BVwG I406 2009894-1

I406 2009894-1Tribunal administratif fédéral19 janv. 2015

Regest

Ausländerbeschäftigung, Beschäftigungsbewilligung, Kostenersatz,<br/>Rechtslage, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG I406 2009894-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.2009894.1.00

Spruch

I406 2009894-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Heidi-Theresa SCHARNREITNER, M.B.L., und Maria WODOUNIK als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz, Regionale Geschäftsstelle vom 22.05.2014, GZ: 08114/GF: 3685138, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Kontingent für den Sommertourismus, BGBl II 96/2014 wird wegen mangelnder Rechtsgrundlage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Ersatz der Kosten und Gebühren wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.05.2014 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Bludenz einen Antrag auf Erteilung einer zeitliche befristeten Saisonbewilligung nach § 5 Abs. 2 AuslBG für den mazedonischen Staatsangehörigen A. K. betreffend die berufliche Tätigkeit als Pizzakoch.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 22.05.2014, GZ: 08114/GF: 3685138, wurde dieser Antrag abgelehnt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Regionalrat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortete habe. Darüber hinaus liege nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine der sonstigen im § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vor.

3. Mit Schreiben vom 30.05.2014 an das Arbeitsmarktservice Bludenz erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, dass über die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Senatsbesetzung und in der Besetzung als "Tribunal" iSd Art. 6 EMRK, Art 47 GRC zu entscheiden sei. In weiterer Folge sei der angefochtene Bescheid dahin abzuändern - der Abänderungsauftrag inkludiere eventualiter die Aufhebung, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin, vom 07.05.2014 auf Erteilung der konkreten Beschäftigungsbewilligung stattgegeben werde und dass die mit dem Beschwerdeverfahren verbunden Kosten und Gebühren ersetzt werden.

3.1. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, dass mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl II Nr. 96/2014, für den "Wirtschaftszweig Sommertourismus" hinsichtlich des Bundeslandes Vorarlberg eine Anzahl von 100 Kontingent-Saisoniers festgelegt worden seien. Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von 25 Wochen und einem absoluten Ende am 30.10.2014 dürften daher insoweit erteilt werden. Die Beschwerdeführerin führe einen Gastronomiebetrieb im Wirtschaftszweig "Sommertourismus", der schwerpunktmäßig von diesem profitiere, insbesondere vom Tages-Tourismus und der Fremdenzimmervermietung. Dies würden die Erhebungen der Gemeinde und die von der Beschwerdeführerin gewonnenen Erkenntnisse belegen. Die Gemeinde sei zudem eine klassische "Tourismusgemeinde" mit Sommertourismus.

3.2. Die Beschwerdeführerin habe seit längerem am inländischen Arbeitsmarkt für den vorübergehenden Bedarf in den Sommermonaten und im Herbst (bis zum Oktober 2014) eine Arbeitskraft in der Küche (Pizzakoch, Koch) gesucht, die auch Spezialitäten der "Albanischen und Mazedonischen Küche" zubereiten könne. Eine solche Person habe aus dem bevorzugten Arbeitskräftepotenzial nicht gefunden werden können. Daher sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, auf den Arbeitnehmer A. K. zurückzugreifen, der diese Zusatzqualifikationen erbringe.

3.3. Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde auf Literatur zu § 5 Abs. 6 AuslBG (Kreuzhuber/Hudsky, Arbeitsmigration, Rz 105, 108), wonach eine einhellige Befürwortung durch den AMS-Regionalbeirat lediglich bei einer erstmaligen Anwerbung erforderlich sei. Die gegenteilige - nicht näher begründete - Annahme der belangten Behörde erweise sich daher als verfehlt. Beim Arbeitnehmer A. K. handle es sich keinesfalls um eine erstmalige Anwerbung und sei dies aktenkundig belegt. Auch bestehe zweifelsfrei ein Kontingentplatz.

3.4. Auch erweise sich laut Beschwerdeführerin die Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AuslBG durch die belangte Behörde als verfehlt. Einerseits könne sich die Beschwerdeführerin auf § 4 Abs. 3 Z 5 AuslBG berufen, nachdem es sich bei der beantragten Kontingentbewilligung zweifelsfrei um eine befristete Beschäftigung iSd § 5 AuslBG handle und käme der Beschwerde zudem gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 AuslBG eine Berechtigung zu.

4. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 16.07.2014 informierte das Arbeitsmarktservice Bludenz die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darüber, dass aufgrund der begrenzten Kontingentplätze nur Betriebe eine Bewilligung erhalten hätten, die direkt dem Sommertourismus zuzurechnen seien. Das Kontingent für den Bezirk Bludenz (59 der 100 für Vorarlberg vorgesehen Plätze) sei bereits mit 07.07.2014 zur Gänze ausgeschöpft gewesen. Darüber hinaus seien gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung für die Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus Staatsangehörige der neuen EU-Länder (Kroatien) und Asylwerber zu bevorzugen. Selbst wenn noch Restplätze vorhanden gewesen wären, würde aufgrund des hohen Ausschöpfungsgrades des zur Verfügung stehenden Kontingentes die zusätzliche Genehmigung von Saisonkräften aus Drittstaaten diesen Vorrang nicht gewährleisten.

5. Mit Schreiben vom 17.07.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine "Beschwerde" gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Bludenz vom 22.05.2014.

6. In ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör an das Arbeitsmarktservice Bludenz wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.07.2014 auf die bisherige Verfahrensdauer und die besondere Dringlichkeit des gegenständlichen Falles hin, da die laufende Sommersaison mit 31.10.2014 ende. Unter dem Vorhalt, wonach die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von vorne herein ausgegangen sei, dass sie eine negative Beschwerdevorentscheidung erlassen werde, wären die Akten umgehend mit der Beschwerde vom 30.05.2014 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorzulegen gewesen.

6.1. Auch erweise sich das Parteiengehör der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als gänzlich verfehlt, zumal ausschließlich Gesetzesstellen aneinandergereiht würden und hiefür kein rechtliches Gehör seitens der Partei notwendig sei. Vielmehr hätte die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Beschwerdeführerin jene Aktenteile zur Stellungnahme übermitteln müssen, die aus Anlass der Beschwerde vom 30.05.2014 entstanden und zu den Akten gelangt seien. Dies sei jedoch nicht erfolgt und werde offenbar gezielt nicht auf den Beschwerdeinhalt eingegangen.

6.2. Zudem hätte die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung die Beschwerdeführerin von der angeblichen Überschreitung der Landeshöchstzahl informieren und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einräumen müssen und sei dies im gegenständlichen Fall rechtswidrig unterblieben.

6.3. Die gegenständliche Verordnung sei frühestens mit 02.05.2014 in Kraft getreten und habe die Beschwerdeführerin den konkreten Antrag am 07.05.2014 gestellt. Am 07.05.2014 und auch noch einige Zeit danach seien bei richtiger Zuordnung und Reihung der Kontingentplätze durch das rechtmäßig bevorzugte Arbeitskräftepotenzial keinesfalls erschöpft gewesen. Dahingehende Feststellungen würden im Bescheid fehlen.

6.4. Außerdem erweise sich die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl II Nr. 96/2014 insoweit als rechtswidrig, eine sachlich gerechtfertigte Normierung, wonach "sämtliche" AsylwerberInnen den Drittstaatsangehörigen in Bezug auf die angestrebte Kontingent-Bewilligung "auf jeden Fall" vorzuziehen wären, bestünde nicht. Eine derartige Differenzierung bliebe dem Gesetzgeber vorbehalten. Dem Verordnungsgeber komme lediglich die Ermächtigung zur näher Bestimmung des Kontingents zu, nicht aber bevorzugte Personengruppen festzulegen. Bereits aus diesem Grund habe das Beschwerdegericht einen Verordnungsprüfungsantrag an den VfGH zu stellen. In diesem Hinblick erweise sich die gegenständliche Verordnung in Bezug auf das Kontingentausmaß als gesetzwidrig, zumal der im Sommer 2014 bestehende vorübergehende zusätzliche Arbeitskräftebedarf des Sommertourismus in Vorarlberg mit 100 Kontingent-Saisoniers nicht abgedeckt werden könne.

6.5. Im Übrigen habe das Beschwerdeverfahren den Sachverhalt auch hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV zu erweitern und lägen in Hinblick auf den Arbeitnehmer insbesondere die Erteilungsvoraussetzungen des § 1 Z 1, 3 und 5 BHZÜV vor. Auch berücksichtige die belangte Behörde nicht, dass der Arbeitnehmer A. K. eine Schlüsselkraft mit sehr fortgeschrittenem Integrationsgrad sei, er habe auch zahlreiche vorangegangene Winter- und Sommersaisonen bei demselben Arbeitgeber gearbeitet und strebe eine Rot-Weiß-Rot-Karte und nachhaltige Integration an.

7. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 07.08.2014, GZ: SAB/089114/GF: 3685138, wurde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 20f Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 AuslBG nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

7.1. Begründend führte das AMS Regionale Geschäftsstelle Bludenz aus, das Kontingent für Bludenz von 59 Plätzen mit Stichtag 07.07.2014 und das Kontingent für Vorarlberg von insgesamt 100 Plätzen mit Stichtag 05.08.2014 seien zur Gänze ausgeschöpft und schon aus diesem Grund eine Bewilligungserteilung nicht möglich gewesen. Insbesondere sei auch die Ausschöpfung der 100 Kontingentplätze nicht in Frage gestellt worden. Zudem normiere § 2 Abs. 2 der Verordnung für Beschäftigte von AusländerInnen im Sommertourismus die Bevorzugung von Staatsangehörigen der neuen EU-Länder (Kroatien) und AsylwerberInnen.

7.2. Hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung sei eine Negativentscheidung von vornherein nicht festgestanden und habe man durch das Zuwarten innerhalb der offenen Frist die Möglichkeit offengelassen, bei Freiwerden von Kontingentplätzen bzw. bei eventueller Aufstockung der Kontingentplätze doch noch eine positive Entscheidung herbeizuführen.

7.3. Zum BHZÜV führte das AMS Regionale Geschäftsstelle Bludenz aus, dass im Rahmen der Novelle zum AuslBG BGBL. Nr. 72/2013 die Bundeshöchstzahlen für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften abgeschafft worden sei. Der von der Beschwerdeführerin angeführte § 1 Z 1, 3 und 5 BHZÜV habe im Kontingentverfahren ebenso wenig einen Anwendungsbereich wie die von ihr behauptete Eigenschaft als Schlüsselkraft.

8. Mit Schreiben vom 18.08.2014 legte das Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Bludenz die Beschwerdevorlage dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Am 08.10.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer zeitlich befristeten Saisonbewilligung nach § 5 Abs. 2 AuslBG für den mazedonischen Staatsangehörigen A. K. betreffend die berufliche Tätigkeit als Pizzakoch für die Wintersaison 2014/2015.

10. Mit Bescheid vom 19.11.2014 erteilte das Arbeitsmarktservice Bludenz eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für den mazedonischen Staatsangehörigen A. K. für den Zeitraum 01.12.2014 bis 15.05.2015 (Winterkontingent).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. angeführten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung des Verfahrensgangs ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG; BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG erkennt das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdesachen nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Diese haben über besondere Kenntnisse des Arbeitsmarktes und des Ausländerbeschäftigungsrechts zu verfügen und sind von der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskam-mer Österreich in erforderlicher Anzahl vorzuschlagen (§ 20f Abs. 2 leg.cit). Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrargarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die mit "Befristet beschäftigte Ausländer" betitelte Bestimmung des § 5 AuslBG lauten wie folgt:

"§ 5. (1) Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren, können sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürgern, Schweizern und gemäß Abs. 1 registrierten befristet beschäftigten Ausländern abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente

1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder

2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,

festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.

(3) Die Länder und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene sind vor der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 2 anzuhören.

(4) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), dürfen in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Pro Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden. Die Beschäftigung von Ausländern, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist bevorzugt zu bewilligen.

(5) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Wochen erteilt werden.

(6) Für Ausländer, die erstmalig für eine Beschäftigung im Rahmen von Kontingenten für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte und für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer aus dem Ausland angeworben werden, dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur mit einhelliger Befürwortung des Regionalbeirats erteilt werden.

(7) Für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, ist vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 eine fremdenpolizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) vorzulegen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 1 Z 1 als erfüllt."

Die mit "Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus" titulierte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz lautet wie folgt:

"§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 900 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ................................... 10

Kärnten: ....................................... 115

Niederösterreich: ............................ 15, davon 5 für

Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: .............................. 125, davon 10 für

Schaustellerbetriebe

Salzburg: ...................................... 140, davon 2 für

Schaustellerbetriebe

Steiermark: ................................... 135, davon 10 für

Schaustellerbetriebe

Tirol: .......................................... 220

Vorarlberg: ................................... 100

Wien: .......................................... 40, davon 35 für

Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2014 enden darf.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

Eine Änderung der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet ist von der zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens berufenen Behörde jedenfalls vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der die Rechtslage ändernden Vorschrift an zu berücksichtigen, auch wenn sich das Verfahren auf Tatbestände bezieht, die vor Eintritt der Rechtsänderung verwirklicht wurden (vgl. VwGH vom 03.05.1956, 2205/53).

Die Rechtsmittelbehörde hat - dies gilt in gleicher Weise auch für jede andere behördliche Entscheidung - "im allgemeinen" das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden (Hinweis E VS vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg. 9315 A/1977). Eine andere Betrachtungsweise ist nach diesem Erkenntnis dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters hat nach dem zitierten Er-kenntnis eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Diese Aussage hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis VS vom 28. November 1983, Zl. 82/11/0270, VwSlg. 11237 A/1983, dahin präzisiert, dass (für die Frage der heranzuziehenden Rechtslage) primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen ist. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (Hinweis E vom 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0622). Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten für jede bescheiderlassende Behörde (Hinweis E vom 6. Juni 1991, Zl. 91/09/0077).

Im gegenständlichen Fall war der verfahrenseinleitende Antrag auf Grundlage der Ver-ordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl II Nr.96/2014 zu prüfen. Diese trat gemäß § 3 mit 30.09.2014 außer Kraft. Aufgrund des Außer-Kraft-Tretens dieser Verordnung und damit Wegfall der Rechtsgrundlage der beantragten Bewilligung ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Überdies ist auf folgendes hinzuweisen: Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis demgegenüber am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. etwa § 33 VwGG sowie wiederum die Auslegung von § 66 AVG; dazu Hengstschläger/Lee, AVG III § 66 Rz 56f). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei der Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung) wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. Sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 § 28 VwGVG Anm. 5).

Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz am 08.10.2014 einen weiteren Antrag auf eine zeitlich befristete Saisonbewilligung nach § 5 Abs. 2 AuslBG für den mazedonischen Staatsangehörigen A.K. für die Wintersaison 2014/2015 (Winterkontingent 2014/2015) stellte und dieser Antrag von der belangten Behörde mit Bescheid vom 07.10.2015 bewilligt wurde, ist die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren klaglos gestellt und wäre dieses auch wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses einzustellen.

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166).

Zum Antrag der Beschwerdeführerin, dass die mit dem Beschwerdeverfahren verbundenen Kosten und Gebühren ersetzt werden, darf darauf hingewiesen werden, dass weder das AuslBG noch das VwGVG im Beschwerdeverfahren einen Kostenersatz vorsehen und daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG die Beteiligten ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen (Rechts-) Fragen im Hinblick auf den Wegfall der Rechtsgrundlage auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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