W201 1439293-1•BVwG W201 1439293-1
W201 1439293-1Tribunal administratif fédéral22 janv. 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W201 1439293-1/7E
Im NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Angela SCHIDLOF, als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 27.11.2013, XXXX, zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. 1 Am 13.06.2013 stellte die Mutter des BF für den BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1. 2 Mit dem angefochtenen Bescheid wies das (damalige) Bundesasylamt (idF belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab und erkannte ihm den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II). Im Spruchpunkt III wurde dem BF gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 27.11.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Rechtlich wurde ausgeführt, der BF habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt vorliegende Verfolgung glaubhaft machen können. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren etwaige schlechte allgemeine Situation seien nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.
Im Fall des BF liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den BF eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Da der Mutter des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013, XXXX, gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erhalte der BF als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 den gleichen Schutz. Die Dauer der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung ergebe sich aus den Gesetzesbestimmungen.
1. 3 Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhoben die Eltern des BF am 09.12.2013 Beschwerde gegen den Spruchpunkt I mit dem Vorbringen, die Behörde habe sich nicht in der gebotenen Intensität mit dem Vorbringen der Eltern des BF auseinandergesetzt und habe es verabsäumt, entsprechend ihrer durch § 18 AsylG 2005 konkretisierten und in §§ 37 und 39 AVG allgemein vorgesehenen Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass ihre Angaben vervollständigt werden. Zusammengefasst habe die Familie vorgebracht, dass sie von den Taliban mit dem Tode bedroht worden seien, sollten sie nicht zum Islam konvertieren. Die Feststellung der Behörde, eine Verfolgung sei nicht erkennbar, lasse erkennen, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan auseinandergesetzt habe. Die Eltern des BF hätten in ihren Einvernahmen generell geschildert, dass sie als Hindus Diskriminierung ausgesetzt gewesen seien-deshalb alleine seien sie jedoch nicht ausgereist, sondern, dass sie auch tatsächlich konkret von den Taliban mit dem Tode bedroht worden seien. Diese Todesdrohung habe der Vater des BF auch konkret in seiner Einvernahme vom 12.08.2013 angeführt. Weiters hätten sie auch angeführt, dass die Verfolgung nämlich genau nicht auf kriminelle Motive gründe, sondern auf ihrer Zugehörigkeit zur Religion und Volksgruppe der Hindus.
Zunächst hätten die Freunde der Söhne verlangt, sie sollten zum Islam konvertieren. Die Söhne hätten das dem Vater nicht gleich erzählt; eines Tages sei der eine Sohn weinend zu seinem Vater gekommen. Er habe erzählt, dass die Freunde gesagt hätten, er müsse konvertieren. Ca. 20 Tage vor der Ausreise seien die Väter der Freunde der Söhne (Taliban) zu ihnen gekommen, sie seien bewaffnet gewesen. Sie seien zuerst in die Wohnung gegangen, wo die Mutter und die zwei Söhne anwesend gewesen seien. Der Vater des BF habe sich zu diesem Zeitpunkt im Geschäft nebenan aufgehalten. Die Männer hätten mit dem ältesten Sohn gesprochen und ihm gesagt, die Söhne (und die Frau des älteren Sohnes) sollten konvertieren. Dann seien sie zum Vater des BF ins Geschäft gegangen und hätten ihn aufgefordert, dass die Söhnen konvertieren müssten, sonst würden sie sie töten. Zehn Tage später sei dann der Drohbrief gekommen, von dem die BF und ihr Ehemann in der Einvernahme erzählt hätten. Im Drohbrief sei gestanden, die Söhne müssten konvertieren, sonst werde die ganze Familie ausgelöscht. Zehn Tage, nachdem sie den Drohbrief erhalten haben, seien sie ausgereist.
Früher unter der Regierung Najibullahs habe es ca. 140 Hindu-Familien gegeben, jetzt seien nur mehr drei oder vier Familien dort. Die anderen seien weggegangen.
Es hätte ihnen zudem schon alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur Religion/Volksgruppe der Hindus die Flüchtlingseigenschaft gewährt werden müssen - dazu werde auf das Urteil vom 20.03.2013 des VG Wiesbaden, 7K 1176/12.WI.A, verwiesen, dessen Leitsatz besage, "Hindus und Sikhs sind in Afghanistan einer expliziten religiösen Diskriminierung ausgesetzt, die das Ziel hat, sie als religiöse und kulturelle Minderheit innerhalb kürzester Zeit auszulöschen".
In weiterer Folge wird in der Beschwerde auf ein weiteres Urteil eines deutschen Gerichtes verwiesen sowie auf Länderberichte bezüglich der Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Afghanistan und der aktuellen Sicherheitslage.
Hätte die Erstbehörde das Vorbringen der Eltern des BF richtig gewürdigt, hätte sie das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund der Religion und Rasse bzw. Nationalität feststellen müssen.
Die Eltern des BF beantragen die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I zu beheben und der Familie Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person der BF:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in Afghanistan geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehört den Hindus an. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Die BF ist der minderjährige Sohn der XXXX, geboren XXXX. Die Mutter des BF ist afghanische Staatsangehörige. Der BF lebt in Österreich mit seiner Mutter (und dem Vater) im gemeinsamen Haushalt.
Dem Antrag der Mutter des BF auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag XXXX) Folge gegeben und ihr gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. 1 Zuständigkeit und gesetzliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
§ 34 Asylgesetz lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der BF ist minderjähriger und unverheirateter Sohn einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist - dem Antrag der Mutter des BF auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag Folge gegeben.
Zwischen dem BF und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504). Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Der BF ist bislang nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs 3 AsylG 2005 geworden. Gegen seine Mutter, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
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