W191 1437268-3•BVwG W191 1437268-3
W191 1437268-3Tribunal administratif fédéral16 janv. 2015
aktuelle Länderfeststellungen, entschiedene Sache,<br/>Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>non-refoulement Prüfung, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage
W191 1437268-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Paul SCHWARZL, Verein Zebra - Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zahl 831018503-14706388, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 16.09.2012 nach polizeilichem Aufgriff im Zuge eines illegalen Grenzübertritts in Österreich erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.1.2. Identitätsbezeugende Dokumente konnte der BF nicht vorlegen. Er gab damals an, 1996 in Qum/Ghom (Iran) geboren worden zu sein. Zu seiner Familie gab er an, dass sein Vater bereits verstorben sei und seine Mutter mit seinen jüngeren Geschwistern nach wie vor in Qum lebe. Auch er habe bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Iran gelebt. Lediglich drei Monate davor sei er zu seiner Familie nach Afghanistan gefahren, um sich von dieser zu verabschieden. Den Lebensunterhalt habe seine Familie durch die Bewirtschaftung eines Grundstückes bestritten. Seinen Antrag begründete er bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wie folgt:
"Ich bin wegen Erbstreitigkeiten aus dem Iran geflüchtet. Nach dem Tod meines Vaters wollte mein Onkel, dessen Bruder, sein Grundstück für sich beanspruchen. Da das Grundstück nach dem Tod meines Vaters mir gehörte, drohte mir mein Onkel mit dem Tod. Deshalb sah ich mich gezwungen zu flüchten, um dem Tod zu entkommen."
Sein Onkel habe ihm "mehrmals und nachdringlich" mit dem Tod gedroht, sollte er ihm das Grundstück nicht geben wollen.
1.1.1.3. Am 18.09.2012 wurde der BF in Deutschland im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen. Am 28.09.2012 erfolgte die Rücküberstellung des BF nach Österreich im Rahmen des Dublin-Übereinkommens.
1.1.1.4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) am 02.11.2012 gab der BF an, gesund zu sein. Aufgrund seiner Altersangabe wurde ihm zunächst ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes eine Röntgenuntersuchung seiner Hand vorgenommen worden sei [Anmerkung: in Deutschland], die die Zweifel an seinen Altersangaben bestätigt hätten, und daher vom BAA eine Altersfeststellung [Anmerkung: richtig Altersschätzung] veranlasst werde. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert, sich von seiner Mutter seine Geburtsurkunde, Schulzeugnisse und weitere Beweismittel zum Beleg seiner Lebensumstände schicken zu lassen.
1.1.1.5. Laut zusammenfassendem Gesamtgutachten der sachverständigen multifaktoriellen Altersschätzung (gerichtsmedizinisches Gutachten vom 20.12.2012) ergab sich beim BF ein "wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20-24 Jahren" zum Untersuchungszeitpunkt XXXX, weshalb unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein "Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren" vorgelegen sei. Das vom BF angegebene Alter könne aus gerichtsmedizinischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde nicht belegt werden.
1.1.1.6. Am 07.01.2013 bevollmächtigte der damals als gesetzlicher Vertreter für den BF einschreitende Jugendwohlfahrtsträger drei namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas der Diözese Graz-Seckau zur Vertretung des BF im Asylverfahren.
1.1.1.7. Im (nicht durchgehend chronologisch geordneten) Akt des BAA finden sich vom BF im Oktober 2012 vorgelegte Schulzeugnisse aus dem Iran.
1.1.1.8. In einer im Akt einliegenden E-Mail des BAA, Außenstelle Graz, vom 14.02.2013 an die Bezirkshauptmannschaft Graz, findet sich die Aussage, dass aufgrund des "Gutachtens der Altersfeststellung" nunmehr "mittels Verfahrensanordnung" die Volljährigkeit des BF festgestellt und das fiktive Geburtsdatum entsprechend dem Gutachten mit XXXX festgelegt werde. Das Bundesasylamt gehe daher von einem Ende des Vertretungsverhältnisses aus.
1.1.1.9. Am 06.06.2013 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA, wobei dieser zunächst behauptet hätte, noch nie einvernommen worden zu sein. Sein Vater sei in Afghanistan, Provinz Bamyan, verstorben und dort auch begraben worden. Er sei damals "noch sehr klein" gewesen, die Todesursache kenne er nicht. Mit etwa sechs oder sieben Jahren sei er mit seiner Familie aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Auf Vorhalt des Widerspruchs zu seinen bisherigen Angaben erklärte der BF, er sei später wieder in den Iran zurückgekehrt und habe "die letzten drei oder vier Jahre" dort verbracht. Unmittelbar danach korrigierte er sich auf "fünf oder sechs Jahre". Im Iran habe er sechs oder sieben Jahre lang die Schule besucht - entsprechende Unterlagen habe er bereits vorgelegt. Später habe er dort verschiedene Gelegenheitsarbeiten verrichtet.
Seine Verwandten würden in der Stadt Waras leben. Er habe zu diesen seit dem Verlassen Afghanistans aber keinen Kontakt mehr. Mit seiner Mutter, die im Iran arbeite, habe er von Österreich aus noch telefonischen Kontakt gehabt. Er habe im Iran keine Zukunft für sich gesehen und "für ein besseres Leben" nach Europa gehen wollen. Erst auf wiederholte Nachfragen gab der BF an, sein Vater sei zum schiitischen Islam konvertiert und deshalb von seinem eigenen Bruder (einem Sunniten) ermordet worden. Er fürchte deshalb, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls wegen seines schiitischen Glaubens von diesem Onkel getötet zu werden.
In Österreich habe er niemanden. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Afghanistan gab er keine Stellungnahme ab; das Ergebnis der Altersfeststellung akzeptiere er. Wegen des Onkels habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Afghanistan verlassen müssen.
1.1.1.10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 10.06.2013, Zahl 12 12.769-BAG, den (ersten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.09.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht habe glaubhaft machen können. Seinem Vorbringen - auch dem mehrjährigen Aufenthalt im Iran - sei die "Glaubwürdigkeit" insgesamt abzusprechen. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus wirtschaftlichen Gründen sei hingegen glaubwürdig. Seine wirtschaftliche Existenz sei vor der Ausreise nach Österreich gesichert gewesen und sie wäre dies auch - durch die in Bamyan lebenden Verwandten - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Eine Gefährdung für jedermann sei insbesondere in seiner Herkunftsprovinz nicht gegeben und er fände in Afghanistan auch ein soziales Netz. Schließlich werde durch die Ausweisung auch nicht in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.
Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2013 ein Rechtsberater zugewiesen.
Die Zustellung des bezeichneten Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt am 13.06.2013, da der BF zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich gemeldet war. Bereits am 08.06.2013 war der BF "unbekannt verzogen". Am 02.07.2013 erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Am 09.07.2013 wurden der Bescheid sowie das Infoblatt bezüglich des Rechtsberaters vom BF persönlich übernommen, wobei man ihn auch ausdrücklich auf die bereits eingetretene Rechtskraft hinwies.
1.1.2.1. Am 16.07.2013 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am 16.07.2013 Tag gab der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe an:
"Die Gründe des 1. Asylantrages bleiben aufrecht. Vor ca. 3 Wochen habe ich einen Negativbescheid bekommen. Die Asylbehörde in Graz hat mir meine weiße Karte abgenommen. Sie haben mir mitgeteilt, dass ich einen neuerlichen Antrag stellen muss um hier in Österreich bleiben zu dürfen. Seit der Ausstellung des Negativbescheides war ich ständig in Österreich aufhältig. Ich habe Österreich seither nicht verlassen."
Vor rund drei Wochen habe er Kontakt zu seiner Mutter im Iran aufgenommen. Diese habe ihm gesagt, dass sie vom Iran nach Afghanistan abgeschoben würden. Er fürchte, dass es ihm genauso gehen würde, und habe Angst um sein Leben. Den neuerlichen Antrag stelle er, weil er den Beschwerdetermin verpasst habe und eine neue Bearbeitung seines Asylverfahrens möchte.
1.1.2.3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 30.07.2013 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe in Afghanistan aufgrund seines schiitischen Glaubens Probleme. Auf Vorhalt, er habe am 06.06.2013 angegeben, keine Probleme wegen seiner Religion gehabt zu haben, erwiderte der BF, es sei in seinem Interview nachzulesen, dass sein "Gegner" eine andere Religion habe. Deswegen habe er das heute so erwähnt. Seine Mutter und sein Bruder würden illegal im Iran leben und könnten wieder nach Afghanistan zurückgeschickt werden. In Österreich habe er in der Schule ein wenig Deutsch gelernt. Zudem habe er in einem Fußballverein gespielt.
Der BF legte eine Schulnachricht der Polytechnischen Schule XXXX vom 15.02.2013 über seine Teilnahme an der 9. Schulstufe vor, wobei lediglich hinsichtlich eines einzigen Pflichtgegenstandes ("Lebenskunde") eine inhaltliche Beurteilung ("1") vorgenommen worden war.
1.1.2.4. Das Bundesasylamt wies diesen (zweiten) Antrag des BF mit Bescheid vom 06.08.2013, Zahl 13 10.185 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies in Spruchpunkt II. den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Begründend wurde ausgeführt, der BF habe keinen neu entstandenen asylrelevanten Sachverhalt vorbringen können. Soweit er eine Ausweisung seiner Mutter und seines Bruders aus dem Iran nach Afghanistan behaupte, sei dem vorgebrachten Voraufenthalt im Iran schon im ersten Verfahren kein Glauben geschenkt worden.
Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und der Herkunftsregion habe sich seit dem ersten Verfahren nicht maßgeblich geändert. Familiäre oder private Bindungen im Inland seien verneint worden und auch amtswegig nicht feststellbar. Für eine besondere Integration des von der Grundversorgung unterstützten und somit (hier) nicht selbsterhaltungsfähigen BF in Österreich gebe es keinerlei Hinweis. Die Ausweisung des BF stelle somit keinen unzulässigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.
1.1.2.5. Mit Schreiben vom 12.08.2013 brachte der BF gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In dieser wurde betreffend den Bescheid im ersten Verfahren zunächst folgendes ausgeführt: "Dieser Bescheid wurde dem BF jedoch nicht zugestellt. Der BF hat lediglich erfahren, dass es einen negativen Bescheid gibt, und dass er ein Rechtsmittel erheben kann. Zu diesem Zweck begab sich der BF zum BAA. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass sein Verfahren negativ entschieden wurde, und dass der BF die Möglichkeit hätte, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen."
Zum (zweiten) Verfahren wurde ausgeführt, dass "aufgrund der sich drastisch verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan" nicht von einem identischen Sachverhalt ausgegangen werden könne, weshalb keine entschiedene Sache vorliege. Verwiesen werde diesbezüglich auf "das aktuelle Themendossier von ecoi.net" (Stand 22.07.2013), das in weiterer Folge gekürzt wiedergegeben wurde.
1.1.2.6. Am 14.08.2013 übermittelte der BF eine handschriftliche Ergänzung seiner Beschwerde. Nach einer kurzen Wiederholung seines Vorbringens erklärte der BF laut der amtlich veranlassten Übersetzung, dass er nach der Einvernahme vom 06.06.2013 drei Wochen lang bei der Caritas untergebracht gewesen sei. Während dieser Zeit sei ihm eine negative Entscheidung "zugeschickt" worden, die er jedoch nie erhalten habe. In seinem nächsten Quartier habe ihm "XXXX" erklärt, dass am folgenden Tag der letzte Tag für das Einbringen einer Beschwerde wäre. Er habe von ihm aber kein Schriftstück erhalten. Er sei dann zum BAA gegangen, wo man ihm gesagt habe, dass die Beschwerdefrist bereits vergangen sei und man seine Beschwerde nicht angenommen habe. Man habe ihm gesagt, er solle nach Traiskirchen fahren und einen weiteren Antrag stellen. Anschließend formulierte der BF 17 Fragen bzw. Anmerkungen, die den Ablauf des Verfahrens, seine Antragsgründe und seine Situation in Österreich betrafen.
1.1.2.7. Mit Beschluss vom 26.08.2013, Zahl B9 437.268-1/2013/2Z, erkannte der Asylgerichtshof dieser Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zu.
1.1.2.8. Mit Erkenntnis vom 23.12.2013, Zahl B9 437.268-1/2013/6E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab.
Auszug aus der Begründung:
" [...]
Der BF verfügt im Bundesgebiet nach seinen eigenen Angaben im gegenständlichen (wie auch im vorangegangenen) Verfahren über keine familiären Bindungen. Seine Verwandten leben durchwegs in Afghanistan; der Aufenthalt seiner Mutter im Iran wurde im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren ebenso als nicht glaubwürdig angesehen wie die behauptete Verfolgung durch seinen Onkel. Der BF kann daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan problemlos auf ein breites und dichtes wirtschaftlich abgesichertes soziales und familiäres Netzwerk zurückgreifen.
Es liegt überdies kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre. Dies umso mehr, als der BF in Österreich nie legal beschäftigt war (und dies auch gegenwärtig nicht ist) und somit eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich nie vorgelegen ist.
[...]
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der BF in der Beschwerde vom 12.08.2013 sowie in der handschriftlichen Ergänzung vom 14.08.2013 offenbar falsche rechtliche Beratung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit im ersten Verfahren geltend macht. Dabei spricht er wiederholt von einem ‚gesetzlichen Vertreter', den es aber in seinem Verfahren aufgrund der festgestellten Volljährigkeit nicht geben kann. Ob der BF nach Erhalt des erstinstanzlichen Bescheides im ersten Verfahren seinen zugewiesenen Rechtsberater aufgesucht hat, kann vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden. Es ist für den Asylgerichtshof daher auch nicht nachvollziehbar, warum der BF einen neuen Antrag gestellt und nicht versucht hat, die Beschwerde im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nachzuholen. Ob dies dem BF zuzurechnen ist oder durch eine falsche rechtliche Beratung hervorgerufen wurde, ist jedoch nicht Thema des gegenständlichen Verfahrens und daher auch nicht entscheidungsrelevant."
1.2. Aktuelles (gegenständliches) Verfahren:
1.2.1. Am 13.06.2014 stelle der BF seinen dritten (aktuellen, gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage vom 13.06.2014 ergab, dass der BF in Österreich und zuvor am 25.07.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2.2. In seiner Erstbefragung am 13.06.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari bzw. Farsi (welche, geht aus der Niederschrift nicht eindeutig hervor) im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in Ghom (Iran) geboren und ledig. Er habe Österreich ca. einen Monat nach seinem ersten Asylantrag verlassen und sei nach Deutschland gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen, 13 Tage in Schubhaft genommen und nach Österreich rücküberstellt worden sei. Er stelle nunmehr einen neuen Asylantrag, weil er bei seinen beiden ersten Anträgen nicht die volle Wahrheit angegeben habe. Er habe nicht den vollständigen Vornamen (XXXX) und vor allem ein falsches Geburtsdatum (XXXX) angegeben. Den Familiennahmen habe aber nicht er falsch geschrieben, sondern dieser sei von der Polizei schon bei seinem ersten Asylantrag falsch geschrieben worden.
Er habe sich seinerzeit als Jugendlicher ausgegeben, weil ihm dies andere Afghanen, die bereits hier gewesen seien, geraten hätten, damit er mit Sicherheit in Österreich bleiben und zusätzlich dann seine Eltern nach Österreich nachholen könnte. Dies hätten auch viele Bekannte so praktiziert.
Der BF gab weiters an, er sei bereits bei seinem ersten Asylantrag 25 Jahre alt gewesen. Er sei nie in Afghanistan, sondern immer im Iran aufhältig gewesen, wo er und seine Eltern schlecht behandelt worden seien. In Afghanistan habe er niemanden.
Erst nach der Niederschrift liegt dem Akt ein offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstelltes Schreiben des BF vom 10.06.2014 an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ein ("Betreff: Antrag auf internationalen Schutz"), ohne dass nachvollziehbar wäre, wann dieses eingebracht wurde oder wann es eingelangt ist. Darin wiederholte der BF sein bei der Erstbefragung am 13.06.2014 zuletzt getätigtes Vorbringen und führte es näher aus. Zudem legte er Belege für sein Vorbringen vor (Schulzeugnis, Geburtsurkunde). Sein Vater sei schwer krank (warte auf eine Spenderniere), seine Mutter kümmere sich um den Haushalt. Das Freikaufen bzw. das Bezahlen neuer Aufenthaltskarten im Iran sei ihnen nicht mehr möglich. Dann wurden Auszüge (in englischer Sprache) über die Situation afghanischer Flüchtlinge im Iran aus einem NGO-Bericht zitiert und moniert, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorlägen.
1.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2014 teilte das BFA dem BF nachweislich mit, dass beabsichtigt sei, seinen (dritten, gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da es davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. "Durch diese Mitteilung" gelte "die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens" (§ 28 Abs. 2 AsylG) nicht.
1.2.4. Bei seiner Einvernahme am 03.07.2014 vor dem BFA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner zuletzt gemachten Angaben. Die beiden Urkunden habe er in Farbkopie vorgelegt, weil ihm gesagt worden sei, dass das Versenden von Originaldokumenten mehr koste. Er habe hier Freunde und lebe in keiner Partnerschaft. In der weiteren Befragung wiederholte er im Wesentlichen die zuletzt (bei der Erstbefragung am 13.06.2014 sowie in seiner Eingabe vom 10.06.2014) gemachten Angaben.
1.2. 5 Dem Akt liegt eine Vollmacht vom 07.07.2014 ein, demzufolge der BF seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter zur Vertretung in seinem asylrechtlichen Verfahren (ohne Ausschluss der Zustellvollmacht) betraute.
1.2.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens Mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl 831018503-14706388, wies das BFA den gegenständlichen (dritten) Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass die beiden Voranträge des BF rechtskräftig ab- (bzw. zurück-) gewiesen worden seien und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - lediglich angegeben habe, dass sein Vorbringen in den beiden Vorverfahren nicht der Wahrheit entsprochen hätte, und er daher keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.
In Art. 3 oder Art. 8 EMRK begründete zu berücksichtigende Umstände lägen nicht vor.
Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan.
1.2.7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF zunächst mit Schreiben seines Vertreters vom 15.10.2014, eingelangt am 22.10.2014 (Poststempel 20.10.2014), das Rechtsmittel der Beschwerde ein, die samt Verwaltungsakt und Vorakten am 31.10.2014 beim BVwG einlangte.
1.2.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 03.11.2014, Zahl W191 1437268-2/2Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da nach einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte (Art. 2, 3, 8 und zugehörige Protokolle) bei Überstellung des BF nach Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könnte.
1.2.9. Mit Beschluss des BVwG vom 11.12.2014, Zahl W191 1437268-2/3E, wurde die Beschwerde mangels rechtswirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.
1.2.10. Mit Schreiben seines Vertreters vom 17.12.2014 (Beschwerdeergänzung) verwies der BF auf seine - nach "korrekter" Zustellung des Bescheides - rechtzeitig mittels Telefax an das BFA am 27.10.2014 eingebrachte Beschwerde und legte als Beleg dafür die Faxbestätigung vor. Dabei ist bei Prüfung des Aktes hervorgekommen, dass das BFA zwischenzeitlich tatsächlich den angefochtenen Bescheid nachträglich rechtswirksam an den BF im Wege seines Vertreters am 27.10.2014 zugestellt hatte. Es war daher in der Folge auf Grund der nunmehr zulässigen Beschwerde in eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides einzugehen, wobei der BF diesen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten und - in Berücksichtigung seiner Beschwerdeergänzung beantragt hat,
den angefochtenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und zur Durchführung eines inhaltlich korrekten Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu
eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durchzuführen, in eventu
eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass seitens der Behörde nicht geprüft worden sei, in welche Region von Afghanistan der BF rücküberstellt werden könnte bzw. dürfte, noch ob ihm im Hinblick auf sein Vorbringen des fehlenden sozialen Netzes in einem bestimmten Gebiet von Afghanistan der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsste.
Wenn die Behörde ausführe, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner Gefährdungslage im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sein würde, stehe dies mit der Sach- und Rechtslage im Widerspruch, da der BF im Iran geboren und aufgewachsen sei und in Afghanistan über keinerlei Anknüpfungspunkte oder soziale Netzwerke verfüge. Er habe keinerlei Ortskenntnisse seines vermeintlichen Heimatgebietes (Provinz Bamyan).
Bei der Prüfung, ob eine Sache gemäß § 68 AVG als entschieden und somit als unzulässig zurückzuweisen sei, sei jeweils zu prüfen, ob sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Vorverfahren geändert habe.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde nachweislich am 27.10.2014 beim BFA eingebracht und dem BVwG vorgelegt. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (in der Folge VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde, ein Verfahren aufgrund des Antrages des BF auf internationalen Schutz zu führen. Mag auch diese Prüfung ergeben, dass die Frage der Gewährung von Asyl bereits rechtskräftig erledigt worden ist und daher der Antrag diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen sein, so wird doch - in Beachtung der diesbezüglichen Judikatur der Höchstgerichte - die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz erneut zu prüfen sein.
Angemerkt wird zunächst, dass die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten mehrfach Mängel in der formalen und inhaltlichen Verfahrensführung aufweisen. Abgesehen von teilweise unchronologischer und unvollständiger Aktenführung (was die leichte Nachvollziehbarkeit des Verfahrensablaufes erschwert) und anderen diversen Mängeln (falsche Datums- und Sprachangaben, mangelhafte Übersetzungen und fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen) wird auch inhaltlich im fortgesetzten Verfahren eine Korrektur der Verfahrensführung vorzunehmen sein:
Afghanistan ist ein Staat, bezüglich dessen zur Zeit Anträge von Asylwerbern mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sind. Im Falle der Folgeantragstellung von Staatsangehörigen dieses Herkunftsstaates wird ein Verweis auf vormals vorgehaltene Länderfeststellungen nicht hinreichen, um darzutun, dass keine Änderung in der Sach- und Rechtslage gegenüber Vorverfahren eingetreten ist.
Im vorliegenden Fall hat der BF zwar kein Vorbringen erstattet, das er nicht schon früher hätte erstatten können. Es ist daher diesbezüglich keine Änderung eingetreten. Allerdings hat er seinerzeit angegeben, er stamme aus der Provinz Bamyan (einer vergleichsweise weniger gewaltvollen Provinz im Landesvergleich), wohingegen er nunmehr angibt, er sei niemals in Afghanistan gewesen. Das BFA - das bisher im gegenständlichen, dritten Verfahren dem BF überhaupt keine Länderberichte vorgehalten hat und auch im angefochtenen Bescheid über die Sicherheitslage in Bamyan ebenfalls keine aktuellen Feststellungen getroffen hat - wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte zu prüfen haben, in welche Region von Afghanistan der BF rücküberstellt werden könnte bzw. dürfte.
Diese Prüfung stellt darauf ab, ob durch eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zu dieser Prüfung hat der VwGH ausgesprochen:
Die diesbezüglichen Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz ist daher nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des EGMR als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
In concreto zu Afghanistan:
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das BFA hatte daher zu prüfen, ob im Herkunftsstaat des BF in seiner Heimatregion die Sicherheitslage so beschaffen ist, dass er nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde, ob der BF gesund und selbsterhaltungsfähig ist und ob er bei seiner Rückkehr hinreichende soziale oder familiäre Netzwerke vorfinden würde.
Wie aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne hinreichenden familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Es war zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde, seine Rückkehr daher unzumutbar wäre und er somit im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Es wird somit zu prüfen sein, ob tatsächlich bereits entschiedene Sache bezüglich der Lebensumstände des BF vorliegt, oder ob ihm im Hinblick auf ein fehlendes soziales Netz in einem bestimmten Gebiet von Afghanistan in Beachtung von Art. 3 EMRK der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sein wird.
2.2.4. In das Verfahren wurden auch keine aktuellen Länderfeststellungen eingebracht. Dies entspricht aber nicht der vom VfGH geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Somit ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA insbesondere bezüglich der Frage der allfälligen Verletzung des Refoulementverbots (§ 8 AsylG, subsidiärer Schutz, Art. 3 EMRK, "real risk") nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und eine neue Entscheidung zu treffen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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