W101 2011977-1•BVwG W101 2011977-1
W101 2011977-1Tribunal administratif fédéral23 janv. 2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W101 2011977-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.05.2014, Zl. Jv 53063-33a/14, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Antrag der Beschwerdeführerin (XXXX), die im Grundverfahren 50 Fr 5297/13d des Landesgerichtes Innsbruck vorgeschriebene Geldstrafe/ Zwangsstrafe von EUR 700,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, war mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.05.2014, Zl. Jv 53063-33a/14, abgewiesen worden. Dieser Bescheid war am Montag, den 11.08.2014, dem von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Vertreter zugestellt worden.
Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung des o.a. Bescheides hingewiesen worden war, endete am Montag, den 08.09.2014. Die Beschwerdeführerin erhob allerdings erst am 09.09.2014 - laut Poststempel - die gegenständliche Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin zu der Tatsache, dass sich die gegenständliche Beschwerde vom 09.09.2014 als verspätet erweist, mit Schreiben vom 23.10.2014 das Parteiengehör ein. Die Beschwerdeführerin gab dazu binnen gesetzter Frist keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die am 09.09.2014 eingebrachte Beschwerde erweist sich als verspätet, zumal die Rechtsmittelfrist von vier Wochen am 08.09.2014 geendet hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Laut Aktenlage wurde der o.a. Bescheid vom 30.05.2014 am Montag, den 11.08.2014, zugestellt. Zu der Tatsache, dass sich die gegenständliche Beschwerde vom 09.09.2014 somit als verspätet erweist, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 das Parteiengehör eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat dazu binnen gesetzter Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Das wäre im gegenständlichen Fall der Montag, der 08.09.2014, gewesen. Folglich erweist sich die am 09.09.2014 eingebrachte - der Post zur Beförderung übergebene - Beschwerde als verspätet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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