BVwG I402 2012988-1

I402 2012988-1Tribunal administratif fédéral20 janv. 2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

BVwG I402 2012988-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2012988.1.00

Spruch

I402 2012988-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter KR Werner JÄGER sowie die fachkundige Laienrichterin Angelika PRESL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 03.07.2014 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 05.06.2014 bis 16.07.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 idgF iVm. § 38 leg.cit. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Aus dem Verwaltungsakt geht folgendes Verwaltungsgeschehen hervor:

1.1. Die Beschwerdeführerin bezog aufgrund eines Antrags vom 27.08.2013 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 24,38.

1.2. Die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein (im Folgenden: belangte Behörde) wies die Beschwerdeführerin zur Bewerbung für eine offene Stelle bei der in Rattenberg eingerichteten Filiale eines Einzelhandelsunternehmens, der Firma [AN], zu. Nachdem bei der belangten Behörde die telefonische Meldung eingegangen war, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber, der Firma [AN] (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht), geäußert habe, sie hätte kein Interesse und es sei eine Zumutung, dass die belangte Behörde sie auf diese Stelle verwiesen habe, weswegen sie sich bei der belangten Behörde beschweren werde, nahm die belangte Behörde am 16.06.2014 eine Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin auf.

1.3. Bei ihrer Einvernahme am 16.06.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nie schlecht über das AMS gesprochen. Sie habe der potentiellen Arbeitgeberin am Telefon lediglich erklärt, warum sie sich vorab telefonisch melde. Dies habe sie damit erklärt, dass sie, bevor sie eine Bewerbung absende, vorab ihr Interesse bekunden wolle. Daraufhin sei sie von der potentiellen Arbeitgeberin gefragt worden, welche Stelle sie suche, und habe geantwortet, sie beziehe sich auf die ausgeschriebene Stelle im Verkauf. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie als Einzelhandelskauffrau ausgebildet sei und auch schon mit Lederwaren zu tun gehabt habe. Sie sei von der potentiellen Arbeitgeberin nach ihrem Wohnort gefragt worden, was sie beantwortet und - auf Nachfrage - näher erläutert habe. Die potentielle Arbeitgeberin habe gezögert und gemeint, dass dies "nicht gerade um die Ecke" sei, jedoch habe die Beschwerdeführerin "sofort gekontert" und gesagt, dass sie für eine gute Stelle gerne so weit fahren würde. Die potentielle Arbeitgeberin habe weiterhin gezögert.

2. Mit einem auf §§ 10 und 38 AlVG gestützten (nach Anhörung und Zustimmung des Regionalbeirates erlassenen) Bescheid vom 03.07.2014 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 05.06.2014 bis 16.07.2014 verloren habe und dass ihr keine Nachsicht erteilt werde. Zur Begründung führt der Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme bei der Firma [AN] vereitelt habe und dass berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht nicht geltend gemacht worden seien.

3. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen (mit 17.07.2014 datierten und am gleichen Tag bei der belangten Behörde eingebrachten) Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei sehr traurig, dass nur einer Seite Glauben geschenkt werde und dass es keinerlei Beweise gebe. Sie beziehe sich auf ihre anlässlich der Niederschrift vom 16.06.2014 getätigten Aussagen und habe diesen nichts mehr hinzuzufügen. Der ihr vorgeworfene Sachverhalt entspreche nicht der Wahrheit. Im Übrigen habe sie sich zwischenzeitlich auf eine in der Zeitung ausgeschriebene Stelle mit Arbeitsort in Rattenberg beworben. Sie beantrage, die für den Zeitraum 05.06.2014 bis 10.07.2014 "vorenthaltene" Notstandshilfe auf ihr Konto zu überweisen.

4.1. Die belangte Behörde führte daraufhin weitere Ermittlungen im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens. Zunächst ermittelte sie mittels eines Online-Routenplaners die Fahrdistanz vom Wohnort der Beschwerdeführerin zum potentiellen Arbeitsort in Rattenberg (Ergebnis: "41,6 km, ca. 30 Minuten"). Am 09.09.2014 vernahm sie die Vertreterin des potentiellen Arbeitgebers (des Einzelhandelsunternehmens), mit der die Beschwerdeführerin telefoniert hatte, Frau [DT], als Zeugin ein.

4.2. Mit Schreiben vom 11.09.2014 (zugestellt durch Hinterlegung am 12.09.2014) übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Woche ab Zustellung. Am 24.09.0214 erschien die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde und nahm mündlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Dabei gab sie an, dass sie bezüglich des Ablaufs der Bewerbung bei ihrer ursprünglichen Aussage (vom 16.06.2014) bleibe und dieser Aussage nichts hinzuzufügen habe.

4.3. Am 24.09.2014 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde als unbegründet abwies. In dieser Entscheidung traf die belangte Behörde folgende Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen:

"Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin am 27.08.2013 mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe, welche sie in der Folge nach Ausbezahlung einer Urlaubsentschädigung ab 02.09.2013 in Höhe von € 24,38 täglich bezogen hat.

Am 05.05.2014 wurde seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein mit der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung getroffen. In dieser Betreuungsvereinbarung wurde u.a. festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zuletzt bei der Betriebshilfe beschäftigt war, gesundheitliche Einschränkungen hat, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen und eine Vermittlung durch das Alter erschwert wird.

Die Beschwerdeführerin hat Berufserfahrung als Einzelhandelskauffrau und darüber hinaus verfügt sie über eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau, diplomierten Kosmetikerin, Begleitung für Geldtransporte, Personenschutz und Kosmetikberaterin/-verkäuferin für Lancester/Lancome.

Das Arbeitsausmaß wurde mit ‚Voll-/Teilzeit 20 Stunden' im gewünschten Arbeitsort ‚Bezirk Kufstein' festgelegt.

Festgehalten wurde in der Betreuungsvereinbarung auch, dass der Beschwerdeführerin für die Erreichung eines Arbeitsplatzes ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung steht.

Am 23.05.2014 wurde der Beschwerdeführerin von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein eine Beschäftigung als Verkäuferin bei der Firma [AN] mit möglichem Arbeitsantritt 01.07.2014 zugewiesen. Dabei hätte es sich um eine Dauerstelle im Ausmaß einer Sechs-Tage-Woche gehandelt, wobei alle zwei Wochen Wochenenddienst im Wechsel erledigt hätte werden müssen. Das Mindestentgelt für die Stelle als Verkäuferin für Lederwaren betrage € 1.350,00 brutto auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung. Die voraussichtlichen Geschäftszeiten wurden mit 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr festgelegt. Arbeitsort wäre Rattenberg gewesen.

Im Inserat wurde um schriftliche Bewerbung und Übermittlung der üblichen Unterlagen per E-Mail ersucht.

Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge am 05.06.2014 telefonisch bei der Firma [AN] beworben, ein Beschäftigungsverhältnis ist aber nicht zustande gekommen.

Lauf EDV-Eintrag vom 05.06.2014 hat die Abteilung Service für Unternehmen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein der zuständigen Beraterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin fraglich sei, eine Beihilfe für 50+ wäre möglich, die Stelle sei für die Beschwerdeführerin aber zu weit entfernt gewesen. Diese habe kein Interesse und betrachte es als Zumutung, dass sie die Stelle erhalten habe, weshalb sie sich beim AMS melden und beschweren wolle. Sie habe beim Dienstgeber viele Gründe angegeben, warum sie dort nicht arbeiten könne.

Aus diesem Grund hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein am 16.06.2014 mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG wurde der Beschwerdeführerin die Aussage von Frau [DT] vom 16.06.2014 vorgehalten, wonach sich die Beschwerdeführerin telefonisch auf die Stelle als Verkäuferin gemeldet habe. Laut Frau [DT] sei die Beschwerdeführerin sehr wütend darüber gewesen, dass sie eine solche Stelle mit dieser Entfernung vom AMS überhaupt zugeschickt bekomme. Die Beschwerdeführerin habe gemeint, dass dies eine Zumutung wäre. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge auch eine schriftliche Bewerbung geschickt, aber aufgrund des Telefonats habe sich Frau [DT] dafür entschieden, die Beschwerdeführerin nicht einzustellen. Die Entfernung von Niederndorf bis Rattenberg sei für Frau [DT] kein Thema.

Auf Vorhalt dieser Aussage des Dienstgebers hat die Beschwerdeführerin bei Aufnahme der Niederschrift angegeben, dass diese Äußerungen nicht richtig seien. Es entspreche überhaupt nicht dem, was am Telefon gesprochen worden sei. Sie habe nie über das AMS schlecht gesprochen. Sie habe lediglich erklärt, dass sie sich vorab telefonisch melde, weil sie vorerst ihr Interesse bekunden wolle, bevor sie überhaupt eine schriftliche Bewerbung hinschicke. Sie sei vom Dienstgeber gefragt worden, welche Stelle sie suche. Darauf habe sie geantwortet, eine Stelle im Verkauf, was sie vom AMS auch bekommen habe. Weiters habe sie erwähnt, dass sie im Einzelhandel gelernt habe und dass sie während ihrer Ausbildung sogar mit Lederwaren zu tun gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei auch nach ihrem Wohnort gefragt worden, welchen sie bekannt gegeben habe. Die Dienstgeberin habe mit dem Ort Niederndorf aber nichts anfangen können. Daraufhin habe ihr die Beschwerdeführerin erklärt, dass sich dieser Ort in der Nähe von Kufstein bzw. Brandenberg befinde. Da habe die Dienstgeberin gezögert und gemeint, dass dies auch nicht gerade um die Ecke sei. Die Beschwerdeführerin habe aber darauf hingewiesen, dass sie für eine gute Stelle gern weiter fahren würde. Die Dienstgeberin habe in der Folge weiterhin gezögert.

...

Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Dienstgeberin wurde die Dienstgeberin vom Arbeitsmarktservice Kufstein zu einer Zeugeneinvernahme eingeladen. Bei der Einvernahme als Zeugin am 09.09.2014 hat die Dienstgeberin nach entsprechender Wahrheitsbelehrung zum Ablauf der Bewerbung der Beschwerdeführerin erklärt, dass sich diese am 05.06.2014 telefonisch gemeldet habe, wobei die Beschwerdeführerin sofort angegeben habe, dass die Entfernung Niederndorf - Rattenberg nicht zumutbar sei, und dass es eine Zumutung vom AMS sei, dass sie überhaupt eine solche Stelle bekommen habe.

Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin trotzdem eine schriftliche Bewerbung geschickt habe. Aufgrund des vorangegangenen Telefonats und dem Verhalten der Beschwerdeführerin habe die Dienstgeberin aber von einer Einstellung Abstand genommen.

Nach entsprechender Wahrheitsbelehrung wurde dieses Zeugenvernehmungsprotokoll von der Dienstgeberin persönlich unterfertigt.

...

Die potenzielle Dienstgeberin hat gegenüber der Abteilung Service für Unternehmen bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin bei erster telefonischer Kontaktaufnahme heftig darüber beschwert habe, dass ihr überhaupt eine Stelle in dieser Entfernung zugewiesen worden ist.

Bei Aufnahme der Niederschrift am 16.06.2014 hat die Beschwerdeführerin die Anschuldigungen der Dienstgeberin zwar vehement zurückgewiesen und behauptet, dass die Angaben der Dienstgeberin nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Vielmehr hätte sie betont, dass sie für eine gute Stelle durchaus bereit wäre, auch weitere Strecken in Kauf zu nehmen.

Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Dienstgeberin und der Beschwerdeführerin wurde Frau [DT] von der Firma [AN] von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein am 09.09.2014 als Zeugin einvernommen. Nach entsprechender Wahrheitsbelehrung hat Frau [DT] neuerlich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Entfernung Niederndorf - Rattenberg für nicht zumutbar erachtet hat und dass es vom Arbeitsmarktservice nicht zumutbar sei, ihr überhaupt so eine Stelle zu vermitteln. Frau [DT] hat aber auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin trotzdem noch eine schriftliche Bewerbung geschickt habe. Ausschlaggebend für die Nichteinstellung der Beschwerdeführerin sei jedenfalls das Verhalten der Beschwerdeführerin beim vorangegangenen Telefonat gewesen.

Da Frau [DT] von der Firma [AN] ihre Aussage nach entsprechender Wahrheitsbelehrung neuerlich mehr oder weniger gleichlautend wiederholt hat und die Beschwerdeführerin keine weitere Stellungnahme zur Zeugeneinvernahme abgegeben hat, wird die Aussage von Frau [DT] von der belangten Behörde als durchaus glaubhaft und nachvollziehbar beurteilt. Welchen Grund sollte Frau [DT] auch haben, bei einer telefonischen Bewerbung die Entfernung Arbeitsort - Wohnort zu thematisieren, wenn dieser Punkt nicht von der Kundin angesprochen worden wäre.

Da Frau [DT] bei der Zeugeneinvernahme neuerlich darauf hingewiesen hat, dass die Nichteinstellung der Beschwerdeführerin auf ihr Verhalten beim vorangegangenen Telefonat zurückzuführen ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen bei der telefonischen Kontaktaufnahme ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches einen potenziellen Dienstgeber nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dazu verleitet, eine Person anzustellen. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich an der Stelle interessiert gewesen wäre, so wäre es an ihr gelegen, ihr spezielles Interesse und ihre Bereitschaft zur Überwindung der Entfernung auch entsprechend zu thematisieren und anzusprechen".

4.4. Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin am 29.09.2014 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin wiederholt sie ihr Tatsachenvorbringen und führt aus, sie habe gleich nach Erhalt des Stellenangebots bei der Firma [AN] angerufen, "um vorab mein Interesse zu bekunden". Frau [DT] habe ihr einige Fragen gestellt, zB was sie gelernt habe und wo sie gearbeitet habe. Dann habe Frau [DT] sie gefragt, wo sie wohne. Die Beschwerdeführerin habe ihr geantwortet, dass sie in Niederndorf wohne, worauf Frau [DT] gefragt habe, wo Niederndorf sei, was ihr die Beschwerdeführer dann erläutert habe, worauf Frau [DT] geantwortet habe: "das ist ja nicht gerade um die Ecke". Nachdem die Beschwerdeführerin repliziert habe, dass dies für sie "keine Entfernung" sei, habe Frau [DT] gezögert. Daraufhin sei das Gespräch beendet worden. Am 28.05.2014 (sic) habe die Beschwerdeführerin dann eine Bewerbung an die Firma [AN] geschickt. Die vor der belangten Behörde abgegebene Darstellung des Telefonats durch Frau [DT] entspreche "in keinem Punkt" der Wahrheit. Völlig absurd sei die Behauptung von Frau [DT], dass sie die Beschwerdeführerin eingestellt hätte, wäre das Telefonat nicht gewesen: Keine Firma stelle einen Mitarbeiter ohne persönliche Vorstellung ein. Zu erwähnen sei noch, dass die Beschwerdeführerin in Eigeninitiative eine Anstellung mit Arbeitsbeginn am 01.11.2014 in Kramsach gefunden habe, "gerade mal 1 km von Rattenberg entfernt".

5. Mit Schreiben vom 13.10.2014 (eingelangt am 14.10.2014) legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 27.11.2014 an. Dieser Verhandlungstermin musste jedoch wieder abberaumt werden, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Zeugin wegen Ortsabwesenheit nicht rechtswirksam geladen werden konnte. Am 20.01.2015 fand sodann die (neuerlich ausgeschriebene) mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, die Zeugin [DT] und die belangte Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde aufgenommen durch die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung sowie den Inhalt der Akten der belangten Behörde, insbesondere

die Betreuungsvereinbarung vom 21.05.2014

den Ausdruck aus dem Aktensystem der belangten Behörde, in der der Text der Stellenanzeige ersichtlich ist,

die mit 05.06.2014 datierte Aktennotiz der belangten Behörde über die Mitteilung des Arbeitsgebers an die Abteilung "Service für Unternehmer" der belangten Behörde,

die Niederschrift der belangten Behörde über die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 16.06.2014,

den Routenplanerausdruck der belangten Behörde (vom 21.08.2014)

die Niederschrift über die Einvernahme der Zeugin [DT] vor der belangten Behörde am 09.09.2014,

die vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung verfasste, an die Beschwerdeführerin am 12.09.2014 zugestellte Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.09.2014,

die Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde am 24.09.2014,

die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2014 und den Vorlageantrag vom 29.09.2014.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin verfügt (unter anderem) über eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau, wohnte zu dem für das Verfahren relevanten Zeitpunkt (Mai, Juni 2014) in Niederndorf (bei Kufstein) und bezog aufgrund eines bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein (belangte Behörde) gestellten Antrags vom 27.08.2013 Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen eigenen PKW, den sie zur Erreichung eines Arbeitsplatzes einsetzen kann.

1.2. Mit Schreiben vom 23.05.2014 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde postalisch ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als "Verkäuferin mit Lederwaren" bei der Firma [AN], einem Einzelhandelsunternehmen in Rattenberg, übermittelt. Diese Art der Beschäftigung wäre der Beschwerdeführerin zumutbar. Das Stelleninserat hatte folgenden Inhalt:

"Für unsere NEUE Filiale in Rattenberg suchen wir

Verkäufer/in (Einzelhandel) mit Lederwaren

In Vollzeitbeschäftigung ab 01. Juli

Anforderungen:

selbständige Arbeitsweise

Gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift

Englisch von Vorteil

Erfahrung im Verkauf (gerne auch aus einer anderen Branche)

Arbeitszeit:

6-Tage-Woche

Dauerstelle

Alle zwei Wochen Wochenenddienst im Wechsel, auch an Feiertagen und nach Vereinbarung (Wünsche werden soweit möglich, berücksichtigt)

Voraussichtliche Geschäftszeiten: 10:00 - 18:00 Uhr.

Arbeitsort: Rattenberg - der Betrieb ist mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar.

Bewerbungen richten Sie BITTE schriftlich mit den üblichen Unterlagen an die unten angeführte Adresse per E.Mail

..."

Die Fahrtstrecke von Niederndorf bis Rattenberg beträgt 41,6 km, die Fahrzeit beläuft sich auf ca. 30 Minuten.

1.3. Die Beschwerdeführerin nahm vor Absendung einer Bewerbung telefonisch am 05.06.2014 Kontakt mit dem Unternehmen auf. Anlässlich dieses mit Frau [DT] geführten Telefongesprächs kam unter anderem die Distanz zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und dem in Aussicht genommenen Arbeitsort zur Sprache. Erstmals zur Sprache gebracht wurde dieses Thema nicht von der Vertreterin des Arbeitgebers, sondern von der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu negativ.

1.4. Die Beschwerdeführerin übersandte in weiterer Folge Bewerbungsunterlagen an das Unternehmen.

1.5. Eine Beschäftigung in der zugewiesenen Stelle kam nicht zustande. Ein Grund dafür waren die Äußerungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs mit der Vertreterin des Unternehmens, Frau [DT].

1.6. Dass die Beschwerdeführerin im zeitlichen Nahbereich zu diesen Vorkommnissen (jedenfalls aber bis 01.11.2014 ) eine Beschäftigung gefunden hätte oder dass sonstige berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Hauptstreitpunkt des Verfahrens ist der Verlauf des Telefongesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und der Vertreterin des potentiellen Arbeitgebers. Während die im gesamten Verfahren (fast wörtlich) gleichbleibend aussagende Beschwerdeführerin behauptet, ihr Wohnort und die Distanz zum in Aussicht genommenen Arbeitsplatz seien nicht von ihr selbst angesprochen worden, sondern von ihrer Gesprächspartnerin, wurde das Gespräch von der Zeugin [DT] so geschildert, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Telefongesprächs aufgebracht darüber gezeigt habe, dass ihr eine Stelle in dieser großen Entfernung vom AMS zugewiesen worden sei, dass aber die Entfernung für sie als Arbeitgeberin kein Thema sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet (implizit) außerdem, dass das Gespräch für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal gewesen sei, und bringt dazu unter anderem das Argument vor, dass keine Firma einen Mitarbeiter ohne persönliche Vorstellung einstellen würde. Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass die Beweislage "im Zweifel" im Sinne ihrer Version gewürdigt werden müsse.

Die von der Zeugin [DT] geschilderte Version lässt sich aus der vor der belangten Behörde erstellten Niederschrift über die Einvernahme von Frau [DT] als Zeugin einerseits, aus dem von der Abteilung "Service für Unternehmen" der belangten Behörde erstellten Aktennotiz vom 05.06.2014, sowie aus den Aussage der Zeugin anlässlich der mündlichen Verhandlung andererseits, entnehmen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am Telefon mit ihrem Namen und ihrem Wohnort ("aus Niederndorf") gemeldet habe und gefragt habe, ob sie hier richtig sei, sie "müsse" sich hier bewerben. Nachdem die Zeugin ihr geantwortet habe, sie "müsse" sich nicht bewerben und gefragt habe, wie sie der Beschwerdeführerin weiterhelfen könne, habe diese gesagt, dass es eine Zumutung sei, dass ihr die Stelle vom AMS zugewiesen worden ist und dass sie allein eine halbe Stunde von Kufstein nach Rattenberg brauche. Die Zeugin habe auf die Berater des AMS verwiesen und dass man dort sicher eine Lösung finden könne. Darauf habe die Beschwerdeführerin sinngemäß geantwortet, dass sie dort (beim AMS) auch noch anrufen werde und dass dieses "auch noch einen auf den Deckel bekommen" würde.

Auf die unter Vorhalt der im Verfahren bisher getätigten Zeugenaussagen der Zeugin [DT] gestellte Frage des Vorsitzenden an die Beschwerdeführerin, wieso ein Arbeitgeber ein Motiv dafür haben sollte, beim AMS eine falsche Rückmeldung über den Inhalt des Telefonats abzugeben und außerdem noch eine unrichtige Zeugenaussage darüber abzugeben, meinte die Beschwerdeführerin, sie wisse es nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die aufgenommenen Beweise zur Frage des Inhalts des vor Absendung der Bewerbungsunterlagen geführten Telefongesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und der Vertreterin des Unternehmens, der Zeugin [DT] so, dass der Schilderung der - in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck vermittelnden - Zeugin Glauben geschenkt wird, wonach das Thema des Wohnorts der Beschwerdeführerin und der Anfahrtszeit von der Beschwerdeführerin selbst angesprochen wurde (nicht von Arbeitgeberseite) und dass sich diese dazu negativ geäußert hat. Dafür sprechen einerseits der Umstand, dass die Zeugin ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht und nach entsprechender Belehrung gemacht hat, dass die Zeugin auch kein Motiv für eine falsche Aussage hat und dass insbesondere auch kein Interesse ihrerseits am Verfahrensausgang ersichtlich ist. Nicht erklärbar ist auch, welchen Anlass der potentielle Arbeitgeber (bzw. eine Vertreterin des Arbeitgebers) dafür gehabt haben sollte, nach dem Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin bei der Abteilung Service für Unternehmen der belangten Behörde anzurufen, um mitzuteilen, dass die Arbeitssuchende am Telefon gemeint habe, dass die angebotene Stelle unzumutbar sei und dass sich diese beim AMS beschweren werde. Es ist auch kein besonderer Grund dafür ersichtlich, dass der Arbeitgeber eine Bewerberin - ohne sonstige Kenntnis über diese Person - anlässlich eines von dieser (unaufgefordert initiierten) Telefonats nach ihrem Wohnort fragt, das Thema der Anfahrtsdauer vertieft und sich angesichts einer angegebenen Anfahrtszeit von einer halben Stunde ablehnend oder zögernd zeigt.

Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag als Argument für ihre Version des Geschehensverlaufs (und erkennbar auch im Zusammenhang mit der Kausalität des Telefongesprächs für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung) ins Treffen führt, dass "keine Firma einen Mitarbeiter ohne persönliche Vorstellung einstellt" so kann das Bundesverwaltungsgericht dem Argument nicht folgen. Auch das Auftreten eines potentiellen Bewerbers in einem Stadium vor Einladung zu einem Bewerbungsgespräch kann Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitgebers haben und beispielsweise dazu führen, dass eine Einladung zu einem weiteren Gespräch erst gar nicht stattfindet. Umgekehrt deutet das - von der Beschwerdeführerin unbestrittene - Nichtzustandekommen eines persönlichen Vorstellungsgesprächs zusätzlich dahin, dass die Beschwerdeführerin im vorangehenden Telefongespräch ein für die weitere Anbahnung kontraproduktives Auftreten an den Tag gelegt hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Äußerungen der Beschwerdeführerin während des Telefongesprächs kausal für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses waren. Sie waren zudem vorsätzlich, weil es der Beschwerdeführerin wie jedem Arbeitssuchenden bewusst sein musste, dass sich Äußerungen, mit denen persönliche Schwierigkeiten bei der Anreise zum Arbeitsort betont werden, negativ auf das Zustandekommen einer Beschäftigung auswirken können, und weil sie dies offenkundig in Kauf genommen hat.

Die Feststellung, dass das strittige Telefongespräch am 05.06.2014 stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. In der Aktennotiz über die Meldung der Arbeitgeberin beim AMS wurde das Datum 05.06.2014 dokumentiert. In der Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde vom 16.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Telefongespräch vorgehalten (es muss daher vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben). In ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 09.09.2014 gab die Zeugin [DT] an, dass sich die Beschwerdeführerin "am 05.06.2014" telefonisch gemeldet habe. Dieses Datum wurde der Beschwerdeführerin auch in der Verständigung über das Ergebnis des Beweisverfahrens vom 11.09.2014 (zugestellt am 12.09.2014) vorgehalten und von ihr weder im Rahmen ihrer in der Folge stattgefundenen mündlichen Einvernahme (am 24.09.2014) noch in ihrem (nach nochmaligem Vorhalt dieses Datums in der Beschwerdevorentscheidung) am 29.09.2014 eingebrachten Vorlageantrag konkret bestritten. Erstmals im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin zwar vor, sie habe "am 28.05.2014" eine Bewerbung abgeschickt, dies lässt sich anhand des Vorgesagten chronologisch aber nicht nachvollziehen. In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin schließlich ("mit Vorbehalt") vor, das Telefongespräch habe bereits am 28.05.2014 stattgefunden, dem kann aber kein Glauben geschenkt werden, zumal - wie die Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung unwidersprochen (und nachvollziehbar) erwiderten - zum Zeitpunkt der Rückmeldung des Arbeitgebers beim AMS, welche am 05.06.2014 erfolgt sei, noch keine schriftliche Bewerbung vorgelegen sei. Das Gericht schenkt dieser Darstellung der Chronologie angesichts der Einlassung der Beschwerdeführerin am Beginn des Verfahrens (Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) sowie angesichts dessen Glauben, dass der Vermerk über die Rückmeldung eine schriftliche Bewerbung nicht erwähnt, sondern unmittelbar den Inhalt eines Telefonats festhält.

Die Feststellung zum Inhalt des Stelleninserats ergibt sich aus dem entsprechenden Ausdruck im Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Qualifikation und zu den sonstigen persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung hat sie auch (neuerlich) bestätigt, dass ihr die zugewiesene Stelle zumutbar war, dass sie über ein KFZ zur Erreichung von Arbeitsplätzen verfügt und dass die von der belangten Behörde ermittelte Distanz und Fahrzeit zwischen Niederndorf und Rattenberg in etwa korrekt ist (Sie bestätigte insbesondere eine Fahrdauer von ca. einer halben Stunde). Das Nichtzustandekommen der Beschäftigung wurde von allen Verfahrensbeteiligten bestätigt. Dass dies auf den Ablauf des Telefongesprächs zurückging, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin vor der belangten Behörde und ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis 01.11.2014 keine neue Beschäftigung gefunden hat, ergibt sich daraus, dass sie zwar im Vorlageantrag behauptet hat, eine am 01.11.2014 beginnende Beschäftigung bei einer Weingroßhandlung gefunden zu haben. Als Beweis legte sie jedoch nur die erste Seite eines (nicht unterschriebenen) Arbeitsvertrags vor. In der mündlichen Verhandlung gab sie zudem an, dass sich der Arbeitsantritt bis dato verzögert habe, weil beim Arbeitgeber noch Umbauarbeiten durchzuführen seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld".

Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.3.), dass die/der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.5.).

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.6.).

3.3. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

3.3.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

3.3.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.3.3. Da die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt als allgemein üblich an zusehen ist, ist somit auch ein Arbeitssuchender, der im Geldleistungsbezug der Arbeitslosenversicherung steht, grundsätzlich verpflichtet, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug erforderlichenfalls für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen. Er ist auch verpflichtet, sein Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen (vgl. VwGH 04.09.2013, 2012/08/0305; 20.02.2002, 99/08/0104).

3.3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall bestreitet die Beschwerdeführerin selbst, (gegenüber der potentiellen Arbeitgeberin) Äußerungen getätigt zu haben, die auf die Unzumutbarkeit der Beschäftigung aus Gründen der Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz und ihrem Wohnort hinweisen würden. Dafür, dass sie dem AMS gegenüber auf eine diesbezügliche Unzumutbarkeit hingewiesen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat sie bei einer Einvernahme im Verfahren zur Verhängung der Sanktion nach § 10 AlVG ausdrücklich bestätigt, dass sie Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aus diesem Grund (oder aus anderen Gründen) nicht geltend macht. Angesichts der im Verfahren strittigen Frage des Gesprächsinhalts beim vorab geführten Telefongespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Vertreterin des Arbeitgebers, hat sich die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung mit diesem Fragenkreis (korrekterweise) dennoch näher auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aus diesem Grund der Entfernung zwischen Wohnort und Ort der zugewiesenen Beschäftigung nicht vorliegt. Diese Schlussfolgerung ist mit der Rechtslage vereinbar:

3.3.5. § 9 Abs. 2 dritter und vierter Satz AlVG 1977 lauten wie folgt:

"Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."

Im vorliegenden Fall war die Beschäftigung wahlweise als Teilzeit- oder als Vollzeitstelle angeboten, so dass (im Zweifel) von der für Teilzeitbeschäftigungen anzuwendenden Regelung auszugehen war. Die festgestellte Fahrdistanz von 41,6 km und Fahrzeit von ca. 30 Minuten ist daher zumutbar. Angesichts der Feststellungen war auch von der Zumutbarkeit der Benutzung des eigenen PKW der Beschwerdeführerin ausgehen.

3.3.6. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit oder sonst mangelnde Eignung der zugewiesenen Beschäftigung bestehen, war von einer Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung auszugehen.

3.4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

3.4.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

3.4.2. Eine Vereitelung im Sinne der eingangs zitierten Bestimmung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann vor, - wenn der Arbeitslose angenommene Schwächen hervorhebt, erkennen lässt, dass er sich nicht freiwillig bewirbt oder sonstwie seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 04.09.2013, 2013/08/0101). Dabei kommt es nicht nur auf das Verhalten des Arbeitslosen während eines Vorstellungsgesprächs an, sondern auch auf das Verhalten in allen Vorstadien der Anbahnung, bis zur Annahme der Beschäftigung (auch das Verhalten im Rahmen der - vom Arbeitsmarktservice durchgeführten - Vorauswahl im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG wird gleich beurteilt wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. in diese Richtung zB VwGH 02.04.2008, 2007/08/0008; 11.09.2008, 2007/08/0187; 24.07.2013, 2011/08/0209; 18.01.2012, 2008/08/0243; 04.09.2013, 2013/08/0101).

3.4.3. Die negative Äußerung über die Wegzeit zur Arbeit ist geeignet, den Arbeitgeber von der Beschäftigung des Arbeitslosen abzuhalten. Das im vorliegenden Beschwerdefall festgestellte Verhalten erfüllt daher die Voraussetzungen des Begriffs der Vereitelung.

3.5. Zu Kausalität und Vorsatz

3.5.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

3.5.2. Wie festgestellt wurde, war das Verhalten, das die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs mit der Vertreterin des potentiellen Arbeitgebers, Frau [DT], am 05.06.2014 an den Tag gelegt hat, für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal. Die Vereitelungshandlung war zudem vorsätzlich, weil es der Beschwerdeführerin - wie jedem Arbeitssuchenden - bewusst sein musste, dass sich Äußerungen, mit denen persönliche Schwierigkeiten bei der Anreise zum Arbeitsort betont werden, negativ auf das Zustandekommen einer Beschäftigung auswirken können, und weil sie dies offenkundig in Kauf genommen hat.

3.5.3. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.

3.6. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

3.6.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist jedoch der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

3.6.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

3.6.3. Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist (VwGH 05.09.1995, 94/08/0252; 07.09.2011, 2008/08/0135). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0135).

3.6.4. Die Beschwerdeführerin brachte im Vorlageantrag (erkennbar auch) unter dem Titel von Nachsichtsgründen vor, sie habe inzwischen eine Beschäftigung gefunden. Da das Zustandekommen dieser Beschäftigung jedoch nicht nachgewiesen werden konnte und das behauptete Arbeitsverhältnis zudem (nach dem ursprünglichen Vorbringen) erst im November 2014 begonnnen hätte und (nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung) bis dato nicht angetreten wurde, rechtfertigt diese behauptete Beschäftigungsaussicht nicht, dass die von der belangten Behörde verhängte Sanktion nachgesehen wird.

3.7. Ergebnis

3.7.1. Insgesamt haben die Beschwerde und der Vorlageantrag nichts aufgezeigt, was den Spruch des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig erscheinen ließe; auch sonst ist im Verfahren nichts dergleichen hervorgekommen.

3.7.2. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2014 in dem Sinn erledigt, dass der Spruch dieses Bescheides bestätigt wird. Gleichzeitig wird die inzwischen ergangene Beschwerdevorentscheidung hinfällig (dazu näher BVwG 07.01.2015, I402 2011624-1/4E u.a.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. II.3.3. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.4. zitierte Rechtsprechung, zur Kausalität und Vorsätzlichkeit die in Pkt. II.3.5. erwähnte Judikatur und zur Nachsicht die in Pkt. II.3.6. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Zulassung der Revision hinsichtlich der Frage des Gegenstands des Verfahrens im Fall einer vorhergehenden Beschwerdevorentscheidung wäre hier (anders als im Beschluss BVwG 07.01.2015, I402 2011624-1/4E) nicht tragend, weil sowohl der Ausgangsbescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung zum gleichen Ergebnis gelangten und somit die -abweisende - verwaltungsgerichtliche Entscheidung keine unterschiedliche Wirkung hätte.

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