BVwG W202 1437657-2

W202 1437657-2Tribunal administratif fédéral23 janv. 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Interessensabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung rechtmäßig

Texte intégral

BVwG W202 1437657-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W202.1437657.2.00

Spruch

W202 1437657-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. IFA-831172405/1704499, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 13.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.08.2013 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er im Bundesgebiet nichts habe, er habe hier auch keinerlei Verwandte. Er mache keine Kurse oder Ausbildungen und er sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Über Freunde oder Bekannte verfüge er hier nicht.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.11.2012, Zahl 13 11.724-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014, GZ. W202 1437657-1/3E, wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde. Betreffend den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen habe, seine Familie lebe in seinem Herkunftsland. Auch sonst bestünden keine maßgeblichen Anhaltspunkte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer ausgewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grunde nicht davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden habe, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auszusprechen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 30.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass in der Angelegenheit betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Beweisaufnahme stattgefunden und der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, dazu innerhalb 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte, er zudem in Österreich über kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK verfüge und er auch im Bereich seines geschützten Privatlebens keine maßgeblichen integrationsbegründenden Umstände hervor gekommen seien, die einen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben iSd Art. 8 EMRK erkennen ließen. Zufolge der bisherigen Erkenntnisse und vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in seinem Herkunftsland hätten sich keine Hinweise ergeben, aufgrund derer eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Es sei daher beabsichtig, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG zu erlassen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, zu Fragen betreffend seinen Gesundheitszustand, seinen Angehörigen im Bundesgebiet sowie Fragen zu seiner Integration im Bundesgebiet Stellung zu nehmen. Schließlich wurden Auszüge aus der aktuellen Staatendokumentation betreffend sein Heimatland Indien zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt.

Mit Fax vom 07.10.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Die Behörde erste Instanz sei zur umfassenden Erhebung des gesamten maßgeblichen Sachverhalts verpflichtet. Dazu gehörten die Erhebungen der aktuellen Berichtslage, die unmittelbare Befragung der Personen über dessen weiteres Leben entschieden werde und konkrete fallbezogene Recherchen. Aktuelle Länderfeststellungen wären im Rahmen eines Ladungstermins gemeinsam zu erörtern. Alleine das Faktum, dass die Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz verneint worden seien, heiße nicht, dass nicht ein Aufenthaltstitel aus humanitären bzw. berücksichtigungswürdigen Gründen zu gewähren wäre. Bezüglich der in der Verständigung aufgeworfenen Fragen werde auf die gültigen Aussagen im Asylverfahren verwiesen bzw. auf die Notwendigkeit einer mündlichen Einvernahme hingewiesen. Beantragt werde daher festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. IFA-831172405/1704499, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.

Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesamt fest, dass er am 13.08.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, ihm zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen sei. Er sei Staatsangehöriger von Indien, seine Identität stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit 13.08.2013 in Österreich auf, er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, seine Familienangehörigen lebten in Indien. Es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, aufgrund derer eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre.

Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht gegeben seien.

Betreffend den Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, da er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte, über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge, keine beruflichen Bindungen bestünden und auch keine Hinweise auf eine schützenswerte Integration hervorgekommen seien.

Der Beschwerdeführer sei unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, ihm sei zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zugekommen. Seine Frau und seine Tochter sowie seine Eltern und seine Schwester lebten in Indien und bestehe zu seiner Heimat ein starker sozialer Bezug. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig, verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und praktische Erfahrungen als Landwirt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es ihm in seinem Herkunftsland möglich und zumutbar wäre, eine Arbeit zu finden und sich selbst zu erhalten. Zudem könne zu seiner Person bei allfälliger Notwendigkeit von einer ausreichenden wirtschaftlichen und sozialen Unterstützung im Rahmen seines Familienverbandes ausgegangen werden. Ihm sei im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt worden, zu einer eventuell bestehenden dauernden Integration in Österreich schriftlich Stellung zu nehmen, er habe aber dazu keine Stellungnahme eingebracht. Zum Entscheidungszeitpunkt würden sich daher zu seiner Person aufgrund der Aktenlage keine besonderen Hinweise auf eine bereits bestehende Integration in Österreich ergeben. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher bewertet werden als die privaten Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich.

Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von amtswegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei bei ihm wie oben ausgeführt nicht der Fall.

Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, seien gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei.

Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Dies sei geprüft und schließlich festgestellt worden, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe.

Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich seiner Person verneint worden. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Indien nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.

Gem. § 55 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwögen. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:

Das Bundesamt treffe diese Feststellungen angeblich auf Basis der Aktenlage, jedoch ohne Einvernahme des Beschwerdeführers und ohne jegliche erkennbare Beweiswürdigung. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich widersprochen. Der Beschwerdeführer wünsche, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Er sei unbescholten. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, und die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar. Die derart willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen sei nicht nachvollziehbar und sei daher eine Verletzung des Willkürverbotes sowie des Verbots der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gegeben, da offensichtlich nicht alle Fragen geklärt gewesen seien und die Glaubwürdigkeit sowie die Integration des Beschwerdeführers keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden seien. Der Verpflichtung, konkrete Recherchen durchzuführen, abgestellt auf das persönliche Vorbringen, sei das Bundesamt nicht nachgekommen. Es sei nicht ausreichend, wenn das Bundesamt allgemeine Bemerkungen im Bescheid abdrucke, es sei vielmehr verpflichtet, zum persönlichen Vorbringen des Asylwerbers konkrete Feststellungen zu treffen.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei durchaus eine Verletzung seiner Rechte abzuleiten und es hätte dies überprüft werden müssen, anstatt bloß lapidar darauf zu verweisen, der Fall sei ohnehin geklärt. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise erfülle und insbesondere nicht in sich konsistent sei. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt werden müssen.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzten. Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Bundesstaat Haryana und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Er hat in Indien zwölf Jahre die Schule besucht, zuletzt war er in seinem Herkunftsstaat als Landwirt tätig. Seine Ehefrau, seine Tochter, seine Eltern und seine Schwester halten sich in Indien auf. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe, er sich sozial engagiere oder hier Freunde gefunden hat. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen ergeben sich hiebei vor allem aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen und schriftlichen Eingaben.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Verfahren immer angegeben, dass sich seine Familienangehörigen in Indien aufhalten, Umstände, wonach dies derzeit nicht mehr der Fall sein würde, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes die Möglichkeit geboten, zu einer etwaigen Integration Stellung zu nehmen, doch brachte der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vor, aus denen sich eine Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergäbe, auch brachte er nicht vor, dass er im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte hätte. Dass keine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegt, ergibt sich im Übrigen auch aus seiner Beschwerde, wo vom bloßen Wunsch, sich in Österreich zu integrieren, die Rede ist. Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Integration bestehen daher keine, weswegen entgegen den Beschwerdeausführungen keinerlei weitere Ermittlungsschritte angezeigt sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit August 2013 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan, wie etwa eine regelmäßige Beschäftigung, Freundschaften oder ein soziales Engagement. Hinweise auf das Beherrschen der deutschen Sprache bestehen nicht. Es ist sohin davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein relevanter Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden ist, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, hingegen die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch Sprachen des Herkunftsstaates beherrscht, wogegen er im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige verfügt und er auch sonst im Bundesgebiet keine fortgeschrittene Integration aufweist.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014, Zahl W202 1437657-1/3E, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.

Zudem hat sich seit Erlassung des Erkenntnisses vom 10.04.2014 keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, die dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs durch das BFA zur Kenntnis gebracht wurde, er jedoch keine Änderung der allgemeinen Lage geltend machte, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers, zumal der Beschwerdeführer auch hier im Zuge des Parteiengehörs durch das BFA keine relevante Änderung geltend machte.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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