W227 1409815-1•BVwG W227 1409815-1
W227 1409815-1Tribunal administratif fédéral16 janv. 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W227 1409815-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsbürger, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2009, Zl. 09 08.591-BAE, nach einer mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 19. Juli 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seiner Erstbefragung am 21. Juli 2009 an, er stamme aus XXXX, wo seine Eltern, sein (jüngerer) Bruder, seine Schwester und seine Ehefrau nach wie vor lebten. Zuletzt habe er als Damenschneider gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er Folgendes vor: Ein Offizier habe ihn beschuldigt, ein Verhältnis mit seiner Tochter zu haben, ihn verhaftet und von seinem Vater US-Dollar 100.000,- Lösegeld verlangt. Sein Vater habe einen Soldaten gekannt, der den Beschwerdeführer freigelassen habe. Am 11. Juli 2009 habe er Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von diesem Offizier getötet zu werden. Weiters legte er seinen afghanischen Führerschein und seine afghanische Geburtsurkunde vor.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Ein Kommandant habe seinen (älteren) Bruder der Zusammenarbeit mit Amerikanern beschuldigt, weshalb dieser Bruder geflohen sei. Danach habe der Kommandant den Beschwerdeführer belästigt. Die Tochter des Kommandanten sei in den Beschwerdeführer verliebt gewesen, weshalb dieser von ihm verlangt habe, seine Tochter zu heiraten. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits verheiratet gewesen und habe abgelehnt. Daraufhin sei er am 12. Juli 2009 von 2 Personen, welche der Kommandant beauftragt habe, vor seiner Haustüre auf der Straße in ein "dunkles Zimmer" entführt worden. Am nächsten Tag sei er (dort) vom Kommandanten geschlagen worden, der ihm vorgeworfen habe, eine Beziehung zu seiner Tochter zu haben. Er habe vom Vater des Beschwerdeführers US-Dollar 100.000,- Lösegeld verlangt, ansonsten würde der Beschwerdeführer umgebracht werden und sein Vater würde wegen Spionage angezeigt werden. "In der zweiten Nacht" habe ihm ein befreundeter Soldat seines Vaters zur Flucht verholfen und ihn an die Grenze zu Pakistan gebracht. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er kenne weder den Namen des Kommandanten noch jenen von dessen Tochter. Die Tochter kenne er geschäftlich, weil sie manchmal Stoffe in das Schneidergeschäft gebracht habe. Auf Vorhalt, weshalb für seinen Vater keine Gefahr bestanden habe, wenn er einerseits das Lösegeld nicht bezahlt habe und andererseits der Kommandant in Erfahrung hätte bringen können, dass er die Flucht des Beschwerdeführers organisiert habe, meinte der Beschwerdeführer, sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz (innerhalb Afghanistans) verlegen werde; auch könne sein Vater sagen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile geflohen sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28. Oktober 2010 (Spruchteil III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, eine asylrelevante Verfolgung habe aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht festgestellt werden können; so habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vorgebracht, ein Offizier habe ihn beschuldigt, ein Verhältnis mit dessen Tochter gehabt zu haben, hingegen habe er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet, die Tochter des Kommandanten habe ihn heiraten wollen, jedoch sei er bereits verheiratet gewesen. Auch habe er weder den Namen des Kommandanten noch jenen der Tochter, die er hätte heiraten sollen, anführen können. Überdies hätte er, wie sein Vater, der Bedrohung durch Wohnsitzverlegung entgehen können. Subsidiärer Schutz sei ihm auf Grund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan zuzuerkennen gewesen.
4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der und in einer Beschwerdeergänzung (zusammengefasst) Folgendes vorgebracht wird: Die Widersprüche bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme seien dadurch entstanden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aufgefordert worden sei, sein Fluchtvorbringen nur kurz zu schildern und vom Dolmetscher unterbrochen worden sei, als er sein Fluchtvorbringen genauer habe erläutern wollen. Dem Vorhalt, er kenne den Namen des Kommandanten nicht, sei zu entgegnen, dass es im afghanischen Kulturkreis nicht üblich es, jemanden mit dem Namen anzusprechen, weil man lediglich seinen Rang nenne. Den Namen der Tochter des Kommandanten kenne er deshalb nicht, weil es in Afghanistan gebräuchlich sei, ein Buch zu führen, in dem die Kundinnen nur eine Nummer hätten. Seinem Vater sei es möglich gewesen, den Problemen durch Wohnsitzverlegung zu entgehen, weil er nicht aus einem Gefängnis geflohen sei und auch nicht für seinen Vater, sondern für den Beschwerdeführer Lösegeld gefordert worden sei. Überdies sei für seinen Vater aufgrund seines Alters eine Flucht ins Ausland "undenkbar".
5. Am 22. September 2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (entschuldigt) fern. Dabei legte der Beschwerdeführer u.a. seine Heiratsurkunde, den afghanischen Reisepass seiner Ehefrau und Fotos von seiner Hochzeit vom 30. März 2009 vor. Weiters gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Seine Ehefrau lebe noch in Afghanistan. Da mittlerweile 5 Jahre (seit seiner Ausreise aus Afghanistan) vergangen seien, meine seine Ehefrau, er interessiere sich nicht für ihr Leben; auch sein Schwiegervater finde, er sei nicht in der Lage, für seine Ehefrau zu sorgen. Dementsprechend verschlechtere sich das Verhältnis zu seinen Schwiegereltern und seiner Ehefrau. Seinen Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: Die Tochter des Kommandanten, mit der der Beschwerdeführer ein Verhältnis gehabt habe, heiße mit Vornamen "XXXX", den Nachnamen kenne er nicht. Er habe bisher ihren Namen nicht genannt, weil er Angst gehabt habe, dass man sie finden könnte. Eines Nachts sei er von 3 Personen entführt und in einen finsteren Raum gebracht worden, wo er geschlagen und zwei Nächte festgehalten worden sei. Der Kommandant habe von ihm die Telefonnummer seines Vaters und US-Dollar 100.000,- gefordert. Danach sei er im 10. Sprengel inhaftiert gewesen. Sein Vater habe den Soldaten, der den Beschwerdeführer bewacht habe, gekannt. Dieser habe dem Beschwerdeführer zur Flucht verholfen, indem er ihn wie einen "gewöhnlichen Besucher" behandelt habe, sodass er den Sprengel habe verlassen können. In derselben Nacht sei er nach Pakistan geflohen. Sein Vater sei dann wegen der Schwierigkeiten mit dem Kommandanten immer wieder nach Pakistan gereist. Seit der letzten Ausreise seiner Eltern aus Afghanistan nach Pakistan im Jahr 2013 wären sie nicht wieder zurückgekehrt. Auch sein (jüngerer) Bruder sei 2013 nach Pakistan gereist. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt angegeben habe (wobei er die Richtigkeit und Rückübersetzung der jeweiligen Niederschriften mit seiner Unterschrift bestätigt hatte), er habe Afghanistan am 11. Juli 2009 verlassen, sei (jedoch erst) am 12. Juli 2009 entführt worden, antwortete er, es sei vermutlich ein Irrtum des Dolmetschers gewesen; es sei richtig, dass er "im 7. Monat" geflüchtet sei, wobei er sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern könne. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, 2 Personen hätten ihn entführt, und demgegenüber heute vorbringe, es wären 3 Personen gewesen, antwortete er, es wären "definitiv" 3 Personen gewesen. Einer sei gefahren und 2 wären "hinten" gesessen, damit er nicht aus dem Fahrzeug fliehen könne. Auch als er in diesem Raum eingesperrt gewesen sei, wären die Entführer zu dritt gewesen. Befragt, wie es dann sein könne, dass ihn ein Wächter habe befreien können, antwortete er, der Raum, in dem er 2 Nächte festgehalten worden sei, sei bewacht worden. Im Sprengel sei er nicht "speziell" bewacht worden. Befragt, weshalb ihm ein Wächter, der den Beschwerdeführer nur vom Sehen her gekannt habe, (einfach so) zur Flucht verhelfen hätte sollen, antwortete er, sein Vater habe ein gutes Verhältnis zu diesem Wächter aufgebaut und er selbst sei auch "immer höflich" zu ihm gewesen. Der Wächter habe (aber) verlangt, dass niemandem erzählt werde, wie der Beschwerdeführer durch ihn habe befreit werden können. Nachgefragt, weshalb er den Namen des Kommandanten, welcher seinen Angaben nach "sehr mächtig" sei, nicht kenne, meinte er, er habe mit dem Kommandanten keinen "direkten Kontakt" gehabt und nur gehört, dass man ihn "Herr General" oder "Kommandant" genannt habe. Den Namen seiner Tochter kenne er, weil diese immer in die Schneiderei gekommen sei. Befragt, weshalb sein Vater jahrelang zwischen Afghanistan und Pakistan habe reisen können, obwohl er auch gefährdet gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, bisher sei er "glücklicherweise keiner Gefahr begegnet". Abgesehen davon habe sein Vater seine Arbeit aufgegeben, damit ihn der Kommandant nicht (mehr) finden und ihn wegen des Beschwerdeführers unter Druck setzen könne. Abschließend bat der Beschwerdeführer um baldige Entscheidung, damit er seine Ehefrau nach Österreich holen könne und er keine Schwierigkeiten mehr mit seinen Schwiegereltern habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger muslimischen Glaubens und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe. Seine Ehefrau lebt in XXXX.
Das Fluchtvorbringen wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz XXXX, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt XXXX eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in XXXX, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und seinen vorgelegten Dokumenten.
Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen fußt auf folgenden Erwägungen: Der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassene Eindruck verdeutlicht, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen. So konnte er nicht nachvollziehbar entkräften, warum er Afghanistan (bereits) am 11. Juli 2009 verlassen habe, wenn er erst am 12. Juli 2009 entführt und 2 Nächte festgehalten worden sei. Auch gab er in der mündlichen Verhandlung an, von 3 Personen entführt worden zu sein, während er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt anführte, es seien 2 Personen gewesen. Weiters ist es unplausibel, dass er bei der Entführung zunächst sehr gut bewacht worden sei und er dann - mit Hilfe eines Wächters, der ihn nur vom Sehen her gekannt habe - (einfach so) wie "ein gewöhnlicher Besucher" aus dem Gefängnis habe gehen können. Weiters konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen, weshalb er einerseits den Namen des (angeblich) "sehr mächtigen" Kommandanten nicht kenne, und er andererseits im Zuge des Verfahrens zunächst behauptete, er kenne den Namen der Tochter des Kommandanten nicht bzw. Kundinnen würden (nur) mit Nummern geführt, bis er ihn schließlich in der mündlichen Verhandlung doch nannte. Überdies soll der Vater des Beschwerdeführers, obwohl dieser auch befürchtet habe, vom Kommandanten gefunden und unter Druck gesetzt zu werden, noch jahrelang zwischen Afghanistan und Pakistan gereist sein und Afghanistan (endgültig) erst 2013 verlassen haben. Schließlich betonte der Beschwerdeführer mehrmals, er wolle seine Ehefrau nach Österreich holen und habe - da dies noch (immer) nicht möglich gewesen sei - Schwierigkeiten mit ihr und seinen Schwiegereltern, weshalb dies der eigentliche Grund für seinen Antrag auf internationalen Schutz zu sein scheint.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zum einen hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen. Zum anderen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass er in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines religiösen Bekenntnisses Verfolgung befürchten müsste; diesbezüglich haben sich auch keine von Amtswegen aufzugreifenden Hinweise ergeben (siehe dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).
Damit ist der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen war.
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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