BVwG W132 2004004-1

W132 2004004-1Tribunal administratif fédéral22 janv. 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W132 2004004-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2004004.1.00

Spruch

W132 2004004-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen unbefristeter Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in der Höhe von 50 vH eingetragen.

2. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Die belangte Behörde hat die Änderung des Grades der Behinderung in der Höhe von nunmehr 60 vH am XXXX ohne Befristung in den Behindertenpass eingetragen.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, , zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchungen, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Gonarthrose beidseits, Zustand endoprothetischer Versorgung beider Kniegelenke

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar

418

40 vH

02

Verlust der rechten Niere wegen bösartiger Neubildung 2002

Fixposition

241

30 vH

03

Morbus Parkinson

Fixposition

541

30 vH

04

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose

Unterer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen

gZ 190

20 vH

05

Coxarthrose beidseits

Unterer Rahmensatz, da nur geringgradige funktionelle Störung nachweisbar

gZ 99

20 vH

06

Vorhofflimmern

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ausreichend kompensiert (inkludiert Marcoumardauertherapie)

gZ 333

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Der Grad der Behinderung beträgt 60 vH, weil die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 um zwei Stufen erhöht wird. Diese Leiden stellen eine relevante Zusatzbehinderung dar.

Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigungen keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigungen unter Nr. 1, 2, 4 und 6 ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch das neu aufgenommene Leiden unter Nr. 3 ist eine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt. Leiden 5 wird neu in das Gutachten aufgenommen, bewirkt jedoch wegen des Ausmaßes keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung.

3. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX unter Vorlage einer Vollmacht des XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX

XXXX

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös.

Größe: 163 cm. Gewicht: 98 kg. Blutdruck: 140/80.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Rechtsbetonter Ruhetremor beider Hände. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse zeigt eine geringgradige X-Beinstellung, annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Narben finden sich im Bereich des linken

Hüftgelenks und beider Kniegelenke. Hüfte links: kein Stauchungs- oder Rotationsschmerz auslösbar.

Knie rechts: Umfang geringgradig vermehrt, geringgradig überwärmt, kein Erguss, Patella etwas verbacken, stabil, geringgradige Valgusstellung.

Kniegelenk links: keine Überwärmung, kein Erguss, stabil, Umfang geringgradig vermehrt. Sämtliche weiteren Gelenke bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/90, links 0/90, lnnenrotation/Außenrotation bds. 10/0/30, Kniegelenk rechts 0/5/120, links 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz auslösbar, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit: HWS: KJA: 3/16, F 20/0/20, R 50/0/50. BWS/LWS:

FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigung endlagig eingeschränkt.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe: Bizeps-Sehnenreflex bds. auslösbar, Patellar-sehnenreflex und Achillessehnenreflex bds. nicht auslösbar.

Gangbild: Kommt selbständig mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke rechts geführt und angelegtem GenuTrain rechts. Das Gangbild ist leicht vorgeneigt, etwas schwerfällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Psycho(patho)logischer Status: Stimmungslage ausgeglichen.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Knietotalendoprothese beidseits

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rechts geringgradige Streckhemmung und beidseits mäßige Beugehemmung besteht

02.05. 21

40 vH

02

Verlust der rechten Niere wegen bösartiger Neubildung 2002

1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da über 10 Jahre rezidivfrei und keine Befunde über Funktionsein-schränkung der linken Niere

13.01. 02

30 vH

03

Morbus Parkinson

Mittlerer Rahmensatz, da Ruhetremor beider Hände

04.09. 01

30 vH

04

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose

Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionsein-schränkung bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen

02.01. 01

20 vH

05

Hüfttotalendoprothese links, Coxarthrose rechts

Unterer Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis links und geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit beidseits

02.05. 08

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

06

Vorhofflimmern

Unterer Rahmensatz, da ausreichend kompensiert, inkludiert Marcoumardauertherapie

gZ 05.05.01

10 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH, weil Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 um 2 Stufen erhöht wird, da relevante Zusatzbehinderungen vorliegen. Leiden 4, 5 und 6 erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 5 wird neu bezeichnet, da eine Operation erfolgt ist, eine Änderung der Einstufung ergibt sich daraus nicht. Die weiteren Leiden werden unverändert bezeichnet und eingestuft, da keine wesentliche Veränderung vorliegt. Der Gesamt-GdB ändert sich nicht.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des weiterhin in Höhe von 60 vH objektivierten Grades der Behinderung, der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wird.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. Gegen diesen Bescheid wurde unter Vorlage eines MRT des rechten Knies, XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen vorgebracht, dass das Ergebnis der durchgeführten ärztlichen Begutachtung nicht richtig sei. Die angeführten Knieendoprothesen seien Halbschlittenimplantate. Am rechten Knie, welches 2009 operiert worden sei, finde sich lt. MRT

v. XXXX ein massives Knochenmarksödem mit deutlichem Gelenkserguss. Es würden ausgeprägte gonarthrotische, degenerative Veränderungen bestehen. Einen diesbezüglichen Befund lege sie bei. Eine Ende Jänner 2012 im Spital durchgeführte Infusionstherapie mit Ilomedin habe keinen Erfolg gebracht. Auch die verordneten Schmerzmittel Parkemed und Tramal hätten keine Wirkung. Infiltrationsbehandlungen hätten wegen der Marcoumareinnahme nicht durchgeführt werden können. Eine Diclofenacverordung (3x tgl.) habe ganz gut gewirkt, habe jedoch nach einem Jahr wegen Verschlechterung der Nierenwerte abgesetzt werden müssen. Unterdessen seien die seit längerer Zeit bestehenden massiven Coxarthrosen an beiden Hüften auf der linken Seite zunehmend schlechter geworden, sodass sie sich Socken und Schuhe ohne Hilfe nicht mehr anziehen habe können. Daher habe sie sich im Juli 2013 zur OP entschieden. Nach einer Rehabilitation im August 2013 hätten sich die Belastungsschmerzen im rechten Knie sowie in der rechten Hüfte dermaßen verschlechtert, dass sie beim Einsteigen in die Straßenbahn 2x gestolpert und gefallen sei, weil sie das rechte Bein nicht habe hoch genug anheben können. Wie aus diesen Ausführungen hervorgehe sei es ihr auf Grund dieser Beschwerden und Vorkommnisse nicht möglich, ungefährdet öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Überdies wolle sie anmerken, dass sich die Ablehnungen ihrer Ansuchen ausschließlich auf die durch Operationen bereits in Ordnung gebrachten Gelenke beziehen würden, sich aber mit der Problematik des Rückenleidens, der chronischen Erkrankung de re. Knies und der massiven Coxarthrose re. nicht befassen würden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ergänzendes Gutachten der bereits befassten medizinischen Sachverständigen eingeholt.

Im mit XXXX datierten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, wird basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

Vorgeschichte: Hüfttotalendoprothese links 07/2013, Coxarthrose rechts, Halbschlittenprothese rechtes Knie 2009 und linkes Knie 2008, Tumornephrektomie rechts (2002), M. Parkinson, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose, Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie.

Nachgereichter Befund: MRT des rechten Kniegelenks vom XXXX (Halbschlittenimplantat medialseitig, massive Gonarthrose, Knochenmarksödem lateraler Femurcondyl, deutlicher Gelenkserguss).

Zum Beschwerdevorbringen: Dokumentiert sind im Entlassungsbericht des XXXX Halbschlittenprothesen an beiden Kniegelenken, die korrekte

Bezeichnung von Leiden 1 muss daher lauten: Knieendoprothese beidseits. Eine Änderung der Einstufung ergibt sich dadurch nicht, zumal Funktionseinschränkungen für die Einschätzung relevant sind.

Dokumentiert sind im eigenen Gutachten vom XXXX, eine geringgradige Streckhemmung rechts und eine geringgradige Beugehemmung beidseits ohne Hinweis für höhergradige Ergussbildung oder Entzündungszeichen. Weiters wird im Bericht des XXXX, ein diskretes Entlastungshinken rechts mit Gehzeiten von 10 min. sowie selbständige Mobilität mit 1 Unterarmstützkrücke einschließlich Stiegen steigen und somit eine gute Gehfähigkeit dokumentiert. Ein aktuelles MRT der Kniegelenke liegt nicht vor. Eine abweichende Beurteilung ist daher nicht angezeigt.

Zu den vorgelegten Befunden:

Die korrekte Rahmensatzbegründung für Leiden 1, 02.05.21, 40 vH, muss lauten: Wahl dieser Position, da rechts geringgradige Streckhemmung und beidseits mäßiggradige Beugehemmung besteht.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Die mehrfach dokumentierte, geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit der Hüft-und Kniegelenke ist ohne Hinweis für Prothesenlockerung, die beschriebene Gangleistung ist gut.

Die oberen Extremitäten sind frei beweglich, der Ruhetremor beider Hände bei M. Parkinson entfaltet seitengleich gute Kraft.

Bei dem angegebenen Rückenleiden findet sich kein Hinweis für ein neurologisches Defizit oder höhergradige Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik, es liegt vielmehr eine gute Beweglichkeit vor.

7. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter, der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am XXXX gestellt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, datiert mit XXXX ist in Verbindung mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Der Inhalt des Ergänzungsgutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen basierend auf dem, im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Aus der neu formulierten Begründung betreffend die Beurteilung des Leidens "Knietotalendoprothese beidseits" resultiert keine geänderte Einschätzung. Es handelt sich lediglich um eine Klarstellung, weil in der Einschätzungsverordnung diesbezüglich eine Fixposition - und nicht wie ursprünglich angenommen ein Rahmensatz - vorgesehen ist.

Die medizinische Sachverständige hat sich mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt. Die vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Sie dokumentieren kein höheres Funktionsdefizit als gutachterlich festgestellt wurde.

Im Bericht der XXXX wird nur ein diskretes Entlastungshinken rechts mit Gehzeiten von 10 min. sowie selbständige Mobilität mit einer Unterarmstützkrücke einschließlich Stiegen steigen und somit eine gute Gehfähigkeit beschrieben.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten datiert mit XXXX wird daher in Verbindung mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da im Gesamtleidenszustand der Beschwerdeführerin keine maßgebende Verschlechterung objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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