W189 2012043-1•BVwG W189 2012043-1
W189 2012043-1Tribunal administratif fédéral20 janv. 2015
Ermittlungspflicht, Fremdenpass, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Reisedokument
W189 2012042-1/2E
W189 2012044-1/2E
W189 2012043-1/2E
W189 2012045-1/2E
W189 2012046-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX; 2.) des XXXX,
geb. XXXX; 3.) des XXXX; 4.) der XXXX,
geb. XXXX und 5.) der XXXX;
alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 20.08.2014, 1.) Zl. 810764405; 2.) Zl. 810764307;
3. ) Zl.810764503; 4.) Zl. 831393700, 5.) Zl. 820753301, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 19.05.2014 Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen. Dabei gaben sie an, dass ihnen der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt worden sei und legten ihren Anträgen Kopien aktueller Bescheide über die Erteilung befristeter Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte, Kopien der Aufenthaltsberechtigungskarten sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister bei. Weiters legten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ihren Anträgen Eidesstattliche Erklärungen als Ersatz für die Geburtsurkunden mit der Begründung vor, wonach die Originale der Geburtsurkunden in den Kriegswirren verloren gegangen seien. Dem Antrag des Drittbeschwerdeführers wurde ein Sozialpass mit der Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Bundessozialamt/Landesstelle OÖ, dem Antrag der Viertbeschwerdeführerin wurde eine Geburtsurkunde vom XXXX, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels unter der Nr. XXXX, beigelegt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurden die Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsauftrages aufgefordert binnen vier Wochen mitzuteilen, warum sie nicht in der Lage seien einen Reisepass bei der Botschaft zu beschaffen und wurde ihnen gleichzeitig aufgetragen eine schriftliche Bestätigung der Botschaft, eine Aufgabebestätigung der Post oder ein Antwortschreiben der Botschaft vorzulegen. Weiters wurde ihnen mitgeteilt, dass im Fall der Ausstellung eines Fremdenpasses das Passgesetz anzuwenden sei, sie daher aufgefordert werden ihre Identität zweifelsfrei nachzuweisen ansonsten dies einen Versagungsgrund darstellen würde. Für den Fall der nicht fristgerechten Behebung der Mängel würden die Anträge abgewiesen werden.
Die Verbesserungsaufträge wurden von der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am 19.05.2014 direkt im Amt übernommen.
1.2. Da die beschwerdeführenden Parteien auf diesen Verbesserungsauftrag nicht reagierten, wurden mit den gegenständlichen Bescheiden die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF abgewiesen. Die Abweisung wurde - einzig - damit begründet, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nicht bemüht hätten, einen Reisepass bei der Russischen Botschaft zu besorgen, sie seien daher in der Lage sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Aus diesen Gründen würden die beschwerdeführenden Parteien die Kriterien zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllen.
1.3. Gegen die oben genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und beantragten die beschwerdeführenden Parteien, die Bescheide der ersten Instanz zu beheben und die Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass das russische Generalkonsulat in Salzburg die Ausstellung von Dokumenten für Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe extrem restriktiv handhabe. Infolge ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte sei eine Beantragung von Dokumenten so gut wie aussichtslos. Weiters sei die von der belangten Behörde getroffene Annahme, wonach die Beschwerdeführer in der Lage seien sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, unbegründet und seien diesbezüglich keine Erhebungen durchgeführt worden. Soweit die belangte Behörde Zweifel an ihrer Identität habe, sei darauf hinzuweisen, dass deren Identität der Behörde hinlänglich bekannt sei, den Beschwerdeführern sei subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Im Übrigen werde auf Art. 25 Abs. 2 der RL 2011/95/EU verwiesen, worin das Erfordernis eines Identitätsnachweises nicht genannt werde.
1.4. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
1.5. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Erstverfahrens unter Zugrundelegung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der Bescheide sowie des Inhaltes der gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Beschwerden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
1.3. § 88 Absatz 2a FPG lautet: Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Die Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.
Dem durchgeführten Ermittlungsverfahren mangelt es an entsprechenden Erhebungen um zu dem Ergebnis gelangen zu können, die beschwerdeführenden Parteien seien in der Lage sich Reisedokumente vom Heimatstaat zu besorgen. Obzwar die beschwerdeführenden Parteien auf den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde keine Reaktion zeigten, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen selbst Erhebungen (durch Anfrage an die Vertretungsbehörde) durchzuführen und - nach Vorhalt dieser an die Parteien - anhand der Ergebnisse Feststellungen zu treffen.
Im Ergebnis sind dem Akt weder taugliche Feststellungen zu entnehmen noch ergibt sich aus den beweiswürdigenden Überlegungen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Lage seien sich gültige Reisedokumente ihres Heimatstaates beschaffen zu können.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund unterlassener - weiterer - Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde vorzugehen.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.