BVwG W127 2001021-1

W127 2001021-1Tribunal administratif fédéral20 janv. 2015

Regest

Beihilfefähigkeit, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie

Texte intégral

BVwG W127 2001021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2001021.1.00

Spruch

W127 2001021-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-KQ/12-119369066, betreffend Mutterkuhquote zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Z 3 lit.c Marktordnungsgesetz 2007 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit angefochtenem Bescheid wurde für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 0,00 Stück festgesetzt.

Hiegegen wurde von der beschwerdeführenden Partei Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, dass sie um Neufestsetzung der Mutterkuhquote 2012 ersuche, sollte sich aus ihrer Berufung gegen den Rinderprämienbescheid 2012 eine Neuberechnung ergeben.

Einsicht wurde genommen in den übermittelten Verwaltungsakt und in die Rinderdatenbank.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Betrieb der beschwerdeführenden Partei verfügte seit der Festsetzung der individuellen Höchstgrenze 2011 über eine Mutterkuhquote von 11 Stück.

Die Milchreferenzmenge betrug 189.166 kg und die tatsächliche Anlieferungsmenge von 205.345 kg. Bei einem österreichischen Herdendurchschnitt von 4.650 kg ist von 45 rechnerischen Milchkühen auszugehen.

An den drei Antragsstichtagen waren unter Berücksichtigung der Haltefristen 38 Fleischrassekühe, 2 Fleischrassekalbinnen und 3 Milchrassekühe beantragt.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Zl. II/7-RP/12-119398152, wurden für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt € 1.019,85 gewährt. Nach hiegegen eingebrachter Berufung wurde von der Agrarmarkt Austria am 27.06.2013, Zl. II/7-RP/12-119644228, ein Abänderungsbescheid erlassen und der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von € 1.187,85 gewährt. Aus der Begründung - bzw. aus der Tabelle "Darstellung der Berechnungsdaten auf Ohrmarkenbasis" - geht hervor, dass nunmehr auch zwei Kalbinnen als prämienfähig angesehen wurden. Gemäß dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Schreiben des Landeskontrollverbandes Salzburg hat der Stalldurchschnitt für das Jahr 2012 6.050 kg betragen. Für das Jahr 2011 wurde keine Auflistung übermittelt, sodass weiter vom durchschnittlichen österreichischen Herdendurchschnitt ausgegangen wurde.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt und der Rinderdatenbank.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen [für Österreich: 4.650 kg] berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.

Nach Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 fällt der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, falls ein Betriebsinhaber im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt. [Die im Folgenden festgehaltenen Ausnahmebestimmungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor].

Gemäß Artikel 68 Abs. 4 der Verordnung (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.

In Österreich wurde durch § 8 Abs. 5 Z 3 lit.c des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90 % festgelegt.

Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

§ 13 Abs. 1 und 2 Direktzahlungs-Verordnung lauten:

"1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

  1. Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.

Zur Ermittlung der prämienfähigen Tiere ist zunächst gemäß Artikel 111 Abs. 2 letzter UAbsatz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote und des durchschnittlichen Milchertrages festzustellen, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt und somit wie viele Tiere gemäß Abs. 2 UAbs. 1 lit. a und b des angeführten Artikels prämienfähig sind.

Gemäß § 14 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung sind zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen.

Die Agrarmarkt Austria ist in korrekter Weise von einer Milchreferenzmenge von 189.166 kg und einer tatsächlichen Anlieferungsmenge von 205.345 kg, sohin bei einem österreichischen Herdendurchschnitt von 4.650 kg von 45 rechnerischen Milchkühen ausgegangen.

Auf Grund dieser Daten und Berechnung sind sohin bei 41 ermittelten Kühen keine Mutterkühe für 2012 als beantragt anzusehen.

Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 ist daher anzuwenden, da der Mindestumfang von 90 % (§ 8 Abs. 5 Z 3 lit.c MOG) nicht genutzt wurde.

Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria ist daher zu Recht ergangen und ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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