BVwG W126 1426936-1

W126 1426936-1Tribunal administratif fédéral21 janv. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Rechtsanschauung des VwGH, Schutzunfähigkeit

Texte intégral

BVwG W126 1426936-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.1426936.1.00

Spruch

W126 1426936-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zl. 11 06.194-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 22.06.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 23.06.2011 von der Polizei erstbefragt sowie am 03.10.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Im Verwaltungsverfahren gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören und sunnitischer Muslime zu sein. Der Beschwerdeführer sei in Wardak geboren und habe dort bis zur Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder, seiner Schwägerin und - nach seiner Heirat - mit seiner Ehefrau gelebt. In Wardak habe der Beschwerdeführer als Landwirt im Familienbetrieb gearbeitet. Seine Ehefrau habe er circa vier Monate vor seiner Ausreise auf Wunsch seiner Eltern geheiratet. Vor circa fünf bis sechs Jahren habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen und sei in den Iran geflohen, wo er circa fünf Jahre gewohnt habe. Von dort aus sei er nach Griechenland gereist, wo er circa acht bis neun Monate gelebt habe.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass in der Zeit, als die Taliban an der Macht gewesen seien, sein Bruder für die Taliban gearbeitet habe. Nachdem die Taliban gestürzt worden seien, habe der Bruder aufgehört für diese zu arbeiten, weswegen die Taliban immer wieder zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen seien und den Bruder des Beschwerdeführers gezwungen hätten mitzukommen. Vor circa fünf bis sechs Jahren sei der Bruder glaublich von der Regierung festgenommen und in ein Gefängnis "gesperrt" worden. Von anderen Leuten habe der Beschwerdeführer wiederum gehört, dass der Bruder von den Taliban mitgenommen oder von den Amerikanern getötet worden sei. Bis heute sei der Bruder des Beschwerdeführers nicht mehr aufgetaucht. Nachdem der Bruder des Erstbeschwerdeführers "eingesperrt" worden sei, seien die Taliban mehrmals zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer anstelle seines Bruders mitnehmen wollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesen immer versteckt und den Taliban gesagt, dass er nicht zu Hause sei. Die Taliban hätten diesem jedoch nicht geglaubt. Auch hätten sie ihm nicht geglaubt, dass der Bruder des Beschwerdeführers "eingesperrt" worden sei, sondern sie hätten angenommen, dass der Bruder des Beschwerdeführers geflohen sei. Eines Tages seien die Taliban erneut gekommen und hätten den Beschwerdeführer zum Dorf XXXX im Distrikt XXXX mitgenommen, wo sie ihn circa fünfzehn bis zwanzig Tage angehalten und von ihm verlangt hätten, ein Attentat zu verüben. Der Beschwerdeführer habe den Auftrag erteilt bekommen, eine Bombe im Distrikt XXXX am Bazar zu platzieren bzw. einem Mann zu übergeben, von wo aus diese dann ferngesteuert zur Explosion gebracht werden solle. Als der Beschwerdeführer mit einem Sack, in dem wahrscheinlich die Bombe gewesen sei, eine Brücke überquert habe, habe er den Sack ins Wasser geworfen und sei weggelaufen. Die Nacht habe er auf einem Berg verbracht, danach sei er wieder nach Hause gegangen. Die Taliban seien erneut zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen, sodass ihm ein Zahn ausgebrochen sei. Sie hätten ihn erneut in das Dorf XXXX im Bezirk XXXX, welches circa zweit Stunden von seinem Heimatdorf entfernt liege, mitgenommen und fünf Tage lang in einem Raum mit einem kleinen Fenster festgehalten. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht durchs Fenster gelungen, woraufhin er in den Iran geflohen sei. Im Iran habe er illegal als Dachdecker gearbeitet. Den Iran habe er verlassen, da das Leben für afghanische Flüchtlinge sehr unangenehm gewesen sei und er sich dort nicht wohl gefühlt habe. Seine Ehefrau habe er nicht mitgenommen, weil das Leben im Iran für sie nicht zumutbar gewesen wäre. Die Sicherheitslage im Heimatdorf sei sehr schlecht, da die Taliban immer Jugendliche mitnehmen wollen würden und die Menschen sich nicht frei bewegen würden können. Jeden Tag gebe es Kämpfe. Das letzte Mal, als der Beschwerdeführer mit seinem Vater telefoniert habe, habe dieser erzählt, dass kürzlich fünf Jugendliche im Heimatbezirk getötet worden seien.

Am 02.11.2011 übermittelte der Diakonie Flüchtlingsdienst im Namen des Beschwerdeführers die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom 25.10.2005 sowie ein Identitätsdokument des Beschwerdeführers.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 09.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe zur Seite gegeben.

2. Mit Bescheid vom 09.05.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen bzw. als unglaubwürdig erachtet werde. Es sei nicht ersichtlich, dass die aus der allgemein prekären Sicherheitslage in Afghanistan resultierende Gefahr, Opfer eines Angriffs der Taliban zu werden, im Fall des Beschwerdeführers an einen Konventionsgrund anknüpfen würde. Die Entführungen des Bruders des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst, welche beide bereits mehr als sechs Jahre zurückliegen, würden in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers im Jahr 2010 stehen und nicht kausal für diese gewesen seien. Hätten es die Taliban tatsächlich auf den Beschwerdeführer abgesehen und hätte der Beschwerdeführer tatsächlich jene Bedrohungsszenarien erlebt, wäre er sofort in ein sicheres Land gereist und nicht in den Iran. Außerdem könne nicht plausibel nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer für die Taliban von Interesse und einer Verfolgung ausgesetzt sei und der Rest der Familie unbehelligt im Heimatdorf leben könne. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise irgendwelche Handlungen, welche gegen deren Wertevorstellungen verstoßen würden, gesetzt. Er habe in keiner Weise ein Verhalten gesetzt, hinter welchem die Taliban eine "westliche Orientierung" vermuten oder welches diese als Affront empfinden hätten können. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, gleichbleibende und stimmige Aussagen bezüglich seiner Fluchtgründe zu machen. Zum Beispiel habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung erklärt, dass er eine Bombe in einem Bazar platzieren hätte sollen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer erzählt, einen Sack von den Taliban bekommen zu haben und dass er keine Ahnung gehabt habe, was darin sei. Auch wohin der Beschwerdeführer nach seiner ersten Flucht gegangen sei, sei widersprüchlich wiedergegeben worden, denn einmal habe er behauptet, dass er die Nacht in den Bergen verbracht habe und einmal habe er berichtet, dass er sofort nach Hause gegangen sei. Die Flucht des Beschwerdeführers erscheine nicht nachvollziehbar. Es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer am Tag seiner Flucht nicht bewacht worden sei, da er durch konkretes Verhalten zuvor bewiesen habe, dass er sich nicht "in Gehorsam übe". Es entspreche außerdem nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein erwachsener und von der Konstitution eher großer Mann wie der Beschwerdeführer durch ein 40x40 cm großes Fenster aus einer Höhe von etwa 2,5m Höhe springen könne, ohne sich dabei zu verletzen. All diese Widersprüche, Ungereimtheiten und die "waghalsige Flucht" lassen das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erscheinen, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer keinen wahren Sachverhalt geschildert habe.

Es liege nach Ansicht der belangten Behörde auch keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Art. 8 AsylG vor. Dem Beschwerdeführer sei es im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar, in der Hauptstadt Kabul einen Wohnraum zu suchen und sich ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Sonstige außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände, welche im Rahmen einer Außerlandesbeschaffung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten, seien ebenfalls nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer halte sich seit etwa elf Monaten in Österreich auf, seinem Aufenthalt liege eine illegale Einreise zugrunde, der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung, beherrsche die deutsche Sprache nicht und besuche keine Kurse, Schulen oder sonstiges und weise somit weder ein schützenswertes Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich auf.

3. Am 21.05.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt habe, da die Behörde bei der Einvernahme in allen Stadien des Verfahren von Amts wegen darauf hinwirken müsse, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers durch spezifische Fragen zu verifizieren und sich mit den Aussagen konkret auseinanderzusetzen. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, die vermeintlichen Unterschiede bei den Befragungen zu erklären, wäre ihm dies leicht möglich gewesen. Für den Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass sich in dem Sack, den er von den Taliban erhalten habe, ein für einen Terroreinsatz bestimmter Sprengsatz befunden habe, auch wenn er sich aus Angst nicht gewagt habe, direkt in den Sack zu schauen. Der Vater des Beschwerdeführers habe gemeint, dass es sich wohl um eine ferngesteuerte Bombe handeln müsse, und dies habe der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion angegeben. Am Tag seiner Flucht sei es sehr leise gewesen und der Beschwerdeführer habe Glück gehabt, dass er durch ein Fenster habe fliehen können. Das Fenster sei sehr klein gewesen und er habe sich mit viel Kraft und Anstrengung durchzwängen müssen. Es sei schwierig gewesen, jedoch habe der Beschwerdeführer gewusst, dass es sein einziger Ausweg und seine einzige Möglichkeit zur Flucht sein würde. Es sei aber auch aus wesentlich größerer Höhe und bei weichem Untergrund möglich, einen solchen Sprung unverletzt zu überstehen. Da im Fall des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit seiner Angaben in Zweifel gezogen werde und ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine Angaben zu konkretisieren bzw. etwaige Widersprüche aufzuklären, sei eine mündliche Verhandlung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erforderlich.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Er sei jedoch in Kabul nicht sicher, da die Taliban in Kabul viele heimliche Mitglieder hätten und den Beschwerdeführer durch ihre Leute auch in Kabul aufgespürt hätten.

Die allgemeine Bedrohungslage in Afghanistan sei unverändert, seit 2006 sei eine stetige Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage im Land zu beobachten. Im Jahr 2010 sei dir Sicherheitslage von den Vereinten Nationen als die instabilste seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft 2011 bezeichnet worden. Durch diverse Länderberichte wies der Beschwerdeführer auf die dramatische Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul hin. In dem "Bericht zur Facting Finding Mission Afghanistan" des Bundesasylamtes werde darauf hingewiesen, dass es für Rückkehrer nicht genügend Hilfsprogramme gebe und Rückkehrer ohne finanzielle Mittel und ohne Familienstruktur geringe Chancen zur Reintegration hätten, da es zum Beispiel ohne soziale Kontakte kaum möglich sei, einen Job zu finden, weil Familienmitglieder auch als Referenz für den Arbeitgeber dienen würden. Außerdem verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht des Informationsverbundes Asyl und Migration, wonach Experten einen Bürgerkrieg nach Abzug der Streitkräfte für wahrscheinlich halten. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei derzeit so prekär, dass eine "Rückführung" nach Afghanistan auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung habe es die belangte Behörde unterlassen, das Bestehen eines Eingriffs im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen. Darüber hinaus sei die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nicht auf den konkreten Fall vorgenommen worden, sondern erschöpfe sich in allgemeinen Ausführungen zum Recht auf Familienleben. Hätte die belangte Behörde Art. 8 EMRK vollständig geprüft, wäre sie zum Ergebnis eines Eingriffs in das Privatleben gekommen. Ein Kritikpunkt der belangten Behörde seien die mangelnden Deutschkenntnisse und eine fehlende Arbeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst seit zwei Monaten in Österreich und würde ihm die österreichische Gesetzgebung die Aufnahme einer regulären Tätigkeit verbieten.

4. Am 20.06.2012 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 20.06.2012 zur Unterkunft gemeldet sei. Am 22.06.2012 wurde dem Bundesasylamt bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 20.06.2012 von seiner Unterkunft abgemeldet worden sei. Am 27.06.2012 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 23.06.2012 erneut von seiner Unterkunft abgemeldet worden sei.

Am 11.09.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.09.2012, wonach dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für die Zeit von 13.09.2012 bis 12.12.2012 für den örtlichen Geltungsbereich Burgenland und Steiermark zukomme.

Am 14.09.2012 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt die Meldung seines Arbeitgebers gemäß § 26 Abs. 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz vom 13.09.2012 vor, dass der Beschwerdeführer am 13.09.2012 eine Beschäftigung im Bereich Gartengestaltung aufgenommen habe sowie einen Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die BGKK vom 12.09.2012 über die Beschäftigung des Beschwerdeführers als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ab 13.09.2012 mit einem Ausmaß von vierzig Stunden pro Woche.

Am 22.01.2013 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er seit 21.01.2013 an einer Privat-Unterkunft gemeldet sei.

Am 30.08.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.08.2013, wonach dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für die Zeit von 01.09.2013 bis 30.11.2012 für den örtlichen Geltungsbereich Burgenland und Steiermark zukomme.

Am 09.09.2013 wurde beim Bundesasylamt ein Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 05.09.2012 eingebracht, in dem dieser mitteilte, dass der Beschwerdeführer bereits die zweite Saison bei diesem beschäftigt und eine extrem wichtige Einsatzkraft sei. Der Beschwerdeführer habe sich in den Betrieb sehr gut eingearbeitet und seine Deutschkenntnisse wesentlich verbessert. Er sei ein loyaler, kompetenter und hilfsbereiter Arbeiter, der Freundschaft mit den anderen Arbeitern geschlossen habe und ein freundlicher und sozialer Mensch sei. Der Beschwerdeführer habe seinem Arbeitgeber wertvolle Dienste in der Landwirtschaft erwiesen und schon einige Fachkenntnisse erworben, weshalb er diesen auch in den nächsten Jahren in seinem Betrieb beschäftigen möchte. Der Beschwerdeführer benötige jedoch eine "Fixanstellung", da es für den Arbeitgeber umständlich sei, den Beschwerdeführer immer an- und abzumelden und abzuwarten, ob Kontingentplätze vorhanden seien. Aus diesem Grund bat der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer schnellstmögliche Aufnahmemöglichkeiten zukommen zu lassen sowie ihn zu unterstützen, eine vollständige Arbeitsintegration zu erlangen.

Am 23.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt diverse Unterlagen betreffend seine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter, darunter den Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 31.05.2013 bezüglich einer erneuten Beschäftigungsbewilligung, den Dienstzettel des Beschwerdeführers, diverse Lohngehaltsabrechnungen aus den Jahren 2012 und 2013, einen Lohnzettel und eine Arbeitsbescheinigung des Beschwerdeführers vom 17.12.2012.

Am 20.12.2013 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Bestätigung der Burgenländischen Landesregierung vom 10.12.2013 vor, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2014 im Rahmen der Grundversorgung unterstützt werde.

Am 01.04.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.04.2014, wonach dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für die Zeit von 01.04.2014 bis 30.06.2014 für den örtlichen Geltungsbereich Burgenland und Steiermark zukomme.

Am 10.10.2014 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.10.2014 vorgelegt, wonach dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Erntearbeiter für die Zeit von 08.10.2014 bis 18.11.2014 zukomme.

5. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen und gab an, gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinen beiden Schwestern in Maidan-Wardak im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt zu haben, bis seine Schwestern geheiratet hätten und sein Bruder verschwunden sei. Zeitweise habe die Ehefrau des Beschwerdeführers bei dessen Eltern gelebt, derzeit lebe sie jedoch bei ihrem Vater. Der Beschwerdeführer habe keine Kinder und keine Verwandten in Kabul.

Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte er vor, dass die Taliban ihn in Afghanistan nicht in Ruhe gelassen hätten. Während der Regierungszeit der Taliban habe der Bruder des Beschwerdeführers mit den Taliban zusammengearbeitet. Bei Attentaten sei dieser jedoch nicht involviert gewesen. Nach dem Sturz der Taliban habe der Bruder des Beschwerdeführers nicht mehr für die Taliban arbeiten wollen, weshalb die Taliban ihn circa sechs oder sieben Monate vor der Flucht des Beschwerdeführers von zu Hause mitgenommen hätten. Seitdem fehle jede Spur vom Bruder des Beschwerdeführers. Durch den Bruder des Beschwerdeführers hätten die Taliban auch den Beschwerdeführer gekannt.

Auf Vorhalt in der Verhandlung zum "Verschwinden" und Schicksal seines Bruders unterschiedliche Aussagen getätigt zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, seine Informationen über die Geschehnisse um seinen Bruder von den Taliban erhalten zu haben. Als der Beschwerdeführer von den Taliban mitgenommen worden sei, hätten ihm manche erzählt, dass sein Bruder von den Amerikanern getötet worden sei und dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, den Tod seines Bruders zu rächen. Andere Taliban hätten ihm gesagt, dass sein Bruder vor den Taliban geflüchtet sei und verlangt, dass er ihnen den Aufenthaltsort seines Bruders bekannt geben solle. Da es keine direkte Kontaktaufnahme von Seiten seines Bruders mit der Familie gegeben habe, wisse er nicht, was tatsächlich passiert sei.

Zwei Mal sei der Beschwerdeführer von den Taliban mitgenommen worden. Das erste Mal sei ihm die Flucht gelungen. Dann hätten sie ihn wieder gefunden und erneut mitgenommen. Circa fünfzehn bis zwanzig Tage sei der Beschwerdeführer von den Taliban festgehalten worden. Er habe einen Sack erhalten, den er in das Zentrum des Distrikts XXXX habe bringen sollen. Als er den Sack ins Wasser geworfen habe und nach Haus gegangen sei, sei er erneut von den Taliban aufgesucht und unter Zwang für weitere fünf Tage mitgenommen worden. Er sei ziemlich sicher, dass sich in dem Sack entweder eine Mine oder etwas anderes Explosives befunden habe. Beim zweiten Mal sei ihm die Flucht gelungen, da es dieser Nacht sehr ruhig gewesen sei und der Beschwerdeführer, nachdem er noch einige Zeit abgewartet und das Gefühl gehabt habe, dass niemand mehr da sei, geflüchtet sei. Diese Nacht habe er auf dem Berg in XXXX verbracht und am nächsten Tag habe er ein Linienfahrzeug angehalten und der Fahrer habe den Beschwerdeführer in die Stadt gebracht. Nach seiner zweiten Flucht habe er sich dazu entschlossen, aus Afghanistan zu fliehen, weil er Angst gehabt habe, dass ihm ansonsten dasselbe zustoßen würde wie seinem Bruder. Der Beschwerdeführer wolle nicht mit den Taliban zusammenarbeiten, da er niemals mit den Ansichten der Taliban einverstanden gewesen sei. Die Taliban seien sehr grausam und für zahlreiche Tötungen verantwortlich, weshalb der Beschwerdeführer niemals in irgendeiner Form mit dieser Gruppe in Verbindung habe stehen wollen. Die Familie des Beschwerdeführers habe diesem berichtet, dass die Taliban immer wieder zu ihnen nach Hause kommen und nach dem Beschwerdeführer fragen würden. Der Vater des Beschwerdeführers sei sehr alt und bettlägerig, weshalb sie ihm nichts antun würden.

Im Iran habe der Beschwerdeführer illegal gearbeitet und kein Aufenthaltsrecht besessen. Er habe über die gesamte Zeit seines Aufenthalts Angst gehabt, dass ihn die Behörden nach Afghanistan abschieben würden. Er habe sich nicht vorstellen können, sein gesamtes Leben auf diese Weise zu verbringen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer noch am selben Tag entführt und getötet zu werden. Er habe Afghanistan vor langer Zeit verlassen und allein aufgrund seines Aufenthalts außerdem seiner Heimat werde man ihn "bestrafen".

Zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer unregelmäßigen Kontakt, da die Taliban immer wieder Telefonmasten zerstören würden und es dort kein Telefonnetz gebe. Die Familie des Beschwerdeführers habe diesem berichtet, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert habe und dass fast täglich Anschläge verübt werden würden und die Ortschaften umkämpft seien. Dem Beschwerdeführer sei berichtet worden, dass sich schon seit längerem keine Regierungsmitarbeiter mehr getraut hätten, in die Dörfer zu kommen. Die Dörfer seien auf sich alleine gestellt und der Staat biete ihnen keinen Schutz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Er hat in Afghanistan mit seiner Familie im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Wardak gelebt. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Kabul.

1.2. Der Bruder des Beschwerdeführers hat in der Zeit, als die Taliban in Afghanistan "an der Macht waren", für diese gearbeitet. Nachdem er sich geweigert hat, weiterhin für diese Gruppierung tätig zu sein, ist er verschwunden. Sein Schicksal ist ungewiss. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal von den Taliban mitgenommen; er wurde aufgefordert die Taliban zu unterstützen und einen Anschlag für sie zu verüben. Als der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und sich des "Sprengstoffs" entledigte, holten ihn die Taliban am nächsten Tag erneut - das zweite Mal - ab und hielten ihn etwa fünf Tage lang gegen seinen Willen gefangen, bis dem Beschwerdeführer die Flucht gelang. Der Beschwerdeführer weigerte sich die Taliban zu unterstützen, er wollte niemals mit dieser Gruppierung in Verbindung stehen beziehungsweise gebracht werden, da er mit den Ansichten, Handlungen und der Politik der Taliban nicht einverstanden ist.

1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

Sicherheitslage in Wardak:

Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.9.2014; vgl. Khaama Press 6.5.2014; WP 5.4.2014). Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (WP 5.4.2014; vgl. WSJ 5.4.2014).

Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter, hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz Wardak (BBC 20.10.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Wardak um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert (vertrauliche Quelle 1.2014). Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften aufzubauen. Unter anderem in der Provinz Wardak. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.

2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie den Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.

2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem in den wesentlich Punkten widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren stimmig und schlüssig, er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die von der Verwaltungsbehörde angeführten Ungereimtheiten und Implausibilitäten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Hergang seiner Anhaltungen durch die Taliban, dem verlangten Sprengstoffanschlag und seiner Flucht aus deren Gewahrsam wurden bereits in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aufgeklärt. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er durch seine Weigerung, die Taliban zu unterstützen und mit diesen zusammenzuarbeiten, in den Fokus der Taliban geraten ist, zumal auch sein Bruder zu dieser Gruppierung gehört hat und der Beschwerdeführer dadurch den Taliban bereits bekannt war. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt sein würde, erscheint zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.

In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.

Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der bereits stattgefundenen Verfolgung durch die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, auszuschließen. Auch ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, dass er über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:

Eine Gefährdung des Beschwerdeführers erscheint auf Basis seines Vorbringens und der Quellenlage maßgeblich wahrscheinlich.

Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt, die aus deren Sicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, mit den Taliban zusammenzuarbeiten (zur Anknüpfung an die tatsächliche oder nur politisch unterstellte Gesinnung, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird vgl. jüngst VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106).

Es genügt die begründete Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt wird. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743;).

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich daher auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter feindlicher politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage und die bereits gesetzten Verfolgungshandlungen eindeutig indiziert.

Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.

Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, im gegenständlichen Fall durch die Taliban, sind, wie dargelegt, im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechts-verletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann, wie unter 2.5. dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation unter dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (wegen tatsächlicher oder unterstellter politischer Gesinnung) sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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