BVwG W201 1427128-1

W201 1427128-1Tribunal administratif fédéral20 janv. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Parteimitgliedschaft, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W201 1427128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.1427128.1.00

Spruch

W201 1427128-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012, Zl. 12 04.164-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. Nr 87/2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 idF BGBl. Nr 87/2012 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 06.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu in der am 06.04.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX geboren zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er habe in Afghanistan in der Provinz Nangahar, Bezirk XXXX, im Dorf XXXX gewohnt. Er sei von Jalalabad mit dem Kleinbus nach Nimroz gefahren und von dort in den Iran. Von Teheran aus habe er die Reise zur türkischen Grenze angetreten. Seine Fahr sei von Schleppern organisiert worden. Über Istanbul sei er nach Griechenland gebracht worden. Von Griechenland aus habe der Schlepper seine Reise nach Österreich organisiert. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Mitglied der Hezb-e-Islami. Vor einigen Jahren sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen Hezb-e-Islami und Hezb-e-Sayaf gekommen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung seien viele Personen zu Tode gekommen. Seit diesem Zeitpunkt habe seine Familie Probleme bekommen, weil die Angehörigen der getöteten Hezb-e-Sayaf Rache hätten nehmen wollen. Der Vater des Beschwerdeführers sowie die beiden Brüder des Beschwerdeführers seien seit drei Jahren verschwunden. Die letzten drei Jahre hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter Zuflucht bei einem Onkel gefunden. Der Onkel habe die schlepperunterstützte Ausreise aus Afghanistan finanziert, da er für die Sicherheit des Beschwerdeführers nicht mehr sorgen habe können. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Hezb-e-Sayaf- Partei, da diese ihn töten wolle.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 04.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, er und sein Vater seien Mitglieder der Hezb-e-Islami. Er verfüge auch über eine Mitgliedskarte, welche sich bei seinem Onkel mütterlicherseits in Afghanistan befinde. Er habe auch eine während der Zeit der Taliban ausgestellte Tazkira. Er sei seit seinem 14. oder 15. Lebensjahr insgesamt acht Jahren Mitglied der Hezb-e-Islami gewesen, jedoch seit drei Jahren kein Mitglied mehr. Der Vater des Beschwerdeführers sei Kommandant der Hezb-e-Islami in Nangarhar gewesen. Unter seinem Kommando sei die Partei des Sayyaf attackiert worden. Dieser Angriff liege etwa 20 Jahre zurück. Es habe Probleme zwischen der Hezb-e-Islami und Sayyaf gegeben. Sayyaf sei Chef einer Partei deren Name der Beschwerdeführer jedoch nicht kenne. Es seien mehrere Personen von der Partei Sayyafs umgebracht worden. Nunmehr sei Sayyaf Mitglied der afghanischen Regierung. Dadurch habe seine Partei mehr Macht und aus Angst vor den Mitgliedern dieser Partei könne der Beschwerdeführer nicht mehr in Ruhe leben. Die Partei von Sayyaf sei in der Regierung und habe Macht und die Mitglieder dieser Partei könnten den Beschwerdeführer finden und festnehmen. Er werde durch einen Mann namens XXXX, der dem Klan der XXXX angehöre, bedroht. XXXX arbeite in der Regierung, dem Beschwerdeführer sei jedoch unbekannt, was er dort genau mache. Vor drei Jahren sei sein Vater bei Verwandten in Surkhrood gewesen. Die Regierung habe versucht, seinen Vater festzunehmen, dieser sei jedoch mit den zwei Brüdern des Beschwerdeführers geflüchtet. Der Beschwerdeführer selbst habe zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Er habe sich bei diesem Onkel drei Jahre lang vor XXXX, der den Tod seiner Familienangehörigen rächen wolle, und der Regierung versteckt.

Ob sein Vater noch für die Hezb-e-Islami arbeite oder schon geflüchtet sei, wisse er nicht.

Vor drei Jahren habe sich der Beschwerdeführer für etwa sechs Monate in Pakistan aufgehalten. Sonst sei er stets in seinem Heimatdorf gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester wohnhaft gewesen. Die Familie habe in einem Eigentumshaus gelebt, welches zwischenzeitig zerstört worden sei. Seine Mutter lebe nunmehr bei einem Onkel mütterlicherseits in Jalabad, seine Schwester sei verheiratet. An sonstigen Verwandten würden noch zwei Tanten väterlicherseits in Surkhrood leben sowie ein Onkel mütterlicherseits in Pakistan. Die Familie besitze im Heimatdorf Land in der Größe von etwa 6000 m² sowie ein Haus. Die Grundstücke seien verpachtet. Der Beschwerdeführer selbst habe vier Jahre lang als Automechaniker gearbeitet. Die letzten drei Jahre vor seiner Flucht habe er nicht mehr gearbeitet.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom23.05.2012, Zl 12 04.164-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenbso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitslage im Osten des Landes, und der Lage in der Hauptstadt Kabul sowie zur Lage der Rückkehrer.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Problemen mit XXXX XXXX ausgereist sei. Es könne auch keine Gefährdung für die Person des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Er verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und findet deshalb auch Unterstützung und Unterkunftsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung seiner Person oder eine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK in keiner Weise glaubhaft machen können und es seien daher die zu Erkennung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei auch niemals in der Lage gewesen, die Situation, die ihn gezwungen haben solle, auszureisen, chronologisch und in sich stimmig zu schildern, so dass nicht von einer selbst erlebten Situation hätte ausgegangen werden können.

Zur Frage der Gewährung von subsidiären Schutz führte die belangte Behörde aus, es handle sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann und es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten, zu decken. Er habe gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus gelebt, das im Familieneigentum stehe. Seine Familie besitze Land und er könne als Mechaniker seinen Lebensunterhalt bestreiten. Aus diesen Gründen sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 04.05.2012, in welcher die auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und begründend vorgebracht wird, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe seien der Wahrheit entsprechend, er habe im Laufe des Verfahrens weder Dinge verheimlicht noch bewusst falsch dargestellt. Er habe, soweit es ihm möglich gewesen sei, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit in der Entscheidung der belangten Behörde sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die Behörde habe unverständlicher Weise, den notwendigen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß festgestellt, da sie keinerlei Nachforschungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers angestellt habe. Für den Beschwerdeführer gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er nicht alleine, ohne familiären Rückhalt in irgendeine Region Afghanistans wie z.B. Kabul, gehen könne. Die allgemeine Sicherheitslage in Kabul sei ebenfalls nicht so entspannt, wie dies von der belangten Behörde dargestellt worden sei.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 24.10.2014 an und übermittelte dem Beschwerdeführer gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem Beschwerdeführe dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde. Am 14.08.2012 übermittelte der Beschwerdeführer Kopien seines Ausweises der Hezb-e Islami sowie des Ausweises seines VatersXXXX sowie drei Schreiben übertitelt mit "THE ISLAMIC EMIRATE OF AFGHANISTAN". Weiters legte er eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.

5. In der mündliche Verhandlung am 24.10.2014 bestätigte der Beschwerdeführer in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt und die Dolmetscher gut verstanden zu haben. Er komme aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Er verfüge über keine Schulbildung und sei Analphabet. Seine Familie lebe derzeit in Nangarhar in Jalalabad. Er sei gelegentlich mit seiner Mutter, die bei einem Onkel mütterlicherseits in Nangarhar lebe, in Kontakt. Er habe noch zwei Tanten väterlicherseits. Eine Tante lebe in der Provinz Nimroz bei Kandahar, die andere Tante lebe in Sorkhrod. Der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung als KFZ-Mechaniker und habe auch vier Jahre diesen Beruf ausgeübt. Davor habe sein Vater für ihn gesorgt. Sein Vater sei bei der Hezb-e Islami. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei gut gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei ein Kommandant der Hezb-e Islami. Es sei zu einer kriegerischen Auseinandersetzung zwischen der Hezb-e Islami und Sayaf gekommen. Bei dieser Auseinandersetzung seien zwei Brüder von XXXXgetötet worden. Dieser sei ein Kommandant von Sayaf. XXXX habe anfangs nicht ausreichend Einfluss gehabt um der Familie des Beschwerdeführers zu schaden. Allerdings habe er sich Sayaf angeschlossen. Die beiden hätten sich der Regierung und dem Staat gestellt und seien damit zu mehr Macht gekommen. XXXX habe im Distrikt Sorkhrod einen Angriff verübt. Der Vater des Beschwerdeführers und zwei Brüder seien von dort weggegangen. Die übrige Familie des Beschwerdeführers sei zu einem Onkel mütterlicherseits gegangen. Der Beschwerdeführer selbst sei in Nangahar geblieben.XXXX sei davon ausgegangen, dass die ganze Familie des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe sich dreieinhalb Jahre versteckt gehalten. In der Zwischenzeit sei er einmal nach Pakistan gegangen. Letztendlich habe XXXX mitbekommen, dass ein Sohn aus der Familie des Beschwerdeführers, nämlich der Beschwerdeführer selbst, noch in Afghanistan gewesen sei. Sein Onkel mütterlicherseits habe gesagt, dass er Angst habe wegen dem Beschwerdeführer in Gefahr zu geraten. Daher habe er ihm geraten, Afghanistan zu verlassen. Der Onkel habe ihm die Flucht finanziert. XXXX verfüge mittlerweile über sehr viel Macht. Sein Ziel sei es, die komplette Familie vonXXXX zu vernichten. Bei der Auseinandersetzung habe es sich um eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei politischen Parteien gehandelt. Der Vater des Beschwerdeführers sei Kommandant der Hezb-e Islami und XXXX Kommandant der Sayaf-Gruppe gewesen. Die Hezb-e Islami existiere noch in der ursprünglichen Form.XXXX und Sayaf hätten sich der Regierung angeschlossen und würden nunmehr für diese arbeiten. Bei der Hezb-e Islami handle es sich um eine regierungsgegnerische Partei. Der Beschwerdeführer selbst sei ca. acht Jahre Mitglied der Hezb-e Islami gewesen. Er habe bei seinem Vater in der Zentrale gearbeitet, wenn es dort Anfragen oder Probleme gegeben habe, dann habe er sich darum gekümmert. Sein Vater habe von Anfang an bis zu jenem Zeitpunkt, als er weggegangen sei, für die Hezb-e Islami gekämpft. Er habe bereits gegen die Sowjetunion den Jihad geführt. Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Brüder seien damals Kämpfer gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie selbst gekämpft, er sei lediglich in der Zentrale tätig gewesen. Er sei lediglich Helfer gewesen und habe kleine Befehle der Mujaheddin ausgeführt. Er habe sechs Monate lang eine Ausbildung durch Personen der Hezb-e Islami im Shamshatu-Camp in Pakistan erhalten. Die Finanzierung der Hezb-e Islami sei durch die USA und Saudi-Arabien erfolgt. Die Finanzierung der Hezb-e Islami sei sowohl während der Kämpfe gegen die Sowjetunion als auch lange Zeit später durch die USA und Saudi-Arabien erfolgt.

Sayaf habe in der Regierung bestimmt eine hohe Position, es sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht bekannt, welche Funktion genau er in der Regierung innehabe. XXXX sei einerseits Vorsteher des Dorfes XXXX, welches etwa 1 Stunde Fußweg vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt liege, andererseits sei er in der Distriktsleitung tätig. Kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers habe es eine Drohung gegeben, weshalb sein Onkel den Beschwerdeführer auch weggeschickt habe. Er sei jedoch keiner direkten Bedrohung ausgesetzt gewesen. XXXX habe in XXXX deutlich ausgesprochen, dass er XXXX und seine Söhne vernichten wolle. Er habe seine Cousins aufgefordert, ihm bei der Suche nach der Familie des Beschwerdeführers zu helfen. Der Beschwerdeführer kenne XXXX nicht persönlich, er hätte jedoch eine Begegnung mitXXXX nicht überlebt. Er habe sich auch bezüglich seiner Gefährdung durch XXXX nie an eine Regierungstelle oder an die Polizei gewandt, da ja XXXX selbst ein Mitglied der Regierung sei. Hätte er sich an eine Behörde gewandt, hätte dies XXXX ebenfalls er erfahren. Darüber hinaus hätte man den Beschwerdeführer der Spionage und weitere Verbrechen verdächtigt, weil er ebenso wie sein Vater Mitglied der Hezb-e Islami gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte er sowohl von XXXX als auch von der Regierung verfolgt werden, weil sich sein Vater nach wie vor nicht der Regierung gestellt habe, sondern vermutlich weiterhin ein Mitglied der Hezb-e Islami geblieben sei. Es sei leicht der Hezb-e Islami beizutreten, jedoch unmöglich wieder auszutreten. Die Regierung verlange, dass Mitglieder, insbesondere Kommandanten der Hezb-e Islami, sich stellen müssten. Allerdings würden jene Mitglieder die sich gestellt hätten von der Hezb-e Islami verfolgt und getötet werden. Es sei daher nicht möglich aus der Partei auszutreten und sich der Regierung zu stellen. Die Hezb-e Islami bekämpfe nach wie vor die Regierung als eine "Dienerregierung" der USA. Die Hezb-e Islami möchte, dass in Afghanistan eine islamische Regierung herrsche und akzeptiere die derzeitige Regierung, deren Mitglieder und Mitarbeiter vom Islam abgefallen seien, nicht.

Befragt, ob dem Beschwerdeführer der Aufenthaltsort seines Vaters bekannt sei, gab dieser an, er wisse nicht, wo sich sein Vater derzeit aufhalte. Es sei ihm auch nicht bekannt, ob sein Vater und seine Brüder überhaupt noch am Leben seien. In den dreieinhalb Jahren in denen sich der Beschwerdeführer versteckt gehalten habe, sei er kein Mitglied der Hezb-e Islami gewesen. Er habe nicht mehr für die Partei arbeiten wollen hätte dies jedoch jederzeit ohne Probleme wieder machen können. Jene Personen, die aus der Partei ausgetreten und zur Armee, Polizei oder Regierung gegangen seien, hätten Schwierigkeiten durch die Hezb-e Islami bekommen. Wenn jemand zuhause geblieben sei und nicht mehr aktiv, sei er immer noch als Mitglied der Partei angesehen worden und sei auch keinen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen. Für die Ausgetretenen habe eine 99-prozentige Tötungsgefahr bestanden. Während der drei Jahre, in welchen er sich versteckt gehalten habe, sei von seinem Onkel für ihn gesorgt worden, er habe keinerlei finanzielle Unterstützung von der Partei erhalten. Sein Onkel sorge auch für seine Mutter.

Die Sachverständige hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe drei Drohbriefe vorgelegt. Die Frage sei, wann er diese Briefe erhalten habe. Der Beschwerdeführer erklärte diese Drohbriefe von seinem Onkel erhalten zu haben. Es sei ihm jedoch nicht bekannt, wann diese Briefe bei seinem Onkel angekommen seien und es sei auch möglich, dass der Onkel sie vor dem Beschwerdeführer versteckt habe, damit er in Afghanistan keine Angst bekomme. Er wisse jedoch nicht, worum es in diesen Drohbriefen gehe. Die Sachverständige führte aus, es handle sich um eine Aufforderung der Taliban an den Beschwerdeführer, dass dieser mit den Taliban zusammenarbeiten solle. Bei zwei Briefen handle es sich um Aufforderungen zur Zusammenarbeit, im dritten Brief werde der Beschwerdeführer bereits bedroht.

Der Beschwerdeführer erklärte, für die Taliban nicht arbeiten zu wollen, anderenfalls wäre er nicht geflüchtet.

6. Am 11.01.2015 erstattete die länderkundliche Sachverständige Mina Asef-Hameed Befund und Gutachten wie folgt:

"1. Einleitung

Das vorliegende Gutachten basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers. In erster Linie wird darin zur Identität und Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie zu seiner politischen Tätigkeit bei der Hezb-e Islami und der daraus resultierenden allfälligen Verfolgung Stellung genommen. Anschließend wird die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar, in Kabul und im Allgemeinen erörtert, gefolgt von Informationen bezüglich Verfolgungsakten seitens der Regierungsmitglieder oder der Regierung nahe stehenden Personen. Schließlich wird auf die Rückkehrsituation spezifiziert auf den Beschwerdeführer eingegangen.

2. Bitte erstellen Sie Befund und Gutachten zur Frage, inwieweit aufgrund des bisherigen Vorbringens des BF zu dessen Herkunft aus Afghanistan und dessen Volksgruppenzugehörigkeit und dessen Angaben zum Wohnort und insbesondere seiner Zugehörigkeit zur Hezbe-e-Islami Angaben darüber gemacht werden können, inwieweit eine Verfolgung des BF - wie von ihm behauptet - möglich bzw. wahrscheinlich ist? Dies auch im Speziellen unter Hinblick darauf, dass der BF selbst nie im Kampfeinsatz gewesen sein will und seine Verfolgung nur aus den jahrelang zurückliegenden Taten seines Vaters ableitet.

Der BF gibt an, aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX und Provinz Nangarhar zu stammen. Die Angaben des BF lassen diesbezüglich keine Zweifel entstehen, dass er tatsächlich aus dem von ihm angeführten Dorf stammt, weil er die betreffenden Fragen exakt und spontan beantwortet hat. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer weitere Ortsnamen in der Provinz Nangarhar authentisch wiedergeben, zum Beispiel nannte er Ortschaften in der Provinzhauptstadt Jalalabad. Auch konnte der BF über die Grenzen der Provinz Nangarhar hinaus Gebiete in Afghanistan nennen, in denen seine Verwandten leben. Der Beschwerdeführer gehört, wie er auch angibt, dem Stamm der Pashtunen an. Dies bestätigt sich darin, dass der BF aus einem pashtunischen Gebiet stammt. Auch die Sprachkenntnisse des BF weisen eindeutig auf, dass er der Volksgruppe der Pashtunen angehört. Der BF spricht ein für seinen Heimatort typisches Pashto. Sein Akzent und seine Ausdrucksweise belegen, dass er aus der Provinz Nangarhar stammt.

Das Vorbringen des BF betreffend seine Zugehörigkeit zur Hezb-e Islami ist insofern glaubwürdig, als dass er dazu seinen Mitgliedschaftsausweis vorgelegt hat. Der BF führt zudem noch aus, dass sein Vater lange Zeit als Kommandeur der Hezb-e Islami tätig gewesen ist und untermauert dies mit der Vorlage des Mitgliedschaftsausweis seines Vaters. Diese Tatsache spricht dafür, dass der BF bereits im jungen Alter über seinen Vater in der Zentrale der Hezb-e Islami beschäftigt worden ist. Es ist auch glaubhaft, dass der BF nicht persönlich am Kampf teilgenommen hat, zumal er seinen Angaben zu Folge, mit 15 oder 16 Jahren der Hezb-e Islami beigetreten ist.

Der Beschwerdeführer macht eine nachvollziehbare Verfolgung geltend. Sein Vater war, wie der BF anführt, Kommandeur der Hezb-e Islami, woraus sich ausschließen lässt, dass er in seinem Rang einflussreich und mächtig gewesen ist. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Kampfeinsätzen unter seinem Befehl Personen zu Schaden gekommen sind, deren Familienmitglieder Rache an den BF und dessen Familie üben wollen. Die Problematik mit XXXX kann der Beschwerdeführer schlüssig darlegen, indem er erklärt, dass XXXX aufgrund der damaligen Machtverhältnisse nicht in der Lage gewesen ist, gegen den BF und dessen Familie vorzugehen. Nachdem sich XXXX später mit Sayyaf verbündet hat und somit an Macht und Einfluss gewonnen hat, konnte er für den Verlust seiner Familienmitglieder, für den der Vater des BF verantwortlich gemacht wurde, Rache üben. Nachdem der Vater des BF seinen Feinden entkommen konnte und seither verschwunden ist, ist nachvollziehbar, dass der BF von diesen verfolgt wird.

Die Hezbe-e Islami ist eine gegen die Regierung gerichtete Bewegung. Die Mitglieder dieser Partei müssen mit staatlicher Verfolgung rechnen. Ausschlaggebend für eine staatliche Verfolgung ist die Mitgliedschaft bei dieser Partei, da mit der Mitgliedschaft die Ideologie der Partei geteilt wird und von einer gegen die Regierung gerichteten Einstellung ausgegangen wird. Der BF ist den eigenen Angaben zu Folge von der Hezb-e Islami ausgetreten, allerdings hat dies zur Folge, dass er nun von der Partei verfolgt werden könnte, da im Normalfall der Austritt von der Partei nicht geduldet wird. Die Verfolgung durch die Partei würde auch dann drohen, wenn der BF einer allfälligen Aufforderung zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit bei der Partei nicht nachkommen würde, zumal die Partei davon ausgehen wird, dass der BF Informationen über die Partei weiterleiten könnte, dh. ihm würde Spionagetätigkeit vorgeworfen.

Eine weitere Bedrohung für den BF stellen die Taliban dar. Er wurde auch mehrmals von den Taliban in Form von Drohbriefen aufgefordert und bedroht sich ihnen anzuschließen. Aus den vom BF vorgelegten Drohbriefen der Taliban geht hervor, dass diese über die Tätigkeit des BF für die Hezb-e Islami informiert gewesen sind. Die Taliban sind in der Provinz Nangarhar verbreitet, weshalb die Angaben des BF betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban authentisch sind. Zur Untermauerung seines Vorbringens legt der BF Drohbriefe der Taliban in Original vor.

3. Wie ist nun die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF im Speziellen sowie in Kabul und im Allgemeinen? Können die staatlichen Sicherheitskräfte den BF vor seinen Verfolgern schützen? Können Mitglieder der Regierung oder dieser nahestehende Personen willkürlich Racheakte setzen.

3.1. Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan war Schauplatz jahrzehntelanger kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Mio Toten, 700 000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben. (CRS, 11. Juli 2014, Seite 46). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konfliktes. Im Jahr 2013 stieg die Anzahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres.

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, S. xi-xii)

Laut CRS stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban-Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13)

Human Rights Watch (HRW) schreibt, dass die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, von der Regierung kontrollierte Gebiete zu halten oder von den Aufständischen kontrollierte Gebiete zurückzuerobern, nicht bekannt ist und weiterhin große Sicherheitsprobleme für einen großen Teil der Bevölkerung bestehen.

3.2. Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar

Aktuellen Berichten zufolge hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar massiv verschlechtert. Tagsüber bewegen sich die Taliban frei, wenn auch mit versteckten Waffen. Nachts, so erzählen Bauern, bewegen sich die Regierungsgegner in Gruppen von 10 bis 15 Aufständischen bewaffnet mit Kalaschnikows und Panzerfäusten frei in der Gegend. Aus den Distrikten in Nangarhar werden immer wieder nächtliche Angriffe und Unruhen gemeldet. Die Nachrichtenwebsite Ariana News, vom in Kabul ansässigen Fernsehsender Ariana Television Network, schreibt in einem Bericht aus dem Jahr 2013, dass sich die Sicherheitslage in mehreren Grenzdistrikten der Provinz Nangarhar verschlechtert habe. Einem Sprecher des Provinzgouverneurs zufolge sei die Zahl der Entführungen und Explosionen seit kurzem angestiegen, was zu ernsten Sicherheitsherausforderungen in der Provinz geführt habe. Zuvor habe der Distriktleiter des Distriktes XXXX mitgeteilt, dass der Distrikt kurz davorstehe, in die Hände der Taliban zu fallen, sollte nicht umgehend Hilfe seitens der afghanischen Regierung bereitgestellt werden. Daraus geht hervor, dass die Sicherheitslage in der gesamten Provinz äußerst instabil und prekär ist.

3.2.1. Taliban in Nangarhar

Die radikalislamische Bewegung der Taliban kämpft seit ihrer Vertreibung von der Macht vor 13 Jahren gegen die afghanische Regierung und ihre internationalen Unterstützer. Die Rebellen sind besonders im Osten und Süden des Landes aktiv; die mehrheitlich von Pashtunen besiedelt sind. Ihre Hochburgen liegen in dem unwegsamen Berggebiet beiderseits der afghanisch-pakistanischen Grenze. Am meisten aktiv sind die Taliban in den Provinzen Kunar, Laghman und insbesondere in Nangarhar. Darüber hinaus sind das Haqqani-Netzwerk, die Al-Qaida und die Hezb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar sowie weitere bewaffnete Gruppierungen in der Provinz aktiv. Die Aufständischen haben für die Provinz und die einzelnen Distrikte ihre eigenen Schattengouverneure bestimmt und verfügen über ein eigenes Verwaltungssystem. Zielpersonen der Angriffe durch die Taliban sind in erster Linie Einsatzkräfte der NATO uns ISAF. Es werden immer wieder Anschläge auf Konvoys und Stützpunkte verübt. Nicht nur Regierungsbeamte und Mitarbeiter der Sicherheitsorgane und der afghanischen Armee, sondern auch inländische Mitarbeiter und Dolmetscher von ausländischen Organisationen werden gezielt verfolgt und bedroht, sowie hingerichtet.

3.3. Sicherheitslage in Kabul

Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigt haben. Abgesehen von Selbstmordanschlägen, ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass die Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)

In einem Artikel von Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht alle ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher vereinzelte, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit entstehen soll. (Foschini, 21. Jänner 2013)

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul:

"Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22. Juli 2014, S. 7)

Laut den jüngsten Berichten ist die Sicherheitslage in Kabul prekär, wie die Terroranschläge auf NATO-Soldaten verdeutlichen. Bei einem Selbstmordanschlag der Taliban am 27.11.2014 auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind mindestens sechs Menschen getötet und mindestens 30 Passanten verletzt worden. Trotz der strengen Sicherheitsvorkehrungen gelingt es Angreifern immer wieder, Anschläge in Kabul zu verüben.

Am 23.11.2014 sind bei einem Anschlag auf ein Volleyballturnier im Bezirk Yahya Khail Dutzende Kinder und Jugendliche getötet worden. Beobachter befürchten eine weitere Zunahme der Gewalt nach dem Abzug der letzten internationalen Kampftruppen zum Jahresende. Ab dem kommenden Jahr soll eine Nachfolgemission unter Führung der Nato einheimische Sicherheitskräfte ausbilden und beim Kampf gegen die radikalislamischen Taliban weiter unterstützen.

Am 18.11.2015 hat ein Anschlag mit einer Autobombe auf ein überwiegend von Ausländern bewohntes Viertel die Hauptstadt Kabul erschüttert. Dabei wurden mindestens zwei Wächter getötet.

Am 16.11.2012 wurden bei einem Selbstmordanschlag in der Landeshauptstadt drei Zivilisten getötet und mehr als 20 verletzt. Dieser galt der prominenten afghanischen Parlamentsabgeordneten und Frauenrechtlerin Shukria Barekzai, die mit leichten Verletzungen davonkam.

Am 11.12.2014 ereignete sich ein Selbstmordanschlag in Kabul in der Esteqlal-Schule, in der sich auch das französische Kulturzentrum befindet, bei dem eine Person getötet und 16 weitere verletzt worden sind.

Im Dezember 2014 gabt es nach wie vor keine Berichte über eine Besserung der Sicherheitslage in Kabul.

4. Wie würde für den BF die Rückkehrsituation aussehen? Dies insbesondere im Hinblick auf sein Alter, seine Ausbildung, die Vermögensverhältnisse der Familie sowie die Tatsache, dass der BF an verschiedenen Orten in Afghanistan noch über familiäre Anbindung verfügt. Kann unter diesen Umständen eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für den BF geschaffen werden.

Dem Land Afghanistan fehlt die Fähigkeit, Rückkehrer aufzunehmen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsfähigkeit in ihren Heimatregionen dazu gezwungen aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Ausschlaggebend dafür sind insbesondere die anhaltende prekäre Sicherheitslage, der Verlust von Lebensgrundlage, der fehlende Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und die Herausforderung bei Einforderung von Land und Besitz. (SFH, 30.09.2013)

Rückkehrer, die nach einem langen Aufenthalt im westlichen Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk fehlen, sind großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht vom 31.03.2014)

Afghanen sind vorwiegend auf den Schutz und die Bewältigungsunterstützung des Familienverbandes zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens angewiesen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann im Falle des BF nicht in Erwägung gezogen werden, weil der BF gezwungen wäre, in seine Heimatprovinz zu seiner Familie zu gehen, wo er aber bedroht worden ist. Der BF bringt vor, zwei Tanten, eine in Nimroz und eine weitere in Sorkhrod (Nangarhar) zu haben. Abgesehen von der allgemeinen prekären Sicherheitslage in beiden Provinzen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er von seinen Tanten unterstützt werden würde, zumal sie in andere Häuser verheiratet sind und eigene Familien gegründet haben. Des Weiteren verfügt der afghanische Staat über keine staatliche Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Daher kann ihnen auch seitens des Staates keine maßgebliche Existenzunterstützung geboten werden. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan ist sehr hoch und steigt weiter an, insbesondere für Jugendliche. Dies rührt daher, dass die Investoren und Arbeitgeber aufgrund der derzeit unsicheren Lage in Kabul, ihre Unternehmen stillgelegt haben und zum größten Teil ihr Vermögen in ausländische Banken gesichert haben. Daher ist die Ausbildung des BF von keinem großen Nutzen. Unter diesen Umständen könnte eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für den BF nicht geschaffen werden. Im Falle einer allfälligen Rückkehr kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der BF in eine aussichtlose Lage geraten würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.04.2012, auf den Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Beschwerde vom 04.06.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012, zugestellt am 25.05.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 24.10.2014 sowie dem Gutachten der länderkundigen Sachverständigen vom 11.01.2015 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF stammt aus XXXX in der Provinz Nangarhar und hat dort bis zu seiner Flucht aus seinem Heimatdorf gelebt. Er lebte anschließend versteckt bei seinem Onkel. Aufgrund der von ihm im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Mitgliedschaftsausweise ist seine Zugehörigkeit zur Hezb-e Islami glaubwürdig. Glaubwürdig ist auch, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Hezb-e Islami und dessen Rivalitäten mit einem anderen Kommandanten namens XXXX bedroht ist und aufgrund der derzeitigen Regierungskonstellation keinerlei Unterstützung durch öffentliche Stellen zu gewärtigen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Glaubwürdig sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung über keine Schulausbildung in Afghanistan zu verfügen und daher auch nicht schreiben und lesen zu können. Dies steht auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers, die von ihm vorgelegten Drohbriefe nicht gelesen zu haben und daher auch nicht ihren Inhalt zu kennen. Insgesamt erschien der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubwürdig. Er konnte über die Verhältnisse in seinem Heimatland sowie über die ihn treffende Bedrohung eine nachvollziehbare in sich schlüssige Darstellung geben. Seine Angaben werden auch durch das vorliegende länderkundliche Gutachten gestützt.

Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Mitgliedschaft zur Hezb-e Islami ist glaubwürdig, da der BF im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens seinen Mitgliedsausweis vorgelegt hat. Dass der Vater des BF als Kommandant der Hezb-e Islami tätig war, wird ebenfalls durch einen Mitgliedsausweis belegt. Laut Gutachten ist es glaubwürdig, dass der BF aufgrund der Feindschaft von XXXX mit seinem Vater gefährdet ist, an Stelle des Vaters von diesem verfolgt zu werden. Bei der Hezb-e Islami handelt es sich um eine gegen die Regierung gerichtete Bewegung aus welcher der BF ausgetreten ist. Die Mitglieder dieser Partei müssen mit staatlicher Verfolgung rechnen, da sie eine gegen die Regierung gerichtete Ideologie vertreten. Wie aus dem Gutachten hervorgeht, hat dies der Austritt des BF jedoch zur Folge, dass der BF nun von dieser Gruppierung ebenfalls verfolgt werden könnte, da ein Austritt von der Partei nicht geduldet wird. Auch eine Aufforderung zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit für diese Partei könnte mit Verfolgung enden, falls er dieser Aufforderung nicht Folge leisten würde. Das Gutachten führt weiters nachvollziehbar aus, dass die Taliban eine weitere Bedrohung für den BF darstellen. Er wurde nämlich mehrmals mit Drohbriefen aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Aus den vorgelegten Drohbriefen geht hervor, dass die Taliban über die Tätigkeit des BF für die Hezb-e Islami informiert sind. Die Drohbriefe legte der BF dem Gericht im Original vor. Die Taliban sind in der Heimatprovinz des BF verbreitet, weshalb die Angaben des BF betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban authentisch sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

3.3. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sowohl dadurch, dass er aus der Hezb-e Islami ausgetreten ist als auch, dass der Feind seines Vaters, der eine Funktion in der jetzigen Regierung hat, ihm aus Rache für die Handlungen seines Vaters nach dem Leben trachtet. Weiters wird er durch die Taliban bedroht, was die von ihm vorgelegten Drohbriefe belegen.

Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die vergangenen Verfolgungshandlungen eindeutig indiziert. Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.

Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann, wie dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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