W198 2003035-1•BVwG W198 2003035-1
W198 2003035-1Tribunal administratif fédéral22 janv. 2015
Beitragsgrundlagen, Geringfügigkeitsgrenze, Versicherungspflicht
W198 2003035-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), XXXX, gegen den Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.10.2012, zu der Zahl XXXX betreffend dessen Verpflichtung zur Zahlung eines Pauschalbetrag gemäß § 53a Abs. 3 iVm. § 58 Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK genannt) hat mit Bescheid vom 17.04.2012, XXXX, unter Spruchpunkt 1. festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen bei den Dienstgebern XXXX, und der XXXX, in der Zeit vom 01.07.2010 bis 31.08.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall-und Pensions) versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterläge.
Im selben Bescheid wird der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2. als Vollversicherter gemäß § 53a Abs. 3 iVm § 58 abs. 2 ASVG verpflichtet, einen Pauschalbetrag in Gesamthöhe von Euro 195,83 an die WGKK zu entrichten.
Unter Spruchpunkt 3. hat die WGKK weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Tätigkeit als Fensterputzer beim Dienstgeber XXXX, auch in der Zeit vom 26.05.2010 bis 30.06.2010 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Voll- (Kranken-, Unfall-und Pensions) versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG ausgenommen sei. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 26.05.2010 bis 30.06.2010 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG unterläge.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.05.2012, eingelangt bei der WGKK am 15.05.2012, das Rechtsmittel eines Einspruchs erhoben. Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen vor, dass er bei der XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei. Die Arbeitsbescheinigungen seien nicht korrekt. Er habe bei der XXXX "im März, April und bis zum 25.05.2010" gearbeitet. Bei der Firma XXXX sei er ebenfalls "geringfügig in der Zeit vom 19.07. bis 30.04.2011" beschäftigt gewesen.
3. Der Landeshauptmann von Wien hat mit Teilbescheid vom 06.09.2012, XXXX, den Einspruch des Beschwerdeführers betreffend dessen Versicherungspflicht als unbegründet abgewiesen und den angefochtene Bescheid bestätigt.
4. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 06.09.2012, XXXX, mit dem Einspruch des Beschwerdeführers betreffend dessen Versicherungspflicht als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der WGKK betreffend die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers bestätigt wurde, erhoben. Dieser Rechtsmittelschriftsatz war mit 25.09.2012 datiert und an den "Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 58, 1., Volksgartenstraße 3, 2. und 3. Stock" adressiert. Am Rechtsmittelschriftsatz befindet sich ein Eingangsstempel der "Magistratsabteilung 40, Kanzlei" vom 27.10.2012.
5. Vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, wurde der Rechtsmittelschriftsatz des Beschwerdeführers (Berufung) mit Schreiben vom 04.10.2012 an die Wiener Gebietskrankenkasse weitergeleitet und ist dieser ebendort am 08.10.2012 eingelangt.
6. Die Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht hat den Rechtsmittelschriftsatz des Beschwerdeführers (Berufung) Beschwerdeführers gegen den Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 06.09.2012 zu Zahl XXXX betreffend die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers auch an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Schreiben vom 29.10.2012 weitergeleitet. Ein Einlangensdatum ebendort ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
7. Der Landeshauptmann von Wien hat mit Teilbescheid vom 29.10.2012, XXXX, den Einspruch des Beschwerdeführers betreffend Pauschalbetrag gemäß § 53a Abs. 3 ASVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über dessen Versicherungspflicht gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ausgesetzt.
8. Das Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Bescheid vom 02.07.2013, GZ: XXXX, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 06.09.2012,XXXX, betreffend die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist dem Beschwerdeführer am 10.07.2013 zugestellt worden.
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien 06.09.2012, XXXX, mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers betreffend dessen Versicherungspflicht als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, sei dem Beschwerdeführer am 13.09.2012 durch Hinterlegung bei der Poststelle XXXX zugestellt worden.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Berufungsbescheides sei folgendes Verfahrensrelevante ausgeführt:
"Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. In der Berufung ist der angefochtene Bescheid zu bezeichnen und der Berufungsantrag zu begründen. Die Berufung ist schriftlich bei der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien, vom Versicherungsträger beim Landeshauptmann für Wien, Magistratsabteilung 40, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides postalisch, per E-Mail oder Fax einzubringen."
Am 26.10.2012 hätte der Beschwerdeführer laut Poststempel eine Berufung (nunmehr Beschwerde) an die Magistratsabteilung 40 geschickt.
Die Beschwerdeführer hätte seine Berufung bei der falschen Behörde eingebracht, da weder das Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 40), noch der Landeshauptmann von Wien Einbringungsbehörde im Sinne des § 63 Abs. 5 AVG gewesen wären.
Der Landeshauptmann von Wien, vertreten durch das Amt der Wiener Landesregierung, hätte die Berufung an die WGKK mit Schreiben vom 04.10.2012 gemäß § 6 AVG an die zuständige Einbringungsstelle (WGKK) weitergeleitet. Das Einlangensdatum bei der WGKK wäre der 08.10.2012 gewesen.
Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist (Beginn der Rechtsmittelfrist: 14.09.2012. Ende der Rechtsmittelfrist: 28. 09.2012) wäre zu diesem Zeitpunkt (08.10.2012) bereits abgelaufen und wäre daher die Berufung (nunmehr Beschwerde) verspätet gewesen.
9. Der Gerichtsabteilung W198 wurden der erstinstanzliche Akt, der Akt des Landeshauptmannes von Wien am 07.03.2014 zugewiesen.
10. Aufgrund eines entsprechendem Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichts legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit E-Mail vom 15.01.2015, den RSb-Rückschein zu den unter Punkt 8. genannten Bescheid vom 02.07.2013, GZ: XXXX, dem Bundesverwaltungsgericht vor. Demnach sei der bezeichnete Bescheid dem Beschwerdeführer am 10.07.2013 rechtswirksam zugestellt worden.
11. Aufgrund eines entsprechendem Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichts legt die WGKK am 20.01.2015 die dem Akt nicht angeschlossen Lohn- Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers bei derXXXX vom August 2012, das Jahreslohnkonto 2010 des Beschwerdeführers bei der XXXX, die Lohn- Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers bei der XXXX für die Monate März 2010, April 2010, Mai 2010, Juni 2010, Juli 2010, August 2010 sowie die Arbeitsbescheinigung derXXXX vom 18.08.2010 an das AMS, wonach der Beschwerdeführer vom 22.03.2010 bis 13.08.2010 ebendort beschäftigt gewesen sei und das in dieser Bescheinigung aufgelistete monatlichen Entgelte bezogen hätte, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Bescheid vom 02.07.2013, GZ: XXXX, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 06.09.2012, XXXX, betreffend die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Dieser Bescheid ist dem Beschwerdeführer am 10.07.2013 zugestellt worden. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht erhoben worden und ist diese Entscheidung daher rechtskräftig geworden.
Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 02.07.2013 steht die Voll- (Kranken-, Unfall-und Pensions) versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG des Beschwerdeführers aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen bei den Dienstgebern XXXX mit beschränkter Haftung, XXXX, und der XXXX, in der Zeit vom 01.07.2010 bis 31.08.2010 endgültig fest.
Über die mit Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.10.2012,XXXX, gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ausgesetzte Vorfrage betreffend die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers ist mit der voranstehend genannten Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 02.07.2013 rechtskräftig entschieden worden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Die darin befindlichen Lohn- und Gehaltsunterlagen belegen die Beschäftigungsverhältnisse und das daraus erzielt Entgelt des Beschwerdeführers. Es entsprich nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Dienstgeberin Personen, die nicht beschäftigt sind, falsch im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses meldet und dafür Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Ein Nutzen für die Dienstgeberin an einer falschen Meldung kann nicht erblickt werden.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte lediglich bis 25.05.2010 bei der XXXX gearbeitet wird als Schutzbehauptung bewertet und dieser kein Glauben geschenkt, da die Lohn-Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers bei der XXXX vom August 2012, das Jahreslohnkonto 2010 des Beschwerdeführers bei der XXXX, die Lohn- Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers bei der XXXXfür die Monate März 2010, April 2010, Mai 2010, Juni 2010, Juli 2010, August 2010 sowie die Arbeitsbescheinigung der XXXX vom 18.08.2010 an das AMS, wonach der Beschwerdeführer vom 22.03.2010 bis 13.08.2010 ebendort beschäftigt gewesen sei und das in dieser Bescheinigung aufgelistete monatlichen Entgelte bezogen hat, anderes belegen.
Die geringfügige Beschäftigung bei der XXXX mit beschränkter Haftung im maßgeblichen Zeitraum wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Wiener Gebietskrankenkasse.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers in Verwaltungssachen. Eine Verwaltungssache liegt gegenständlich unstreitig vor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Mangels Antrages einer Partei auf eine Entscheidung durch einen Senat liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt, und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 4. (1) ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
Gemäß § 5. (1) ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG, in der zum Bescheiderlassungszeitpunkt maßgeblichen Fassung (2010), gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,13 €, insgesamt jedoch von höchstens 366,33 € gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 366,33 € gebührt.
Gemäß § 44a. Abs. 1 ASVG ist, wenn ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 steht, für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden ist.
Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.
(2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2.
(3) Weist der Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2) für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.
Gemäß § 471f ASVG gelten diese Sonderbestimmungen für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 Z 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).
Gemäß § 471h Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.
Gemäß § 471h Abs. 2 ASVG endet die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.
§ 17 VwGVG normiert - wie bereits ausgeführt - die subsidiär Anwendung der Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles dieses Gesetzes.
§ 38 AVG bestimmt, dass, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt ist, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 02.07.2013 steht die Voll- (Kranken-, Unfall-und Pensions) versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG des Beschwerdeführers aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen bei den Dienstgebern XXXX, und der XXXX, in der Zeit vom 01.07.2010 bis 31.08.2010 endgültig fest.
Es ist somit über die mit Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.10.2012,XXXX, gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ausgesetzte Vorfrage betreffend Versicherungspflicht des Beschwerdeführers mit der voranstehend genannten Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 02.07.2013 rechtskräftig entschieden worden.
Die Vorschreibung eines 14,2 % Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrages sowie 0,5% Arbeiterkammerumlage (Pauschalbetrag) für den Zeitraum, in dem sich die beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse überschneiden und die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG überschritten wird (das ist in den Monaten Juli und August 2010 der Fall), besteht daher gemäß § 53a Abs. 3 iVm. § 58 Abs. 2 ASVG dem Grunde nach zu Recht.
Gegen die Höhe des vorgeschriebenen Pauschalbetrag des gemäß § 53a Abs. 3 iVm. § 58 Abs. 2 ASVG hat sich der Beschwerdeführer explizit nie gewandt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 6, 32, 63 Abs. 5 AVG ab ( siehe beispielsweise: VwSlgNF 8044 A, 9563 A, VwGH 25.03.1994, Geschäftszahl 94/02/0076; VwGH 25.6.2001, Geschäftszahl 2001/07/0081; VwGH 26.02.2014, Geschäftszahl Ro 2014/08/0052; VwGH 24.06.2014, Geschäftszahl Ro 2014/05/0030) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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