W106 2009774-1•BVwG W106 2009774-1
W106 2009774-1Tribunal administratif fédéral21 janv. 2015
Amtsverschwiegenheit - Entbindung, Beschuldigter,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Denkmalschutz, Parteistellung,<br/>Strafverfahren, subjektive Rechte, Zurückweisung
W106 2009774-1/2E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ludwig WEH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 02.04.2014, BKA-3162.041255/0001-I/2/a/2014, in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 20.06.2014, BKA-160/0010-/2/a/2014, in Angelegenheit Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gemäß § 46 Abs. 3 BDG 1979, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 46 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(21.01.2015)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Mit Bescheid des Bundeskanzlers vom 02.04.2014 wurde die Präsidentin des Bundesdenkmalamtes anlässlich ihrer Ladung als Zeugin in einer Strafsache gegen den Beschwerdeführer (in der Folge kurz: BF) gemäß § 46 Abs. 3 BDG 1979 für die Dauer dieses Verfahrens von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden. Eine Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer (BF) wurde nicht verfügt.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Note vom 12.05.2014 Beschwerde, worin er ausführte, dass ihm die Existenz dieses Bescheides anlässlich einer Akteneinsicht am 09.05.2014 bekannt geworden sei, sodass die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig sei. In der Sache führte der BF aus, dass die Amtsverschwiegenheit dazu diene, die Bürger vor den Schäden zu bewahren, die durch die Weitergabe behördlicher Informationen resultierten, die nicht fundiert sind. Im konkreten Fall habe das Bundesdenkmalamt, obwohl seine Bescheide noch keineswegs bestätigt seien, einseitig Partei für die Privatbeteiligten ergriffen. Genau davor schütze aber das Recht auf Amtsverschwiegenheit die Parteien, nämlich dass unfertige Informationen nicht preisgegeben werden dürfen.
Er beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Bundesdenkmalamt und speziell deren Präsidentin nicht von ihrer Amtsverschwiegenheit entbunden werden, und sämtliche Rechtsschritte, die das Bundesdenkmalamt und seine Präsidentin im Strafverfahren 14 Hv 31/14h des LG Klagenfurt in Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit gesetzt haben, ausdrücklich wegen Verstoßes gegen die Amtsverschwiegenheit für nichtig erklärt werden.
I.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2014 wies der Bundeskanzler die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mangels Parteistellung zurück.
In der Begründung führte die Behörde aus, dass für die Parteistellung nach § 8 AVG entscheidend sei, ob der zu erlassende Bescheid unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung einer Person haben kann. Dies sei im gegenständlichen Fall zu verneinen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei die Präsidentin des Bundesdenkmalamtes für das angeführte Strafverfahren als Zeugin von ihrer Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden worden, wodurch der BF jedoch keinesfalls in seiner Rechtssphäre unmittelbar verletzt worden sei, weshalb auch kein Schutzinteresse bestehen könne. Vielmehr habe das Gericht in weiterer Folge die Aufgaben, die subjektiv wahrgenommenen und mündlich wiedergegebenen Aussagen zu würdigen. Bloß abgeleitete oder mittelbare Wirkungen reichten für die Begründung der Parteistellung nicht aus (VwGH 19.01.2004, 2003/11/0259). Eine unmittelbare Wirkung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtssphäre des BF habe nicht festgestellt werden können und sei in der Beschwerde auch nicht begründet worden. Der BF berufe sich vielmehr auf ganz allgemeine Angaben, die im konkreten Fall jedenfalls kein rechtliches Interesse des BF bescheinigen könnten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass laut ständiger Rechtsprechung kein subjektives Recht auf die Wahrung der Amtsverschwiegenheit bestehe (VfSlg. 3005, 7455).
I.4. Mit Note vom 04.07.2014 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte darin sein Beschwerdevorbringen.
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Bundeskanzlers vom 14.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich besteht mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichter-zuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 46 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333, idF BGBl. Nr. 641/1987 - BDG 1979 lauten:
"Amtsverschwiegenheit
§ 46. (1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) ...
(5) ..."
Bei der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit handelt es sich um eine dem inneren Dienstbetrieb zugehörige Maßnahme der Diensthoheit, bei welcher Entscheidung das Interesse an der Wahrheitsfindung und die Notwendigkeit der Zeugenaussage des Beamten zur Wahrheitsfindung gegen das Interesse an der Geheimhaltung abzuwägen sind (OGH 10.12.1970, SSt 41/75).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Verwaltungsverfahren lediglich der Beamte bzw. die Beamtin Partei, dessen bzw. deren Amtsverschwiegenheit in Frage steht, nicht aber auch ein Privatankläger, der im gerichtlichen Strafverfahren den Beamten als Zeugen führen will (VwGH 11.06.1968, VwSlg. 7389 A). Diese Aussage trifft nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls auch auf den Beschuldigten in einem anhängigen Strafverfahren zu, welcher aus der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit eines Beamten einen für ihn schädlichen Ausgang des Strafverfahrens befürchtet und daher ein Recht auf Amtsverschwiegenheit geltend macht.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 155 Abs. 2 StPO hinzuweisen, wonach eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit jedenfalls nicht besteht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht besteht. Das Interesse an der Wahrheitsfindung im Strafverfahren wird in der Regel das Interesse des Beschuldigten an der Geheimhaltung allenfalls der Amtsverschwiegenheit unterliegender Tatsachen überwiegen (vgl. VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079 betreffend ein Disziplinarverfahren).
Durch die mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2014 erfolgte Entbindung der Präsidentin des Bundesdenkmalamtes von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit in dem gegen den BF anhängigen Strafverfahren konnte der BF daher in keinen subjektiven Rechten verletzt werden. Die Zurückweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit der Berufungsvorentscheidung vom 20.06.2014 erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 46 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.
Hingewiesen wird darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung der neben der Bescheidbeschwerde gleichzeitig auch erhobenen "Aufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten des Bundesdenkmalamtes" nicht zuständig ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die in Pkt. II.2. dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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