BVwG W128 2014808-1

W128 2014808-1Tribunal administratif fédéral23 janv. 2015

Regest

Antragsbegehren, Fernbleiben vom Unterricht, Gegenstandslosigkeit,<br/>rechtliches Interesse, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W128 2014808-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2014808.1.00

Spruch

W128 2014808-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. am 11.06.2007, vertreten durch die Erziehungsberechtigte, XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 10.11.2014, Zl. 601211/3-2014, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 27.10.2014 beantragte die Erziehungsberechtigte die Erlaubnis zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG im Zeitraum vom 15.12.2014 bis 07.01.2015. Als Begründung wurde angeführt, dass sich die Mutter der Erziehungsberechtigten, die sich in Marokko aufhalte, einer Operation unterziehen müsse. Die Erziehungsberechtigte müsse daher nach Marokko fahren. Da während dieser Zeit niemand auf ihre Kinder aufpassen könne, müsse sie diese nach Marokko mitnehmen.

2. Mit Bescheid vom 10.11.2014 erteilte Landesschulrat für Steiermark (LSR) die beantragte Erlaubnis zum Fernbleiben nicht. In der Begründung führte der LSR aus, dass eine gemeinsame Reise während der Schulzeit keinen begründeten Anlass in der Sphäre des Kindes darstelle und sei auch mit keinem Rechtfertigungsgrund des §§ 9 Abs. 3 SchPflG vergleichbar. Eine nicht vorhandene Möglichkeit der Beaufsichtigung der Kinder sei kein tauglicher Rechtfertigungsgrund. Weiters sei nicht ersichtlich, weshalb das Kind vom 15.12.2014 bis einschließlich 07.01.2014 abwesend sein müsse, wenn die Operation der Mutter am 17.12.2014 stattfände. Auf die Erteilung der Genehmigung zum Fernbleiben bestünde außerdem kein Rechtsanspruch, da es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde handle.

3. Am 23.11.2014 brachte die Erziehungsberechtigte fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. In der Begründung führte sie aus, dass es sich nicht um eine Urlaubsreise handle, sondern zum einen Besuch, der der Familie ein großes Anliegen sei. Die Erziehungsberechtigte würde alleine mit ihren Töchtern nach Marokko fahren. Der in Österreich zurück bleibende Ehemann könne aufgrund seiner Arbeitszeiten nicht den notwendigen Sorgepflichten nachkommen. In erster Linie solle jedoch das Kind in Marokko die Großmutter sehen. Der Abflugtag sei aufgrund einer an diesem Tag adäquaten Flugverbindung gewählt worden. Der Beschwerde beigelegt wurde eine ärztliche Bestätigung samt Übersetzung aus dem Französischen aus der hervor geht, dass ein in Tunesien praktizierender Allgemeinmediziner die Notwendigkeit eines neurochirurgischen Eingriffs an Frau XXXX bestätigt.

4. Am 26.11.2014 legte der LSR die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

5. Nach Sichtung der im Akt inne liegenden Unterlagen forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs am 10.12.2014 auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, dazu Stellung zu nehmen, dass nach Ansicht des Gerichtes die vorgelegte Bestätigung eines Allgemeinmediziners aus Tunesien nicht geeignet scheint, um als Bestätigung zu dienen, dass aufgrund einer Hirnoperation der Großmutter eine Reise der Beschwerdeführerin nach Marokko notwendig ist. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, darzulegen ob, im Hinblick auf das baldige verstreichen des beantragten Zeitraumes, für den eine Erlaubnis für das Fernbleiben von der Schule beantragt worden ist, weiterhin ein rechtliches Interesse bestehe. Eine entsprechende Stellungnahme langte bis zum Datum der Beschlussfassung nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

2.2. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2007, Zl 2006/10/0234 ausführte, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu, wenn der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Volksschule angesucht wurde, bereits verstrichen ist. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenem Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung des Bescheides würde daher nichts an dem Umstand ändern, dass einem allfälligen Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Unterricht vom 15.12.2014 bis einschließlich 07.01.2015 keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu Grunde läge.

2.3. Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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