BVwG W156 2009831-1

W156 2009831-1Tribunal administratif fédéral16 janv. 2015

Regest

Familienbeihilfe, Revision zulässig, Selbstversicherung,<br/>Versicherungszeiten

Texte intégral

BVwG W156 2009831-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2009831.1.00

Spruch

W156 2009831-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Dr. Ronald Tremmel, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, 8701 Leoben, Buchmüllerplatz 2, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle XXXX, vom 12.05.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensrelevanter Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.05.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle XXXX, rückwirkend ab 01.01.1988 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Im Zuge des Verfahrens legte die Beschwerdeführerin ärztliche Befunde vor, welche die erhebliche Behinderung ihres Sohnes belegen würden.

2. Mit Bescheid vom 12.05.2014, Zl.XXXX, wies die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle XXXX, den o.a. Antrag als unbegründet ab. Begründend führte sie dazu aus, dass dem fachärztlichen Begutachtungsergebnis zufolge die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes nicht gänzlich beansprucht worden sei. Laut vorliegenden medizinischen Unterlagen, Univ. Klinik Graz vom 06.09.1993 und LKH Graz West vom 27.03.2003 sei keine Behinderung ableitbar, die eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG begründen würde.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und bekräftigte darin ihren Antrag auf Anerkennung der Berichtigung zur Selbstversicherung. Ihr Sohn leide seit der Geburt an einer schweren Hämophilie A, sodass eine ständige Betreuung durch die Beschwerdeführerin erforderlich gewesen sei. Durch seine Erkrankung sei es während seiner gesamten Kindheit und Jugend ständig zu Blutungen gekommen, die eine besondere Pflege und Betreuung notwendig gemacht hätten. Es handle sich in seinem Fall um einen besonders schweren Fall der Hämophilie mit hämophiler Arthropathie, sodass von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90-100% ausgegangen werden könne. Weiters habe sie für ihren Sohn eine erhöhte Familienbeihilfe von seinem ersten Lebensjahr an bezogen.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2014 vorgelegt und am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. In der beigefügten Stellungnahme wies die Pensionsversicherungsanstalt darauf hin, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ein abgeschlossenen Hochschulstudium habe und seit dem 01.06.2001 in einem ständigen Beschäftigungsverhältnis befinde, was eine betreuungspflichtige Krankheit ausschließe.

Eine fachärztliche Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark sei durch den Sohn abgelehnt worden, da er in XXXX wohnhaft und in XXXX beschäftigt sei.

Aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen sei laut Stellungnahme des Landesstellenchefarztes keine Behinderung ableitbar, die eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG ableitbar machen würde.

Ergänzend werde ausgeführt, dass der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn lediglich für den Zeitraum von Juni 1993 bis Juli 2001 und November und Dezember 2001 durch das zuständige Finanzamt Bruck-Leoben-Mürzzuschlag nachgewiesen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die in der Steiermark wohnhafte Beschwerdeführerin stellte am 15.05.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle XXXX, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege ihres Sohnes XXXX. Die Beschwerdeführerin bezog für den Sohn nachweislich von Juni 1993 bis Juli 2001 sowie November und Dezember 2001 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG). Danach wurde keine erhöhte Familienbeihilfe mehr bezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 2 Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014, lauten:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

1. bis 2. ...

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

[...]

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (1) und (2) ...

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

[...]"

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung rückwirkend ab 1.1.1988 anerkannt wird, weil ihr Sohn, für den sie bis letztlich Dezember 2001 erhöhte Familienbeihilfe bezog, pflegebedürftig gewesen sei, was durch ärztliche Befunde belegt werden könne.

Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Der Bezug von erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG ist als Tatbestandsvoraussetzung konzipiert. § 18a Abs. 1 stellt somit auf den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe ab. Dementsprechend sehen § 18a Abs. 5 und 6 ASVG auch vor, dass die Selbstversicherung frühestens mit dem Monatsersten beginnt, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und mit dem Ende des Kalendermonates endet, in dem die erhöhte Familienbeihilfe weggefallen ist.

Im vorliegenden Fall wurde die erhöhte Familienbeihilfe lediglich bis letztlich Dezember 2001 zuerkannt. Eine allfällige Anerkennung des Anspruches auf freiwillige Selbstversicherung ist daher schon aus diesem Grund rückwirkend nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich.

§ 669 Abs. 3 ASVG schränkt den Beginn der Selbstversicherung jedoch insofern ein, als eine rückwirkende Anerkennung des Anspruchs längstens für einen 120 Monate vor der Antragstellung liegenden Zeitraum zulässig ist.

Da in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung (am 15.05.2013) die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG mangels Bezugs erhöhter Familienbeihilfe nicht vorlagen, ist der Antrag der Beschwerdeführerin zwingend abzuweisen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 22.11.1994, Zl. 93/08/0226, davon ausgegangen, dass eine Berichtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ebenso zu verneinen ist, wie bei einem Ausschluss der Selbstversicherung nach § 18a Abs. 2 ASVG, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde feststeht, dass der Antragsteller für die von ihm gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann.

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil der Grundsatz des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, wonach nur Zeiten als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung herangezogen werden können, für die leistungswirksam Beiträge gezahlt werden können (vgl. zu dieser Frage im Zusammenhang mit der freiwilligen Selbstversicherung gemäß § 17 ASVG VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0012 mwH auf VwGH vom 22.11.1994, 93/08/0226), aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf § 669 Abs. 3 ASVG auch im Falle der im Zuge der 78. Novelle zum ASVG verlängerten Rückwirkung zu gelten hat.

Auf die Frage, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes gänzlich beansprucht wurde oder ob es ihr möglich gewesen ist, ohne Nachteil für ihren Sohn einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, war im Hinblick auf den im gegenständlichen Verfahren vorliegenden zwingenden Anlehnungsgrund nicht mehr einzugehen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen auch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil er in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde.

Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung zum § 669 Abs. 3 ASVG.

Zwar ist der Wortlaut des § 669 Abs. 3 ASVG nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig, da er den Zeitraum für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung auf alle oder einzelne Monate - längstens jedoch für 120 Monate - beschränkt.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2000 der Beilagen XXIV. GP, ist zu entnehmen, dass bis zur in Rede stehenden Novelle des ASVG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Versicherungszeiten aufgrund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG rückwirkend nur für 12 Monate rückwirkend erworben werden konnten. Viele Berechtigte hätten ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren.

Die Regierungsparteien hätten vereinbart, zur Hintanhaltung pensionsrechtlicher Nachteile diese Pflegezeiten bis zu 10 Jahre rückwirkend als Beitragszeiten anzuerkennen.

Weiters wird dann ausgeführt, dass jene Pflegemonate in der von der antragstellenden Personen gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen sind, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragsmonat am nächsten liegt.

Dieser Absatz könnte - im Gegensatz zum Gesetzeswortlaut - dahingehend ausgelegt werden, dass der gesamte Zeitraum vom 01.01.1988 bis zum jeweiligen Antragsdatum für die Gewährung einer Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG im maximalen Ausmaß von 120 Monaten beachtlich ist.

Da eine unterschiedliche Interpretation der Bestimmung zu einer in sich inkonsistenten Rechtsprechung zu führen vermag, war die Revision zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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