W185 1405833-1•BVwG W185 1405833-1
W185 1405833-1Tribunal administratif fédéral16 janv. 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
W185 1405833-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zl. 09 02.876-BAT, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen
Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.03.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2009, Zl 09 02.876-EAST-BAT, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, II. gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und III. der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder Bekannten habe. Somit liege kein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor. Der Beschwerdeführer lebe in Bundesbetreuung. Er besuche keine Kurse, Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen und verfüge auch über keine sonstigen Bindungen zu Österreich. Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer befinde sich erst wenige Wochen in Österreich. Dem gegenüber stünde das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung in unzulässiger Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Mit Beschwerde vom 27.03.2009, verfasst von CARITAS Flüchtlingshilfe, XXXX (Vollmacht beiliegend AS 167), wurde der genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten. Als Beschwerdegründe geltend gemacht wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde beantragt, dass der Asylgerichtshof aussprechen möge, dass (aufgrund der in der Beschwerde angeführten Gründe) eine Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig sei.
Aus einem Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.06.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an Spannungskopfschmerz mit teilweise Konzentrationsstörung litt. Verordnet wurde die Einnahme von Trittico 150mg. Empfohlen wurde ein Therapieversuch mit Akupunktur.
Am 30.03.2011 wurden dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 07.03.011 sowie des Home Office zu Nigeria vom 15.01.2010, zur Stellungnahme übermittelt.
Am 05.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof ein Bericht des US Departement of State, 2009 Human Rights Report Nigeria, vom 11.03.2010, zur Stellungnahme übermittelt.
In einer Stellungnahme vom 12.04.2011, eingelangt am 18.04.2011, erstattete der Beschwerdeführer - neben Ausführungen zu den o.g. übermittelten Berichten - folgende Ausführungen zu seiner persönlichen und privaten Situation in Österreich:
Der Beschwerdeführer habe sich während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich bereits bestens integriert. Er lebe seit mittlerweile mehr als zwei Jahren durchgehend in Österreich und habe sich in Vorarlberg einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Zudem habe er bereits mehrere Deutschkurse und einen Computerkurs besucht. Seit 2009 sei der Beschwerdeführer auf Werkvertragsbasis im Bereich Abonnentenbetreuung und Zustellung von Werbeprodukten für ein XXXX beschäftigt und somit finanziell selbsterhaltungsfähig. Zudem arbeite der Beschwerdeführer manchmal im Rahmen eines Nachbarschaftshilfsprojektes der Caritas. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten. Sein ausschließlicher Lebensmittelpunkt sei Österreich. In seiner Heimat habe der Beschwerdeführer keine Perspektiven mehr. Nach dem Gesagten wäre eine Nichtbeachtung seines Privat- und Familienlebens ein unzumutbarer Eingriff und eine Verletzung seines gemäß Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Privat- und Familienleben. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe kein öffentliches Interesse, welches einen solchen Eingriff rechtfertigen würde; vielmehr bestehe die verfassungsgesetzliche Verpflichtung dessen Recht auf Privat- und Familienleben zu schützen. Eine Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich maßgebliche öffentliche Interessen gefährden würde, sei nicht gerechtfertigt. Wenn eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch den weiteren Aufenthalt des Fremden nicht anzunehmen sei, könne auch nicht davon gesprochen werden, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei und die dargestellten privaten und familiären Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet nicht schwerer wiegen würden, als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung.
Unter einem wurden folgende Dokumente vorgelegt:
Deutschkursbestätigung (GK 1) der Caritas vom 29.04.2009
Deutschkursbestätigung (GK 2) der Caritas vom 06.07.2009
Deutschkursbestätigung der AK Vorarlberg (Kurs II) vom 29.06.2010
Deutschkursbestätigung der AK Vorarlberg (Kurs III) vom 17.01.2011
Teilnahmezertifikat Computerkurs
Werkvertrag mit der XXXX vom 03.11.2009
Verdienst vom März 2011
Aus einem E-Mail vom 07.02.2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit 06.06.2011 aus der GVS-Vorarlberg entlassen wurde.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 02.10.2012, wurde die Vollmachtsbekanntgabe für WEH RECHTSANWALT GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, vorgelegt und eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Darin wurde, soweit entscheidungswesentlich, vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit drei Jahren völlig unbescholten in Österreich lebe und seit November 2011 als Zeitungsausträger arbeite. Er verdiene dort durchschnittlich € 1.200,-- pro Monat. Er sei bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert und bezahle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Der Beschwerdeführer beziehe weder Sozialhilfe noch Grundversorgung. Er sei selbsterhaltungsfähig. In XXXX habe der Beschwerdeführer eine kleine Wohnung gemietet. Auch sei er in hohem Maße integriert und sozial engagiert. Der Beschwerdeführer habe mehrere Deutschkurse besucht und am 30.11.2011 das Österreichische Sprachdiplom A2 bestanden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über einen großen Freundeskreis. Er habe keinerlei Bindungen mehr an seinen Herkunftsstaat. Es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer ausreichend Privat- und Familienleben in Österreich habe und dieses auch absolut schutzwürdig sei. Sobald die Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklärt würde, könne die Niederlassungsbehörde auch eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erteilen. Den Beschwerdeführer treffe an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden. Seine Ausweisung wäre nach dem Gesagten unzulässig. Eine Abwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen lasse ein deutliches Überwiegender Interessen des Beschwerdeführers erkennen. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ferner wurde beantragt, jedenfalls die Ausweisung aufzuheben und auszusprechen, dass diese auf Dauer unzulässig sei.
In der Folge wurden einige Unterstützungserklärungen für den Beschwerdeführer zitiert; von besonderem Gewicht sei demnach das Zeugnis von XXXX und deren drei Kindern. Die Familie, welche den Vater verloren hätte, wünsche demnach ein gemeinsames Leben mit dem Beschwerdeführer. Neben einer großen Anzahl weiterer Unterstützungserklärungen wurden unter anderem auch ein Österreichisches Sprachdiplom A 2 Grundstufe 2 Deutsch, vom 30.11.2011, und Honorarabrechnungen für Mai 2012, vorgelegt.
Aufgrund der Änderung der Geschäftsverteilung wurde die Rechtssache am 02.01.2013 der bisherigen Abteilung abgenommen und neu zugeteilt.
Am 05.09.2014 langte eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren völlig unbescholten in Österreich lebe, seit November 2011 als Zeitungsausträger für das XXXX arbeite und dort durchschnittlich €
1. 600,-- pro Monat verdiene. Er sei bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert und bezahle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Der Beschwerdeführer beziehe weder Sozialhilfe noch Grundversorgung. Am 30.11.2011 habe der Beschwerdeführer das A 2 Sprachdiplom bestanden. Er sei Mieter einer kleinen Wohnung in XXXX und habe über drei Jahre in Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX gelebt. Aktuell bestehe die Lebensgemeinschaft zwar nicht mehr, die Kinder von Frau XXXX würden den Beschwerdeführer jedoch als ihren Vater ansehen und bestehe zur gesamten Familie regelmäßiger Kontakt und damit ein aufrechtes Familienleben iSd Art 8 EMRK. Unter einem wurden ein Versicherungsdatenauszug, Lohnbestätigungen vom Jänner bis Juni 2014, eine große Anzahl von Unterschriften für ein Bleiberecht des Beschwerdeführers sowie unter anderem ein Schreiben von XXXX vom 31.08.2014 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit ca einem Jahr nicht mehr der Lebensgefährte von Frau XXXX ist, die Freundschaft jedoch bestehen geblieben sei. Es wurde angeregt, das Verfahren "allenfalls über die Unzulässigkeit der Ausweisung" kurzfristig abzuschließen. Es wurde beantragt, jedenfalls die Ausweisung aufzuheben und auszusprechen, dass diese auf Dauer unzulässig sei.
Am 05.11.2014 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria und eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zur persönlichen und privaten Situation des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher neben Berichten zur Lage in Nigeria vorgebracht wurde, dass es dem Beschwerdeführer nach über fünfjährigem Aufenthalt in Österreich mit über dreijähriger legaler Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zumutbar sei, in ein Land ausgewiesen zu werden, in dem hohe Gewaltbereitschaft und Gefahr herrschen würden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich in hohem Maße integriert, zahle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern und sei nicht auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Es werde daher angeregt, jedenfalls die Ausweisung des Beschwerdeführers für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 zog der Beschwerdeführer seine mit Eingabe vom 09.04.2009 erstattete Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II des Bescheides vom 26.03.2009 zurück und beantragte auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer reiste im März 2009 illegal nach Österreich ein und hält sich seit nunmehr beinahe sechs Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist seitdem im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Seit 06.06.2011 lebt der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung in XXXX.
Der Beschwerdeführer nahm vom 01.04.2009 bis 29.04.2009 an einem Deutschkurs (Deutsch als Fremdsprache, Grundkurs I) der Caritas mit gutem Erfolg teil. In der Zeit vom 03.06.2009 bis 06.07.2009 nahm der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs (Deutsch als Fremdsprache, Grundkurs II) der Caritas mit sehr gutem Erfolg teil. Vom 23.03.2010 bis 29.06.2010 besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs Grundstufe II sowie vom 27.09.2010 bis 17.01.2011 einen solchen der Grundstufe III der AK Vorarlberg. Am 30.11.2011 hat der Beschwerdeführer das Österreichische Sprachdiplom A 2, Grundstufe Deutsch 2, bestanden.
Aus einer Bestätigung von XXXX vom 25.09.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Computer-Grundlagenkurs absolviert hat.
Vorgelegt wurde ein GSVG-Werkvertrag Abonnentenbetreuung vom 03.11.2009, abgeschlossen zwischen der XXXX und dem Beschwerdeführer, für die Bereiche Abonnentenbetreuung und Zustellung von Werbeprodukten. Der Beschwerdeführer übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus und ist selbsterhaltungsfähig. Er ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert und bezahlt Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Er befindet sich seit 06.06.2011 nicht mehr in der Grundversorgung und bezieht auch keine Sozialhilfe. Aus den vorgelegten Honorarabrechnungen des ersten Halbjahres 2014 ergibt sich ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers von jeweils über € 1.250,--.
Der Beschwerdeführer arbeitet zeitweise auch in einem Nachbarschaftshilfsprojekt der Caritas mit.
Der Beschwerdeführer befand sich für mehr als drei Jahre in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Auch nach der Trennung besteht regelmäßiger, freundschaftlicher Kontakt zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren drei minderjährigen Kindern, welche den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als "Vater" ansehen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Vorarlberg über einen großen Freundes- und Unterstützerkreis. Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen nicht.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden nicht bestritten.
Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall läge durch die Verfügung einer Rückkehrentscheidung - im Hinblick auf den beinahe sechsjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und das inzwischen begründete Privatleben - ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor (siehe auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124).
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.
Denn nach den Feststellungen reiste der Beschwerdeführer zwar im März 2009 illegal nach Österreich ein und hält sich seit beinahe sechs Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Es trifft zwar auch zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und dass er sich daher seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durchgehend rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von beinahe sechs Jahren in keiner Weise dem Beschwerdeführer angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber längere Zeit dem Verfahren entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Der Beschwerdeführer verfügt ist seit seiner Einreise in Österreich über ortsübliche Unterkünfte (Anm: seit 06.06.2011 XXXXXXXX) und ist durchgehend polizeilich gemeldet.
Der Beschwerdeführer unternahm während seines Aufenthaltes in Österreich gewisse Anstrengungen zur Integration in die österreichische Gesellschaft:
Der Beschwerdeführer befand sich über drei Jahre lang in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Er verfügt über einen großen Freundes- und Unterstützerkreis in Vorarlberg.
Der Beschwerdeführer verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. So erwarb er am 30.11.2011 das Österreichische Sprachdiplom A 2 Grundstufe Deutsch 2. Er hat auch einen Computer-Grundkurs absolviert.
Seit November 2009 ist der Beschwerdeführer als Abonnentenbetreuer selbständig tätig und selbsterhaltungsfähig. Er bezieht keine Sozialhilfe und ist seit 06.06.2011 nicht mehr in der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend illegal eingereiste Drittstaatsangehörige und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.