W108 2006888-1•BVwG W108 2006888-1
W108 2006888-1Tribunal administratif fédéral19 janv. 2015
Aussetzung, Eintragungsvoraussetzungen, Sachverständigenliste,<br/>Sachverständiger, Strafverfahren, Vertrauenswürdigkeit, Vorfrage
W108 2006888-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 19.02.2014, Zl. Jv 170/14i-5, betreffend Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am (14.01.2014 bei der Behörde eingelangtem) Schriftsatz vom 22.10.2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Eintragung als Sachverständige in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Fachgebiet Steuerwesen, Rechnungswesen gemäß § 4 Abs. 1 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetztes (SDG).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien (belangte Behörde des h.g. Verfahrens) wurde das (aufgrund des oben genannten Antrages der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde geführte) Eintragungsverfahren gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes (AVG) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, beim diesem Gericht sei ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin anhängig. Im Falle der Anhängigkeit eines Verfahrens in der Vorfrage stehe es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Im Rahmen der Ermessensübung werde dabei insbesondere der Aspekt der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis einerseits und andererseits der Aspekt möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidung zu berücksichtigen sein. Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie seien parallele Ermittlungsverfahren in einem gerichtlichen Strafverfahren und in einem Administrativverfahren unzweckmäßig bzw. unwirtschaftlich, und der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könne diesbezüglich nur dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne oder zumindest ohne wesentliche Ermittlungsschritte zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage wäre. Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirke, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt sei, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen habe. Da eine Verurteilung in dem im Spruch angeführten Verfahren einer Eintragung in die Listen der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher entgegenstünde (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG), sei das Verfahren auszusetzen gewesen.
3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, der angefochtene Bescheid verstoße gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK, wonach jedermann ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht habe, als Angeklagter wegen einer strafbaren Handlung bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld unschuldig zu sein. Auch der Gesetzgeber sei an den Grundsatz der Unschuldsvermutung gebunden. Gegen die Beschwerdeführerin sei lediglich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weil der XXXX der Firma ihres XXXX in boshafter Absicht Anzeige gegen sie erstattet habe, weil eine Handvoll Mandanten, die immer von ihr betreut worden seien, auf Grund der XXXX über die Firma ihres XXXX in ihre Steuerberatungskanzlei gewechselt hätten. Es habe sich dabei um Kleinunternehmen und natürliche Personen gehandelt, für die Arbeiternehmerveranlagungen zu erstellen seien. Der Anzeiger habe die Anzeige wider besseres Wissen erstattet. Die Beschwerdeführerin habe gegen den Anzeiger eine Unterlassungsklage sowie mehrere Strafanzeigen wegen Verleumdung, Kreditschädigung etc. eingebracht (dazu ist der Beschwerde ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft Wien betreffend "Sachverhaltsbekanntgabe Anschluss als Privatbeteiligter" angeschlossen). Die Beschwerde begehrt, dem Antrag der "Berufung" stattzugeben, das Verfahren zur Eintragung in die Sachverständigenliste fortzusetzen und die Beschwerdeführerin zur Prüfung antreten zu lassen, und beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Senatszuständigkeit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Fest steht, dass gegen die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde ein Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 12 2. Fall, § 156 StGB (betrügerische Krida) zu XXXX anhängig war.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, der auch Aktenteile betreffend das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren beinhaltet, und aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die im angefochtenen Bescheid - im Einklang mit der Aktenlage - festgestellte (und im Übrigen auch aktuell noch gegebene) Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, vielmehr führt sie in der der Beschwerde angeschlossenen "Sachverhaltsbekanntgabe Anschluss als Privatbeteiligter" selbst aus, dass gegen sie wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes der betrügerischen Krida mit einem Schaden von mehr als € 50.000 eine Anzeige eingebracht worden und aufgrund dieser Anzeige vom Landesgericht für Strafsachen Wien ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.
Zu A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerdeführerin hat betreffend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über ihre Beschwerde die Senatszuständigkeit beantragt. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die im vorliegenden Fall materienspezifischen gesetzlichen Bestimmungen (etwa im SDG) sehen keine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Es ist somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 6 BVwGG gegeben. Die Beantragung der Senatszuständigkeit (bzw. der Einzelrichterzuständigkeit) etwa durch die Verfahrensparteien ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
2.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des SDG lauten wie folgt:
"Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2 (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
c) volle Geschäftsfähigkeit,
d) körperliche und geistige Eignung,
e) Vertrauenswürdigkeit,
f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.
Eintragungsverfahren
§ 4 (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden."
§ 38 AVG lautet:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
§ 156 StGB lautet:
"Betrügerische Krida
§ 156. (1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."
2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu und zum Folgenden etwa VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072, mwH) ist präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - nur eine Entscheidung, die 1. eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - d.h. eine notwendige Grundlage - ist, und 2. diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Ob die Präjudizialität der Entscheidung gegeben ist, hat die zur Hauptfragenentscheidung zuständige Behörde an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen.
Gegenstand des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung als Sachverständige in die Gerichtssachverständigenliste nach § 4 SDG, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung gemäß § 2 Abs. 2 SDG zu prüfen ist, unter anderem, ob bei der Beschwerdeführerin als Bewerberin die "Vertrauenswürdigkeit" (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e) gegeben ist.
Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Mit der Verwendung des Wortes "Vertrauenswürdigkeit" zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen muss, hat der Gesetzgeber einen sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (vgl. VwGH 01.04.1981, 01/0669/80). Vertrauenswürdigkeit hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft nur die persönliche Eignung einer Person. Es kommt dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die man von ihm erwarten darf, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. Bei Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (vgl. VwGH 02.03.1988, 87/01/0214). Für die Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit ist dabei auf die verwandten Regelungen für die anderen im Bereich der Rechtspflege wirkenden Berufe wie Richter, Rechtsanwälte und Notare Bedacht zu nehmen und der dort gehandhabte Wertungsmaßstab zu beachten (vgl. VwGH 01.04.1981, 01/0669/80). Die Vertrauenswürdigkeit ist ein umfassender Begriff, sodass darauf verzichtet werden kann, das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren. Das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung wird in aller Regel die Vertrauenswürdigkeit nicht als gegeben erscheinen lassen, sie muss es aber nicht. Durch eine strafgerichtliche Verurteilung stehen allerdings bestimmte Handlungen und Unterlassungen fest, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (z.B. der konkreten Berufstätigkeit) möglicherweise Bedenken an der Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit begründen. Ob und welche strafrechtlichen Rechtsfolgen mit den Tatsachenfeststellungen im Strafurteil verknüpft werden, ob etwa ausgesprochene Rechtsfolgen noch nicht eintreten (bedingte Strafnachsicht, bedingte Nachsicht der Rechtsfolgen) oder infolge Verjährung oder Begnadigung erloschen sind, ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ohne Belang. Weder ein freisprechendes Urteil noch die bedingte Strafnachsicht, aber auch nicht einmal die Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung machen die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich des im Strafverfahren festgestellten Sachverhaltes entbehrlich (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) § 2 SDG Anm 10 sowie die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung wäre die Behörde insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Im Falle eines freisprechenden Urteils kommt diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde dann - wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist - die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen. Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. etwa VwGH 29.09.1993, 92/03/0220).
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst zu erkennen, dass die Verwirklichung des Delikts nach § 156 StGB geeignet wäre, die Vertrauenswürdigkeit iSd § § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG auszuschließen. Schon die in Abs. 1 enthaltene Strafdrohung (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) zeigt, dass es sich bei einem § 156 StGB verwirklichenden Verhalten um ein gravierendes gegen fremdes Vermögen gerichtetes Fehlverhalten handelt (zu diesem Delikt vgl. etwa Kirchbacher, § 156, in: Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch (2011); Fabrizy, Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2013, § 156). Die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Fachgebiet Steuerwesen, Rechnungswesen muss auch bzw. gerade in Ansehung fremder Vermögenswerte bestehen, deren Schutz offensichtlich die sich aus § 156 StGB ergebenden (strafrechtlich bewehrten) Verbote zum Ziel haben (vgl. VwGH vom 28.11.2013. 2013/03/0070; 27.05.2010, 2009/03/0147).
Fallbezogen ist daher davon auszugehen, dass die Entscheidung in dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren (betreffend den Vorwurf nach § 156 StGB) präjudiziell - und damit eine Vorfrage im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - für die Entscheidung der belangten Behörde ist.
2.3. Nach § 1 Abs. 2 StPO (idF vor BGBl I 71/2014 [Strafprozessänderungsgesetz 2014, StPRÄG 2014]) beginnt das Strafverfahren dann, sobald die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermittelt oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausübt und endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung (im Übrigen beginnt auch seit Inkrafttreten des StPRÄG 2014 mit 01.01.2015 das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachtes ermitteln). Fallbezogen wurden strafrechtliche Ermittlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 StPO (u.a.) gegen die Beschwerdeführerin geführt. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei gegen sie lediglich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, ist für die Beschwerdeführerin daher nichts zu gewinnen, zumal mit einem derartigen Ermittlungsverfahren das Strafverfahren bereits begonnen hat. Dass das Strafverfahren (durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung) bereits beendet gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Fallbezogen war daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde ein Verfahren zur Vorfrage (das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend den Vorwurf nach § 156 StGB) im Sinne des § 38 AVG bereits bei einem Gericht/bei einer anderen Behörde anhängig.
2.4. Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens zur Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Im Rahmen der Ermessensübung wird dabei insbesondere der Aspekt der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis einerseits, und der Aspekt möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidung andererseits, zu berücksichtigen sein (vgl. VwGH 09.11.1994, 93/03/0202). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie parallele Ermittlungsverfahren in einem gerichtlichen Strafverfahren und in einem Administrativverfahren unzweckmäßig bzw. unwirtschaftlich sind, und der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie diesbezüglich nur dann nicht als vorrangig angesehen werden könnte, wenn die Behörde ohne oder zumindest ohne wesentliche Ermittlungsschritte zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage wäre (vgl. VwGH 11.04.2000, 99/11/0349; 20.02.2001, 2001/11/0023; 27.09.2007, 2007/11/0074).
Unter diesen Gesichtspunkten kann die angefochtene behördliche Entscheidung, das Verfahren über die Eintragung in die Sachverständigenliste bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Strafverfahrens gemäß § 38 AVG auszusetzen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.5. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK durch die angefochtene behördliche Entscheidung bzw. durch präjudizielle gesetzliche Bestimmungen kann nicht erkannt werden. Die belangte Behörde ging in der angefochtenen behördlichen Entscheidung nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Straftat begangen hat, vielmehr wurde das Eintragungsverfahren bis zur Entscheidung dieser Frage durch ein Strafgericht gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Mit den Hinweisen auf die Hintergründe des gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens begehrt, das Verfahren zur Eintragung in die Sachverständigenliste fortzusetzen und sie zur Prüfung antreten zu lassen, kommt eine Entsprechung schon deshalb nicht in Betracht, weil "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die von der belangten Behörde verfügte Aussetzung des Verfahrens ist, nicht aber das von der belangten Behörde ausgesetzte Verfahren (betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung in die Sachverständigenliste) selbst. Es ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens daher (lediglich) zu prüfen, ob die Entscheidung der belangten Behörde, das Verfahren auszusetzen, rechtmäßig war.
2.6. Da nach dem Gesagten dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt und dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (GRC) entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht geboten. Die im Beschwerdefall gegenständliche Aussetzung eines Verfahrens ist eine verfahrensrechtliche Entscheidung (s. VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029) und daher keine - inhaltliche - Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Überdies hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände den Entfall einer Verhandlung rechtfertigten könnte. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis des VwGH vom 27.08.2014, 2013/05/0009). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick darauf konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG und zur Zulässigkeit des Entfalls der Verhandlung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.
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