W122 2116201-1•BVwG W122 2116201-1
W122 2116201-1Tribunal administratif fédéral22 janv. 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W122 2116201-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde vom 28.08.2015 des Oberst XXXX in Angelegenheit einer Arbeitsplatzwertigkeit im Verfahren vor dem Streitkräfteführungskommando beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Dienstbehörde
Mit Erledigung vom 15.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufwertung seines Arbeitsplatzes und ersuchte um Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass er ein vollwertiges Masterstudium absolviert hätte.
Die Organisationsabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport stellte daraufhin fest, dass der Antrag nicht ausreichend detailliert wäre.
Nach neuerlicher Sachverhaltserhebung wurde der Antrag vom Bundeskanzleramt zur Sachverhaltserhebung rückübermittelt. Am 13.07.2015 fand eine Arbeitsplatzbesichtigung statt.
Mit Säumnisbeschwerde vom 28.08.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um eheste Aushändigung eines Bescheides zur Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass sein Antrag seit mehr als einem Jahr nicht erledigt worden wäre.
Am 19.09.2015 wurde das Bundeskanzleramt neuerlich um Erstellung eines Gutachtens ersucht.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 22.10.2015 den gegenständlichen Akt zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Bericht vom 18.12.2015 teilte der Amtssachverständige des Bundeskanzleramtes mit, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zwar derzeit der Funktionsgruppe sieben bzw. sechs der Verwendungsgruppe M BO 2 zugeordnet wäre und die Fußnote enthalte, Vorverwendung Kommandant kleiner Verband, sonst Funktionsgruppe sechs, aber zur Überprüfung der Richtigkeit der Zuordnung aufgrund des Tätigkeitsbildes des Arbeitsplatzes insgesamt ein der Funktionsgruppe fünf zugeordneter Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 heranzuziehen wäre.
Der Bericht des Amtssachverständigen wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.
Mit Erledigung vom 20.01.2016 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde aus persönlichen Gründen zurück und ersuchte, das Verfahren einzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer erhielt im Zusammenhang mit seiner Zurückziehung ausreichend Zeit, um die Folgen abwägen zu können. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens zur Zurückziehung zu zweifeln. Die Unterschrift deckt sich mit jener auf der Säumnisbeschwerde vom 28.08.2015.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Es ist aus dem per FAX eingebrachten, unterschriebenen Schreiben ohne Zweifel ersichtlich, dass die Beschwerde zurückgezogen wurde.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit dem angeführten Schreiben war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Zurückziehung einer Beschwerde, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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