W101 1437337-1•BVwG W101 1437337-1
W101 1437337-1Tribunal administratif fédéral21 janv. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit
W101 1437337-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.07.2013, Zl. 13 04.193-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der armenischen Volksgruppe mit christlichem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 29.04.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 24.06.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 26.07.2013, Zl. 13 04.193-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 19.08.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 08.04.2013 (vgl. AS 27) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2013 stationär in ein Krankenhaus aufgenommen worden war. Gemäß einer vorgelegten Aufenthaltsbestätigung war der Beschwerdeführer von 04.04.2013 bis 25.04.2013 dort in stationärer Behandlung.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.04.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Im März dieses Jahres sei er durch Explosionsgeräusche wach geworden und mit seinen Eltern auf die Straße gerannt. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung könne er in Panik geraten und verliere dann die Wahrnehmungsfähigkeit. Dies sei auch passiert, während er mit seinen Eltern auf die Straße gerannt sei. Seine Mutter habe sich um ihn gekümmert und seine nächste Wahrnehmung sei erst in Österreich gewesen. Daher könne er keine Angaben über den Reiseweg machen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er sei wegen des Krieges geflohen und habe einerseits Angst, getötet zu werden, und andererseits Angst vor religiösem Fanatismus.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.06.2013 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter als Vertrauensperson, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe ein Nervenleiden, bekomme "Anfälle" und würden sich seine Nerven von Kopf bis Fuß verkrampfen. Er sei nicht arbeitsfähig und müsse ein "ruhiges Leben" führen. An dieser Erkrankung leide er seit seiner Geburt. Diesbezüglich sei er bereits im Herkunftsstaat behandelt worden und stehe auch in Österreich in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente.
Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Armenier an und sei christlichen Glaubens. In Syrien habe er in XXXX gemeinsam mit seinen Eltern in einem armenischen Viertel gelebt. Sein Vater sei im Zuge der Flucht in Syrien zurückgeblieben.
Dezidiert zu seien Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Lage täglich verschlechtert habe und es in der Nähe seines Wohnhauses Bombenanschläge gegeben habe. Sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund dessen auch immer mehr verschlechtert. Er könne sich nur an bestimmte Teile der Flucht erinnern. Männer von "gemischter Gesinnung" hätten sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Während der Flucht aus dem Haus habe er einen Anfall bekommen. Seine Mutter habe ihn an der Hand genommen und von dort weggebracht.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor, der einer Dokumentenüberprüfung von speziell geschulten Sicherheitsorganen durch Verwendung von technischen Hilfsmitteln auf Echtheit unterzogen worden war, wobei keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten.
Weiters legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, denen zusammengefasst die Diagnosen tuberöse Sklerose bei bekannter Epilepsie seit der Kindheit, unklare Nierenveränderungen und chronische Hepatitis B Infektion zu entnehmen sind.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 26.07.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er besitze die syrische Staatsbürgerschaft, gehöre der Volksgruppe der Armenier an und sei armenisch christlichen Glaubens. In Syrien habe er zuletzt in XXXX mit seinen Eltern gewohnt. Sein Vater sei noch in Syrien aufhältig. Er leide an tuberöser Sklerose und Epilepsie und nehme daher regelmäßig Medikamente.
Seinen Angaben sei zu entnehmen, dass er Syrien aufgrund seines Gesundheitszustandes und der momentanen Lage dort verlassen habe. Seine diesbezüglichen Angaben seien glaubhaft.
Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien vor.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 21 bis 35 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, unter anderem auch zur Religionsfreiheit. Zur Lage der Christen war insbesondere festgestellt worden:
"Im Gegensatz zur strikten politischen Repression genossen Angehörige religiöser Minderheiten weitestgehend Religionsfreiheit. Christen und auch Drusen fürchten im Fall eines Systemwechsels eine Einschränkung der Religionsfreiheit bis hin zu ähnlichen Entwicklungen wie im benachbarten Irak. Seit Beginn des Aufstandes nutzt das Regime die bestehenden Ängste zur Manipulation und Propaganda um die Minderheiten an sich zu binden. Bisher kam es in Einzelfällen, nicht aber systematisch, zu Attacken gegen Christen und christliche Einrichtungen. Angehörige der Minderheiten sind vereinzelt auch Teil der Protestbewegung, innerhalb derer es auch immer wieder zu Aufrufen der Solidarität zwischen den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen kam."
"Die syrischen Christen machen rund 10 Prozent der Bevölkerung aus [...]. Ihre Gemeinden sind übers Land verstreut und sind in Homs und XXXX besonderes von sunnitischen Hochburgen umgeben. Daher werden christliche syrische Dörfer sowohl von Regierungs- wie Oppositionstruppen überrannt. Deshalb fliehen viele Christen in den Libanon."
Weiters zitierte das Bundesasylamt auf den Seiten 7 bis 20 wörtlich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die insbesondere folgende Fragen thematisierte:
Welche Auswirkungen haben die momentanen Unruhen in Syrien auf die Angehörigen christlichen Glaubens?
Ist es richtig, dass Christen / Armenier seitens der Freien syrischen Armee für regimetreu und für Verräter gehalten werden?
Welche Auswirkungen haben die momentanen Unruhen in Syrien auf die dortige armenisch-stämmige Bevölkerung? Hier ist insbesondere auf Folgendes zu verweisen:
"Die armenisch-orthodoxe Gemeinde liegt vor allem im Bezirk XXXX. Am 16. September [2012] wurden zehn Buspassagiere auf dem Weg von Beirut nach XXXX entführt. Alle zehn waren Christen, davon sieben Armenisch-Orthodoxe. Ihr Aufenthaltsort blieb unbekannt. Am selben Tag wurde die armenische Saint Kevork Kirche in XXXX schwer beschädigt. Syrer armenischer Abstammung suchten die Zuflucht in Armenien."
"Etwa 100.000 Armenier lebten vor dem Ausbruch der Gewalt in Syrien. Sie sind Teil der christlichen Bevölkerung, die sich vor allem vor Übergriffen durch die Rebellen fürchtet. Denn die Christen gehörten mehrheitlich zu den Unterstützern des Regimes von Präsident Baschar al-Assad."
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage eines als unbedenklich zu qualifizierenden nationalen Identitätsdokuments im Original stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Sein Vorbringen zu seiner Person habe als glaubwürdig gewertet werden können, zumal kein plausibler Grund ersichtlich wäre, wonach Gegenteiliges hätte festgestellt werden müssen.
Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund des Wunsches nach Sicherheit und wegen seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes seinen Herkunftsstaat verlassen habe.
Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien, wie sie den Länderberichten zu entnehmen sei, erhalte der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2014.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Den Länderfeststellungen sei die momentan ernste Allgemeinsituation in Syrien zu entnehmen, wonach sich das Land in einem internen Krisenzustand befinde. Die Proteste und Unruhen hätten sich von der Stadt Daraa aus in den kurdischen Nordosten, in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs sowie nach XXXX und die Vororte von Damaskus ausgebreitet. Aus den Länderfeststellungen bzw. der Anfragebeantwortung könne geschlossen werden, dass es zwar in Einzelfällen, nicht aber systematisch, Attacken gegen Christen und christliche Einrichtungen in Syrien gegeben habe.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da sich die Lage in Syrien täglich verschlechtert habe und sich die Erlebnisse auch negativ auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt hätten, sei glaubhaft, allerdings nicht GFK-relevant. Dass die unbekannten Männer ihn aufgrund eines in der GFK angeführten Grundes aufgefordert hätten, das Haus zu verlassen, habe er nicht vorgebracht. Es sei ihm nicht möglich gewesen, diese Männer einem Personenkreis zuzuordnen. Da alle Bewohner aufgefordert worden seien, ihre Wohnungen zu verlassen, könne keine individuelle Verfolgung seiner Person erkannt werden. Aus den Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung erschließe sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Religionsbekenntnisses und seiner Volksgruppenzugehörigkeit per se keine Verfolgung in Syrien zu befürchten hätte. Diesen sei zu entnehmen, dass es zwar in Einzelfällen, nicht aber systematisch, Attacken gegen Christen und christliche Einrichtungen in Syrien gegeben habe. In bürgerkriegsähnlichen Zuständen liege für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Da es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr - etwa aus Gründen seiner persönlichen Merkmale - hindeuten würden, sei der Asylantrag des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausgeschlossen werden könne. Auf Basis dessen sei das Bundesasylamt zu der Ansicht gelangt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien derzeit nicht zulässig sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 31.07.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 12.08.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 19.08.2013 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begründete diese folgendermaßen:
Das Bundesasylamt anerkenne zwar das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft, vermeine jedoch, dass es ihm nicht gelungen sei, das Bundesasylamt davon zu überzeugen, dass er aufgrund eines in der GFK genannten Grundes Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten habe. Dabei verkenne das Bundesasylamt zweierlei: Zum einen könne nicht nachvollzogen werden, dass angesichts zahlreicher, auch vom Bundesasylamt selbst verwendeter Länderberichte und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation in diesem Stadium des Syrien-Konfliktes noch davon ausgegangen werden könne, dass es zu keinen gezielt gegen die gewissermaßen zwischen die Fronten geratenen Angehörigen der christlichen sowie auch der armenischen Minderheit käme, wobei in diesem Fall ethnische Herkunft und Konfession fast immer zusammenfallen würden. Zweitens handle es sich beim Wohnhaus des Beschwerdeführers, welches von bewaffneten, nicht einer bestimmten Gruppierung zuordenbaren Männern gestürmt worden sei, um ein rein christliches Wohnhaus in einem fast ausschließlich, zumindest zu ca. 80 % von armenischen Christen bewohnten Viertel, womit der Vorhalt des Bundesasylamts, es seien schließlich alle Bewohner des Wohnhauses von der Erstürmung betroffen gewesen, ins Leere laufe. Nach wörtlicher Zitierung von Teilen der im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichte brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass eine nähere Auseinandersetzung mit seinem konkreten Vorbringen sowie eine eingehende Auseinandersetzung mit den verwendeten Länderberichten und der daraus erwachsenden asylrelevanten Verfolgungssituation in Syrien nicht erfolgt sei. Eine ganzheitliche Würdigung, vor allem der Länderberichte, sei im angefochtenen Bescheid unterblieben. Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid lediglich kurz ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar absolut glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant im Sinne der GFK gewesen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Antrag unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie und Konfession im Sinne der GFK zu subsumieren und dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren gewesen. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer wörtlich einige Berichte über die Situation armenischer Christen in Syrien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der armenischen Volksgruppe mit christlichem Glaubensbekenntnis. Er hat seine Identität durch die Vorlage seines syrischen Personalausweises glaubhaft gemacht.
Seit seiner Kindheit leidet der Beschwerdeführer unter Epilepsie, weswegen er bereits in Syrien in ärztlicher Behandlung war. In Österreich war der Beschwerdeführer von 04.04.2013 bis 25.04.2013 in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus und wurden die Diagnosen tuberöse Sklerose, unklare Nierenveränderungen und chronische Hepatitis B Infektion gestellt. Auch in Österreich befindet sich der Beschwerdeführer in medikamentöser bzw. ärztlicher Behandlung.
In Syrien hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern in einem rein christlichen Wohnhaus in einem fast ausschließlich von armenischen Christen bewohnten Viertel in der Stadt XXXX gelebt.
Ende März [2013] ist das Wohnhaus des Beschwerdeführers von - zum Teil - uniformierten Männern gestürmt worden. Die Bewohner sind von diesen Männern aufgefordert worden, ihre Wohnungen zu verlassen. Da der Beschwerdeführer während der Flucht aus dem Haus einen epileptischen Anfall erlitten hat, kann er sich an die folgenden Ereignisse nicht mehr erinnern. Seine mit ihm geflüchtete Mutter geht davon aus, dass das Haus von Angehörigen der Opposition gestürmt wurde, da es üblich ist, dass bei derartigen Operationen nur ein Teil der Angreifer Uniformen trägt, damit die Oppositionellen nicht eindeutig zugeordnet werden können.
Festgestellt wird sohin, dass im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Verfolgung aufgrund der christlichen Religion von Seiten der Rebellen bzw. Oppositionellen vorliegt und der syrische Staat (derzeit) nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer davor ausreichend zu schützen.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen und in gegenständlichem Erkenntnis auszugsweise wiedergegebenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung von Seiten der oppositionellen Rebellen ohne ausreichenden Schutz von staatlicher Seite zu befürchten hätte.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung und der damit einhergehenden Wahrnehmungslücken ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und deckt sich auch - soweit aufgrund der im Zuge eines epileptischen Anfalls entstandenen Erinnerungslücke möglich - mit den Angaben seiner Mutter in ihrem Asylverfahren. Die Mutter des Beschwerdeführers hat als fluchtauslösende Ereignisse vorgebracht, dass Ende März Männer in Uniformen in ihr Wohnhaus gekommen seien, die angeblich jemanden gesucht hätten. Ein Teil der Männer habe Bärte getragen, einige hätten Uniformen getragen. Das sei so üblich, damit man die Oppositionellen nicht eindeutig zuordnen könne. Sie sei dann mit ihrem Mann und dem Beschwerdeführer sowie mit anderen Bewohnern des Hauses auf die Straße gelaufen und habe dort Schreie und Schüsse gehört. Es sei Blut geflossen und habe auch mehrere Leichen gegeben. Daraufhin sei ein Fluchtauto organisiert worden und habe der Vater des Beschwerdeführers die weitere Flucht zur Grenze vereinbart.
Das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt ebenso wie von der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes für glaubhaft erachtet und ist ergänzend zum Vorbringen des Beschwerdeführers in gegenständlichem Verfahren heranzuziehen. Sohin besteht bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht. Auch das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid diese Angaben als glaubhaft (jedoch nicht als asylrelevant) gewertet, sodass sich die zuständige Einzelrichterin den beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ohne Bedenken anschließen kann.
Im gegenständlichen Einzelfall hat eine Attacke gegen ein christliches Wohnhaus in einem armenischen Viertel stattgefunden und ist der Beschwerdeführer als christlicher Bewohner dieses Wohnhauses davon individuell betroffen gewesen. Wie erwähnt wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers - ebenso wie jenes seiner Mutter - bereits vom Bundesasylamt als gänzlich glaubwürdig gewertet und steht darüber hinaus auch im Einklang mit der speziellen Situation der Christen in Syrien.
Wenn das Bundesasylamt allerdings im o.a. Bescheid ausführt, dass es zwar in Einzelfällen, aber nicht systematisch, Attacken gegen Christen und gegen christliche Einrichtungen in Syrien gab, ist dem entgegenzuhalten, dass im Zuge des Bürgerkriegs die Gewalt gegen Christen im Besonderen seitens salafistischer und dschihadistischer Gruppen zugenommen hat und der Beschwerdeführer als Christ zu Recht (weitere) Übergriffe durch die Rebellen fürchtet, nämlich auch aus dem Grund, da Christen mehrheitlich zu den Unterstützern des Assad-Regimes gezählt werden.
Ferner ist darauf zu verweisen, dass sich aus den Länderfeststellungen zu Syrien eindeutig ergibt, dass die aktuelle Situation von einem Fehlen einer funktionstüchtigen Staatsmacht geprägt ist. Folglich ist derzeit von einer Schutzunfähigkeit des syrischen Staates gegenüber seinen Staatsangehörigen auszugehen.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des oben festgestellten Sachverhalts bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch oppositionelle Rebellen ohne ausreichenden staatlichen Schutz zu befürchten hätte.
Die Feststellungen zum Krankheitsbild des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, an deren Echtheit und Richtigkeit kein Zweifel besteht.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Sowohl das Bundesasylamt als auch die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts sind in Bezug auf Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers (ebenso wie jenes seiner Mutter) glaubhaft und sohin der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin - wie bereits vom Bundesasylamt - für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Wenn das Bundesasylamt im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid ausführt, dass keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden könne, da alle Bewohner des Hauses aufgefordert worden seien, ihre Wohnungen zu verlassen (vgl. AS 193), befindet sich das Bundesasylamt mit dieser rechtlichen Beurteilung unter Zugrundelegung des Vorbringens aus folgendem Grund im Irrtum: Als Bewohner des Hauses bzw. als (armenischer) Christ ist der Beschwerdeführer sehr wohl von der Stürmung des Hauses individuell betroffen gewesen, da es sich um ein rein christliches Wohnhaus in einem fast ausschließlich von (armenischen) Christen bewohnten Viertel in XXXX gehandelt hat.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt sohin eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, nämlich aufgrund der christlichen Religion, von Seiten der Rebellen ohne ausreichenden Schutz von staatlicher Seite vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor einer Verfolgung durch die Rebellen nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist angesichts der derzeitigen ineffizienten staatlichen Schutzmechanismen sowie der landesweit instabilen Sicherheitslage nur theoretischer Natur, sodass fallbezogen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz in Syrien finden kann. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen sowohl seitens des syrischen Staates als auch seitens der Opposition keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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