaffnung als Schwäche ausgenutzt. Das Fehlen eines natürlichen Rückzugsgebietes, eines eigenen ‚Heimatterritoriums' stellte für manche ebenfalls ein Problem dar.
Durch den Mangel an Schutz verloren die Ashraf innerhalb des somalischen Gesellschaftssystems auch soziale und legale Rechte. Entführung, Vergewaltigung und erzwungene Verheiratung von Ashraf-Frauen schlugen sich zunehmend negativ auf die Identität der Gruppe nieder. Im Jahr 2007 berichtete Amnesty International über Interviews mit geflohenen Minderheitenangehörigen:
"Most of them asserted that they had been specifically targeted for persecution by the different (...) clan-based armed or militia groups, solely on the basis of being minorities and not members of a clan."
Noch im Jahr 2007 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über ein Abschiebungsurteil der Niederlande bezüglich eines Ashraf:
"The Court considered that the treatment to which the applicant claimed he had been subjected prior to his leaving Somalia could be classified as inhuman within the meaning of Article 3 and that vulnerability to those kinds of human rights abuses of members of minorities like the Ashraf has been well-documented. [...]
The Court took issue with the national authorities' assessment that the treatment to which the applicant fell victim was meted out arbitrarily. It appeared from the applicant's account that he and his family were targeted because they belonged to a minority and for that reason it was known that they had no means of protection. The Court considered, on the basis of the applicant's account and the information about the situation in the "relatively unsafe" areas of Somalia in so far as members of the Ashraf minority were concerned, that his being exposed to treatment in breach of Article 3 upon his return was foreseeable rather than a mere possibility."
Insgesamt scheinen die Ashraf jedoch nicht als Gruppe oder aufgrund ihres Status angegriffen worden zu sein, sondern vielmehr als einzelne, schutzlose Individuen. Mittlerweile hat sich die Situation für die Benadiri insgesamt etwas gebessert, doch sind sie im Vergleich zu großen Clans nach wie vor leichter angreifbar.
Dass die Ashraf aufgrund ihrer Vergangenheit den traditionellen Islam weiterhin propagieren könnten, würde gerade in von Extremisten besetzten Gebieten negative Folgen nach sich ziehen. Vor allem die islamistischen Rebellen der al Shabaab setzen ihre Sicht des Islam auch mit Gewalt durch. Im Zuge dessen wurden auch traditionelle Sufi-Heiligtümer (vor allem Gräber von Heiligen) geschändet. Der religiöse Status der Ashraf wird von den Islamisten nicht anerkannt.
Al Shabaab kontrolliert derzeit die meisten weiter oben als Hauptsiedlungsgebiete der Ashraf genannten Städte und Regionen. Die genannten Bezirke Mogadischus (Xamar Weyne und Shangaani) bilden eine Ausnahme. Andererseits gibt es Berichte, wonach Angehörige von Minderheiten eher al Shabaab unterstützen würden:
"The Islamist groups, including al-Shabaab, (...) represent something positive to people who belong to a minority, since clan affiliation is not a criterion for social status and protection. Moreover, the strict law enforcement in areas controlled by the Islamists prevents the crime that for years has affected these groups in particular. Consequently, in regions such as the Lower Shabelle, we note that the minorities support al-Shabaab."
Wie sehr die Ashraf zu diesen al Shabaab-Sympathisanten gezählt werden können, bleibt zu bezweifeln. Einerseits sind sie eine in der Vergangenheit eher hoch angesehene Gruppe, andererseits haben sie aufgrund ihrer spirituellen Orientierung einen nicht ins ideologische Konzept der al Shbaab passenden Hintergrund. Daher gelten sie bei den Radikalislamisten auch als Bid'ah (gegen die Lehre) und werden offenbar auch gezielt ins Visier genommen.
Insgesamt kann attestiert werden, dass Informationen, welche älter als ein Jahr sind, nur noch einen geringen Wert haben. Die Häufigkeit von Übergriffen von Clanmilizen (v.a. Hawiye, Abgaal) auf Minderheiten in nunmehr von al Shabaab besetzten Gebieten ist nicht zu überprüfen, es liegen kaum Berichte vor. Aus den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten in Mogadischu gibt es keine Berichte bezüglich Übergriffen gegen Angehörige der Ashraf.
Während in älteren Berichten und auch im Urteil des EGMR den Ashraf ein hohes Risiko der Verfolgung zugerechnet wurde, gibt es heute durchaus positivere Entwicklungen. Zum Beispiel ist der Sprecher des Übergangsparlaments, Sheikh Sharif Hassan Aden, ein Ashraf. Gleichzeitig sind die Ashraf gemäß glaubwürdigen Informationen jedenfalls in Somaliland keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
Plausibel klingt folgende, immer noch gültige Zusammenfassung:
"Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil-Mirifle oder Benadiri) integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an den selben Problemen, mit denen ihre "Gastgeber"-Clans konfrontiert sind, leiden."" (Seite 12ff)
Ergebnis:
"Es gibt keine gesamtgültige Zuordnung der Ashraf. Lediglich die Tatsache, dass sie sich sowohl selbst, als auch die Mehrheits-Clans sie als andersartig werten, kann festgehalten werden. Hingegen kann keiner der unterschiedlichen Bewertungen durch diverse Autoren widersprochen werden: Die Ashraf sind teils Clan, teils Sub-Clan, teils adoptiert und teils Minderheit. Keinesfalls sind sie jedoch ausschließlich eines davon. Dementsprechend ist es durchaus sinnvoll, einen Angehörigen der Ashraf nicht durch die bloße Zuteilung zu dieser Gruppe, sondern mittels Hinterfragung des persönlichen, geographischen und sozialen Hintergrunds sowie der Eruierung der Verortung des Individuums innerhalb der somalischen Clanstruktur zu definieren. Die bloße Behauptung der Zugehörigkeit zu den Ashraf unterminiert die Glaubwürdigkeit einer Person.
Der den Ashraf zukommende Schutz hängt stark von geographischer Position und Integration ab. Hat sich eine Gruppe von Ashraf erfolgreich einem großen Clan anschließen können, ist ihm also durch eine Art Adoption beigetreten, dann kann dieser auch Schutz bieten. Für die Gruppe der Ashraf, die Teil der Benadiri in städtischen Regionen sind, ist die Bedrohungslage als erhöht einzustufen. Für jene Ashraf, die sich auf dem Territorium der al Shabaab befinden, kann dies noch zusätzliche Probleme mit sich bringen.
Zusammenfassend kann also gerade bei den Ashraf festgehalten werden, dass sie niemals als Gesamtgruppe beurteilt werden können, sondern die genaue soziale und geographische Herkunft maßgeblich für das exakte Bedrohungsszenario ausschlaggebend sind." (Seite 14).
2.3.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
In einigen Gebieten Süd- und Zentralsomalias habe die Bedeutung des Schutzes Einzelner durch den eigenen Clan in den letzten Jahren abgenommen. Besonders in Mogadischu habe die eigene Kernfamilie den Clan als wichtigsten Schutzmechanismus abgelöst. Dennoch würden Somalier weiterhin grundsätzlich in den vom eigenen Clan dominierten Gebieten sicherer sein. Angehörige von Minderheitenclans wären nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt (Seiten 8 und 9).
2.3.4. Home Office, Operational Guidance Note Somalia, September 2013
Das Home Office geht in seiner Operational Guidance Note zum Thema Minderheiten davon aus, dass es in Mogadischu unwahrscheinlich ist, dass ein Somalier rein aufgrund einer ethnischen Zugehörigkeit das Ziel von Gewalt werden würde. Angehörige von Minderheiten können aber auch in Mogadischu Opfer von Diskriminierung und Misshandlungen wegen ihres niedrigen sozialen Standes werden.
Außerhalb von Mogadischu können Angehörige von Minderheiten unter bestimmten Umständen den Schutz größerer Clans in Anspruch nehmen.
Die Benadiri sind nicht mehr Opfer einer gezielten Gewalt, die sie früher erdulden mussten. Wenn auch Fälle von Diskriminierung immer noch vorkommen, spielen sie mittlerweile eine Rolle in der Politik, haben Beziehungen zu dominanten Clans geknüpft, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte aufgebaut. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist für Benadiri eher unwahrscheinlich.
Angehörige der Midgan, Tumal Yibir oder Galgala haben sich traditionell in Regionen angesiedelt, in denen sie bis zu einem gewissen Grad Schutz durch einen dominanten Clan bekommen haben. (Seite 44f).
2.4. Versorgungslage und Rückkehrer
2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)
"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. (Seite 44)"
"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).
Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"
2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Clanzugehörigkeit der beschwerdefühenden Partei wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an dieser Feststellung zu zweifeln.
Die Angaben der beschwerdeführenden Partei zur Führung ihres Internetcafés in XXXX waren während des Verfahrens gleichbleibend und konsistent. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass eine entsprechende Feststellung der beschwerdeführenden Partei sehr wichtig war und sie diesbezüglich auch Beweismittel, Fotos, vorlegte. In Hinblick auf die gleichbleibenden und detaillierten Schilderungen der beschwerdeführenden Partei während des gesamten Verfahrens und auf keine gegenteiligen Hinweise geht daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diese in XXXX ein Internetcafé betrieben hat.
Hinsichtlich einer Bedrohung der beschwerdeführenden Partei durch die Al Shabaab wegen des Betriebs ihres Internetcafés merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass eine solche auf Basis der Berichte über das Vorgehen der Al Shabaab grundsätzlich nachvollziehbar ist. Im Sinne einer Wahrunterstellung wird das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der beschwerdeführenden Partei im Lichte dieser Annahme prüfen.
Es merkt jedoch an, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei, von Al Shabaab als Spion der Regierung bedroht und verfolgt worden zu sein, vage geblieben sind. Die beschwerdeführende Partei konnte auch in der mündlichen Verhandlung keinen Grund dafür vorbringen, warum Al Shabaab zu jenem spezifischen Zeitpunkt davon ausgegangen sein soll, dass die beschwerdeführende Partei als Spion für die Regierung arbeiten würde. Zur Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab als Regierungsspion angesehen wurde - und daher vermutlich auch werden würde -, und damit zur Begründung eines asylrelevanten Risikoprofils reicht das nicht aus.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Der beschwerdeführenden Partei wurden mit ihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung der Länderbericht der Staatendokumentation zu Somalia mit Stand (Update) 23.06.2014, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Asharaf mit Stand 05.09.2011, eine ACCORD Anfragebeantwortung zu den Asharaf vom 29.04.2010, der UNHCR Bericht International Protection Considerations with regard to people fleeing Southern and Central Somalia aus dem Jänner 2014 und ein Auszug aus der UK Home Office Operational Guidance Note Somalia aus dem September 2013 zum Thema Minderheiten zugeschickt. Die beschwerdeführende Partei brachte dazu eine schriftliche Stellungnahme ein.
Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:
XXXX steht unter der Kontrolle der AMISOM (Truppen aus Uganda). Al Shabaab ist in der Umgebung von XXXX aktiv, und die Sicherheitssituation rund um XXXX ist volatil (2.1.1.).
Die Asharaf sind keine homogene Gruppe und können - mit einem Caveat - als Minderheit angesehen werden. Die Situation für die Benadiri hat sich insgesamt verbessert. Aus den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten in Mogadischu gibt es keine Berichte bezüglich Übergriffe auf Angehörige der Asharaf (2.3.2.). Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Benadiri sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren (2.3.1.). In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass ein_e Somalier_in rein aufgrund einer ethnischen Zugehörigkeit das Ziel von Gewalt wird (2.3.4.).
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu Spruchteil A)
4.2. Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Im gegenständlichen Fall müssen zwei Szenarien hinsichtlich einer Prognose über eine mögliche Gefährdung geprüft werden:
Zum einen brachte die beschwerdeführende Partei eine Bedrohung durch Al Shabaab wegen des Betriebs ihres Internetcafés in XXXX vor.
Zum anderen gibt die beschwerdeführende Partei eine Gefährdung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Asharaf an.
An dieser Stelle erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass es eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei wegen einer Benennung als Regierungsspion durch die Al Shabaab für unglaubwürdig hielt (siehe oben unter 3.2.).
4.3.2. Was nun das erste Szenario betrifft, so merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass eine konkrete und individuelle Kontrolle und Bedrohung durch die Al Shabaab hinsichtlich eines "islam- und Sharia-feindlichen Verhaltens" in den relevanten Länderinformationen für jene Gegenden angeführt ist, die unter der Kontrolle der Al Shabaab stehen (siehe zB 2.1.2.). Das ist in XXXX heute nicht der Fall. Die Kontrolle über die Stadt haben ugandische Truppen der AMISOM.
Dass die beschwerdeführende Partei heute noch ein Risikoprofil dahingehend erfüllen würde, dass der Al Shabaab auch noch nach so langer Zeit eine gezielte Verfolgung wegen des Betriebs des Internetcafés zu unterstellen wäre, wie dies bei einem Deserteur aus ihren Reihen nach der Berichtslage noch eher der Fall ist, geht aus den Verfahrensergebnissen nicht hervor.
Eine konkrete und individuelle Gefahr einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr durch die Al Shabaab in XXXX aufgrund des früheren Betriebs eines Internetcafés lässt sich daher nicht mit der maßgeblichen und notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellen.
4.3.3. Hinsichtlich des zweiten Szenarios, der Zugehörigkeit zu einer Minderheit, merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die aktuellen Länderinformationen die Wahrscheinlichkeit einer maßgeblichen Verfolgung von entsprechender Intensität aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Asharaf und/oder aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu den Asharaf (also aufgrund der "Rasse") nicht bestätigen. Nach diesen ist von einer Verfolgung nur aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer Minderheit in Mogadischu nicht mehr auszugehen. Für XXXX finden sich keine entsprechend klaren Aussagen in den Berichten; es finden sich allerdings umgekehrt auch keine Berichte über gezielte Verfolgung von Asharaf in Lower Shabelle oder XXXX, die auf eine zukünftige Gefährdung nur aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließen lassen würden.
4.3.4. Da also hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt werden konnte, war der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.
4.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in seiner rechtlichen Prüfung keineswegs, dass die Sicherheitssituation in XXXX volatil und schlecht ist, dass Al Shabaab in der Gegend nach wie aktiv ist, und dass viele Minderheitenangehörige in Somalia nach wie vor schwierigen sozialen Bedingungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese Faktoren sind jedoch im Rahmen der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt worden und können, wie oben erklärt, mangels Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal nicht zur Begründung des Status eines Asylberechtigten herangezogen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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