BVwG L510 2012989-2

L510 2012989-2Tribunal administratif fédéral19 janv. 2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis,<br/>Meldepflicht, Pflichtversicherung

Texte intégral

BVwG L510 2012989-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2012989.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Bertram FISCHER, gegen Spruchpunkt I des Bescheides der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 03.09.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 03.09.2014 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), Frau XXXX, geb. am XXXX, iSd § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet wird, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 30.04.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 7.815,98 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von EUR 1.653,91, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 9.469,89, an die GKK zu entrichten.

Im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd § 41a ASVG seien im Haushalt der bP Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden.

Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 42 Abs 3, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 54, 58 Abs 1 u 2, 59 ASVG und § 6 BMSVG.

Zum Sachverhalt führte die GKK im Wesentlichen aus, dass im Zuge der gemäß § 41 ASVG abgeschlossenen GPLA im Betrieb bzw. Haushalt der bP, Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend das Beschäftigungsverhältnis von Frau XXXX, festgestellt worden seien. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 03.09.2014 sei festgestellt worden, dass Frau A. zu den dort angeführten Zeiträumen der Pflichtvollversicherung unterlegen sei.

Die Nachverrechnung sei aufgrund der Einbeziehung der Dienstnehmerin in die Pflichtvollversicherung erfolgt und basiere auf der Schätzung gemäß § 42 Abs. 3 ASVG. Verwiesen wurde auf die Feststellung des oben angeführten Versicherungspflichtbescheides. Aufgrund des dort angeführten Sachverhaltes sei die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge evident. In Bezug auf die Schätzung wurde dargelegt, dass der Kollektivvertrag (KV) für Hausgehilfen/Hausangestellte gültig bis 31.12.2012 anwendbar gewesen sei. Der monatliche Mindestlohn bei Normalarbeitszeit für Hausgehilfen in Hausgemeinschaft mit Kochen habe im Jahr 2010 EUR 1.068,00 und im Jahr 2011 EUR 1.113,92 betragen. An Sonderzahlungen hätte der Dienstnehmerin gemäß § 5 des KV eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsrenumeration in der Höhe des monatlichen Entgelts und gemäß § 6 des KV ein Urlaubszuschuss in der Höhe des doppelten monatlichen Entgelts gebührt. Zu Gunsten der Dienstgeberin sei nur der einfache Urlaubszuschuss der Beitragsgrundlagenabrechnung zu Grunde gelegt wurden. Den Wert der vollen freien Station (Kost und Wohnung) sei gemäß § 1 Sachbezugswerteverordnung mit Oktober 2010, also Euro 6,54 pro Tag, veranschlagt worden.

Daraus hätten sich folgende Beitragsgrundlagen ergeben:

Zeitraum Lohn Sonderzahlungen Sachbezug

26.01. - 18.12.2010 EUR 11.534,00 EUR 1.913,62 EUR 2.138,58

06.04. - 14.06.2011 EUR 2.562,02 EUR 421,50 EUR 451,26

Hinsichtlich der daraus resultierenden Beiträge wurde auf die Beitragsabrechnung und den Prüfbericht, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden würden, verwiesen.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass es sich entgegen dem wiederholten Vorbringen im Schriftsatz vom 14.02.2014 nicht um ein Strafverfahren handeln würde, sondern um eine Sozialversicherungsprüfung. Im Versicherungspflichtbescheid sei festgestellt worden, dass Frau A. in den angeführten Zeiträumen der Pflichtvollversicherung unterlegen gewesen sei.

Rechtlich wurde nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Dienstnehmers eine entscheidende Rolle zukomme. Es sei die Rechtsfrage von Bedeutung, bis zu welchem für sie zumutbaren Ausmaß die Behörde verpflichtet sei, individuelle Ermittlungstätigkeiten von Amts wegen vorzunehmen bzw. bei welchen Verfahrenskonstellationen die den Parteien auferlegte Mitwirkungspflicht die Offizialmaxime überlagere. Wenn die Behörde, wie gegenständlich, kaum mit an ausreichender Beweiskraft versehenen Beweismittel und daher notweniger Weise, gepaart mit einer in ihrem Legitimationsbereich gelegenen Schätzung und somit rechtskonform die Auffassung vertrete, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, sei sie nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen und dem zu Folge auch zu Verfahrensverzögerung führende Überlegungen und eigene ergänzende Handlungen zu unterlassen (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 273ff).

§ 42 Abs 3 ermächtige den Versicherungsträger bei Fehlen aller maßgeblichen Aufzeichnungen, nicht nur die Daten andere Beschäftigungsverhältnisse beim selben Dienstgeber heranzuziehen, sondern ihren Ermittlungen auch Fremdvergleiche zu Grunde zu legen. Von welcher der beiden Möglichkeiten der Versicherungsträger Gebrauch mache, liege in seinem Ermessen (vgl Steiger, 6 Fragen und Antworten zur GPLA, taxlex 2009, 250; VwGH 16.04.1991, 90/08/0156). Der Versicherungsträger könne also Vergleiche anstellen und insbesondere Schätzungen vornehmen (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 42 ASVG Rz 10).

Sei der Dienstgeber - wie gegenständlich - nicht gewillt, dem Prüfer Lohn- und Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen über die von seinem Dienstnehmer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er gem § 26 Abs 1 AZG verpflichtet sei solche Aufzeichnungen zu führen, dürfe der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung iSd § 42 Abs 3 Gebrauch machen (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050).

§ 42 Abs 3 ASVG enthalte keine Reihenfolge der Vorgehensweise. Würden die Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen etc., die der Arbeitgeber im Zuge der Prüfung dem Prüforgan vorlege, objektiverweise nicht ausreichen um Sachverhalte (Versicherungsverhältnisse) und/oder Abrechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können, so sei das Prüforgan berechtigt, diese Fragen anhand anderer Ermittlungen zu klären. Da die Dienstgeberin jegliche Mitwirkung im Zuge der GPLA unterlassen habe, habe die Behörde Rückgriff auf die Aussagen der Dienstnehmerin genommen.

Die Dienstgeberin habe keine für die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses und der Beitragspflicht geeigneten Unterlagen wie zB Dienstpläne, Stundenaufzeichnungen, Dienstzettel oder -verträge, vorgelegt, weshalb die GKK zur Schätzung berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Diese basiere auf den Angaben der Dienstnehmerin.

Im Übrigen werde auf die ausführliche rechtliche Beurteilung des Versicherungspflichtbescheides verwiesen, welcher einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstelle.

2. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 03.09.2014 hat die GKK festgestellt, dass Frau A. vom 26.01.2010 bis zum 18.12.2010 und vom 06.04.2011 bis zum 14.06.2011 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

3. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der GKK ist ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 28.04.2011 zu entnehmen. Ebenso liegt die im Bescheid der GKK angesprochene mit Frau A. verfasste Niederschrift bei. Zudem befindet sich die von Frau A. mit 22.01.2013 datierte Stellungnahme im Akt.

4. Dem Verwaltungsakt liegt ein Schreiben der GKK an die bP in Bezug auf die Übermittlung der Prüfungsfeststellungen aufgrund der erfolgten GPLA Prüfung vom 11.04.2013 bei. Im Wesentlichen wird dargelegt, dass mit Schreiben vom 26.02.2013 sowie weiterer Urgenzen (06.03.2013 und 27.03.2013) ersucht worden sei, die zur Durchführung der GPLA-Prüfung für ihren Privathaushalt geforderten Lohn- und Buchhaltungsunterlagen mit jeweiliger Terminfestsetzung zur Einsicht vorzubereiten. Leider habe sie die Termine ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen. Deshalb wäre die Festsetzung der Beitragsgrundlagen für die in ihrem Haushalt beschäftigte Frau A. im Schätzungswege gem. § 42 Abs. 3 ASVG vorgenommen worden. Die Schätzung sei auf Basis der Normalarbeitszeit unter Anwendung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte in der Einstufung nach Pkt. 2, "Haushaltsgehilf/innen/en mit Kochen", erfolgt. Es werde um Stellungnahme ersucht.

5. Mit 03.02.2014 wurden der bP sämtliche Unterlagen des Verfahrens übermittelt. Im Akt befindet sich ein Schreiben der bP vom 13.02.2014, darin wurde das Vollmachtverhältnis zu RA Mag. Bertram FISCHER bekannt gegeben und eine Stellungnahme zu den Angaben und Unterlagen der GKK abgegeben. Es wurde die Ausstellung eines bekämpfbaren Bescheides verlangt. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass sie während etwaiger Zustellungen im Verfahren ortsabwesend gewesen sei, weshalb keine ordnungsgemäßen Zustellungen vorliegen würden und das Verfahren wieder aufzunehmen sei. Sie habe sich hauptsächlich in Tirol aufgehalten und dort ein Kind zur Welt gebracht, erforderlichenfalls würden diesbezüglich auf genauere Angaben gemacht werden können.

Es sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden, welche leicht durch eine entsprechende Abfrage des Grundbuchs hätten beseitigt werden können. Es sei offensichtlich davon ausgegangen worden, dass sie Frau A. bereits seit 26.01.2010 als Haushälterin beschäftigen würde. Dazu sei festzustellen, dass sie dort gar keinen Haushalt habe, das Haus auch gar nicht ihr gehöre. Es sei auf Basis der von Frau A. abgegebenen Stellungnahme schon grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es sich gegenständlich überhaupt um ein Beschäftigungsverhältnis handeln würde. Der vorherige Eigentümer des Hauses, XXXX, habe Frau A. aus sozialen Gründen die Möglichkeit gegeben, ebenfalls in das Haus zu ziehen und dort zu wohnen. Herr N. habe auch nie irgendwelche Gegenleistungen oder Dienstleistungen von Frau A. verlangt. Frau A. habe sich aus Nächstenliebe mit Herrn N. beschäftigt, diesem Trost gespendet bzw. sich um ihn gekümmert und mit ihm geredet. Dass Frau A. nach dem Tod von Herrn H. weiterhin im Haus verblieben sei, begründe ebenfalls keinerlei Beschäftigung. Es habe im Sinne einer WG einfach ein gemeinsames Leben im Haus gegeben. Wenn Frau A. von der bP als Chefin gesprochen habe, sei damit in keiner Weise deren Wohnen in XXXX gemeint gewesen. Dabei habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Konkret sei nämlich Frau A. völlig unabhängig von deren Wohnung in XXXX zeitweise im Fremdenverkehrsbetrieb "XXXX" beschäftigt gewesen, einerseits bei der XXXX, andererseits bei der vormaligen XXXX. Bei Ersterer sei sie späterhin Geschäftsführerin des "XXXX" gewesen und habe Frau A. dort zeitweise als Hausmädchen bzw. Hilfsarbeiterin beschäftigt.

6. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 02.10.2014 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Bescheide der GKK erhoben.

Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Als Beschwerdegründe würden insbesondere wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellungen infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht. Zudem werde auf die getätigte Stellungnahme verwiesen. Frau A. wohne seit Frühjahr 2010 an der besagten Adresse, in dem auch seitens der bP bewohnten Haus. Sie sei voll in die Familie integriert und de facto ein Familienmitglied. Frau A. bringe sich dementsprechend wie alle anderen Familienmitglieder auch bei anfallenden Hausarbeiten ein. Sie habe dafür jedoch kein Geld erhalten und sei eine solche Entlohnung auch nicht vereinbart worden. Entsprechend eines Familienmitgliedes müsse Frau A. natürlich für Wohnen und Essen, sohin Kost und Logis, nichts bezahlen. Die bP sei weder Eigentümerin der Liegenschaft bzw. des bewohnten Hauses, noch würde es sich lediglich um ihren Haushalt handeln. Die Kontrolle habe nicht an der Adresse des Haushaltes stattgefunden. Konkret liege keine Schwarzarbeit bzw. keine unangemeldete Tätigkeit von Frau A. vor, es sei im Verfahren die seitens Frau A. vorgelegte handgeschriebene Stellungnahme nicht berücksichtigt worden, bzw. seien daraus nicht die richtigen Schlüsse gezogen worden. Es handle sich dabei keinesfalls um ein Gefälligkeitsschreiben. Frau A. habe keinen Grund dazu. Für sie wäre es sogar besser, es würde zu ihren Gunsten die entsprechende Vollversicherungspflicht festgestellt werden, da sie dadurch auch entsprechende Versicherungszeiten bekommen würde. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass die gegenständliche Anzeige nicht auf einer Ertappung im konkret vorgeworfenen Haushalt beruhe. Diese beruhe ausschließlich auf einer Aussage von Frau A., welche missverstanden wurden wäre, wie ihre eigenhändige Stellungnahme beweise. Die rudimentären Angaben von Frau A. anlässlich ihrer Befragung würden nicht den eindeutigen Schluss zulassen, dass eine versicherungspflichtige und weisungsunterworfene Abhängigkeit vorgelegen wäre. Frau A. habe selbst nicht einmal behauptet, dass ihr konkrete Weisungen erteilt worden wären, umso weniger dürfe dies von der belangten Behörde unterstellt werden. Der Umstand, dass Frau A. dort wo sie gewohnt habe auch selbst gemeldet gewesen sei, bedeute weder das generell eine Beschäftigung vorgelegen wäre, noch einen Hinweis auf eine weisungsunterworfenen oder in Abhängigkeit erbrachte Tätigkeit. Es fehle jede Begründung, warum gerade sie Dienstgeberin gewesen sein solle. Auch dies hätte im Rahmen einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens von der Behörde aufgeklärt werden müssen. Es sei unrichtig bzw. nirgendwo festgestellt, dass Frau A. auf ihre Rechnung Tätigkeiten erbracht hätte bzw. die Hauswirtschaft ausschließlich auf ihre Rechnung geführt hätte. Wenn Frau A. in ihrer ursprünglichen Aussage bei der Finanzpolizei von ihr als Chefin gesprochen habe, sei dies ausschließlich in Zusammenhang mit der Tätigkeit beim "XXXX" zu sehen. Zumal an der gegenständlichen Adresse in XXXX auch andere Personen wohnen würden, sei außerdem mit der Aussage von Frau A., dass sie bei ihr wohnen würde, nicht ausreichend dargelegt, dass es sich eben um eine Dienstnehmerin handeln würde. Es wäre Frau A. jederzeit freigestanden das Haus zu verlassen. Inwiefern eine Abhängigkeit oder eine Weisungsunterworfenheit vorgelegen wäre, werde im angefochtenen Bescheid nirgendwo begründet. Aus der Feststellung, dass Frau A. seitens der bP um Weihnachten 2010 mitgeteilt worden wäre, dass sie nun angemeldet werden würde, folge denklogisch, dass dies in zeitlicher Hinsicht nur für einen Zeitraum ab diesem Zeitpunkt gelten könne, jedenfalls aber nicht für einen Zeitraum davor. Der gegenständliche Bescheid stelle jedoch bereits ab 26.01.2010 bis 18.12.2010 eine Versicherungspflicht fest, sohin praktisch für das gesamte Jahr vor jener angeblichen Mitteilung über eine zukünftige Anmeldung. Die Feststellung über die Versicherungspflicht im Jahr 2010, zumindest bis Ende November 2010, erweise sich sohin ebenfalls als nicht vom festgestellten Sachverhalt bzw. der Aussage von Frau A. gedeckt. Im angefochtenen Bescheid werde auch nicht darauf eingegangen, inwiefern es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit tatsächlich um eine Vollzeitbeschäftigung von Frau A. gehandelt hätte. Allfällige Leistungen wären jedenfalls nicht im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringen gewesen. Dennoch sei von der belangten Behörde zwar ausgeführt worden, dass die von Frau A. erbrachten Tätigkeiten zwar die Geringfügigkeitsgrenzen überschreitenden würden, es sei aber nicht angeführt worden, warum dies der Fall wäre bzw. sei nirgendwo festgestellt worden, wie viele Stunden Frau A. tatsächlich pro Woche damit zugebracht hätte. Somit erweise sich die Vorschreibung für eine Vollzeitbeschäftigung als unbegründet. Sie sei aber auch in jedem Fall überhöht. Im angefochtenen Bescheid werde auch nicht berücksichtigt, dass Frau A. unstrittig für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten habe. Auch dies spreche gegen eine allfällige Leistungserbringung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. In eventu wäre eine Versicherungspflicht erst nach der Zusage/allenfalls Vereinbarung von Weihnachten 2010 über eine zukünftige Anmeldung von Frau A. erfolgt, sohin der Zeitraum entsprechend einzuschränken.

7. Mit Schreiben der GKK vom 09.10.2014 wurde eine Beschwerdevorlage eingebracht.

8. Am 03.07.2014 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.09.2014, mit dem die GKK die Dienstnehmereigenschaft von Frau A. in Bezug zur bP für die gegenständlichen Zeiträume feststellte, als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Frau A. war im den Zeiträumen von 26.01.2010 - 18.12.2010 und von 06.04.2001 - 14.06.2011 Dienstnehmerin der bP iSd § 4 Abs 2 ASVG. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte durch die bP nicht. In diesem Zeitraum wurden im Rahmen der Sozialversicherungspflicht keine allgemeinen Beiträge sowie keine Beiträge zur betrieblichen Vorsorge geleistet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergib.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 03.09.2014, mit dem die GKK die Dienstnehmereigenschaft von Frau A. in Bezug zur bP für die gegenständlichen Zeiträume feststellte, als unbegründet abgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da kein Antrag auf Senatsentscheidung gemäß § 414 Abs 2 ASVG eingebracht wurde, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die Person beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[....]

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

§ 42 ASVG

(1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben

1. die Dienstgeber,

2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,

3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),

4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.

(2) [....]

(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.

(4) [....]

§ 44 ASVG

(1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. [...]

§ 49 ASVG

(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

[....]

§ 6 BMSVG

(1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

(1a) [....]

(2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.

[....]

§ 58 ASVG

(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

[....]

§ 59 ASVG

(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

[....]

§ 539a ASVG

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Wenn in der Beschwerde eingewendet wird, dass das Nichtvorlegen von Unterlagen nicht auf dem Unwillen der bP basierte sondern auf der Tatsache, dass sie nicht Dienstgeberin gewesen sei und naturgemäß folge, dass es keine Dienstpläne, Stundenaufzeichnungen, Dienstzettel oder ähnliches gegeben haben könne, wird auf das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag hingewiesen, in welchem festgestellt wurde, dass Frau A. von 26.01.2010 bis 18.12.2010 und von 06.04.2011 bis 14.06.2011 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen ist.

In der Beschwerde wird weiter dargelegt, dass seitens der GKK zwar ausgeführt worden sei, dass die von Frau A. erbrachten Tätigkeiten zwar die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätten, jedoch nicht dargelegt worden sei, warum dies der Fall wäre bzw. nirgendwo festgestellt worden sei, wie viele Stunden Frau A. tatsächlich pro Woche gearbeitet habe und die Vorschreibung für eine Vollzeitbeschäftigung somit unbegründet oder zumindest überhöht sei, da sie genauso gut geringfügig bzw. nur Teilzeit beschäftigt gewesen sein könnte.

Seitens der GKK wurde im Bescheid unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und einschlägiger Judikatur dargelegt, dass, wenn der Dienstgeber - wie vorliegend - nicht in der Lage oder willens ist dem Prüfer Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er gemäß § 26 Abs 1 AZG dazu verpflichtet sei, der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung iSd § 42 Abs. 3 Gebrauch machen dürfe (VwGH v. 21.06.2000, Zl. 95/08/0050). § 42 Abs. 3 enthalte keine Reihenfolge der Vorgehensweise. Würden die Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen etc., die der Arbeitgeber im Zuge der Prüfung dem Prüforgan vorlege objektiverweise nicht ausreichen um Sachverhalte (Versicherungsverhältnisse) und/oder Abrechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können, so sei das Prüforgan berechtigt, diese Fragen anhand anderer Ermittlungen zu klären. Da die Dienstgeberin jegliche Mitwirkung im Zuge der GPLA unterlassen habe, habe die Bescheid erlassende Behörde Rückgriff auf die Aussagen der Dienstnehmerin genommen. Die Dienstgeberin habe keine für die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses und der Beitragspflicht geeignete Unterlagen wie z.B. Dienstpläne, Stundenaufzeichnungen, Dienstzettel oder-Verträge vorgelegt, daher sei die GKK zur Schätzung berechtigt und verpflichtet gewesen. Diese basierte auf den niederschriftlichen Angaben der Dienstnehmerin. Im Übrigen wurde auf die ausführliche rechtliche Beurteilung des Versicherungspflichtbescheides verwiesen.

Zur Schätzung der Beitragsgrundlagen führte die GKK aus, dass der Kollektivvertrag für Hausgehilfen/Hausangestellte gültig bis 31.12.2012 anwendbar gewesen sei. Der monatliche Mindestlohn bei Normalarbeitszeit für Hausgehilfen in Hausgemeinschaft mit Kochen (ohne einschlägige Ausbildung gem. § 2 lit a KV) habe im Jahr 2010 Euro 1.068,00 und im Jahr 2011 Euro 1.113,92 betragen. An Sonderzahlungen gebührten der Dienstnehmerin gem. § 5 des KV eine jeweils am 01.12. fällig werdende Weihnachtsrenumeration in Höhe des monatlichen Entgelts und gemäß § 6 des KV ein Urlaubszuschuss in der Höhe des doppelten monatlichen Entgelts. Zu Gunsten der Dienstgeberin sei nur der einfache Urlaubszuschuss der Beitragsgrundlagenberechnung zu Grunde gelegt worden. Der Wert der vollen freien Station (Kost und Wohnung) sei gemäß § 1 Sachbezugswerteverordnung mit 10/10, also Euro 6,54 pro Tag, veranschlagt worden. Die sich daraus ergebenden Beitragsgrundlagen wurden in einer Tabelle, gegliedert in Zeitraum, Lohn, Sonderzahlungen und Sachbezug dargestellt. Hinsichtlich der daraus resultierenden Beiträge wurde auf die Beitragsabrechnung und den Prüfbericht verwiesen.

§ 42 Abs. 3 ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist (VwGH v. 19.10.2005, Zl. 2002/08/0273) und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten (z. B. Beitragszeiträume) unvollständig sind oder fehlen. Weiters trifft es zwar zu, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (VwGH v. 27.04.2011, Zl. 2007/08/126). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten. Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Begründung hat weiters unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen.

Wie bereits ausgeführt, wurde das Bestehen der Vollversicherungspflicht aufgrund vorgelegener Normalarbeitszeit von Frau A. für die Zeiträume von 26.01.2010 bis 18.12.2010 und von 06.04.2011 bis 14.06.2011 aufgrund der für die bP ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit durch Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zahl: L510 20122989-1, rechtskräftig festgestellt. Zu Grunde gelegt wurden diesen Feststellungen die Angaben von Frau A. und die dazu einhergehenden Meldedaten im Schätzungswege, welchen die bP nicht ausreichend substantiiert entgegen trat.

Da die bP im Rahmen der Beitragsprüfung unstreitig nicht in der Lage war, die Lohn- und Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen über die von Frau A. tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obwohl sie gem. § 26 Abs. 1 AZG verpflichtet war solche Aufzeichnungen zu führen, bestehen keine Bedenken, wenn die GKK die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG in Bezug auf die Beitragshöhe als gegeben sah. Der angefochtene Bescheid beinhaltet auch eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung, auf welcher Grundlage die Schätzung bezogen auf die Beitragshöhe erfolgte und setzte sich die GKK auch eingehend mit den Einwänden der bP auseinander. Rechnerisch wurde der sich ergebende Betrag im Bescheid in einer Tabelle, gegliedert in Zeitraum, Lohn, Sonderzahlungen und Sachbezug, dargestellt und legt der Bescheid somit ganz konkret dar, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet. Hinsichtlich der daraus resultierenden Beiträge wurde auf die Beitragsabrechnung und den Prüfbericht verwiesen.

Festgestellt sei außerdem, dass die bP der genauen zahlenmäßigen Berechnung der GKK auch nicht entgegen trat.

Die Beschwerdeausführungen lassen somit insgesamt wie bereits erörtert, Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen nicht aufkommen. Im Übrigen legte die bP auch nicht dar, aufgrund welcher allfälliger weiterer Ermittlungen bzw. Beweisergebnisse die belangte Behörde zu anderen, für sie günstigeren Verfahrensergebnissen hätte kommen sollen.

In Gesamtbetrachtung dieser Umstände kommt die zuständige Gerichtsabteilung zu dem Ergebnis, dass die seitens der GKK erfolgte Nachverrechnung in Höhe des Gesamtbetrages zu Recht erfolgte.

Weitere Punkte wurden nicht in Beschwer gezogen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.