BVwG G310 2015003-1

G310 2015003-1Tribunal administratif fédéral21 janv. 2015

Regest

Fristversäumung, Verspätung, Wiederaufnahme, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG G310 2015003-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G310.2015003.1.00

Spruch

G310 2015003-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über den Antrag des Regionalbüros Kärnten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 07.05.2013 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu Zl. 14-SV-3097/1/10 des Landeshauptmannes von Kärnten über die Ausnahme von der Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG des XXXX in der Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2004 beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 07.05.2013 wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Regionalbüros Kärnten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) vom 02.01.2006, Zl. XXXX-9B1, hat diese festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Versicherter) im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 30.06.2004 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert war.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Versicherte fristgerecht einen als "Berufung" bezeichneten Einspruch.

3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.02.2006, Zl. 1XXXX, wurde diesem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in weiterer Folge das Verfahren mit Bescheid vom 25.01.2007, Zl. XXXX, bis zur Entscheidung der Rechtsfrage über die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der Betriebsführung des verfahrensgegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebes und damit der Frage der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern des Versicherten im Zeitraum vom 01.01.1993 - 28.06.2004, dessen Entscheidung eine wesentliche Vorfrage für das gegenständliche Verwaltungsverfahren darstellte, bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

4. Das für die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens ursächliche weitere Verwaltungsverfahren wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) vom 17.04.2009, Zl. XXXX, rechtskräftig entschieden und die Ausnahme von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern für den Versicherten im Zeitraum vom 01.01.1993 bis 28.06.2004 festgestellt.

5. In weiterer Folge wurde das ausgesetzte Verfahren mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.03.2010, Zl. XXXX, fortgesetzt, dem Einspruch des Versicherten stattgegeben und festgestellt, dass in der Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2004 keine Versicherungspflicht für den Versicherten in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern bestanden hat. Dieser Bescheid wurde sowohl dem Versicherten als auch der SVB nachweislich am 26.03.2010 zugestellt und erwuchs anschließend in Rechtskraft.

6. Der Versicherte stellte im Verfahren bezüglich des Zeitraumes vom 01.01.1993 bis 28.06.2004 infolge eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, welches den verfahrensgegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb betraf, am 01.03.2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens.

Mit Bescheid des BMASK vom 22.04.2013, Zl. XXXX, wurde das diesbezügliche Verfahren des Versicherten gemäß § 69 Abs. 4 AVG wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass der Versicherte in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 28.06.2004 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern versichert war.

7. Am 08.05.2013 langte ein mit 07.05.2013 datiertes Schreiben der SVB beim Landeshauptmann von Kärnten ein, in dem beantragt wurde, sofern nicht der Wiederaufnahmeantrag des Versicherten vom 01.03.2013 auch als Wiederaufnahmeantrag für das gegenständliche Verfahren gewertet werden könne, das Verfahren über den Einspruch gegen den Bescheid der SVB vom 02.01.2006, Zl. XXXX, wieder aufzunehmen und die Beitragspflicht für den Versicherten für den Zeitraum 01.01.2004 bis 30.06.2004 zu bestätigen.

8. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2014 vom Amt der Kärntner Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 iVm. § 410 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Seit der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform besteht der Instanzenzug von der SVB zum Landeshauptmann von Kärnten und in weiterer Folge zum Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) nicht mehr. Stattdessen ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde getreten, denn gemäß § 3 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte am 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 32 VwGVG regelt dabei die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten.

Laut § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, oder

nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

§ 32 Abs. 2 VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden.

Laut Abs. 4 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 32 VwGVG entspricht dabei weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32, ErläutRV 2009 BlgNr. 24. GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) zu § 69 AVG ist daher auch für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung maßgebend, ob der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der gesetzlich vorgesehenen objektiven Frist von 3 Jahren gestellt wurde.

Der SVB und dem Versicherten wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.03.2010, Zl. XXXX, nachweislich am 26.03.2010 zugestellt. Die SVB hat ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 07.05.2013 gestellt. Die im oben dargestellten § 32 Abs. 2 VwGVG normierte objektive Antragsfrist von 3 Jahren wurde daher nicht eingehalten und der Wiederaufnahmeantrag der SVB verspätet eingebracht. Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Anwendung des zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages in Geltung befindlichen § 69 Abs. 2 AVG zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätetet zurückzuweisen (VwGH vom 23.06.1995, Zl. 95/17/0149).

Der Antrag des Versicherten vom 01.03.2013 auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des Bescheides des BMASK vom 17.04.2009, Zl. XXXX, kann nicht auch als Antrag für das gegenständliche Verfahren gewertet werden, da sich dieser konkret auf den Bescheid des BMASK vom 17.04.2009 bezieht und in keiner Weise ersehen werden kann, dass der Versicherte auch eine Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens angestrebt hätte.

Ein Verbesserungsauftrag zur Rechtzeitigkeit konnte unterbleiben, da aus der Aktenlage offensichtlich hervorgeht, dass die objektive Frist von 3 Jahren bereits verstrichen ist. Sowohl der Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch jener der Antragstellung können - wie bereits dargestellt - eindeutig aus dem Akteninhalt entnommen werden.

Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann ein Verfahren auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. wiederaufgenommen werden. Aber auch diesfalls ist die objektive Frist von 3 Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG, vom Bundesverwaltungsgericht einzuhalten. Da ein solcher Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG weder von der antragstellenden Behörde behauptet wurde noch sich aus dem Akteninhalt ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren auch nicht mehr von Amts wegen aufnehmen.

Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass der gegenständliche Antrag vom 07.05.2013 als verspätet zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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