G312 2013780-1•BVwG G312 2013780-1
G312 2013780-1Tribunal administratif fédéral21 janv. 2015
Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
G312 2013780-1/5E
schriftliche Ausfertigung des am 21.01.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses!
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende und Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle
Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 17.10.2014, GZ: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2015 zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm
§ 56 und § 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, abgewiesen und der bekämpfte Bescheid b e s t ä t i g t.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i
g.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.08.2014, GL: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf Notstandshilfe vom 15.05.2014 mangels Arbeitswilligkeit gemäß
§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 idgF, abgelehnt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF nicht bereit sei, eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare und kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung anzunehmen. Der BF habe bei der Firma XXXX eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt, da er bereits am 1. Tag des Dienstverhältnisses, am 15.05.2014, nicht pünktlich zur Arbeit erschienen sei. Er hätte um 6.50 Uhr mit der Arbeit beginnen sollen, sei jedoch erst um 9.15 Uhr erschienen. Da der BF bereits die dritte mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe, obwohl er über die Rechtskonsequenzen informiert worden sei, läge Arbeitswilligkeit eindeutig nicht vor.
2. Mit dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde vom 28.08.2014 führte der BF begründend an, dass seine Arbeitswilligkeit nachweislich gegeben sei. Er habe am 07., 08. und 09.05.2014 geringfügig beim Aufbau des XXXX für den XXXX mitgearbeitet. Den Lohnzettel der Firma "XXXX" läge er bei, für die An- und Abreise sowie Verpflegung seien ihm Kosten von über 80,00 Euro angefallen, welche ihm von der bedarfsorientierten Mindestsicherung abgezogen worden seien. Somit habe er im Monat Mai seine Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt, obwohl ihm aus dieser Tätigkeit nur Kosten entstanden seien.
Zur vereitelten Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX möchte er festhalten, dass er eingeladen worden sei, zwischen 8.30 und 9.00 Uhr zur Vertragsunterzeichnung zu erscheinen, danach würde das Dienstverhältnis beginnen, da sonst bis dorthin kein Versicherungsschutz gegeben wäre. Jedoch sei ihm bei seinem Eintreffen mitgeteilt worden, dass der ihm zugesicherte Arbeitsplatz schon seit Tagen an jemanden anders vergeben worden sei und er außerdem noch zu spät dran wäre.
Somit sei klar, dass die Arbeitsaufnahme nicht von ihm vereitelt worden sei und von ihm sehr wohl alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen worden seien.
Er verlange daher, den Bescheid hinsichtlich der mangelnden Arbeitswilligkeit aufzuheben und ihm die rechtlich zustehende finanzielle Leistung zukommen zu lassen.
3. Mit der mit 17.10.2014 datierten und am 20.10.2014 zugestellten Beschwerdevorentscheidung bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und führte begründend an, dass der BF vom 20.12.2010 bis 26.02.2010 bei der Firma XXXX als Snowboardlehrer beschäftigt gewesen sei, danach Krankengeld bezogen hätte. Seither sei er bei der belangten Behörde als arbeitsuchend vorgemerkt und könne lediglich das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX vom 01.04.2014 bis 10.04.2014 als vollversicherte Beschäftigung vorweisen.
Der BF sei bereits mehrmals nicht bereit gewesen, eine zumutbare Stelle anzunehmen, weswegen ihm vom 22.07.2013 bis 01.09.2013 sowie vom 23.10.2013 bis 17.12.2013 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit entzogen werden musste.
Anschließend sei der BF nachweislich, niederschriftlich am 02.12.2013, darüber informiert worden, dass eine nochmalige Sanktion gemäß § 10 AlVG den Ausschluss des Leistungsbezuges nach § 9 AlVG zur Folge habe.
In der Betreuungsvereinbarung vom 06.05.2014 sei mit dem BF die Arbeitsaufnahme als Hilfsarbeiter beim Verein XXXX - Bereich Gewässer - vereinbart worden. Der Beginn des Dienstverhältnisses wäre der 15.05.2014 um 6.50 Uhr gewesen. Da der Einsatzort zum damaligen Zeitpunkt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar gewesen sei und die Mitarbeiter mit einem XXXX Fahrzeug zur Einsatzstelle gefahren wurden, sei es notwendig gewesen, dass sich alle Mitarbeiter um 10 Minuten vor 7 Uhr einfinden. Dies sei dem BF so mitgeteilt worden. Tatsächlich sei der BF jedoch am 15.05.2014 erst zwischen 9 und 9.30 Uhr bei XXXX erschienen. Bereits zuvor sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass der BF nicht wie vereinbart zum Arbeitsantritt erschienen sei und das Dienstverhältnis daher storniert werden musste.
Der BF habe bei seinem Erscheinen bei XXXX behauptet, dass eine Mitarbeiterin, namentlich Frau XXXX ihm mitgeteilt hätte, dass er sich Zeit lassen könne. Jedoch habe die namentlich genannte Mitarbeiterin den BF sofort darauf angesprochen und der BF habe daraufhin seine Aussage dahingehend korrigiert, dass er nun behauptete, ein Mitarbeiter, namentlich Herr XXXX, habe ihm gesagt, er könne sich Zeit lassen. Der namentlich genannte Mitarbeiter der Firma XXXX widerspräche jedoch dieser Aussage des BF.
Da die Angaben der Firma XXXX schlüssig seien, gäbe es keinen Grund daran zu Zweifeln und es stehe fest, dass der BF aufgrund seines Verhaltens die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe.
Da jedoch im Bescheid irrtümlich von der Ablehnung des Antrages auf Notstandshilfe ausgegangen worden sei, obwohl kein Antrag gestellt wurde, sei der bekämpfte Bescheid dahin gehend abzuändern, als die Notstandshilfe ab 15.05.2014 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde.
4. Am 28.10.2014 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden seitens der belangten Behörde samt Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2014 vorgelegt und gingen am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 21.01.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF unentschuldigt nicht teilgenommen hat. Ein Vertreter der belangten Behörde (Arbeitsmarktservice Steiermark) nahm an der Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stand zuletzt im März 2010 in einem länger andauernden vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX. Seitdem steht er - mit kurzen Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der BF verfügt über einen Pflichtschulabschluss, einer Surf- und Snowboardausbildung mit erworbener Berufserfahrung, über Sprachkenntnisse in Englisch, Griechisch, Spanisch, Französisch und Indonesisch, den Staplerschein, den Führerschein B, wobei er keinen eigenen PKW besitzt.
Der BF sucht jegliche Beschäftigungen im Hilfsbereich.
Der BF ist zur Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX nicht wie vereinbart am 15.05.2014 um 6.50 Uhr erschienen, sondern - ohne der behaupteten Vereinbarung mit XXXX - erst zwischen 8.30 und 9.00 Uhr.
Der Dienstgeber war aufgrund des Verhaltens des BF nicht mehr bereit, ihn als Arbeitnehmer einzustellen.
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Arbeitsmarktservice sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Insbesondere ist auf die niederschriftlich festgehaltenen und glaubwürdigen Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung Bedacht zu nehmen.
So gibt die Zeugin XXXX glaubhaft und nachvollziehbar an, dass sie den BF erstmals in der Jobbörse, welche bei der belangten Behörde stattgefunden hätte, kennen gelernt hat. Der BF wurde für den Bereich Gewässer als Arbeitskraft ausgewählt, nachdem der BF selbst während dieses Gespräches ersucht hat, in einem Bereich eingesetzt zu werden, wo die Möglichkeit besteht, dass er seinen Hund mitnehmen kann. Diesem Wunsch wurde seitens XXXX entsprochen und ihm zwei Bereiche angeboten: die Stadtwälder und den Bereich Gewässer. In beiden Bereichen besteht eine fixe Dienstzeit, Dienstbeginn ist um 7 Uhr, Arbeitsende ist um 15.30 Uhr. Der BF hat während der Jobbörse sehr positiv auf diese Beschäftigung reagiert. Anschließend fand ein persönliches Bewerbungsgespräch des BF bei dem Kollegen XXXX statt, der zuständig für den Bereich Gewässer ist. Auch während diesem Gespräch ist dem BF mehrmals der Arbeitsbeginn mit 7 Uhr und dem Erscheinen am Arbeitsort um 6.50 Uhr mitgeteilt worden. Am betreffenden Tag war die Zeugin um 7 Uhr im Büro, sah ihren Kollegen XXXX mit Gummistiefel in der Hand am Gang und auf Nachfrage erklärte er ihr, dass er auf den BF warte. Die vom BF behauptete Auskunft, er könne sich Zeit lassen und später kommen, bestreitet die Zeugin ausdrücklich. Dies hat sie zu keiner Zeit gesagt. Zusätzlich teilte sei auf Befragung mit, dass ein späterer Arbeitsbeginn von ihr selbst ohnehin keine Auswirkungen auf den Dienstbeginn des BF gehabt hätte, da der Bereichsleiter XXXX für alles weitere verantwortlich gewesen ist, also auch für die Unterfertigung der Dienstverträge.
Die Angaben der Zeugin XXXX wurden durch die glaubwürdigen Zeugenaussagen von dem Zeugen XXXX bestätigt, so erklärte er, dass er mit dem BF der Dienstbeginn mit 7 Uhr vereinbart hatte. Er hat es sogar möglich gemacht, dass der BF seinen Hund zur Arbeit mitnehmen konnte. Er hat bis 7.30 Uhr auf den BF gewartet und ist dann den anderen Teilnehmern nachgefahren. Als am Vormittag der BF bei XXXX eingelangt war, erhielt er einen diesbezüglichen Anruf. Er teilte der Kollegin mit, dass der BF eben warten soll. Er hat ihn jedoch nicht mehr gesehen, als er zu Mittag wieder bei XXXX eingetroffen ist.
Die Zeugin XXXX, welche die Beraterin des BF bei der belangten Behörde seit April 2014 ist, erläutert die Vermittlungs- und Beratungsprobleme des BF. So möchte er überall seinen Hund mitnehmen, beklagt sich ständig über die zu geringe Entlohnung und was er machen soll. Auf Nachfragen teilt sie mit, dass beim BF eine Stauballergie sowie eine Hundehaarallergier ärztlich bestätigt worden ist.
Zu dem verspäteten Erscheinen bei XXXX erklärt die Zeugin, dass der BF zu sämtlichen Beratungsgesprächen und Terminen zu spät erscheint, oft gar nicht kommt oder ohne vorherige Terminvereinbarung vorspricht. Der BF hat die Beraterin nach dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses bei XXXX kontaktiert und seitens der belangten Behörde wurde durch Rücksprache mit XXXX versucht, den Dienstgeber trotz dieses Zuspätkommens zur Einstellung des BF zu bewegen, XXXX hat dies jedoch abgelehnt.
Die Zeugin XXXX, die Abteilungsleiterin der Zeugin XXXX, bestätigt die schwierige Beratungssituation mit dem BF und erläutert seine widersprüchlichen Aussagen, auch betreffend Arbeitsbeginn bei XXXX. Über andere mögliche Hinderungsgründe für die schwierige Vermittlungssituation des BF könne die Zeugin nichts sagen.
Aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der geladenen Zeugen steht fest, dass der BF trotz Wissen um den Arbeitsbeginn 7 Uhr und dem erforderlichen Erscheinen um 6.50 Uhr bei XXXX stark verspätet um ca. 9 Uhr erschienen ist und mit diesem Verhalten den Dienstgeber von einer Arbeitsaufnahme abgehalten hat. Das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bei XXXX ist von ihm verschuldet worden.
Sämtliches gegenteiliges Vorbringen des BF konnte in der Verhandlung, der der BF unentschuldigt ferngeblieben ist, entkräftet werden. Nachdem die gesetzmäßige Ladung seitens der erkennenden Richterin kontrolliert und festgestellt wurde, wurde weiters amtswegig erhoben, dass keine Kontaktaufnahme oder sonstige Mitteilung des BF erfolgt war, daher musste die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
Aufgrund des Umstandes, dass der BF nicht zur Verhandlung erschienen ist, kann nur der Schluss gezogen werden, dass er am Verfahren nicht wirklich interessiert ist. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in der Beschwerde.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Gemäß § 56 (1) AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß Abs. 2 leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Als Beschäftigung gilt gemäß Abs. 7 leg. cit., unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Abs. 3 leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen.
3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Zu prüfen ist, ob der BF eine (wiederholte) Arbeitsvereitelung im Sinne des § 10 AlVG verwirklicht hat und somit die belangte Behörde zu Recht von einer andauernden mangelnden Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG des BF ausgeht.
§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (Hinweis: VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243; VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).
Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach § 9 Abs. 1 AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Arbeitslosen trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070)
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (Hinweis:
E 7. September 2011, 2009/08/0111; VwGH 17.03.2014, Zl. 2012/08/0073.)
Als Notstandshilfebezieher war der Arbeitslose verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung - auch eine solche im Sinne des § 9 Abs 7 AlVG - anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung "allgemein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint" kam es hingegen nicht an. (VwGH 08.10.2013, Zl. 2012/08/0197)
Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zl. 2009/08/0077). (VwGH 17.03.2014, Zl. 2012/08/0073)
Ein Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung wegen ihres zeitlichen Ausmaßes ist dem Gesetz ebenso wenig entnehmbar, wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztags- oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher (auch) zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 96/08/0012). Auch eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses kann jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 AlVG bewirken (VwGH vom 19. Oktober 2011, Zl. 2010/08/0206, und vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0247; VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (VwGH 15.07.2007, Zl 2006/08/0292, 28.06.2006, Zl 2005/08/0128; VwGH 08.10.2013, Zl. 2012/08/0197).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG i.V.m. § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013 und das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (Hinweis: VwGH 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0128). (VwGH 06.08.2013, Zl. 2013/08/0100)
Gegenständlich liegt hinsichtlich der Beschäftigung bei XXXX um eine zumutbare Beschäftigung bei einem Sozialökonomischen Betrieb im Sinne des § 9 Abs. 7 AlVG.
Nach ständiger Judikatur des VwGH liegt Arbeitsunwilligkeit vor, wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat.
Es kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des BF geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt.
Zudem verkennt der BF, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung kein Beweis für das Vorliegen von Arbeitswilligkeit darstellt. Nur eine nachhaltige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung ist geeignet, seine Arbeitswilligkeit zu beweisen.
Da der BF der Verhandlung ferngeblieben ist und keine diesbezügliche Kontaktaufnahme seinerseits mit dem erkennenden Gericht erfolgt ist, wurde aufgrund der Anwesenheit der geladenen Zeugen - aus Kostengründen - die Verhandlung in der Abwesenheit des BF durchgeführt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unzweifelhaft feststeht, dass der BF durch sein Verhalten eine zumutbare Beschäftigung bei XXXX vereitelt hat, dies bereits die dritte Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 AlVG darstellt und daher dauerhaft die Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 AlVG nicht vorliegt.
Die belangte Behörde kam daher zu Recht zur Ansicht, dass dem BF mangels Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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