W208 2017114-1•BVwG W208 2017114-1
W208 2017114-1Tribunal administratif fédéral20 janv. 2015
Antrittsaufschub, aufschiebende Wirkung, bedeutender Nachteil,<br/>Berufsreifeprüfung, Feststellungsmangel, ordentlicher Zivildienst,<br/>Schulausbildung, Unterbrechung
W208 2017114-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 01.12.2014, Zl. 384295/21/ZD/2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Bescheid wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben und XXXX der Antritt des ordentlichen Zivildienstes gem. § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG bis längstens 30.06.2015 aufgeschoben.
II. Der Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wird gem. § 28 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (BF) wurde erstmals am 29.02.2012 festgestellt.
2. Die Zivildienstpflicht des BF wurde mit Bescheid der ZISA vom 25.09.2012, Zl. 384295/1/ZD/2012 mit Wirkung 30.07.2012 rechtskräftig festgestellt.
3. Mit Bescheid der ZISA vom 22.11.2012, Zl. 384295/17/ZD/1112 wurde dem BF gem. § 14 Abs. 1 ZDG ein Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 30.06.2014 gewährt. Grund war dessen laufende Handelsschulausbildung (2.HAS) an der XXXX.
4. Am 21.09.2014 beantragte der BF einen weiteren Aufschub bis 01.06.2015. Er stehe seit 08.09.2014 am XXXX (W.) in einer Schulausbildung. Er könne die Matura nicht machen, hätte dadurch stark eingeschränkte Berufsaussichten und würde einen finanziellen Schaden durch den Abbruch der Weiterbildung erleiden. Beigelegt waren vier Bestätigungen des W. über Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung, die er besuche:
"Mathematik" 08.09.2014 bis 15.06.2015
"Betriebswirtschaft und Rechnungswesen" 10.09.2014 bis 10.06.2015
"Englisch" 16.09.2014 bis 16.06.2015
"Deutsch" 18.09.2014 bis 28.05.2015
5. Mit Schreiben vom 17.10.2014, Zl. 384295/19/ZD/2014 wurde er von der ZISA aufgefordert einen aktuellen Familienbeihilfenbescheid in Kopie und einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils, welcher ihm durch die Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Präsenzdienstes entstünde vorzulegen.
Auf diese Aufforderung Beweismittel vorzulegen (zugestellt durch Hinterlegung am 22.10.2014), der auch Telefon-, Fax- und E-Mail Kontaktdaten der ZISA für allfällige Rückfragen angeschlossen waren, reagierte der BF nicht.
6. Mit Bescheid vom 01.12.2014, Zl. 384295/21/ZD/2014 (zugestellt durch Hinterlegung am 03.12.2014), wies die ZISA den Antrag des BF gem. § 14 Abs. 2 ZDG ab. Begründend wurde nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 und des Verfahrensganges angeführt, da der BF innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung Beweismittel vorzulegen nicht nachgekommen sei und keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gem. erstem Satz § 14 Abs. 2 ZDG vorgelegt habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz würden nicht vorliegen, es könne daher auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und auch nach dieser Bestimmung kein Aufschub gewährt werden.
7. Mit Schriftsatz vom 30.01.2014 brachte der BF - unterstützt von seinem Rechtsvertreter - Beschwerde gegen den oa. Bescheid - seinem gesamten Inhalt nach - ein. Er beantragte die Aufhebung des Bescheides gem. § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz VwGVG, die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gem. § 22 Abs. 3 VwGVG und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG.
Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF bereits bei seinem Antrag Kursbestätigungen des W. als Nachweis für die derzeitige Ausbildung zur Absolvierung der "Studienberechtigungsprüfung" vorgelegt habe, um nach erfolgreicher Ablegung einem "Medizinstudium" nachgehen zu können.
In der Anlage lege er weiters eine aktuelle Bestätigung des W. vom 30.12.2014 vor, wonach er von 09/2014 bis 06/2015 diverse Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung der Berufsreifeprüfung absolviere und auch die damit verbundenen Kosten bezahlt habe. Es sei ein regelmäßiger Kursbesuch von mind. 75 % und damit ein Besuch beider Semester erforderlich. Zur Vorbereitung der Studienberechtigung sei ein komplexes und dichtes Lernprogramm zu absolvieren und wäre eine Unterbrechung mit einer außerordentlichen Härte gem. § 14 Abs. 2 ZDG verbunden, weil diese den Verlust von 2 Semestern bedeuten sowie den Verlust des gesamten Kursbeitrages für das lfd. Schuljahr in Höhe von insgesamt € 4000,-.
Dem Antrag sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Bescheid sei bereits vollziehbar und es lägen keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, die einem Aufschub entgegenstehen würden. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seien gegeben, weil ein unverhältnismäßiger Nachteil durch die Unterbrechung der Ausbildung vorliege.
8. Mit Schriftsatz vom 09.01.2015 (eingelangt beim BVwG am 14.01.2015) legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verfahrensakt, dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Aufnahme der weiterführenden Ausbildung "Berufsreifeprüfung" am 08.09.2014 noch keinen Zuweisungsbescheid der ZISA hatte. Zu diesem Zeitpunkt lag die erstmalige Feststellung der Tauglichkeit, welche am 29.02.2012 erfolgte, schon mehr als ein Jahr zurück und wurde der Antritts des Zivildienstes bis 30.06.2014 aufgeschoben. Seinen (neuerlichen) Antrag auf Aufschub hat der BF am 21.09.2014 gestellt, daher noch innerhalb des Ablaufes eines Jahres nach Ende des Aufschubes.
Der BF hat die Handelsschule abgeschlossen und absolviert dzt. zeitgleich vier Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung, die - bis der letzte abgeschlossen ist - bis 16.06.2015 (insgesamt 2 Semester) dauern werden.
Nach Auskunft des W. vom 20.01.2015 gegenüber dem erkennenden Richter liegen die Kurszeiten jeweils zwischen 08:15 (08:30) Uhr und 13:15 (13:30) Uhr. Eine Verlegung auf den Abendtermin ist bei begonnen Kursen nicht möglich. Bei einem allfälligen Abbruch eines laufenden Kurses werden keine Kosten rückerstattet und auch keine Gutschriften erteilt. Die Kurskosten von € 3440,- wären im Falle einer kurzfristigen Zuweisung bis zur Höhe von € 1720,-(der Hälfte) verloren.
Eine Absolvierung der - zu einem Zeitpunkt als noch kein Zuweisungsbescheid vorlag -begonnenen höheren Schulausbildung, neben dem Zivildienst ist aufgrund der Vormittagstermine nicht möglich.
Es liegt kein Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 22 Abs. 3 VwGVG vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage und aufgrund einer kurzen Recherche des erkennenden Richters getroffen werden und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Dass der BF beabsichtigt die "Studienberechtigungsprüfung" und ein "Medizinstudium" zu absolvieren, hat er erstmals in der Beschwerde behauptet. Seine Absichten in der Zukunft, sind für die rechtliche Beurteilung ohne Belang, sodass nicht näher darauf einzugehen war.
Die Kurskosten für die bereits begonnene Berufsreifeprüfung bzw. deren Vorbereitung von tatsächlich € 3440,-, ergeben sich aus der Summe der einzelnen Kursgebühren. Bei einem Abbruch nach einem Semester, wäre zumindest die Hälfte dieser Kursbeiträge (€ 1720,-) verloren, wenn man davon ausgeht, dass der BF das gesamte zweite Semester nicht mehr absolvieren könnte. Je später die Zuweisung erfolgen würde, desto geringer wäre der finanzielle Verlust. Inhaltlich muss jedoch auch davon ausgegangen werden, dass am Ende der Lehrgänge eine Fokussierung auf die Prüfung erfolgt, sodass auch ein Ausscheiden zu einem relativ späten Zeitpunkt den Kurserfolg in Frage stellen könnte.
Aufgrund der Vormittagstermine zur Absolvierung der Vorbereitungslehrgänge kann der Kurs nicht neben dem Zivildienst bewältigt werden. Eine Verlegung der Kursteilnahme auf die Abendtermine ist bei laufenden Kursen nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Mitarbeiterin des W. nicht mehr möglich.
Aufgrund der Vormittagstermine wäre auch die erforderliche 75 % Anwesenheit, die einen positiven Abschluss ermöglichen würde, nicht gewährleistet.
Die belangte Behörde ist aktenwidrig davon ausgegangen, dass der BF "keinerlei" Nachweise eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte vorgelegt hat. Er hat jedoch Kursbestätigungen vorgelegt, aus denen sowohl die Zeiträume als auch die dafür getätigten finanziellen Aufwendungen hervorgehen. Wäre die belangte Behörde ihrer Pflicht zur relativ leicht möglichen amtswegigen Ermittlungen - allenfalls in Form eines Verbesserungsauftrages - nachgekommen, wären insbesondere auch die Kurszeiten festgestellt worden. Der Nichtvorlage des aktuellen Familienhilfebescheides kommt demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu.
Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. lautet:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
[...]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[...]"
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist dazu ua. das Folgende zu entnehmen:
Es kommt fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seines Vorbereitungslehrganges zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 20.02.2013, 2012/11/0081).
Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile in der Höhe von 22.600,-- Schilling pro verlorenem Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der gegenständlichen Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung iVm dem angeführten verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus (VwGH 17.11.1998, 98/11/0150, VwGH 24.08.1999, 98/11/0203).
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22. 01. 2002, Zl. 2001/11/0180).
Die Unterbrechung eines begonnenen Fachhochschulstudiums ist mit keiner außerordentlichen Härte für den Zivildiener iSd § 14 Abs 2 letzter Satz ZDG verbunden, wenn der mit dem Träger des Fachhochschullehrganges abgeschlossene Ausbildungsvertrag bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorsieht; die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wäre zweifellos ein zwingender Grund zur Unterbrechung der Ausbildung iS dieser Bestimmung des Ausbildungsvertrages (VwGH 24.08.1999, 98/11/0304).
Bringt der Zivildienstpflichtige vor, dass es für "den Zivildienst" zweckmäßig wäre, wenn er "Akademiker, insbesonders Arzt ist", macht er damit keine Umstände geltend, die im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 2 ZDG zu berücksichtigen wären (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0008).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs. 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 29.02.2012. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 1. Jänner 2012 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt seine Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung noch nicht begonnen. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher, wie von der belangten Behörde erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.
Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem dem BF gewährten Aufschub vom 30.06.2014 bis spätestens bis 30.06.2015) anzutreten hatte. Ein solcher Zuweisungsbescheid ist unstrittig nicht ergangen.
Auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" gem. § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, käme es nur an, wenn - anders als im Beschwerdefall - die Jahresfrist ab dem letzten gewährten Aufschub schon verstrichen wäre, ohne dass ein Zuweisungsbescheid ergangen ist.
Für einen Aufschub war daher keine "außerordentliche Härte", sondern lediglich ein "bedeutender Nachteil" nachzuweisen, die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid der ZISA sind daher missverständlich. Sie wurden offenbar auch vom BF bzw. dessen Rechtsbeistand missverständlich aufgefasst, weil in der Beschwerde argumentiert werde, dass die vorgelegten Unterlagen eine "außerordentliche Härte" nachweisen würden und der Zivildienst daher gem. § 14 Abs. 2 ZDG aufzuschieben sei.
Im Beschwerdefall war jedoch (nur) zu prüfen, ob der BF durch die Unterbrechung der Vorbereitungslehrgänge zur Berufsreifeprüfung - die ein Schulausbildung darstellen - zum Zwecke der Zivildienstleistung einen "bedeutenden Nachteil" erleiden würde. Dies ist der Fall. Die Konsequenzen für den BF gehen über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus.
Aufgrund der bereits erfolgten Anmeldung des BF zu den Vormittagskursen ist eine berufsbegleitende Durchführung der Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung am Abend nicht mehr möglich. Zum Zeitpunkt seiner Anmeldung musste er, da sein Aufschub am 30.06.2014 geendet hatte, zwar mit einer Zuweisung rechnen, doch erfolgte diese trotz Verstreichens zweier Monate nicht, sodass er davon ausgehen durfte, dass sein weiterer Ausbildungsschritt, die Vorbereitungslehrgänge zur "Berufsreifeprüfung", nicht durch den Zivildienst unterbrochen würden bzw. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 ZDG bis zum Abschluss im Juni 2015 erneut aufgeschoben würde.
Wenngleich der mit der gleichzeitigen Ableistung des Zivildienstes verbundene Nachteil des erhöhten Lernaufwandes nicht derart bedeutend, ist dass ein Aufschub notwendig wäre und nach Ansicht des VwGH sogar der Verlust eines Semesters kein bedeutender Nachteil darstellen würde, stellt die Kumulierung des Nachteils der Gefährdung des Erfolgs bzw. Endziels "Berufsreifeprüfung", des Abbruches nach Absolvierung bereits der Hälfte der Lehrgangszeit, verbunden mit den finanziellen Nachteilen von im schlechtesten Fall € 1720,-, einen bedeutenden Nachteil iSd § 14 Abs. 2 erster Satz dar.
Die in der Beschwerde angeführten finanziellen Aufwendungen in Höhe von € 4000,- liegen hingegen nicht vor, weil einerseits die gesamten Kosten € 3440,- betragen und ein Zuweisungsbescheid gem. § 8 Abs. 2 ZDG spätestens 6 Wochen vor dem Antritt des Zivildienstes erfolgen müsste und so die Hälfte der Kosten bereits widmungsgemäß eingesetzt worden sind. Das BVwG verkennt dabei aber nicht, dass gerade die zweite Hälfte der Lehrgänge aufgrund der Fokussierung auf die Prüfung wesentlich für den positiven Abschluss sein können. Anders gewendet hat der BF bereits die Hälfte des Lehrganges absolviert und wäre ein Abbruch in 6 Wochen ein bedeutender Nachteil, zumal ein Erfordernis, dass der BF bereits ab Anfang März den Zivildienst antritt und nicht nach einem Aufschub ab Juli 2015 - nach Abschluss der Vorbereitungslehrgänge - weder erkennbar ist noch von der belangten Behörde dargelegt wurde.
Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis wegen des Vorliegens eines "bedeutenden Nachteils" zu Unrecht abgewiesen wurde, war der Beschwerde Erfolg beschieden, der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem BF ein Aufschub bis zum 30.06.2015 zu gewähren, damit dieser die Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung auch abschließen kann.
Die Abweisung des Antrages "den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben" ergibt sich daraus, dass einerseits eine Beschwerde vor dem BVwG gem. § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, die aufschiebende Wirkung von der ZISA nicht aberkannt wurde. Es ist aus den Akten kein Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 22 Abs. 3 VwGVG ersichtlich. Andererseits wird durch die inhaltliche Erledigung der Beschwerde vom BVwG gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ohnehin im Sinne des Antrages entschieden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oa. Judikatur des VwGH (insb VwGH 20.02.2013, 2012/11/0081; VwGH 17.11.1998, 98/11/0150; VwGH 24.08.1999, 98/11/0203) wird verwiesen.
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