L508 1435301-2•BVwG L508 1435301-2
L508 1435301-2Tribunal administratif fédéral22 janv. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, politische Gesinnung, Religion, Religionsausübung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RAe Dr. Dellasega Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 13 00.388-BAL, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1
Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 03.01.2013 gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX, ihrer Tochter XXXX und ihrer Schwester XXXX auf legalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 09.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 10.01.2013 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Beschwerdeführerin dabei aus, dass ihr Ehegatte am 06.01.2013 einen Anruf seiner Schwester erhalten habe, wonach die Beamten in ihre Wohnung in Teheran eingedrungen seien und viele persönliche Gegenstände wie Computer und Bücher mitgenommen hätten. Am darauffolgenden Tag habe sie einen Anruf ihrer Mutter erhalten, die ihr ebenfalls von diesem Vorfall erzählt habe. Nach Überlegungen seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte zu dem Ergebnis gelangt, dass der einzige Grund für die Hausdurchsuchung die christlichen Veranstaltungen, Schulungen und Versammlungen, die bei ihnen zuhause stattgefunden hätten, gewesen sein müssten.
2. Am 07.02.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab sie an, dass sie im Iran keine Probleme gehabt habe und als Touristin nach Österreich gekommen sei. Erst hier habe sie erfahren, dass sie im Iran Probleme bekommen habe. Sie hätten in ihrer Wohnung eine christliche Hauskirche gehabt und werde man im Iran, wenn man solche Aktivitäten setze, als Abtrünniger bezeichnet.
Die Beschwerdeführerin interessiere sich für das Christentum, seit sie 15 Jahre alt sei. Als sie noch an der Universität gewesen sei, habe ihr jemand eine Bibel geschenkt.
Über einen Freund ihres Ehegatten, XXXX, habe ihr Ehegatte XXXX kennengelernt und habe ihn dieser mit XXXX bekannt gemacht, der die christlichen Treffen geleitet habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Ehegatte hätten gewollt, dass die Hauskirche bei ihnen zuhause stattfinde und habe es insgesamt 8 Termine gegeben.
Bei der Hauskirche habe XXXX aus der Bibel vorgelesen und die Stellen erklärt.
In Österreich habe die Beschwerdeführerin Kontakt mit einem Pfarrer und sei bis jetzt zwei Mal in der Kirche gewesen. Mit dem Religionsunterricht müssten sie jedoch noch warten.
3. Am 13.03.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein E-Mail von XXXX, Pfarrer der Pfarre XXXX in Vorlage gebracht, wonach ihm die Beschwerdeführerin erzählt habe, dass sie Christin werden wolle, in die Kirche gehe und bei einigen Veranstaltungen im Pfarrheim ehrenamtliche mitgeholfen habe. Im Oktober werde ein Katechumenat beginnen, welches mindestens ein Jahr dauern werde.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29.04.2013, FZ. 13 00.388-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt habe werden können, da die Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar gewesen seien. In einer Gesamtschau aller Umstände sei es für die Behörde offensichtlich, dass es sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, zum Christentum konvertieren zu wollen, um eine angekündigte "Scheinkonversion" handle und seien diesbezüglichen Behauptungen nicht mit seiner wahren Einstellung in Einklang stehende, nach außen getragene Versuche seien, um ihre Aussichten auf den Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland asyltaktisch zu verbessern.
5. Einer gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.06.2013 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies aufgrund nachfolgender Begründung:
.........." 3.2.1. In seiner Beweiswürdigung führte das
Bundesasylamt unter anderem Folgendes aus (AS 326): "... konnte Ihnen deshalb kein Glauben geschenkt werden, da die Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar waren."
Dabei stützt sich das Bundesasylamt unter anderem darauf, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und ihre Schwester völlig unterschiedliche Versionen davon angegeben hätten, was und wann Sie in Österreich über die bzw. von den durchgeführten Maßnahmen der iranischen Behörden erfahren hätten bzw. sich zwischen ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zahlreiche Divergenzen gezeigt hätten.
Diese Ansicht des Bundesasylamtes kann vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Erstbefragung nach § 19 Abs 1 AsylG entspricht, dass diese der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dementsprechend kann es der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, wenn ihre Angaben in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht bis in das letzte Detail mit der Erstbefragung übereinstimmen bzw. sie vor dem Bundesasylamt ihr Vorbringen weiter konkretisiert.
Zudem übersieht das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin den zentralen Kern ihres Vorbringens zu keiner Zeit des Verfahrens abgeändert, sondern gleichbleibend angegeben hat, im Iran bei sich zuhause seit September 2012 christliche Treffen veranstaltet zu haben . Während des Urlaubes in Österreich habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden und seien dabei Gegenstände mit christlichem Inhalt beschlagnahmt worden.
Ebenso übersieht das Bundesasylamt, dass auch vom Ehegatten und der Schwester der Beschwerdeführerin nichts anderes angegeben wurde.
Dass es bei den einzelnen Befragungen zu Unterschieden in der Erzählung gekommen ist, kann der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls nicht zum Nachteil gereicht werden.
Wenn das Bundesasylamt jedoch offensichtlich schon davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin den Iran nicht wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden verlassen hat und ihre Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis nicht stimmen, so wäre es an ihm gelegen, hierzu nähere Ermittlungen anzustellen.
So gab die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung an, dass neben ihrem Ehegatten und ihrer Schwester auch der Freund ihres Ehegatten, XXXX und dessen Ehegattin an den christlichen Sitzungen und Veranstaltungen teilgenommen hätten. Diese beiden Personen hätten gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie einen Asylantrag gestellt.
Dieses Vorbringen wurde vom Bundesasylamt jedoch nicht zum Anlass genommen, eine Verbindung zwischen den Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bzw. dem Asylverfahren des Freundes und dessen Ehegattin herzustellen und lässt es diesen Umstand völlig unberücksichtigt.
Wenn jedoch Angaben der Beschwerdeführerin völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
Ein Miteinbeziehen wäre jedoch insbesondere aus dem Grund von besonderer Wichtigkeit gewesen, da XXXX und seine Ehegattin XXXX aus denselben Gründen wie die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt haben und daher angenommen werden muss, dass sie eigene Wahrnehmungen zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen haben, zumal sie auch an den christlichen Treffen teilgenommen haben.
So gab etwa XXXX bereits in seiner Erstbefragung am 10.10.2013 an (AS 29): "Meine Frau und ich besuchen seit September 2012 christliche Veranstaltungen und Schulungen, welche in privaten Haushalten stattfinden. Am 6.1.2013 [...] hat die Schwester meines Freundes XXXX [...] angerufen und erzählt, dass Sicherheitsbeamte [...] seine Wohnung durchsucht haben. [...] Ich vermute, dass die Beamten von unseren Schulungen und Veranstaltungen erfahren haben und deshalb unsere Wohnungen durchsucht haben."
Da es für die gegenständliche Entscheidung nicht unbedeutend ist, welche Angaben der Freund des Ehegatten der Beschwerdeführerin und dessen Ehegattin zu den christlichen Sitzungen und Veranstaltungen gemacht haben und ob zwischen deren Angaben und jenen der Beschwerdeführerin ein Zusammenhang besteht bzw. ob sich diese miteinander in Einklang bringen lassen, erweist es sich als grober Ermittlungsfehler, dass das Bundesasylamt es unterlassen hat, die einzelnen Verfahren miteinander in Verbindung zu setzen.
Insofern ergibt sich ein dringendes Ermittlungsbedürfnis, das vom Bundesasylamt nicht in Betracht gezogen wurde. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erscheint es aber unerlässlich, derartige Fälle miteinander in Bezug zu setzen und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
Wenn das Bundesasylamt auf derartige Umstände jedoch nicht näher eingeht und diese im Rahmen der Beweiswürdigung keiner Bewertung unterzieht, wird es damit der ihm nach § 18 AsylG obliegenden Ermittlungspflicht nicht gerecht.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt daher eingehend mit den Angaben von XXXX und seiner Ehegattin XXXX auseinanderzusetzen bzw. diese als Zeugen unter Wahrheitspflicht im Verfahren der Beschwerdeführerin zu befragen haben. In weiterer Folge wird es deren Angaben mit jenen der Beschwerdeführerin in Verbindung bringen bzw. diesen gegenüberstellen und das Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aufgrund der Beschwerden von XXXX und XXXX gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.06.2013 ebenfalls wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens behoben und gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden.
3.2.2. Doch auch aus anderen Gründen hätten sich im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungsschritte angeboten, um eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin abschließend zu klären.
So führte das Bundesasylamt in Bezug auf das Interesse der Beschwerdeführerin am Christentum Folgendes aus (AS 316): "In einer Gesamtschau aller o.a.. Umstände ist es für die Behörde offensichtlich, dass es sich bei Ihrer Behauptung zum Christentum konvertieren zu wollen um eine ‚Scheinkonversion' handelt ...".
Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses der Beschwerdeführerin am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.
Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, wobei im gegenständlichen Fall vor allem eine detaillierte Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Kenntnisstand über das Christentum in Frage kommt, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde.
Wenn das Bundesasylamt ausführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 15. Lebensjahr für das Christentum interessiere und dennoch nicht viel darüber wisse, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus mangelndem Wissen noch nicht abschließend auf den Mangel einer ausreichenden Hinwendung zu einer bestimmten Religion geschlossen werden und lässt sich allein damit auch noch nicht schlüssig begründen, dass alle in Zusammenhang mit der Hinwendung zu einem neuen Glauben stehenden Aktivitäten der Beschwerdeführerin nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden sind.
Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen.
So wurde diese zwar vom Bundesasylamt gefragt, wie eine Hauskirche abgelaufen sei, detaillierte Fragen hierzu, wurden vom Bundesasylamt jedoch nicht gestellt.
Insbesondere, da die Beschwerdeführerin angab, es sei dabei darüber gesprochen worden, wie man bete, über das Vater Unser und die Geburt und das Leben von Jesus hätte sich etwa angeboten, die Beschwerdeführer zu befragen, welche Gebete sie kenne und sie dazu aufzufordern, diese aufzusagen bzw. zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Kenntnisse zu den angegebenen Themen darlegen kann. Auch hätte sich eine Befragung der Beschwerdeführerin dahingehend angeboten, welche christlichen Feste sie kenne.
Ebenso brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in Österreich einige Male in der Kirche gewesen. Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, die Beschwerdeführerin danach zu fragen, wie eine Messe aufgebaut ist, was bei diesen Kirchenbesuchen geschehen ist, bzw. welche Beobachtungen sie dabei gemacht hat.
Sofern das Bundesasylamt vermeint, die Beschwerdeführer habe sich nicht intensiv genug mit dem Christentum auseinandergesetzt, da sie sich bereits seit ihrem 15. Lebensjahr dafür interessiere und nicht mehr darüber wisse, so ist dem entgegen zu halten, dass diese durchaus nachvollziehbar angegeben hat, die Bibel gelesen und verstanden zu haben, jedoch hätte sie jemanden gebraucht, der ihr alles näher erkläre. Wenn sie nunmehr angibt, dass sie das Matthäusevangelium gut kenne, so kann nicht nachvollzogen werden, wieso das Bundesasylamt dies nicht durch eine geeignete Befragung überprüft hat.
Da derartige Ermittlungsschritte jedoch vom Bundesasylamt gänzlich unterlassen wurden, ist seine Beurteilung jedoch keinesfalls plausibel und erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer
schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen."..........
6. In weiterer Folge wurden beim Bundesasylamt Unterstützungsschreiben für den BF vorgelegt.
7. Am 15.07.2013 wurde der Pfarrer von XXXX im Verfahren der BF als Zeuge befragt. Dabei gab er unter anderem an, dass die BF im September in das Katechumenat aufgenommen werde und es bis zur Taufe ein Jahr dauern werde. Zudem wurde vom Zeugen ein Schreiben betreffen den Glaubenswechsel der BF vorgelegt.
8. Ebenfalls am 15.07.2013 fand beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eine ergänzende Einvernahme der BF statt, um sie neuerlich zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen.
9. Am 25.09.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF bekannt gegeben, dass seitens der katholischen Kirche Oberösterreich, bischöfliches Ordinariat, am 03.09.2013 die Aufnahme der BF in das Katechumenat bewilligt worden und die Taufe für September 2014 vorgesehen sei.
10. Am 06.11.2013 wurde XXXX im Asylverfahren der BF als Zeuge befragt.
11. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 13 00.388-BAL, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesasylamt zum Teil mit den wesentlichen Ausführungen aus der Beweiswürdigung seines ersten Bescheides sowie damit begründet, dass es in einer Gesamtschau aller Umstände für die Behörde offensichtlich sei, dass es sich bei der Behauptung, zum Christentum konvertiert zu sein, um eine beabsichtigte "Scheinkonversion" handle, die nicht mit der wahren Einstellung in Einklang stehe.
12. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 27.12.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde für den BF erhoben.
Darin wird im wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbehörde in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich in keinster Weise mit dem Vorbringen der BF sachgerecht auseinandergesetzt habe. Vor allem sei die Erstinstanz den Aufträgen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2013 nicht nachgekommen und seien die Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Verbindung mit den Angaben der befreunden Asylwerber XXXX und XXXX gesetzt worden.
Die Rechtsansicht des AGH auf Seite 12 des Kassationserkenntnisses sei völlig negiert worden und sei die Erstinstanz wiederum zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu wenige Kenntnisse über das Christentum hätte, um von einem echten und ausreichenden Interesse am Christentum ausgehen zu können. Das Verfahren sei nach wie vor schwer mangelhaft und komme die Erstbehörde daher zu unrichtigen Feststellungen und zu einem unrichtigen rechtlichen Ergebnis.
13. Am 11.09.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Taufschein der BF übermittelt, wonach diese am 06.09.2014 getauft worden ist. Zudem geht aus dem vorgelegten Taufschein hervor, dass die BF am 06.09.2014 auch gefirmt wurde.
14. In der Folge übermittelte der Rechtsvertreter mehrere Unterstützungsschreiben die BF und ihren Ehegatten betreffend.
15. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 15.10.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in der Rechtssache der befreundeten Beschwerdeführer XXXX und XXXXanberaumt und dazu die Beschwerdeführerin sowie deren Gatten als Zeugen im Verfahren geladen.
16. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014 wurde den Beschwerden der befreundeten Beschwerdeführer Meysam XXXX und XXXX, welche aus den gleichen Gründen wie die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und ihre Schwester einen Asylantrag gestellt haben, gemäß § 3 AsylG stattgegeben und ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt.
17. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und deren Fluchtgründe:
Die BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren, iranische Staatsangehörige und reiste am 03.01.2013 gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX, ihrer Tochter XXXX und ihrer Schwester XXXX mit einem Visum der ÖB Teheran mit dem Flugzeug von Teheran kommend legal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 09.01.2013 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014 wurde den Beschwerden der befreundeten Asylwerber XXXX und XXXX welche aus den gleichen Gründen wie die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und ihre Schwester einen Asylantrag gestellt haben, gemäß § 3 AsylG stattgegeben und ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt. In der mündlichen Verhandlung betreffend die genannten Asylwerber vom 15.10.2014 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte als Zeugen einvernommen. Hinsichtlich derer Angaben wird auf die Seiten 15 bis 18 des Verhandlungsprotkolls betreffend den Asylwerber XXXX sowie die Asylwerberin XXXX verwiesen.
Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich bereits im Iran im Rahmen einer Hauskirche mit dem Christentum auseinandergesetzt habe und dies schließlich entdeckt worden sei, als sie sich urlaubsbedingt in Österreich aufgehalten habe.
In Österreich hat die BF Kontakt mit der Römisch-katholischen Pfarrgemeinde XXXX aufgenommen, wo sie nach Besuch eines einjährigen Katechumenats am 06.09.2014 getauft bzw. auch gefirmt wurde.
Die BF besucht nach wie vor regelmäßig die Gottesdienste in XXXX und engagiert sich in der Pfarrgemeinde.
Im Gegensatz zum Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens festzustellen, dass die BF glaubhaft ihre Religion vom Islam zum Christentum gewechselt hat und dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zu sein scheint.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin bloß zum Schein zum Christentum konvertiert ist. Der römisch-katholischen Kirche ist der Missionsgedanke immanent.
Es ist der BF nicht zuzumuten, dass sie ihre Konversion zum Christentum verschweigt und dieses im Iran nur im Geheimen praktiziert.
In Anbetracht der Feststellungen zum Herkunftsland Iran kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Iran aus religiös-politischen Gründen asylrelevanten Verfolgungshandlungen bzw. der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt ist.
2.1.2. Zur Lage von Konvertiten im Iran (auf Basis des Berichts des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.10.2012, Stand: November 2011, welchen auch das Bundesamt dem Verfahren zugrunde gelegt hat) war festzustellen:
Religionsfreiheit:
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im Rahmen der Gesetze frei ihre Religion ausüben können und Angelegenheiten der religiösen Erziehung und des Personenstandsrechts selbständig regeln können.
Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen Sitze im Parlament in fest vorgegebener Anzahl, derzeit insgesamt fünf von 290. Andere Religionsgemeinschaften, insbesondere die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.
Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der allgemein von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führt zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens.
Christen:
Die armenischen Christen sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit andere christliche Kirchengemeinden (z.B. Assyrer) ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt.
Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes findet Missionierungsarbeit durch Angehörige evangelikaler Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen.
Konversion:
Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insoweit unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" sogar eine Verurteilung zum Tode drohen. Betroffen sind davon insbesondere Angehörige sogenannter evangelikaler Freikirchen, die missionierend tätig sind. Der jüngste Fall ist der des zur Assyrisch-Protestantischen Kirche gehörenden Pastors Wilson Issavi, der am 02. Februar 2010 in Kermanshah verhaftet wurde. Ihm wird illegale Missionierung von Muslimen vorgeworfen. Die Suche nach bzw. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig. Die Behörden reagieren insbesondere auch auf Hinweise aus der Bevölkerung.
Abfall vom Glauben wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird. Im Fall des Armeeobersten Hamid Pourmand, der zum Christentum konvertierte und als Prediger öffentlich auftrat, wurde etwa eine mehrjährige Haftstrafe verhängt, Pourmand wurde aus der Armee entlassen. Bloßes Konvertieren ohne aktive missionarische Aktivitäten wird im Iran hingegen nicht strafrechtlich verfolgt.
Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Im Oktober 2010 wurde dem bereits im Jahr 2008 festgenommenen Pastor Youcef Nadarkhani, Leiter einer örtlichen Hauskirche in Rasht (ca. 100 Mitglieder), die zur "Jesus Only" Richtung der Pfingstkirchen gehört, mündlich mit der Todesstrafe wegen Apostasie gedroht. Zuletzt häuften sich auch Festnahmen mehrerer Angehöriger von christlichen Freikirchen u.a. in Mashhad, die jedoch jeweils nach wenigen Tagen bis wenigen Wochen wieder freigelassen wurden. Nach glaubwürdigen Informationen werden Kirchen systematisch von staatlichen Stellen unter Druck gesetzt, Listen aller Gemeindemitglieder zur Verfügung zu stellen.
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere aus den Gerichtsakten der befreundeten Asylwerber XXXX und XXXX, welche aus den gleichen Gründen wie die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und ihre Schwester einen Asylantrag gestellt haben, und denen jeweils mit Erkenntnissen des BVwG vom 30.10.2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.
2.2.2. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, des von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Taufscheines, der vorliegenden Gerichtsakten betreffend die befreundeten Asylwerber XXXX und XXXX, welche aus den gleichen Gründen wie die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und ihre Schwester einen Asylantrag gestellt haben, und denen jeweils mit Erkenntnissen des BVwG vom 30.10.2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Verhandlung am 15.10.2014 (XXXX und XXXX , im Rahmen welcher sie als Zeugin befragt wurde.
2.2.3. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens trat eindeutig zu Tage, dass sich die beschwerdeführende Partei tatsächlich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist.
Die BF hat zur Begründung ihres Asylantrages vorgebracht, dass sie sich bereits im Iran für das Christentum interessiert habe und nunmehr in Österreich getauft worden sei.
Dazu hat die BF Unterlagen vorgelegt, in welchen ihr ernsthaftes Interesse an diesem Glaubenswechsel bestätigt wird. Insbesondere suchte die BF unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich den Kontakt zur Römisch - katholischen Pfarrgemeinde XXXX und nahm zur Vorbereitung auf die Taufe an einem einjährigen Katechumenat teil. Die BF engagiert sich nach wie vor im dortigen Gemeinschaftsleben und nimmt regelmäßig an den Gottesdiensten teil. Die Taufe bzw. auch die Firmung der BF sind letztlich durch die Vorlage des Taufscheins bestätigt.
Im vorliegenden Fall ist von der ernsthaften und von einer nachhaltigen, inneren Überzeugung getragenen Hinwendung der BF zum Christentum auszugehen.
Weder aus dem Verhalten der BF, noch aus ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher sie als Zeugin geladen wurde, ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht Anhaltspunkte, die Ernsthaftigkeit und Überzeugung ihres Glaubenswechsels in Frage zu stellen.
Was die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommene Scheinkonversion betrifft, so ist hierzu festzuhalten, dass bereits den befreundeten Asylwerbern XXXX und XXXX, welche aus den gleichen Gründen wie die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und ihre Schwester einen Asylantrag gestellt haben, jeweils mit Erkenntnissen des BVwG vom 30.10.2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und hat somit das BVwG bereits deren Fluchtvorbringen, welches sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin vollinhaltlich deckt, als glaubwürdig erachtet. Ferner tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen deren Verfahren als Zeugin niederschriftlich befragt wurde und auch ihrer Zeugenaussage entsprechender Beweiswert im bereits positiv abgeschlossenen Verfahren zukam, weswegen sich für die erkennende Richterin letztlich kein Grund ergibt, die Glaubwürdigkeit und die Ernsthaftigkeit der Konversion in Zweifel zu ziehen.
Letztlich ist noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin stets Probleme wegen ihres Interesses und Engagements für den christlichen Glauben vorbrachte, sie folglich ihr Fluchtvorbringen nicht auswechselte und mit der Konversion zum Christentum keinen Nachfluchtgrund gesetzt hat, was insbesondere auch in Bezug auf die Glaubwürdigkeitsprüfung entsprechend Berücksichtigung fand.
Bei einer Gesamtbetrachtung kann somit nicht davon gesprochen werden, dass die beschwerdeführende Partei lediglich aus "asyltaktischen" Gründen eine Konversion zum Christentum vollzogen hat. Vielmehr ist aus dem Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin zu schließen, dass die Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum christlichen Glauben, welche durch Vorlage der entsprechende Taufbestätigung auch formal dokumentiert ist, aus innerer Überzeugung erfolgt ist.
2.3. (Situation im Herkunftsstaat)
2.3.1. Vergleicht man die vom BFA zur Lage der Konvertiten im Iran herangezogenen Länderberichte mit dem aktuellen Bericht des dt. Auswärtigen Amtes ist zu bemerken, dass die Lage der Konvertiten im Iran seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine Änderung erfahren hat.
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.
Nach der Überzeugung des Asylgerichtshofes könnte der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr in den Iran keine wie im Verfahren dargelegte Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu werden. Im Falle seiner Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder gar im Falle des Versuches, andere vom Christentum überzeugen zu wollen, würde sich der Beschwerdeführer der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen.
3.1.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder einer unterstellten politischen Gesinnung auszugehen.
Da sich die iranische Staatsgewalt über das gesamte Territorium erstreckt und die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert werden, stellt sich die Frage einer inländischen Flucht- respektive Schutzalternative nicht.
Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb des Iran befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 6 AsylG 2005 ergeben haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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