BVwG W121 2002336-1

W121 2002336-1Tribunal administratif fédéral22 janv. 2015

Regest

Arbeitslosengeld, VfGH

Texte intégral

BVwG W121 2002336-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2002336.1.00

Spruch

W 121 2002336-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des AMS Schwechat vom 28. Jänner 2014, Zl. XXXX, wegen Gewährung von Arbeitslosengeld gem. § 18 Abs. 1 und 3 AlVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass XXXX gemäß § 18 Abs. 1 und 2 AlVG in der Fassung nach Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof als Anlassfall ab 13.07.2012 Arbeitslosengeld für die Dauer von 30 Wochen (210 Tage) im gesetzlichen Ausmaß gewährt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des AMS Schwechat vom 26. Juli 2012, GZ XXXX, wurde festgestellt, dass ab dem 13.07.2012 Arbeitslosengeld für die Dauer von 20 Wochen (140 Tage) gewährt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Geltendmachung im maßgeblichen Zeitraum (vom 13.07.2007 bis 12.07.2012) keine 156 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 nachgewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung (die nunmehr als Beschwerde anzusehen ist) vom 07.08.2012. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 mit mehreren befristeten Beschäftigungen und lediglich kleinen Unterbrechungen bei der Veterinärmedizinischen Universität Wien arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Das erste Kind der Beschwerdeführerin sei am 21.1.2009 und ihr zweites Kind am 10.12.2010 geboren worden. Sie sei direkt aus der Beschäftigung in den Wochengeldbezug gegangen und den daran anschließenden Kinderbetreuungsgeldbezug für ihr erstes Kind, um daraus den zweiten Wochengeldbezug und zweiten Kinderbetreuungsgeldbezug für ihr zweites Kind anzutreten. Es könne nicht sein, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld zwar für die Ermittlung des Vorliegens der Anwartschaft als Rahmenfristerstreckungsgrund herangezogen werde (§ 15 Abs. 3 Z 6 AlVG). Dies aber bei der Anwendung des § 18 AlVG nicht der Fall sein soll, wenn es darum gehe verfassungsrecht- und EU-rechtskonform ihre Bezugsdauer zu ermitteln. Es gehe keinesfalls darum, aus Kinderbetreuungsgeldzeiten Anwartschaftszeiten abzuleiten. Es gehe vielmehr darum, dass durch Beschäftigung erworbene Anwartschaftszeiten, die unmittelbar vor Kinderbetreuungszeiten lägen, durch die gleichheitswidrige und Frauen diskriminierende Regelung des § 18 AlVG nicht berücksichtigt werde.

Mit Berufungsentscheidung des AMS Niederösterreich vom 06.11.2012, Zl.XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 abgewiesen und gleichzeitig der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass zweifelsfrei feststehe, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum vom 13.07.2007 bis 12.07.2012 keine 156 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 AlVG nachgewiesen wurde. Somit konnte der Beschwerdeführerin auch nur eine Bezugsdauer von 20 Wochen zuerkannt werden. Das Berufungsvorbringen, dass sie unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes vor der Geburt ihres ersten Kindes schon weit mehr als 156 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet habe und ihr daher jedenfalls eine Bezugsdauer von 30 Wochen zustünde, könne aufgrund der zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des § 18 AlVG nicht gefolgt werden. Ebenso wenig sei seitens der Beschwerdeführerin eine gleichheitswidrige und Frauen mittelbar diskriminierende Anwendung des § 18 AlVG bzw. die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes durch das Arbeitsmarktservice erkennbar. Die anzuwendende Bestimmung gelte für Frauen und Männer gleichermaßen. Dem Berufungsbegehren könne auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und der dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht gefolgt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof datierend auf 14.12.2012 eingebracht. Es wurde zur Begründung detaillierter zu den in der Berufung angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeführt.

Das AMS Niederösterreich erwiderte in seiner Gegenschrift vom 27.02.2013 und wies auch darauf hin, dass diesem Ausführungen zu verfassungsrechtlichen Aspekten nicht zustünden.

Der Verfassungsgerichtshof zog mit Geschäftszahl G74-75/2013 die Wortfolge "in den letzten fünf Jahren" in § 18 Abs. 1 und 3 AlVG in Prüfung. Der Verfassungsgerichtshof erkannte, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft tritt.

Das Bundeskanzleramt äußerte sich mit Schreiben datierend auf 08.08.2013, G74-75/2013-2, dahingehend, dass die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht geteilt werden und stellte den Antrag, die angefochtene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Im Falle der Aufhebung wurde beantragt, gem. Art. 140 Abs. 5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, da in diesem Falle legistische Maßnahmen von Nöten seien.

Der Verfassungsgerichtshof hob die in Prüfung gezogenen Bestimmungen mit Erkenntnis vom 10.12.2013, G74-75/2013-13, als verfassungswidrig auf. In der Folge wurde der Bescheid des AMS Niederösterreich vom 06.11.2012, XXXX, vom Verfassungsgerichtshof - in diesem Fall konkret mit Erkenntnis B1521/2012-16, B343/2013-15 aufgehoben.

Die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 11.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem AMS, als belangter Behörde mit 11.04.2014 Parteiengehör ein.

Das AMS Schwechat verwies mit Schreiben vom 28.04.2014 auf die Ausführungen in der Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof vom 27.02.2013.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Aufgrund der Anlassfälle B1521/2012 sowie B343/2013 zog der Verfassungsgerichtshof mit Geschäftszahl G74-75/2013 die Wortfolge "in den letzten fünf Jahren" in § 18 Abs. 1 und 3 AlVG in Prüfung und hob diese als verfassungswidrig auf. In der Folge wurde der Bescheid des AMS Niederösterreich vom Verfassungsgerichtshof, in diesem Fall konkret mit B1521/2012-16, B343/2013-15, aufgehoben.

Mit 01.01.2014 trat das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des AMS Niederösterreich, weshalb ersterem nunmehr die Entscheidungspflicht zukommt.

Aufgrund der Aufhebung des zuvor angeführten Gesetzesstellenteiles und dem Vorliegen eines Anlassfalles ist das Bundesverwaltungsgericht schon jetzt im konkreten Fall an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes gebunden (Stichwort: "Ergreiferprämie"). § 18 AlVG lautet daher für den vorliegenden Fall:

"§ 18. (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

[...]

(3) Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen."

Dem vorgelegten Akt des AMS sind keine versicherungspflichtigen Zeiten vor dem Jahr 2007 (ehemaliger Fünfjahreszeitraum) zu entnehmen. Die Beschwerde führt 3296 Kalendertage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. Wochengeldbezug an. Deshalb wurde dem AMS Parteiengehör gewährt, Ausführungen dazu erfolgten jedoch nicht.

Die Behörde ist zur Vorlage des Aktes in vollem Umfang verpflichtet, da die Behörde ansonsten in rechtsstaatlich bedenklicher Weise das Verfahren nach Belieben beeinflussen oder verzögern könnte. Da die Behörde nach Einräumung des Parteiengehörs nicht vorbrachte, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin falsch sei und weiters nicht den gesamten Akt, insbesondere vollständige Bezugsverläufe und HVB Auszüge, vorgelegt hat, war daher mangels Gegenäußerung sowie mangels Antrags des AMS auf Beischaffung der Auszüge durch das Bundesverwaltungsgericht spruchgemäß aufgrund des Beschwerdevorbringens zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 46 AlVG stellt, wie dargelegt, eine klare, abschließende Regelung dar.

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