W105 1429416-1•BVwG W105 1429416-1
W105 1429416-1Tribunal administratif fédéral20 janv. 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, subjektive Furcht, Übergangsbestimmungen
W105 1429416-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, Zl. 11 15.857-BAI, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005
idgF als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren wird gem. § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste im Dezember 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, Angehörige des Hauptclans der Hawiye zu sein und habe sie ihren Herkunftsstaat verlassen, da sie Angst vor Al-Shabaab habe. Diese hätten ihren Ehemann und ihren Bruder ermordet, weil diese nicht für Al-Shabaab hätten kämpfen wollen. Auf Grund der schwierigen Lebensverhältnisse, weil ihr Mann und ihr Bruder, die ihr geholfen hätten, umgebracht worden seien, habe sie Somalia verlassen.
3. Am 31.08.2012 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab sie zu ihren Lebensumständen unter anderem an, sie habe mit ihrem Ehemann drei Söhne und eine Tochter und sei ihr Mann Schneider gewesen und seien sie eine durchschnittliche Familie ohne finanzielle Probleme gewesen. Nach dem Tod des Ehegatten am XXXX habe sie angefangen, Gemüse zu verkaufen und dadurch ihre Kinder zu ernähren. Weiterhin verneinte die Antragstellerin ausdrücklich, Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden, sowie jedwede Verfolgung auf Grund rassischer oder religiöser Gründe bzw. auf Grund einer politischen Gesinnung. Sie habe nur Probleme mit Al-Shabaab gehabt. Es sei der Bürgerkrieg in Mogadischu ausgebrochen und sei ihr Mann getötet worden. Eines Tages seien die Leute von Al-Shabaab zu ihr gekommen und hätten ihr gesagt, dass sie als Frau nicht arbeiten solle und habe ihre Ware in Brand gesteckt und sei sie mit einer Waffe niedergeschlagen worden. Man habe sie in ein unbekanntes Haus gebracht und sie dort zehn Tage festgehalten und zwei Tage lang ausgepeitscht. In der Nähe des Hauses, indem sie festgehalten worden sei, habe es einen heftigen Kampf zwischen Al-Shabaab und der Regierung gegeben, welchen die Al-Shabaab verloren habe und seien die Al-Shabaab-Leute nicht mehr nach Hause gekommen und habe sie die Gelegenheit genützt, um zu flüchten. Als sie nach Hause gekommen sei, habe sie gesehen, dass das Haus niedergebrannt worden sei bzw. sei niemand mehr dort gewesen. Weiterhin sei sie in Mogadischu von ihrer Tante auf Grund eines gebrochenen Handgelenkes versorgt worden und habe die Tante dann die Ausreise organisiert.
4. Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde zentral festgestellt, dass die Antragstellerin ihre Heimat wegen der allgemeinen schlechten Situation verlassen habe und sie niemals von staatlicher Seite auf Grund Religion, Rasse, Nationalität oder Volkszugehörigkeit oder politischer Gesinnung verfolgt worden sei. Sie habe ihren Herkunftsstaat auf Grund des herrschenden Bürgerkrieges verlassen, insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass sie von der Gruppe Al-Shabaab bedroht oder verfolgt worden sei. Sie sei im erwerbsfähigen Alter und habe sie in Somalia für ihre fünf (!) Kinder in Somalia gesorgt und sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland ausreichend in der Lage ist, ein ausreichendes Auskommen für die Familie zu sichern und nicht in eine hoffnungslose Lage zu geraten. In Österreich habe sie keinen Familienbezug oder sonst keine sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Im Weiteren wurden umfangreiche Feststellungen zur Allgemeinsituation bzw. Lageentwicklung in Somalia getroffen, sowie wurde insbesondere anhand vorliegender aufgezeigter Quellen festgestellt, dass im August 2011 nach dem Rückzug von Al-Shabaab aus Mogadischu die Übergangsregierung, sowie AMISON-Truppen mehr als 90% der Stadt Mogadischu unter ihre Kontrolle gebracht hätten. Im Weiteren wurde ausdrücklich festgehalten, dass gemäß UNHCR eine zunehmende Zahl an Somalis aus der Diaspora nach Mogadischu und anderen Gebiete in Süd-/Zentralsomalia zurückkehren würden, sowie hätten Angehörige von Mehrheitsclans die Möglichkeit, Schutz bei deren Angehörigen zu finden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde des Weiteren den Angaben der Antragstellerin zu einer zehntägigen Gefangenschaft und damit einhergehenden Misshandlungen die Glaubhaftigkeit versagt. Die mangelnde Glaubhaftigkeit wurde mit mehreren erkannten Widersprüchen im Vorbringen begründet wie folgt:
"Vor dem Bundesasylamt brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie Probleme mit der Al Shabab in Ihrer Heimat gehabt hätten. Diese Gruppierung hätte Ihren Mann und Ihren Bruder getötet. Nach dem Tod Ihres Mannes hätten Sie als Verkäuferin gearbeitet und wären für den Lebensunterhalt Ihrer Kinder aufgekommen. Die Gruppierung Al Shabab hätte Sie dann an einem Ihnen unbekannten Tag entführt. Sie wären 10 Tage in einem Haus festgehalten worden. Dort hätten Sie zu Fuß für diese Gruppierung Wasser bringen und kochen hätten müssen. Nach 10 Tagen wären Sie von dort geflüchtet, da es zwischen der Al Shabab und den Regierungstruppen zu einem heftigen Gefecht gekommen wäre. Sie wären nach Hause geflüchtet. Jedoch wären Ihre Kinder nicht mehr dort gewesen. Sie wären dann mit einem Linienbus zu Ihrer Tante nach Mogadischu gefahren. Ihre Tante hätte von Ihren Kindern ebenfalls nicht gehört. Dann hätten Sie Ihre Heimat aus Angst vor der Al Shabab verlassen.
Als Beispiel für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ist die auch Tatsache, dass Sie zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt XXXX erzählt haben, dass Sie von Al Shabab entführt worden wären, weil Sie als Frau gearbeitet und auf der Straße Gemüse verkauft hätten. Die Al Shabab wäre zu Ihnen gekommen und hätte zu Ihnen gesagt, dass Sie als Frau nicht arbeiten hätten dürfen. Aus diesem Grund hätten diese Männer Ihre Ware angezündet. Auf die konkrete Frage, aus welchem Grund Sie von Al Shabab mitgenommen worden wären, antworteten Sie im krassen Widerspruch zu Ihrer eigenen Angaben, dass Sie deshalb von dieser Gruppierung mitgenommen worden wären, weil Sie auf der Straße Süßigkeiten, Zigaretten und Tabakwaren verkauft hätten. Aus der Sicht der Al Shabab hätte man diese Sachen nicht verkaufen dürfen. Auf Vorhalt antworteten Sie lapidar, dass Sie meistens Süßigkeiten und Tabakwaren verkauft hätten. Mehr sagten Sie dazu nicht.
Sie brachten vor dem Bundesasylamt XXXX vor, von der Gruppierung Al Shabab entführt worden zu sein. Sie wären 10 Tage lang in einem Haus festgehalten worden. Die ersten zwei Tage wären Sie ausgepeitscht worden und die restlichen Tage hätten Sie für diese Leute Wasser bringen und kochen müssen.
Die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens befindet sich nun darin, dass Sie vor der erkennenden Behörde nicht einmal in der Lage waren, Ihre zehntägige Gefangenschaft zu beschreiben. Sie konnten weder das Haus noch das Zimmer, wo Sie 10 Tage lang festgehalten worden wären beschreiben noch irgendetwas Detailliertes dazu sagen. Dazu gaben Sie lapidar an, dass Sie dazu nicht viel sagen können. Sie hätten für die Rebellen an die Front zu Fuß Wasser bringen müssen. Ihre Beschreibung, zu Fuß Wasser und Essen zu den Rebellen an die Front zu bringen, ist völlig unlogisch und absurd. Den gestellten Vorhalt konnten Sie nicht näher erklären. Sie konnten ebenfalls nicht beschreiben, wie Sie "das" gemacht hätten. Ihre Schilderungen zu dieser Gefangenschaft in diesem Haus sind so abstrakt und allgemein gehalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie tatsächlich dort waren. Von einer Person, die einen Monat lang unter schwierigen Umständen gefangen gehalten wurde, kann erfahrungsgemäß erwartet werden, dass sie wenigstens über grundlegende Einzelheiten Bescheid weiss. Der Umstand, dass Sie jedoch keinerlei Kenntnisse über die von Ihnen erwähnte Gefangenschaft vorbringen konnten, ist somit ein eindeutiger Hinweis darauf, dass Ihre Angaben und das darauf gestützte Vorbringen als unglaubwürdig zu betrachten sind. Ist jedoch die behauptete Gefangenschaft in diesem Haus unglaubwürdig, so kann auch nicht angenommen werden, dass Sie Verfolgungshandlungen aus in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu erwarten hatten. Die gestellten Vorhalte konnten Sie nicht beantworten.
Dazu ist nun zu sagen, dass es aber der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass sich Menschen, die behaupten, für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich zu haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern. Sie selbst schienen jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt, Details konnten Sie auch auf Nachfrage nicht schildern, sodass der Eindruck erweckt wurde, dass Sie die von Ihnen geschilderten Ereignisse nicht erlebt haben. Im Gegenteil, beschränkten sich, wie schon zuvor erwähnt, Ihre Erklärungen bloß auf abstrakte und allgemein gehaltene und widersprüchliche Darstellungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie nicht machen. Auffällig in Ihren diesbezüglich Angaben ist auch, dass Sie in keinster Weise in der Lage waren, Ihre geäußerte Befürchtung bzw. damit in Zusammenhang stehende konkrete Umstände bzw. Ereignisse oder Handlungsabläufe in ein zeitliches Kontinuum zu stellen bzw. konkret allenfalls anzugeben, welchen konkreten Verfolgungsgefahren oder Repressionsmaßnahmen Sie ausgesetzt waren bzw. sind.
Es ist jedoch anerkannt, dass im Asylverfahren im besonderen Maße Erfahrungen und typische Geschehnisabläufe zu berücksichtigen sind. Die Betroffenen und die Behörden stehen in solchen Verfahren vor schwierigen Beweisfragen. Sie sind deshalb auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Dabei ist die Bildung von Erfahrungssätzen nicht nur zugunsten des Asylwerbers möglich. Erfahrungsätze können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Nach Erfahrung des Bundesasylamtes als erkennende Behörde kommt dem Vorbringen von Asylwerbern, die auf den für Schlepperorganisationen typischen Wegen und mit dem in diesen Fällen zu beobachtenden, formularmäßigen Vorbringen nach Österreich eingereist sind, eher geringere Glaubwürdigkeit zu. Bei der Beurteilung, ob es sich um ein standardisiertes Vorbringen handelt, ist Vorsicht geboten. Ein hervorstehendes Charakteristikum ist jedoch, dass das Vorbringen regelmäßig so abstrakt und allgemein gehalten ist, dass es sich einer Überprüfbarkeit an der Wirklichkeit entzieht.
Ihre gesamten Angaben vor der erkennenden Behörde sind vollkommen unglaubwürdig und nicht richtig. Vor dem Bundesasylamt XXXX haben Sie vorgebracht, dass zwei oder drei Männer immer im Haus zurückgeblieben wären, als die anderen Rebellen gekämpft hätten. Aus diesem Grund ist Ihre Aussage vollkommen unglaubwürdig, dass Sie an jenem Tag, als die anderen Rebellen gegen die Regierungstruppen gekämpft hätten und nicht mehr zurückgekommen wären, flüchten hätten können. Sie vermochten ebenfalls den gestellten Vorhalt nicht zu erklären. Sie bleiben bei Ihren unglaubwürdigen Angaben.
Befragt zu Ihrem verstorbenen Mann gaben Sie an, dass Ihr Mann von der Al Shabab getötet worden wäre, weil diese Männer ihn aufgefordert hätten, gemeinsam mit ihnen gegen die Regierungstruppen zu kämpfen. Ihr Mann wäre mit 52 Jahren getötet worden. Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass die Al Shabab einen 52jährigen Mann aufgefordert hätten, gemeinsam mit ihr gegen die Regierung zu kämpfen. Sie konnten ebenfalls den gestellten Vorhalt erklären. Sie blieben bei Ihren Aussagen.
Befragt zu Ihrem Bruder sagten Sie ebenfalls vor der erkennenden Behörde, dass die Al Shabab Geld von Ihrem Bruder verlangt hätte. Aus diesem Grund hätten diese Leute Ihren Bruder getötet.
Diese Aussagen sind vollkommen falsch. Denn Sie brachten vor der Polizei Folgendes dezidiert vor: "Weil mein Mann und mein Bruder, die mir geholfen haben, umgebracht wurden". Nun brachten Sie vor dem Bundesasylamt XXXX im krassen Widerspruch vor, dass Ihr Mann und Ihr Bruder aus verschiedenen Gründen von Al Shabab umgebracht wurden. Auf Vorhalt gaben Sie lapidar an, dass Sie bei Ihrer Aussage bleiben und die Wahrheit sagen würden.
Mit dieser Antwort vermochten Sie vor der erkennenden Behörde nicht zu bestehen.
Sie versuchten im Zuge der Befragung auf die gestellten Vorhalte und Fragen zwar eine Antwort abzugeben, jedoch brachten Sie sich während der Befragung mit Ihren unlogischen Angaben in einen absoluten Erklärungs- und Aussagenotstand, dem Sie selbst nicht mehr folgen konnten.
Zu Beginn der Einvernahme am 31.08.2012 haben Sie selbst vorgebracht, dass Sie sich bis zu Ihrer Ausreise im Elternhaus Ihres verstorbenen Mannes aufgehalten hätten. Ihre Kinder wären ebenfalls bis zu Ihrer Ausreise in Mogadischu gewesen. Nun behaupten Sie im Laufe der Befragung im Widerspruch, dass Sie nach Ihrer Flucht nach Hause zurückgekehrt wären. Sie hätten gesehen, dass das Elternhaus Ihres Mannes niedergebrannt worden wäre und niemand dort gewesen wäre. Sie würden bis heute nicht wissen, wo sich Ihre Kinder aufhalten. Auf Vorhalt gaben Sie keine Antwort ab. Sie meinten die Wahrheit zu sagen.
Sie erzählten vor dem Bundesasylamt XXXX, dass Sie sich bis zu Ihrer Ausreise bei Ihrer Tante in Mogadischu aufgehalten und während dieser Zeit keine Probleme gehabt hätten. Auf die Frage, warum Sie nicht bei Ihrer Tante in Mogadischu geblieben wären, wo Sie keine Probleme gehabt hätten, gaben Sie zynisch an, dass die Leiterin der Amtshandlung Sie nach Mogadischu zurückschicken könne, wenn sie sich so sicher ist. Mit dieser zynischen Antwort vermochten Sie ebenfalls vor der erkennenden Behörde zu bestehen.
Wie bereits ausgeführt hätten Sie dies, wäre es als Sachverhalt zu verstehen, wohl schon bereits bei der Erstbefragung erwähnen können, was Sie nicht gemacht haben.
Sie wurden eingangs der Einvernahme zu Ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie Heimatland verlassen haben und weshalb Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.
Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
In Zusammenschau aller Angaben, ist es glaubhaft, dass Sie eine fiktive, schlecht durchdachte Geschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung hätte dienen sollen. Dies dokumentiert sich auch darin, dass Sie Ihre Fluchtgeschichte offensichtlich steigerten, um Ihrem Vorbringen mehr Substanz zu verleihen.
Ob Sie sonst Probleme im Sinne der GFK gehabt hätten, verneinten Sie und schlossen dies sogar dezidiert aus.
Einen asylrelevanten Fluchtgrund konnten Sie in Zusammenschau Ihrer Angaben nicht glaubhaft machen. Auch eine konkrete Verfolgung, Bedrohung oder Diskriminierung auf Grund Ihrer Clan-Zugehörigkeit gaben Sie nicht an.
Sie haben sich somit bereits bei den Kernaussagen Ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war Ihnen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen."
5. Mit Bescheid vom 05.09.2012, Zl. 11 15.857-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und sie nach Somalia ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und rügte die Antragstellerin aufgetretene Verfahrensmängel, ohne jedoch im Detail auf die Beweiswürdigung und das erstinstanzliche durchgeführte Verfahren einzugehen oder weitere Argumente für eine Neubewertung ihres Vorbringens zu bieten.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2014 wurden der Antragstellerin einerseits ein seitens der Staatendokumentation des Bundesasylamtes erstelltes Länderprofil, sowie offizielle Berichte der Österreichischen Botschaft Nairobi betreffend Somalia zur Kenntnis gebracht, sowie wurde ihr des weiteren Gelegenheit geboten zum Verfahren, sowie zu ihrer familiären und persönlichen Situation Stellung zu beziehen. Mit Schreiben vom 17.09.2014 wies die Antragstellerin daraufhin, dass sich in den Länderfeststellungen lediglich ein kurzer Abschnitt zu Frauen befände und insbesondere keine detaillierten Angaben zu alleinstehenden Frauen. In diesem Zusammenhang verwies sie auf den aktuellen Bericht des British Home Office, worin auf die generelle Diskriminierung von Frauen, sowie mangelnde Schutzerreichung hingewiesen wird. Des Weiteren sei im Verfahren auch Zugang zu familiären Netzwerken, Clan-Schutzgewährung, sowie Alter, Gesundheit, ökonomischer Status und familiäre Verantwortlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Aus dem Bericht gehe eindeutig hervor, dass alleinstehende Frauen in Somalia äußerst diskriminierenden lebensbedrohenden Bedingungen ausgesetzt seien, weshalb ihr eine Rückkehr nicht zumutbar wäre. Im Weiteren verwies die Antragstellerin auf ihre persönliche Situation, sowie die Absolvierung vierer Deutschkurse, sowie ihrer Beschäftigung im Rahmen der CARITAS-Nachbarschaftshilfe. Weiterhin legte die Antragstellerin ein Attest vor, welches ihr depressive Erschöpfungszustände attestiere.
Mit Eingabe vom 17.09.2012 rügte die Antragstellerin, dass im vorliegenden Fall trotz der großen Komplexität des Verfahrens und des die Verständigung anzulegenden hohen Maßstabes in ihrem Fall bezüglich mehrerer Punkte keine angemessene Verständigung stattgefunden habe. So habe die Antragstellerin beispielsweise unter illegaler Einreise eine versteckte Ausreise ohne jeglichen Behördenkontakt verstanden, sowie möchte sie klar stellen, dass sie die Reise selbst organisiert, sprich, den gefälschten Reisepass selbst beschafft habe, ihre Tante sie jedoch finanziell unterstützte. Zu ihren früheren Lebensumständen führte die Antragstellerin nunmehr an, dass sie ursprünglich mit ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern in XXXX gewohnt habe und als der Bürgerkrieg ausgebrochen sei, sei sie mit ihrer Familie für ein paar Tage vom Schwager in Mogadischu aufgenommen worden. Von dort aus sei die Familie in das Haus der Schwiegereltern außerhalb von Mogadischu verzogen und hat die Antragstellerin bis zu ihrer Entführung mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern gewohnt. Hinsichtlich der unterschiedlichen Darstellungen der Namen der minderjährigen Kinder der Antragstellerin verwies die Antragstellerin hinsichtlich der Behauptung eines Antragstellers nicht auf westeuropäische Standards und Strukturen abgestellt werden dürfe. Ihr Ehegatte sei von den Al-Shabaab-Anhängern getötet worden, weil er sich geweigert hatte, im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrer in der Koranschule junge Männer für die Al-Shabaab zu rekrutieren. Nach ihrer Rückkehr aus der Entführung habe sie niedergebrannte Wohngebäude vorgefunden und sei zu einer Tante gefahren und habe sich dort bis zu ihrer Ausreise aufgehalten. Zu ihrer zehntägigen Gefangenschaft argumentierte die Antragstellerin, einer dem bekämpften Bescheid entnehmbaren Passage, wonach tatsächlich Mädchen beispielsweise auf dem Weg zur Schule entführt und zu Arbeiten herangezogen worden sind.
In Hinblick auf die Situation im Falle der Rückkehr führte die Antragstellerin an, dass die seitens der Behörde vorgehaltenen Länderfeststellungen sehr einseitig die Lage betrachten würden. Auch wenn es anscheinend zu einer geringen Verbesserung der Situation in Mogadischu gekommen sei, so übersehe die Behörde doch wesentliche Feststellungen. So werde von der Behörde angeführt, dass die Al-Shabaab im August 2011 durch die AMISOM-Mission der afrikanischen Union und Streitkräfte der somalischen Übergangsregierung aus Mogadischu weitgehend verdrängt worden, so sei dem Bescheid jedoch und an anderer Stelle ebenfalls entnehmbar, dass es seit Mai 2009 erneut zu intensiven Kämpfen in Mogadischu und anderen Teilen des Landes gekommen sei, die 2011 nach wie vor angehalten hätten. Al-Shabaab kontrolliere weiterhin weite Teile Süd-/Zentralsomalias. Bei einer Rückkehr ergebe sich sehr wohl die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. So sei die Menschenrechtslage und die humanitäre Lage desaströs. Weiterhin verwies die Antragstellerin auf die weiter herrschende Bürgerkriegssituation, sowie die Gefahr von Selbstmordanschlägen in Mogadischu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige und Angehörige des Hauptclans der Hawiye. Die Antragstellerin stammt aus Mogadischu, sowie hat sie im Herkunftsstaat Versorgungspflichten. Die Antragstellerin verfügt über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form einer Tante in der Stadt Mogadischu. Die Hauptstadt Mogadischu wird von einer Übergangsregierung unter Hilfestellung internationaler afrikanischer Truppen kontrolliert. Al-Shabaab hat die Hauptstadt verlassen. Die Sicherheitssituation in der Stadt ist weiterhin prekär.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zur Sicherheitslage in Mogadischu wird zentral auf Grund aktueller Länderdokumentationsunterlagen festgestellt, wie folgt:
"3.2. Mogadischu
Der EGMR hat entschieden, dass die Rückführung abgewiesener somalischer Asylwerber nach Somalia nicht gegen die Artikel 2 und 3 der EMRK verstößt (Recht auf Leben; Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung). Das Gericht stellte fest, dass sich die generelle Situation in Mogadischu verbessert hat und nicht länger von genereller Gewalt gesprochen werden kann. Die Situation in Mogadischu, die nach wie vor fragil ist, sei kein Hinderungsgrund für eine Rückführung. Mit dieser Entscheidung des EGMR ist das vormalige Urteil von Sufi/Elmi (2011) offenbar obsolet. (EGMR 5.9.2013; vgl. ECRE 6.9.2013)
Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden. (BAA 14.3.2012)
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. (ÖBN 8.2013) Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013; vgl. MV 18.10.2012) Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die 11 Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. (BAA 25.7.2013) Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden. (DIS 5.2013)
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben. (BAA 25.7.2013)
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. (DIS 5.2013)
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitierte wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (BAA 25.7.2013)
Quellen:
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass in beweiswürdigenden Ausführungen der Antragstellerin zu Ereignissen im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise im Zusammenhang mit Al-Shabaab als nicht glaubhaft zu erkennen sind. Die schlüssigen, beweiswürdigenden Ausführungen - wie oben dargestellt - im bekämpften Bescheid werden bekräftigt; insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die Antragstellerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den diesbezüglichen logischen Argumenten keinerlei gegenläufige Argumentation oder Indizien für einen Wahrheitsbeweis oder eine Glaubhaftmachung entgegensetzte. Die positiven Feststellungen zur Situation der Antragstellerin basieren auf deren glaubhaften Angaben vor der Erstbehörde. Die Feststellungen zur Lage in Somalia basieren auf den der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgehaltenen aktuellen Länderdokumentationsunterlagen der Staatendokumentation, sowie der österreichischen Berufsvertretungsbehörde vor Ort.
Hinsichtlich der beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes ist auszuführen, dass diese im Kernbereich, nämlich der Bewertung der zentralen Angaben der Antragstellerin, insbesondere zur Situation ihrer Entführung, sowie den aufgetretenen Widersprüchen im Aussagestand durch die Beschwerdeausführungen nicht entkräftet werden konnten. Selbst bei Milderung des Bewertungsmaßstabes hinsichtlich einer substanziell in sich schlüssigen Aussage - dies auf Grund der kulturellen Verhältnisse - ist davon auszugehen, dass es der Antragstellerin jedenfalls zusinnbar gewesen wäre, hinsichtlich der eintägigen Anhaltung Angaben gleichsam aus ihrer Erlebnissicht heraus zu tätigen. Umgekehrt blieben die Aussagen, insbesondere zu den dramatischen Ereignissen ihrer Anhaltung bzw. nach der Schleppung durch Al-Shabaab äußerst abstrakt und gleichsam aus einer distanzierten Sicht gehalten, dargestellt. Zu keinem Zeitpunkt der umfassenden Aussagen der Antragstellerin vor dem Bundesasylamt war sie in der Lage, gleichsam eine gewisse Innen- bzw. Erlebnis- bzw. Gefühlssicht hinsichtlich der Geschehnisse zu bieten, was den dringenden Schluss zulässt, dass die Antragstellerin die dargelegten Argumente nicht selbst durchlebt hat. Der Umstand, dass ähnliche Umstände oder Ereignisse tatsächlich zum vormaligen Zeitpunkt in weiten Teilen Somalias bzw. in den von Al-Shabaab kontrollierten Gebieten an der Tagesordnung waren, verschlechtern diesbezüglich die Einzelbewertung der spezifischen Aussage der Antragstellerin nichts. Auffällig ist den Angaben der Antragstellerin entnehmbar, dass sie hinsichtlich der für sie doch sehr dramatischen und einschüchternden Ereignisse in Bezug auf Al-Shabaab in keinster Weise anführte, jemals sich massiv in Angst befunden zu haben bzw. war sie nicht in der Lage ein Eigenverhalten bzw. ihre eigene Gefühlswelt in Bezug auf die angeführten Ereignisse aufzuzeigen. Dem Vorbringen war letztlich jedenfalls die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 31.07.2012 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine konkret gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ist aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat bzw. die Verfolgungsgefahr infolge einer Veränderung der Stellung der Al Shabaab in Mogadischu nicht aktuell ist, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ( 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 3 1.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).
Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden/einer Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Im konkreten Fall, bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Frau, die bereits vor der Ausreise in der Lage war, ihre wirtschaftlichen Belange zu regeln und für ihren Lebensunterhalt und sogar für jenen ihrer Nachkommen bzw. Familienangehörigen zu sorgen. Eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung konnte im Verfahren - trotz eines punktuell ärztlich attestierten depressiven Erschöpfungszustandes - nicht festgestellt werden.
Die von der Beschwerdeführerin beschriebene bisherige Erwerbstätigkeit kann auch nach Rückkehr wiederaufgenommen werden; für die Übergangszeit steht der Beschwerdeführerin jedenfalls ein familiärer Anknüpfungspunkt in Form eine nahen Angehörigen zur Verfügung, deren Hilfe die Antragstellerin bereits vor Ausreise in Anspruch genommen hat.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Die Asylwerberin bringt vor, in Österreich keine Familienangehörigen bzw. keine Bindungen, die einer familiären Nahebeziehung iSd Art. 8 EMRK gleichkommen würden, zu haben, sodass im Falle seiner Ausweisung nicht von einem unzulässigen Eingriff in sein Familienleben auszugehen ist. Sie befindet sich seit etwa 3Jahren im Bundesgebiet, war nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt und kann ein schützenswertes Privatleben schon aufgrund der als kurz zu wertende Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich nicht erkannt werden.
Zugunsten des Antragstellers sprechen Integrationsbemühungen in Form des Bemühens des Erwerbs der deutschen Sprache sowie geleistete gemeinnützige Arbeit.
Der nunmehrige Aufenthalt im Bundesgebiet in der genannten Dauer war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, sodass insgesamt betrachtet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Antragstellerin im Bundesgebiet überwiegt und in casu kein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Privatleben vorliegt.
Da in casu kein Fall einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens aus einem der in § 9 Abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG berücksichtigungswürdigen Gründe erkannt werden kann, und daher kein Ausspruch gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu treffen war, war dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung der Individualtatbestandsfrage der Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens sowie von Beweisfragen in Hinblick auf Sachverhalte im Herkunftsstaat.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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