BVwG G306 2011891-1

G306 2011891-1Tribunal administratif fédéral20 janv. 2015

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, geänderte Verhältnisse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Texte intégral

BVwG G306 2011891-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2011891.1.00

Spruch

G306 2011891-1/2E Im namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2014, Zl. 66289505-14892823, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und das unbefristete

Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FrG 92 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde dies damit, dass sich der BF vom XXXX bis XXXX in der XXXX und vom XXXX bis XXXX in der XXXX wegen der Verbrechen des Heroinschmuggels und des Dealens mit Suchtgift in Strafhaft befunden habe.

2. Am 22.05.2014 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz ein mit 22.05.2014 datiertes Schreiben des ausgewiesenen Rechtsvertreters ein. Dieses Schreiben wurde von der Bezirkshauptmannschaft an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Vorarlberg zuständigkeitshalber weitergeleitet. Im Schreiben wurde beantragt das Einreiseverbot für Österreich im Schengen-Informationssystem zu streichen. Begründend wurde auf das Urteil des EuGH im Verfahren - C-297/12, vom 19.09.2013 hingewiesen.

3. Mit Schreiben des BFA vom 30.07.2014, Zahl 66289505, wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und teilte die belangte Behörde mit, dass es beabsichtigt sei den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, abzuweisen. Gleichzeitig wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

4. Mit Schreiben des ausgewiesenen Rechtsvertreters, datiert mit 08.08.2014, eingelangt beim BFA am selben Tag, wurde ausgeführt, dass mit Schreiben vom 22.05.2014 lediglich beantragt worden wäre, die Wiedereinreisesperre im Schengen Informationssystem zu löschen. Diese Löschung müsse aufgrund des EuGH Urteils von Amts wegen erfolgen. Die ausgesprochene unbefristete Wiedereinreisesperre sei hiernach unzulässig und bedürfe - dem EuGH folgend - von Amts wegen durchzuführender Befristung aus sofort. Damit würde lediglich die Sperre im Schengener Informationssystem gelöst, die Einträge im Strafregister blieben davon unberührt.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, vom ausgewiesenen Rechtsvertreter übernommen am 28.08.2014, wurde der Antrag des BF, gemäß § 69 Abs. 2 FPG idgF, abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Umstände die zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geführt haben, sich nicht zu Gunsten des BF geändert hätten. Vielmehr sei der BF, trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes sofort wieder, diesmal von einem inländischen Gerichtes zu einer unbedingte Haftstrafe von 5 Jahren und 10 Monate verurteilt worden. Zuletzt sei der BF am XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wäre auch das Tatbestandsmerkmal gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 FPG verwirklicht und wäre auch eine unbefristete Aussprechen des gegenständlichen Verbotes durchaus gerechtfertigt. Beide inländische Verurteilungen würden nach wie vor in einer aktuellen Strafregisterauskunft aufscheinen und wären bis dato nicht getilgt. Auch die von der Behörde berücksichtigte familiäre Bindung zu Österreich könne die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

6. Mit dem am 11.09.2014 beim BFA eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob der ausgewiesene Vertreter des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Im Wesentlichen zusammengefasst wurde wieder auf das bereits genannte EuGH Urteil sowie auf die genannte Rückführungsrichtlinie verwiesen. Unabhängig davon wurde aber auch auf die bereits lange zurückliegenden Verurteilungen und das seitherige Wohlverhalten des BF hingewiesen. Der BF habe im Mai 2012 eine kroatische Staatsbürgerin geheiratet und haben sie nunmehr in Deutschland einen Antrag auf Daueraufenthalt gestellt. Es sei unter keinen Umständen zu rechtfertigen, dem BF heute noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. die öffentliche Sicherheit zu unterstellen. Der Beschwerde wurden ein Heiratsurkunde, ein Strafregisterauszug samt Übersetzung beigelegt.

7. Die Beschwerde wurde am 15.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des

§ 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gegen den BF wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FrG 92 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde dies damit, dass sich der BF vom XXXX bis XXXX in der XXXX und vom XXXX bis XXXX in der XXXX wegen der Verbrechen des Heroinschmuggels und des Dealens mit Suchtgift in Strafhaft befunden habe.

Nachdem das erlassene Aufenthaltsverbot bereits rechtskräftig war wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX wegen §§ 12 Abs. 1 und 3/3 SGG und 12,15 StGB und 223/2, 224, 15, 107/2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monate sowie zur Zahl 18 U 1031/96 wegen § 83/1 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die genannten Urteile, welche sich als Kopie im Akt befinden.

Die Feststellung, dass der BF seit seiner strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 1996 nicht mehr straffällig wurde, stützt sich auf den aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stattzugeben:

Wie sich aus der obzitierten Judikatur des VwGH ergibt, sind sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am XXXX (beinahe 25 Jahre !!) folgende Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten: 1. rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen §§ 12 Abs. 1 und 3/3 SGG und 12, 15 StGB und 223 Abs. 2, 224, 15, 107 Abs. 2 StGB wobei der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde sowie 2. ebenfalls Landesgericht für Strafsachen XXXX der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Der BF befand sich im Anschluss vom XXXX bis zum XXXX (Auslieferung nach Serbien) in Strafhaft. Die Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG idgF. verlangt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes beinahe 25 Jahre vergangen. Der BF wurde vor 18 Jahren aus der Haft entlassen und ist seither nicht mehr negativ (strafrechtlich) in Erscheinung getreten. Die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden strafrechtlichen Tatbestände liegen bereits über 25 Jahre zurück. Der BF wurde im Bundesgebiet, seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 1996, nicht mehr straffällig und legte der Beschwerde auch eine übersetzte Kopie der Republik Serbien, Hauptgericht in XXXX bei, in der bestätigt wird, dass gegen den BF weder eine Anklage anhängig noch ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Dem BF kann daher zumindest seit seiner Haftentlassung vom XXXX, ein Wohlverhalten attestiert werden und kann man nicht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr sprechen, welche vom BF nach wie vor ausgehe.

Im Ergebnis verkannte die Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.

Da sich die Beschwerde des BF schon aus diesem Grund als rechtmäßig und berechtigt erwies, erübrigte es sich auf die weiteren Beschwerdepunkte einzugehen.

3.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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