W173 1424520-1•BVwG W173 1424520-1
W173 1424520-1Tribunal administratif fédéral20 janv. 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Religion, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W173 1424520-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zl. 11 06.705-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.1.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 20.Jänner 2016 erteilt.
B)
Die Revision betreffend die Spruchpunkte A.I., A.II., A.III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 4.07.2011 stellte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Der BF gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers in der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX in Kabul geboren zu sein. Er sei Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Vor ca. drei Monaten und ein paar Tagen sei er schlepperunterstützt von Kabul aus über Pakistan nach Österreich geflohen. Er habe Probleme mit den Taliban gehabt und sei deshalb von XXXX nach XXXX und in der Folge nach Kabul verzogen, wo er von der Mafia entführt und ein Monat gefangen gehalten worden sei. Aufgrund des Aufenthalts seines Bruders in London sei die Familie für wohlhabend eingestuft worden. Der Forderung, Geld zu zahlen, andernfalls der BF getötet werde, sei sein Vater nachgekommen. Nach seiner Freilassung sei der BF geflohen. Im Fall seiner Rückkehr sei sein Leben in Afghanistan in Gefahr, zumal die Polizei mit der Mafia zusammenarbeite. Die Lage sei sehr unsicher und es würden Bomben explodieren. Seine Mutter sei bereits verstorben. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm unbekannt. Sein Bruder, XXXX, lebe in England. Der BF habe sich zuletzt in Kabul, in XXXX, aufgehalten.
2. Am 3.10.2011 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt statt, bei der er in Anwesenheit eines Dolmetschers angab, selbstständig als Landwirt von 1999 bis März 2011 in XXXX gearbeitet zu haben. Der BF bestätigte, bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe im April oder März 2011 von Kabul ausgehend Afghanistan verlassen und sei über Pakistan nach Österreich geflohen. Im Jänner oder Februar 2011 sei er von der Mafia entführt und ein Monat festgehalten worden. Den Geldforderungen für seine Freilassung sei sein Vater nachgekommen. Aus Furcht, neuerlich entführt zu werden, habe sich der BF zur Flucht entschlossen. Während seiner Einführung sei seine Mutter an einem Herzinfarkt verstorben. Eine CD, die die Geldforderungen und Drohungen, die sich an seinen Vater gerichteten hätten, wiedergebe, werde vorgelegt. Die CD sei seinem in England aufhältigen Bruder und anschließend dem BF weiter nach Österreich übermittelt worden. Zwar habe er die CD nie abgehört, jedoch wisse er von seinem Bruder, dass sich die CD auf seine Entführung beziehe. Seine Entführung sei bei der Polizei aus Furcht vor der Tötung des BF nicht angezeigt worden. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan bestehe für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative. Dem BF seien weder der Ort seiner Anhaltung, noch die Entführer bekannt. Er sei in einer Ruine in einem Zimmer gefangen gehalten worden und nach seiner Freilassung mit dem Taxi ca. 40 Minuten nach Kabul gefahren. Bei den Entführern habe es sich nur um die Mafia handeln können, da deren Mitglieder Entführungen i. V.m. Geldforderungen durchführen würden. In Österreich habe der BF keine familiären Beziehungen und Freunde. Er besuche weder eine Schule oder einen Kurs, noch gehe er einer Beschäftigung nach. Er gehöre auch keinem Verein an. In seiner Heimat lebe sein Vater. Mit weiteren Angehörigen oder Bekannten in Afghanistan habe der BF keinen Kontakt. Er habe auch in seiner Heimat keine Probleme mit der Polizei oder dem Gericht gehabt. Auf der CD seien für die Entführung auch Motive wie seine Volkszugehörigkeit (Hazara) und seiner Glaubenszugehörigkeit (Schiit) bzw. Sprache (persisch) angeführt. Während seiner Gefangenschaft sei er auch an den Ohren gezogen und mit dem Messer bedroht worden. Bis zu seiner Ausreise sei der BF keiner Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Überzeugung oder seiner Nationalität oder aus sonstigen Gründen ausgesetzt gewesen. Im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er eine neuerliche Entführung. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht. Den Länderfeststellungen hielt der BF nichts entgegen. Der BF bestätigte, aus keinen anderen Gründen sein Heimatland verlassen zu haben. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF deren Richtigkeit durch seine Unterschrift.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zl 11 06.705-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 4.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensgangs Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Lage in der Hauptstadt Kabul. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der BF, dessen Identität mangels vorliegender Dokumente nicht feststellbar sei, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF Probleme mit der Mafia habe und aus diesem Grund sein Heimatland habe verlassen müssen. Für seine Entführung seien keine konkreten Beweise vorgelegt worden. Gegen die Glaubwürdigkeit des BF würden auch seine Angaben in der ersten Einvernahme sprechen, nämlich wegen Problemen mit den Taliban nach Kabul gezogen zu sein. In Kabul sei der BF jedoch nicht von den Taliban, sondern vielmehr von der Mafia entführt worden. Für dieses Vorbringen spreche auch nicht die vorgelegte CD des BF. Befürchtungen des BF im Fall seiner Rückkehr würden sich lediglich auf vage Vermutungen und Behauptungen stützen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgungsgefahr für den BF würden nicht vorliegen. Solche seien dem Vorbringen des BF nicht zu entnehmen. Außerdem stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan sei es im Fall der Rückkehr möglich und zumutbar, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte in Kabul könne sich der BF auch auf die Unterstützung seiner Familie verlassen. Der BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Es würden keine Umstände vorliegen, die gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan sprechen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. Der Umstand, dass in Afghanistan Entführungen stattfinden würden, stelle keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der BF habe keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Auf Basis des Sachverhalts liegt auch keine aktuelle Bedrohung des BF im Sinne von § 8 AsylG vor. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall seiner Abschiebung sei ausgeschlossen. Durch eine Abschiebung des BF wäre der BF auch nicht in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK verletzt.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 23.1.2012 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 6.2.2012 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2012, zugestellt am 24.01.2012, erhoben, mit welcher dieser in vollem Umfang wegen Verfahrensfehler und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Der BF habe stets die Wahrheit gesagt und zur Wahrheitsfindung beigetragen. Die Länderfeststellungen seien ausschließlich allgemein gehalten und würden nicht auf die Situation des BF eingehen. Die belangte Behörde habe den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung und den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Der BF habe auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zu seinen Fluchtgründen zu äußern. Inwiefern die vom BF vorgelegte CD nicht seine Glaubwürdigkeit stütze, sei nicht nachvollziehbar. Eine Beweiswürdigung in diesem Punkt sei nicht erfolgt.
6. Mit Schriftsatz vom 21.2.2012 brachte der BF ergänzend vor, die Angaben zu seiner Entführung sei nicht nur allgemein in den Raum gestellt worden. Auf der CD sei er mit seinen Entführern zu sehen. Neben körperlichen Misshandlungen seien auch Drohungen im Hinblick auf seine Religionszugehörigkeit gegen ihn ausgesprochen worden. Der BF habe in diesem Zusammenhang nicht gelogen. Die belangte Behörde habe die von ihm vorgelegten Beweise nicht hinreichend gewürdigt. Aus der vorgelegten CD ergebe sich, dass der BF von zwei Männern mit Rohrstöcken geschlagen und gegen seinen Kopf und Bauch getreten worden sei. Gegen ihn gerichtete Drohungen seien zu hören. Die CD sei in Augenschein zu nehmen. Trotz großer Schwierigkeiten und spärlicher Angebote in seiner Unterkunft im XXXX habe der BF Deutschkurse besucht, die durch Kursbestätigungen belegt werden würden. Er leide auch unter den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat, die gesundheitliche Auswirkungen in Form von Panikattaken und Schlafproblemen haben würden. Dem BF sei Asyl zu gewähren, da seine Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit den Konventionsgründen im Hinblick auf seine Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) stehe. Dazu werde auf Ausführungen in verschiedenen Artikeln verwiesen. Eine Verfolgung der Volksgruppe der Hazara sei damit untermauert. Wie sich aus den Berichten ergebe, werde seine Volksgruppe ständig bedroht und überall verfolgt. Seine Volksgruppe sei ständigen und erniedrigenden Diskriminierungen ausgesetzt. Zahlreiche Leute würden umgebracht. Vor allem schiitische Hazara seien unter den Taliban Opfer extremer Verfolgung und hätten unter Diskriminierungen zu leiden. Eine Machübernahme der Taliban sei nur eine Frage der Zeit nach dem Rückzug der USA. Es bestehe akute Lebensgefahr für diese Menschen. Die vom BF begründete Furcht sei wohlbegründet und nicht nur behauptet. Aus den Berichten ergebe sich eine aktuelle Bedrohung in seiner Heimat. Ebenso resultiere diese aus der allgemeinen Lage in Afghanistan und den vorgebrachten Fluchtgründen des BF. Bei einer Rückkehr sei der BF einer massiven Bedrohung iSv Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Der BF müsse mit erheblicher Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens rechnen. Die Gefahr sei real und massiv. Auch die Judikatur des Asylgerichtshofs spreche für eine Gewährung von subsidärem Schutz. Afghanistan sei kein sicheres Land für Zivilpersonen. Es handle sich um einen ständigen Krisenherd, in dem es zu brutalen Übergriffe auf die Zivilbevölkerung nicht nur beschränkt auf bestimmte Regionen komme. Dies würde durch mediale Berichte untermauert.
7. Mit Schriftsatz vom 28.9.2012 wurde eine mit 24.9.2012 datierte Bestätigung über den Besuch des Vorbereitungskurses für den externen Hauptschulabschluss durch den BF vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 28.3.2013 wurden weitere Unterlagen übermittelt. Dazu zählen Bestätigungen über die Absolvierung von drei Prüfungen für den externen Hauptschulabschluss (21.2.2013), über die Integrationsbemühungen des BF durch eine unterrichtende Lehrerin (XXXX) an der VHS XXXX (8.3.2013), durch seine Mathematiklehrer (XXXX und XXXX), durch die Kursleiterin der VHS (XXXX) und durch die VHS Trainerinnen XXXX. In weiteren vorgelegten Schreiben bestätigten Herr XXXX, den der BF wöchentlich aufsuche, die Flüchtlingsbetreuerinnen XXXX und XXXXXXXX die Integrationsbemühungen des BF. Für den Verbleib des BF in Österreich sprach sich auch in einem Schreiben der den BF betreuende Arzt, XXXX, aus. In einem vorgelegten Bericht wurde auf die Verfolgung der Hazara Bezug genommen. Am 10.6.2013 gab RA Mag.Wolfgang Auner seine Vertretungsvollmacht bekannt und übermittelte zugleich Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen durch den BF sowie die Teilnahme am Vorbereitungskurs für den externen Hauptschulabschluss sowie die oben genannten Empfehlungsschreiben und eine CD, worauf die Entführung des BF aufgezeichnet sei. Mit Schreiben vom 13.3.2014 wurde der Verein Menschenrechte Österreich (namentlich XXXX) zur Akteneinsicht ermächtigt. Mit Schreiben vom 19.3.2014 wurden weitere Empfehlungsschreiben für die Intergrationsbemühungen des BF (XXXX, Pfarrerrin XXXX, Bürgermeisterin XXXX, Fußballtrainer XXXX), mit Fotos über das Fußballspiel des BF sowie eine Arbeitsplatzzusage für die Übernahme des BF in ein Dienstverhältnis als Gärtner durch die evangelische Muttergemeinde XXXX vorgelegt. Hingewiesen wurde darauf, dass dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe und er als Angehöriger einer Minderheit Diskriminierungen ausgesetzt sei. Aus dem vorgelegten Externistenabschlusszeugnis geht hervor, dass der BF den erfolgreichen Abschluss der Hauptschule nachgewiesen habe. Mit Schreiben vom 20.8.2014 wurde bestätigt, dass der BF ein Dienstverhältnis bei der evangelischen Muttergemeinde XXXX erhalte. Mit Schriftsatz vom 5.1.2015 gab RA Mag. Wolfgang Auner die Vollmachtsauflösung bekannt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 14.1.2015 an und übermittelte dem BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem BF dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde.
9. In der mündlichen Verhandlung am 14.1.2015 legte der BF eine CD mit den Aufzeichnungen über seine Entführung vor und führte dazu aus, diese von seinem Bruder erhalten zu haben. Er habe diese CD bereits bei der Erstbefragung in Traiskirchen erwähnt, wobei er darauf hingewiesen worden sei, diese bei der nächsten Einvernahme vorzulegen. Die Aussagen des BF zur CD seien nicht einmal im Protokoll aufgeschienen. Bei der Einvernahme in Eisenstadt hingegen habe die Amtsleiterin unterstrichen, dass die CD bereits bei der Erstbefragung hätte vorgelegt werden müssen. Die CD sei weder abgespielt, noch dem Akt angeschlossen worden. Neben der CD legte der BF ein Schreiben des Vereins Menschenrechte Österreich, ein Gratulationsschreiben des Landeshauptmannes von XXXX zu seinem guten Schulerfolg, Fotos über die Weihnachtsfeier 2013 bei der Familie XXXX, und Zeitungsartikel über ein Fest bei der evangelischen Gemeinde vor. Der BF bestätigte, bei seinen bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Er gab weiter an, am XXXX in Kabul als afghanischer Staatsbürger geboren zu sein und als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung anzugehören. Seine ursprünglich aus der Provinz XXXX stammende Familie habe zwar in Kabul gelebt, sei in der Folge aber aufgrund der Kriegssituation - als der BF 9 Jahre alt gewesen sei - wieder in die Provinz XXXX, in den Distrikt XXXX, ins Dorf XXXX gezogen. Dort habe er mit seiner Familie (Eltern) gelebt. Die Familie habe Grundstücke besessen, die aber aufgrund der schlechten Bewässerungssituation nicht hätten bewirtschaftet werden können. Außerdem seien im Sommer immer wieder bewaffnete und gewalttätige Nomaden (Kuchis) in das Gebiet eingedrungen. Die Grundstücke seiner Familie seien ungefähr 2 Jahre nach der Machtübernahme durch die Taliban betroffen gewesen. Aus diesem Grund sei die Familie in die Stadt XXXX gezogen, wo der Vater ein Lebensmittelgeschäft eröffnet habe. Da die Familie von den Taliban zu Geldzahlungen gedrängt und aufgefordert worden sei, dass sich ein Sohn ihnen anschließe, sei die Familie 2010 nach einem einjährigen Aufenthalt in der Stadt XXXX nach Kabul zurückgekehrt. Kabul sei zwar nicht von den Taliban dominiert worden, es sei jedoch regelmäßig zu Bombenexplosionen, Attentaten und Entführungen gekommen. Der Beschwerdeführer habe keine öffentliche Schule besucht, jedoch fünf Jahre in einer Moschee Lesen und Schreiben gelernt sowie den Koran gelesen. Er habe auch keine Berufsausbildung absolviert. Während seines Aufenthaltes in XXXX habe er seinen Vater in der Landwirtschaft sowie seine Mutter, die an einer Herzerkrankung und Bluthochdruck gelitten habe, unterstützt. Mit seinem in der Stadt XXXX lebenden Vater (XXXX) sei er zuletzt bis vor acht Monaten und dem Verlust seines Handys in telefonischen Kontakt gestanden. Von seinem in Großbritannien aufhältigen Bruder wisse er, dass sein ca. 73- bzw. 74-jähriger Vater aufgrund seiner Diabeteserkrankung gesundheitlich angeschlagen sei und von seinem Bruder finanziell unterstützt werde, um für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Die sich im Familienbesitz befindenden Grundstücke in XXXX könnten aufgrund des Wassermangels nicht bewirtschaftet werden. Sein 41-jähriger Bruder (XXXX) habe vor vielen Jahren vermutlich aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der Diskriminierung der Hazarabevölkerung Afghanistan verlassen und sei über den Iran nach Großbritannien geflüchtet. Als die Familie von Kabul nach XXXX übersiedelte sei, habe sein Bruder bereits Afghanistan den Rücken gekehrt. Sein Bruder verfüge in Großbritannien über eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Sein Bruder habe sich über seine Fluchtgründe bisher nicht geäußert. Der BF gab zu seinen persönlichen Fluchtgründen an, aus Afghanistan nach seiner Entführung geflohen zu sein. Er sei im Februar 2011 von einer ihm unbekannten, kriminellen Bande in Kabul entführt und ein Monat lang festgehalten worden. Entführungen hätten sich in Afghanistan gehäuft. Über diesen Weg würden kriminelle Banden versuchen, Geld zu erpressen. Wie den Nachrichten vor einigen Monaten zu entnehmen gewesen sei, habe die afghanische Polizei einen Anführer einer solchen kriminellen, für Entführungen in der Stadt Kabul verantwortlichen Bande festgenommen. Von ihm seien schätzungsweise US-Dollar 30 Millionen auf diese Art erpresst worden. Zu den genauen Umständen seiner Entführung führte der BF aus, beim Verlassen seines Hauses von drei vermummten, ihm unbekannten Personen in den Auto gezerrt worden zu sein, wobei ihm die Augen verbunden, er mit einem Kalaschnikow-Gewehr geschlagen und aufgefordert worden sei, still zu sein. Er sei an einem im unbekannten Ort gebracht worden, wo er in einem Zimmer mit einem Plastikboden ausgestattet, ohne Fenster und Möbel festgehalten worden sei. Er habe am Boden schlafen müssen und sei einmal am Tag mit Wasser und Brot oder Kartoffeln versorgt worden. Die Entführer hätten vermutet, dass aufgrund des Aufenthaltes seines Bruders in Großbritannien sein Vater wohlhabend sei. 5-6 Tage nach seiner Entführung sei ein an seinen Vater gerichteter Drohbrief verfasst worden, in dem dieser wegen der Entführung seines Sohnes zur Kontaktaufnahme mit den Entführern über die angegebene Nummer aufgefordert worden sei. Vor der Information anderer Personen über die Entführung seines Sohnes sei sein Vater gewarnt worden. Da sein Vater nicht über die geforderte Summe verfügt habe, sei eine CD über den entführten BF verfasst worden. Dazu sei der an den Händen und Füßen gefesselte BF mit verbundenem Mund und verbundenen Augen von zwei Personen geschlagen worden, während eine andere Person den Ablauf gefilmt habe. Der BF sei mit einer Pistole und einem Messer bedroht worden. Man habe ihm das Ohr abschneiden wollen. Die diesen Film wiedergebende CD sei seiner Familie übermittelt worden. Seine an einer Herzerkrankung und an Bluthochdruck leidende Mutter sei daraufhin gestorben. Sein Vater habe das geforderte Geld bezahlt, sodass der BF nach einem Monat freigekommen sei. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass sein Vater dazu das Haus in Kabul verkauft habe. Im Zuge seiner Freilassung seien ihm die Augen verbunden und er mit dem Auto an einem Ort gebracht worden, wo er sich fünf Minuten nicht habe bewegen dürfen. Er habe festgestellt, dass er sich in einer Ruine, die in der Ferne von Häusern umgeben gewesen sei, befinde. Als er die Straße erreicht habe, habe er ein Auto angehalten, das ihn in seinen Heimatbezirk in Kabul - XXXX - gebracht habe. Erst später habe er vom Tod seiner Mutter erfahren. Auf der CD seien auch Drohungen gegenüber seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses ausgesprochen worden, die dazu gedient hätten, seinen Vater zur Geldzahlung zu zwingen. Es sei davon abgesehen worden, die Entführung der Polizei zu melden, da von den Entführern in diesem Fall mit der Tötung gedroht worden sei. Die vom BF vorgelegte CD wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgespielt. Darauf war der BF gefesselt, mit verbundenen Augen, am Boden liegend in einem mit einem Plastikboden ausgelegten, unmöblierten Zimmer zu sehen. Der BF wurde von bewaffneten und vermummten Männern geschlagen und getreten sowie mit einem Messer und einer Pistole bedroht, wobei sein Ohr angeschnitten wurde. Folgende Drohungen wurden ausgestoßen:
"Wir haben von vielen anderen Geld genommen. Sollen wir das von dir nicht nehmen? Dein Vater soll uns 100 000 Dollar geben. Dein Vater ist reich und schickt uns kein Geld. Diese Aufnahmen schicken wir deinem Vater, damit er uns das Geld schickt. Wenn er das nicht macht, werde ich dir den Kopf abschneiden. Wenn er uns dieses Mal das Geld gibt, dann gut. Andernfalls schicken wir ihm deine Leiche. Dein Bruder ist in London, kann er uns nicht 100 000 Dollar schicken? Sonst schicken wir ihm dein Ohr. Dein Vater bekommt dieses Video, er muss uns 100 000 Dollar schicken. Hazara, obwohl wir das Geld verlangen, zahlst du es nicht." Der BF bestätigte in diesem Sinne bedroht worden zu sein. Darüber hinaus seien von den Entführern keine weiteren Drohungen ausgesprochen und Handlungen gesetzt worden, da sein Vater die Geldforderungen erfüllt habe. Nach seiner Freilassung habe sein Vater seine Flucht über Schlepper organisiert. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht. Er habe deshalb Afghanistan verlassen müssen. Es würden täglich Angriffe, Entführungen und Bombenexplosionen stattfinden, obwohl ausländische Soldaten die afghanische Polizei und das Militär unterstützen würden. Dies gelte auch für Kabul. In Afghanistan würden Diskriminierungen aufgrund der Rasse, der Ethnien und der Religion vorherrschen. Da sein Vater kein Geld mehr besessen habe, hätte ihn sein Vater im Fall einer weiteren Entführung nicht mehr auslösen können. Die durch Paschtunengebiet führende Hauptstraße von Kabul nach XXXX stehe unter der Kontrolle der Taliban. Auf dieser Straße würden Hazaras immer wieder getötet werden. Dies bestätige ein Video in YouTube, aus dem hervorgehe, dass in der Provinz XXXX zwölf Hazara aus einem Auto gezerrt und getötet worden seien. Er habe keine Verwandten - außer seinen Vater - bzw. Freunde in Afghanistan. In Österreich habe er bereits den Hauptschulabschluss geschafft und Deutschkurse (Niveau B1) absolviert. Er spiele Fußball im Verein in XXXX und habe viele österreichische Freunde kennengelernt. Er habe auch freiwillig in der Diakonie gearbeitet (z.B. Altkleidersammlung; Gemeindefest). Unter anderem habe er am Friedhof in XXXX unentgeltlich Arbeiten durchgeführt. Er suche immer wieder Beschäftigung, um nicht an seine Probleme und Schwierigkeiten denken zu müssen. Er habe auch eine Stelle als Gärtner bei der evangelischen Muttergemeinde in Aussicht. Er könne auch in der Diakonie als Fahrer arbeiten. Die Kosten für den Führerschein würden übernommen. Derzeit könne er die Führerscheinprüfung mangels Ausweise nicht absolvieren. Während seines bisherigen vierjährigen Aufenthaltes in Österreich habe er sich bemüht, die Sprache zu lernen und eine Schulausbildung nachzuholen. Er habe dafür sehr viele Schwierigkeiten in verkehrstechnischer Hinsicht auf sich genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 4.7.2011, auf den Einvernahmen des BF, der Beschwerde vom 6.2.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, zugestellt am 24.01.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14.1.2015 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung ist und der Volksgruppe der Hazara angehört. Er ist in Kabul am XXXX geboren und hat einen älteren, nunmehr 41-jährigen und in Großbritannien aufhältigen Bruder (XXXX). Der BF hat im Rahmen seines fünfjährigen Besuchs der Koranschule Lesen und Schreiben gelernt. Eine Berufsausbildung hat der BF in Afghanistan nicht absolviert, sondern seinen Vater bei der Bewirtschaftung der Felder geholfen und seine herzkranke und unter Bluthochdruck leidende Mutter unterstützt.
1.2. Nachdem sein Bruder Afghanistan verlassen hat, ist der BF im Alter von 9 Jahren mit seinen Eltern auf Grund des vorherrschenden Krieges von Kabul in das Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX gezogen, wo die Familie Grundstücke besaß. Auf Grund der Trockenheit und des Wassermangels, der eine Bewirtschaftung der Grundstücke entgegenstanden, und der Nomaden (Kuchi), die immer wieder gewalttätig mit Waffen in das Gebiet eindrangen, verließ die Familie das Dorf und zog in die Stadt XXXX, wo sein Vater ein Lebensmittelgeschäft betrieben hat. Aufgrund der in der Stadt XXXX tätigen Taliban, die Geldforderungen stellten und zu rekrutieren versuchten, ließ sich die Familie 2010 nach einem einjährigen Aufenthalt in der Stadt XXXX wieder in Kabul nieder. Dort wurde der BF im Februar 2011 von ihm unbekannten Personen einer kriminellen Bande entführt und ein Monat an einem unbekannten Ort, in einem Zimmer festgehalten. Da der Vater des BF den Geldforderungen nicht nachkam, wurden die an dem gefesselten BF, dem teileweise die Augen verbunden wurden, vorgenommenen Folterungen durch Schläge, Tritte und Bedrohungen mit Waffen sowie die Verletzung seines Ohrs gefilmt und auf einer CD der Familie des BF übermittelt. Die Drohungen der Entführer, die von wohlhabenden Verhältnissen der Familie ausgingen, waren darauf ausgerichtet, dass der Vater des BF zur Zahlung von Dollar 100.000,-- gezwungen werden sollte, andernfalls der BF getötet und seine Leiche übermittelt werden. Auch sein in London aufhältiger Bruder, könnte zahlen, dem ein Ohr des BF geschickt werden würde. Das Geld wäre jedenfalls zu zahlen. Die herzkranke Mutter des BF starb aufgrund des Filmmaterials. Als der Vater den Geldforderungen der Entführer in der Folge nachgekommen ist, wurde der BF freigelassen. Von einer Verständigung der Polizei über die Entführung wurde aus Angst vor der angedrohten Tötung durch die Entführer abgesehen. Auf Grund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage und aus Angst vor einer weiteren Entführung floh der BF anschließend schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 4.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.3. Der BF war in Afghanistan Misshandlungen durch Entführer einer kriminellen Bande, die Geld erpressen wollten, ausgesetzt. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgründe) im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Der BF ist auf Grund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und aus Angst vor den vorherrschenden Entführungen zur Erpressung von Geld aus Afghanistan geflohen.
1.4. Der BF hat in Afghanistan - außer seinem Vater (XXXX) - keine Verwandte oder Freunde. Seit dem Verlust seines Handys vor einigen Monaten hat der BF auch keinen persönlichen Kontakt mehr zu seinem 73- oder 74 -jährigen Vater. Über den schlechten gesundheitlichen Zustand seines Vaters aufgrund seiner Diabeteserkrankung erhielt der BF über seinen Kontakt zu seinem in Großbritannien aufhältigen Bruder Informationen. Sein Vater hält sich in der Stadt XXXX auf, wo er aufgrund der finanziellen Unterstützung des Bruders des BF seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Bewirtschaftung des Grundstückbesitzes in Ghazin scheitert am Wassermangel. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, sondern lediglich in einer Koranschule Lesen und Schreiben gelernt. Er verfügt über geringfügige Kenntnisse im landwirtschaftlichen Bereich. Der BF hat in Österreich trotz zahlreicher verkehrstechnischer Hindernisse in XXXX den Hauptschulabschluss geschafft und Deutschsprachkurse absolviert. Er hat Rahmen seiner sportlichen Tätigkeiten als Fußballer und Vereinsmitglied bei einem Fußballklub XXXX viele österreichische Freunde gefunden und gute Kontakte zur Familie XXXX. Der BF engagiert sich freiwillig und unentgeltlich im sozialen Bereich wie Altkleidersammlung, Gemeindefeste, Friedhofsarbeiten bzw. Dolmetschtätigkeiten. Er hat auch eine Stelle als Gärtner bei der evangelischen Muttergemeinde in XXXX in Aussicht. Der BF strebt die Führerscheinprüfung an und möchte beruflich tätig werden.
Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF nicht in der Lage, sich dort selbst zu erhalten und würde in eine aussichtlose Lage geraten.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)
Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).
Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:
7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.
Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.
Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)
Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.
(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinzen XXXX, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und XXXX.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.
(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und
2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).
Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)
Ethnische Minderheiten:
In Afghanistan leben schätzungsweise mehr als 31 Millionen Menschen. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen 42 Prozent, Tadschiken 27 Prozent, Hazara 9 Prozent, Usbeken 9 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Balochen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f; The CIA World Factbook (7. Jänner 2014):Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.
(Bericht von IOM vom Oktober 2012)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 14.1.2015. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Der BF hat weder bei seinen vorhergehenden Einvernahmen durch die Sicherheitsbehörden und das Bundesasylamt, noch vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen könnten, vorgelegt.
2.3. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Staatsangehörigkeit, zum Glaubensbekenntnis und zum Geburtsdatum stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Glaubwürdig führte der BF in der mündlichen Verhandlung am 14.1.2015 aus, in Kabul geboren zu sein und vor dort mit seinen Eltern in die Provinz XXXX, in das Dorf XXXX, in der Provinz XXXX gezogen zu sein und dort seinen Vater bei der Bearbeitung der landwirtschaftlichen Grundstücke und seine kranke Mutter unterstützt zu haben. Gefolgt wird auch den glaubwürdigen Aussagen in der genannten Verhandlung, keine Schul- und Berufsausbildung in Afghanistan erworben und lediglich in einer Koranschule Lesen und Schreiben gelernt zu haben. Von seiner unterstützenden Tätigkeit in der Landwirtschaft während seines Aufenthaltes in XXXX sprach der BF auch in der Einvernahme am 3.10.2011. Nachvollziehbar ist auch, dass die Familie das genannte Dorf auf Grund von Wassermangel, der sich insbesondere bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen auswirkte, und auf Grund des Eindringens der Kuchi-Nomaden verlassen hat und sich in der Stadt XXXX niedergelassen hat, wo der Vater ein Lebensmittelgeschäft betrieb. Von den Problemen mit den Taliban, die Ursache für den anschließenden Umzug von XXXX nach Kabul gewesen sind, sprach der BF auch in seiner ersten Einvernahme am 4.7.2011. In Übereinstimmung damit führte der BF in der mündlichen Verhandlung am 14.1.2015 aus, auf Grund von Geldforderungen und Rekrutierungsversuchen der Taliban von der Stadt XXXX nach Kabul gezogen zu sein, wo die Taliban nicht dominiert haben.
Glaubwürdig ist auch die Entführung des BF durch Mitglieder einer kriminellen Bande, um von seinem Vater Geld zu erpressen. Von seiner Entführung sprach der BF sowohl in den Einvernahmen, als auch in der mündlichen Verhandlung am 14.1.2015. Dass der BF dabei in einem Zimmer durch die kriminellen Entführer aus finanziellen Motiven gefangen gehalten und gefoltert wurde, damit sein Vater den Geldforderungen der Erpresser nachkommt, ergibt sich auch aus dem Film auf der von ihm vorgelegten CD. In diesem Film wird auch der sich in England aufhaltende Bruder des BF angesprochen und ebenfalls zu Geldzahlungen aufgefordert. Dass die kranke Mutter des BF auf Grund der Filmaufnahmen über die Misshandlungen ihres Sohnes durch die Entführer starb, hat der BF sowohl in der mündlichen Verhandlung am 14.1.2015 als auch in den vorhergehenden Einvernahmen ausgeführt. Wie in der genannten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und in der vorhergehenden Einvernahme am 3.10.2011 übereinstimmend vom BF ausgeführt wurde, kam er nach der Erfüllung der Geldforderungen der kriminellen Entführer durch seinen Vater frei und wurde die Entführung nicht bei der Polizei aus Angst vor den Drohungen der Entführer angezeigt.
2.4. Entgegen den Ausführungen des BF in der Einvernahme am 3.10.2011 und in seiner Beschwerdeergänzung vom 21.2.2012 wurde der BF nicht wegen seiner Glaubens-, Sprach- oder Volksgruppenzugehörigkeit bedroht oder entführt. Vielmehr handelten die Entführer des BF aus finanziellen Motiven. Dies ergibt sich aus den Aussagen der den BF folternden Entführer, die auf der vom BF vorgelegten CD festgehalten sind, und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.1.2015 abgespielten wurde. Die Aussagen der Entführer waren darauf ausgerichtet, Geld vom Vater bzw. Bruder des entführten Opfers zu erpressen. Der BF hat auch in der mündlichen Verhandlung am 14.1.2015 die von den Entführern ausgesprochenen Drohungen in dieser Form bestätigt und bekräftigt, dass keine weiteren Drohungen ausgesprochen und Handlungen von den Entführern gesetzt worden sind. Darüber hinaus hat der BF selbst am Ende seiner Einvernahme am 3.10.2011 verneint, bis zu seiner Ausreise einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Überzeugung oder seiner Nationalität ausgesetzt gewesen zu sein. Glaubwürdig ist jedoch, dass der BF wegen der unsicheren Lage in seiner Heimat und aus Furcht vor einer neuerlichen Entführung aus Afghanistan geflüchtet ist, wie er sowohl in der Einvernahme vom 3.10.2011 als auch in der mündlichen Verhandlung am 14.1.2015 angab. Unter Hinweis auf Medienberichten bestätigt der BF auch in der genannten Verhandlung überzeugend, dass die afghanische Polizei einen Anführer einer solchen kriminellen, für Entführungen in der Stadt Kabul verantwortlichen Bande, die ca Dollar 30 Millionen auf diese Weise erpresst hat, festgenommen worden ist.
2.5. In Übereinstimmung mit seinen Angaben in den bisherigen Einvernahmen gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 14.1.2015 an, keine Verwandten - außer seinen ca. 73- bis 74-jähriger Vater - in Afghanistan zu haben. Dafür spricht auch, dass nach Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und seinen Einvernahmen seine Mutter bereits verstorben ist und sich sein einziger Bruder in Großbritannien befindet. Glaubwürdig schilderte der BF in der genannten Verhandlung, dass sich sein kranker Vater in XXXX aufhält und auf finanzielle Hilfe zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen ist.
Die Integrationsbemühungen des BF nach seiner Flucht nach Österreich finden seine Bestätigung im Bemühen des BF, ungeachtet schlechter Verkehrsverbindungen die deutsche Sprache zu lernen, wofür Bestätigungen vorgelegt wurden, und einen Hauptschulabschluss vorweisen zu können. Seine Bereitschaft, sich im sozialen Bereich unentgeltlich zu betätigen, beweist der BF durch seine Arbeit auf dem Friedhof XXXX, bei Altkleidersammlungen und Gemeindefesten sowie Dolmetschtätigkeiten, die durch Bestätigungsschreiben und Fotos dokumentiert werden. Der BF hat auch schon österreichische Freunde im Rahmen seiner sportlichen Betätigung beim Fußballverein XXXX und bei der Familie XXXX gefunden. Er hat bereits eine Arbeitsstelle als Gärtner in Aussicht. Dies wird durch ein Schreiben der evangelischen Muttergemeinde XXXX bestätigt. Der BF plant auch den Führerschein zu erwerben, was bisher an fehlenden Dokumenten gescheitert ist.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der BF trat dem auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.1.2015 entgegen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der BF auf Grund der schlechten Sicherheitslage und Entführungen zur Erpressung von Geld aus Afghanistan geflüchtet ist. Diese Fluchtgründe sind jedoch unter Berücksichtigung der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - wie nachfolgend dargelegt - als nicht asylrelevant zu beurteilen:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Dies ist jedoch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation zu verneinen. Die Frucht des BF vor Verfolgung (Entführungen in Afghanistan), nämlich aus kriminellen finanziell motivierten Gründen entführt und misshandelt zu werden, steht in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung). Die Gefährdung des BF, durch Kriminelle mit Geldforderungen entführt zu werden, wäre allenfalls in Problemen mit kriminellen Privatpersonen aus finanziellen Motiven begründet. Mag es auch in Afghanistan zu solchen kriminellen Akten aus finanziellen Motiven mit Gewaltanwendung kommen, so würde diese Gefahr jedenfalls den BF nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft treffen. Die Gefahr, von gewalttätigen Privatpersonen aus finanziellen Motiven bedroht, bedrängt und entführt zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven mit finanziellen Hintergrund bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062; 31.5.2006, 2004/20/0474; 13.11.2001, 2000/01/0098).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit durch den Staat Afghanistan wäre jedoch nur unter der Voraussetzung auszugehen, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (vgl VwGH 1.2.1995, 94/18/0731). Dies ist jedoch zu verneinen. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Heimatstaat des BF nicht bereit wäre, Schutz zu gewähren, sodass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz greift (vgl VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062). Wie der BF in der mündlichen Verhandlung am 14.1.2015 unter Hinweis auf Medienberichten ausführte, wurde beispielsweise von den afghanischen Sicherheitsbehörden der Anführer einer solchen kriminellen Bande von Entführern, die ca. US-Dollar 30 Millionen auf diese Art erpressten, in der Stadt Kabul festgenommen. Ein Kontakt mit den Sicherheitsbehörden in Kabul wurde vom BF in seinem Entführungsfall vermieden.
Es ergaben sich auch - wie bereits unter II. Punkt 2. ausgeführt - weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den Informationsquellen zu Afghanistan geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der BF alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder seiner Glaubens- oder Sprachzugehörigkeit in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der BF wies auch in der mündlichen Verhandlung am 14.1.2015 darauf hin, dass in Kabul nicht die Taliban dominant gewesen sind. Eine diesbezüglich konkrete gegen den BF erfolgte Bedrohung aus der in den GFK genannten Gründen wurde auch nicht dargelegt.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den männlichen BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine schlechte Sicherheitslage, desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Dies gilt gleicher Maßen für die vom BF hingewiesenen Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan oder Kabul ergeben.
Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden nach Afghanistan Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den BF gegeben.
In Afghanistan befindet sich nur mehr der kranke 73- bzw. 74-jährige, sich in XXXX aufhaltende Vater des BF, der selbst auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist. Die landwirtschaftlichen Grundstücke der Familie in XXXX können auf Grund von Wassermangel nicht bewirtschaftet werden. Von einem vorhandenen familiären, funktionierenden Netzwerk, auf das der BF im Fall seiner Rückkehr zurückgreifen könnte, kann in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht ausgegangen werden. Sein einziger Bruder lebt bereits in Großbritannien. Seine Mutter ist bereits tot. Der BF hat in Afghanistan weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung erworben. Er hat lediglich geringfügig in der Landwirtschaft unterstützende Tätigkeiten ausgeführt. Hierbei handelt es sich aber um keine gefragte Berufsausbildung oder -erfahrung in Afghanistan. Nicht außer Acht ist zu lassen, dass der BF der Minderheitenvolksgruppe der Hazara angehört.
Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich (2011) von sich aus Anstrengungen zur sprachlichen Integration und Absolvierung einer Schulausbildung in Österreich trotz verkehrstechnischer Hindernisse unternommen hat. Weiters ist er im Sportvereinen (Fußballverein) Mitglied und betätigt sich dort sportlich. Er versucht sich auch, in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und hat bereits zahlreiche österreichische Freunde. Er verrichtet unentgeltlich Arbeiten im sozialen Bereich und hat auch schon eine Arbeitsstelle in Aussicht. Der Umstand dieser nach außen hin erkennbaren Integration des BF in Österreich wurde auch durch die vom BF vorgelegten Nachweis und seinem glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 14.1.2015 untermauert.
Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne ausreichenden familiären Rückhalt in Afghanistan meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit in Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Es ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, in solchen Konstellationen nicht zur Verfügung steht.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung nach Afghanistan würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für BF nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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