W228 2004427-1•BVwG W228 2004427-1
W228 2004427-1Tribunal administratif fédéral19 janv. 2015
Beitragszuschlag, Einbringung, Verbesserungsauftrag
W228 2004427-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.03.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom 14.03.2013, ZL. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in Höhe von € 400,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 28.05.2012 erfolgten Überprüfung durch Mitarbeiter der WGKK in 1210 Wien, XXXX, festgestellt wurde, dass für die nachstehend angeführten Versicherten die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sind:
Name VSNR
XXXX
XXXX
2. Mit Schreiben datierend auf 19.04.2013 wurde der angefochtene Bescheid fristgerecht, durch den Vertreter XXXX, SWV Wien, beeinsprucht. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX und XXXX selbstständige Erwerbstätige mit einer Gewerbeberechtigung "Transportunternehmen bis 3,5 Tonnen, Zustellen von Waren jeder Art" und bei der SVA sozialversichert gewesen seien. Das Magistrat sei der Auffassung gewesen, dass die beiden selbstständigen Erwerbstätigen nach dem ASVG versichert werden müssten. Gegen diese Auffassung sei berufen worden. Im Berufungsbescheid vom 20.02.2013 sei seitens des UVS eine Verwaltungsstrafe verhängt worden. Der von der WGKK vorgeschriebene Beitragszuschlag sei ein Strafzuschlag, welcher bereits mit dem Strafbescheid des UVS ergangen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, den geforderten Beitragszuschlag außer Kraft zu setzen und nicht weiter zu verfolgen.
3. In einem Schreiben vom 03.05.2013 führte die WGKK aus, dass es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei dem Verwaltungsverfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne von § 111 ASVG um ein eigenständiges Verfahren handle. So sei die Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 ASVG im Sinne des Abs. 2 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Nach § 111 Abs. 4 seien die Versicherungsträger und die Abgabebehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, verpflichtet, alle ihnen aufgrund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Des Weiteren könnten durch die Versicherungsträger Beitragszuschläge aufgrund der Bestimmungen des § 113 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG verhängt werden. Die beiden Bestimmungen würden sich gegenseitig nicht aufheben, seien daher von beiden Behörden in eigenständigen Verfahren zu vollziehen und auch die entsprechenden Strafzuschläge zu verhängen. Weiters werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.10.2010, GZ 2009/08/0269 hingewiesen, in welchem erkannt werde, dass es sich bei Pizzalieferanten - zweifelsfrei seien die betretenen Personen als solche beschäftigt gewesen - niemals um selbstständige Erwerbstätige handeln könne. Somit stehe fest, dass die Versicherung bei der SVA auf einem Irrtum beruhe. Da der angefochtene Bescheid somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erlassen worden sei, werde beantragt, den vorliegenden Einspruch als unbegründet abzuweisen.
4. Am 24.06.2013 langte beim Amt der Wiener Landesregierung eine mit 22.06.2013 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher der Antrag gestellt wurde, den geforderten Beitragszuschlag in der angeführten Höhe von EUR 400,00 außer Kraft zu setzen und nicht weiter zu verfolgen.
Die Aktenvorlage langte mit 13.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Am 14.11.2014 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verbesserungsauftrag, mit welchem dem Vertreter des Beschwerdeführers die Vorlage einer Vollmacht innerhalb einer Woche ab Zustellung aufgetragen wurde.
6. Am 26.11.2014 wurde vom Beschwerdeführer per Fax eine Vollmacht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.
Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Verbesserungsauftrag vom 14.11.2014 aufgetragene Vorlage der Vollmacht ausschließlich per Fax, somit in einer gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässigen Form, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung eines Telefaxgerätes in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).
Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde die Vollmacht unstrittig ausschließlich per Fax eingebracht. Daraus folgt, dass diese beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist.
Abschließend sei noch angemerkt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätte können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels formentsprechender Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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