W155 1426729-2•BVwG W155 1426729-2
W155 1426729-2Tribunal administratif fédéral16 janv. 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W155 1426729-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.01.2016 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 03.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Ersteinvernahme am 03.03.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren worden zu sein, ledig und moslemischen Glaubens zu sein (Sunnite) sowie der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei Analphabet und zuletzt als Hilfsarbeiter im Iran tätig gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund äußerte er sich wie folgt:
"Ich kam vor ca. zehn Jahren mit meiner Mutter und meinen Brüdern in den Iran. Dort lebten wir illegal. Bis vor sechs Monaten war ich in Teheran. Dort kamen meine Brüder ums Leben. Ich wurde ständig von den iranischen Behörden schikaniert. Ich konnte dort nicht mehr leben, da ich ständig mit der Abschiebung nach Afghanistan bedroht war. Darum habe ich beschlossen, nach Europa zu gehen, da wir in Afghanistan nichts mehr besitzen. Ich habe weder religiöse noch politische Gründe in meiner Heimat. Im Iran hatte ich religiöse Probleme, da ich Sunnit bin, während dort die Schiiten an der Macht
sind...... Ich kann nicht mehr nach Afghanistan zurück, da ich dort
keinen Bezug mehr habe und wir auch nichts mehr in Afghanistan besitzen..... In der Gegend, wo ich aufwuchs regieren die Taliban und es ist nicht sicher."
1.2. In der Niederschrift am 11.04.2012, gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX, Provinz XXXX, Afghanistan zu stammen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er starke Kreuzschmerzen habe, die auf einen Bandscheibenvorfall im Iran zurückzuführen seien. Er lebe zurzeit in einer Flüchtlingspension, habe mit den dort lebenden Menschen und Landsleuten Kontakt und versuche Deutsch zu lernen, obwohl er Analphabet sei.
Seine Mutter hätte nach dem Tod des Vaters in Afghanistan als alleinerziehende Frau Schwierigkeiten gehabt und sich vor etwa 10 Jahren entschlossen, mit den Kindern in den Iran zu gehen. Nach dem Tod seiner Brüder habe er mit dem noch verbleibenden Bruder für den Lebensunterhalt gesorgt und als Dachdecker gearbeitet. Bei Aufgriffen seitens der Behörden wegen des illegalen Aufenthaltes habe er sich mit Schmiergeldzahlungen freikaufen können. Vor etwa 9 Monaten sei ihm ein Schriftstück mit der Mitteilung ausgehändigt worden, dass er den Iran bis Ende des Jahres zu verlassen habe. Aufgrund der mangelnden Bindung in Afghanistan, des fehlenden familiären Anschlusses und Besitzes, habe er sich entschlossen nach Europa zu fliehen. Er habe 14-tägig Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder, die in eine Kellerwohnung gezogen seien, um Geld zu sparen. Seiner Mutter würde es nicht gut gehen. Er würde seine Mutter gerne nach Österreich bringen. In seiner Heimatprovinz XXXX würden die Taliban ihn zwingen, mit ihnen zusammenzuarbeiten bzw. Selbstmordattentate auszuführen.
In einem vorgelegten Befund vom 23.4.2012 diagnostizierte der Arzt eine Fehlstellung der Lendenwirbelsäule und Abnutzung einiger Wirbelkörper.
2.1. Mit Bescheid vom 02.05.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchunkt I) sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
2.2. Auf Grund einer Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.7.2012, Zl. C8 426729-1/2012 den belangten Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück mit der Begründung, dass eine umfangreiche und detailreiche Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes in qualifizierter Weise unterlassen worden sei (unterlassene Übersetzungen, präzise Feststellungen des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes).
3. In der Folge wurden Erhebungen über die Sicherheits- und Versorgungslage in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX eingeholt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.3.2012).
3.1. Am 28.08.2012 erfolgte eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers. Seine persönlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Er lebe im selben Flüchtlingsquartier und habe zwischenzeitlich einen Deutschkurs besucht.
In Afghanistan habe er im Dorf XXXX, in der Provinz XXXX gewohnt. Der nächstgelegene größere Ort sei XXXX. Die Familie (Mutter und 4 Söhne) habe in einem Zimmer gewohnt. Die Mutter habe den Lebensunterhalt durch Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb verdient. Die tadschikische Bevölkerung sei hier in der Minderheit. Er habe das Dorf vor etwa 12 Jahren verlassen, daher wisse er auch nicht, wie man von XXXX dieses Dorf erreicht. Er habe keine Dokumente, die seine Identität bestätigen können. Er könne auch keine besorgen, weil diese viel "Bestechungsgeld" kosten. Die Mutter und der Bruder seien noch im Iran aufhältig, ihnen drohe die Abschiebung. Seine Mutter habe gesundheitliche Probleme, jeden zweiten Tag rufe er sie an. Seine Tante mütterlicherseits lebe auch im Iran, deren Sohn in Deutschland. Die Reise nach Europa hätte er aus Ersparnissen finanzieren können. Die Mutter sei in eine preislich günstigere Kellerwohnung gezogen, daher habe sie ihm Geld nach Griechenland senden können.
Dass seine Heimatprovinz nicht sicher sei und man ihn zwingen werde, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, wisse er von Afghanen, die aus XXXX stammen und in den Iran geflohen seien. In XXXX könne sich der Beschwerdeführer nicht niederlassen, weil er Afghanistan als Minderjähriger verlassen und keine Schulausbildung habe. Er sei Analphabet und habe außer Tiere melken, nichts gelernt. So könne er nicht in XXXX überleben und müsse betteln.
3.2. Dem Beschwerdeführer wurden aktualisierte landeskundliche Feststellungen und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Stellungnahme übermittelt. Er führte aus, dass er im Gegensatz zu den zitierten Berichten weder Afghanistan insgesamt noch die nördlichen Distrikte oder XXXX für sicher halte. Die Berichte würden sich widersprechen und aufzeigen, dass es laufend Gewalt durch Terror, Bombenanschläge und Kampfhandlungen in ganz Afghanistan gäbe, Tendenz steigend. Die Situation im Norden würde auf eine kriegsähnliche Lage Rückschlüsse erlauben. Rückkehrer benötigen das familiäre Netz, über welches der Beschwerdeführer nicht verfüge, sowenig wie über eine Ausbildung, um die Chance auf Arbeit zu haben. Somit würde ihm im Falle der Rückkehr jegliche Lebensgrundlage entzogen sein. Vor dem Hintergrund eines fehlenden sozialen Netzes, einer schlechten Sicherheitslage, mangelhafter Infrastruktur und fehlenden Ressourcen wäre seine Lage ausweglos. Seine Ausweisung und Abschiebung würde daher Art 2, 3 EMRK verletzen.
3.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 14.09.2012 wies das Bundesasylamt abermals den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchunkt I) sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung nahm die belangte Behörde zunächst auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bezug und ging von keiner lebensbedrohenden Krankheit aus. Es sei eine Fehlstellung der Lendenwirbelsäule und Abnutzungen einiger Wirbelkörper diagnostiziert und behandelt worden, wenn auch nur mit mäßigem Erfolg. Dies komme überall auf der Welt ortsunabhängig vor. Die Versorgungsstruktur des Herkunftslandes sei beleuchtet worden. In größeren Städten bestehe eine gute medizinische Struktur. Der Facharztbefund sowie hier erstellte Medikations- und Therapievorschläge bzw. Medikamentenpackungen würden zur Orientierung und Überbrückung im Heimatstaat dienen. Der Transport in das Herkunftsland wäre aus gesundheitlichen Gründen sehr wohl möglich. Die belangte Behörde verneinte unabhängig vom Fluchtvorbringen das Vorliegen einer potenziellen "vulnerability" im Zusammenhang mit der Familienanamnese. Dem Beschwerdeführer drohe keine politische, religiöse, geschlechtsspezifische oder ethnische Verfolgung. Zwar wurde eingeräumt, dass Afghanistan mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen habe, dieser Umstand würde aber nicht ausreichen, dem Beschwerdeführer Asyl oder einen sonstigen Aufenthaltstitel zuzugestehen. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich keinen Besitz habe und ausschließlich auf die Leistungen von Dritten angewiesen sei, die die elementaren Bedürfnisse abdecken würden. Ob diese Leistungen zukünftig garantiert werden können, sei offen. Der Beschwerdeführer habe sich in Griechenland von seiner Familie Geldmittel beschaffen können, um zu überleben. Seine Familie würde ausreichend über finanzielle Mittel verfügen, die auch mit den Hilfsangeboten in Afghanistan genutzt werden hätten können, um sich im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Da der Beschwerdeführer ledig sei und keine Sorgepflichten habe, würde er über die nötige Mobilität und finanzielle Leistungskraft verfügen, um einen bescheidenen Lebensstandard zu erlangen.
Landeskundliche Feststellungen würden belegen, dass die allgemein in Europa herrschende und auf Einzelereignisse fokussierte mediale Berichterstattungen verstärkte Ansicht eines von permanenten Auseinandersetzungen und Gewalttaten erschütterten faktisch zukunftslosen Afghanistan nicht stimmen würde. Die allgemeine Sicherheitslage sei regional unterschiedlich stark ausgeprägt. Wenngleich dieselbe als nicht zufriedenstellend angesehen werden könne, so sei zu beobachten, dass Gewalttaten und/oder Übergriffe verschiedenster Intensität fast immer mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen oder ethnischen Andersartigkeit der Betroffenen verknüpft seien. Von einer gezielten allgemeinen Verfolgung sunnitischer Moslems oder Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe sei der belangten Behörde nichts bekannt. Besonders das Sicherheitsrisiko in XXXX und dessen Distrikt XXXX würde als vernachlässigbar gering in den Dokumentationsmaterialien gesehen werden. Internationale und nationale afghanische Truppen hätten erfolgreiche militärische Operationen durchführen können und die von Aufständischen ausgehenden Gefahren beenden können. Konflikte zwischen Paschtunen und Tadschiken seien eher gering.
Die Befürchtung einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban im Falle einer Rückkehr entkräftete die belangte Behörde damit, dass die landeskundlichen Feststellungen nicht ergeben hätten, dass Zwangsrekrutierungen allgegenwärtig seien und jeder männliche Bewohner Afghanistans von einer solchen Praxis betroffen sei. Der Beschwerdeführer hätte nur von Zwangsrekrutierungen gehört, für eine konkrete und individuelle Gefährdung seiner Personen fehlten Hinweise.
Die belangte Behörde führte weiters aus, dass der Umstand eines in Afghanistan nicht bestehenden familiären Umfeldes eine Existenzgründung im Herkunftsstaat bzw. eine grundlegende Lebenssicherung nicht ausschließen würde. Es gäbe in der Heimatprovinz und in XXXX unzählige nationale, internationale, staatliche, halbstaatliche und private Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen, die bei Bedarf um Unterstützungsleistungen angegangen werden könnten. Es wäre zusätzlich zu beachten, dass die im Iran lebenden Angehörigen um Unterstützungsleistungen, so wie es auch in Griechenland vorgekommen sei, gebeten werden könnten. Es sei dem Beschwerdeführer offensichtlich auch gelungen beträchtliche Summen für die Schleusung nach Europa innerhalb der Familie zu lukrieren. Der Standpunt des Beschwerdeführers, er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, weil er keine Schul- und Ausbildung habe und keine Arbeit finden würde, gelte auch für Österreich.
Die vorgebrachten Gefährdungspotenziale würden nicht den GFK Gründen entsprechen. Die kontinentalübergreifenden Reisen in Länder dessen Kultur der Beschwerdeführer nicht kannte, würden von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit zeugen, welche ihm bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis , indem er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hätte, zu Gute kommen werde. Es würden auch keine Umstände bekannt sein, die den Beschwerdeführer darin hindern würden am Erwerbsleben teilzunehmen. Die Republik Afghanistan würde auch landesweit keine solche extreme Gefährdungslage aufweisen, dass eine Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK bestünde oder eine Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
3.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im vollen Umfang, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid zur Gänze zu beheben und den Status des international Schutzberechtigten gem. § 3 AsylG, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Ziff 1AsylG zuzuerkennen, sowie die dauernde Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen und eine mündliche öffentliche Verhandlung anzuberaumen.
Er bestätigte seine bisherigen Angaben. Hätte ihm die belangte Behörde in der Einvernahme vorgehalten, dass er die finanziellen Mittel, die er und seine Familie erwirtschaftet haben für einen Neuanfang in Afghanistan hätte nutzen können, hätte er Bezug genommen. Sein recht auf Parteiengehör sei verletzt worden. Auch sei die Feststellung, die Familie würde jetzt noch unerhebliche finanzielle Mittel erwirtschaften aktenwidrig, da die Familie nur mehr aus der kranken Mutter, welche seit etwa 10 Jahren nicht mehr arbeitsfähig sei und einem Bruder, welcher etwa 150 Euro schwarz monatlich im Iran verdiene, bestehe und aus finanziellen Gründen nur in einer Kellerwohnung wohne. Das Geld, welches der Beschwerdeführer aufgewendet habe, hätte nicht gereicht, um sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen. Auf verschiede Berichte über Afghanistan wurde verwiesen.
5.1. Der Beschwerdeführer übermittelte Deutschkursbestätigungen sowie ärztliche Befunde, CTs und Therapieberichte. Aufgrund eines massiven Bandscheibenvorfalls leidet der Beschwerdeführer an einer Harnblasenentleerungsstörung und Stuhlinkontinenz.
Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er sich große Sorgen um seine Mutter und seinen Bruder mache, die in prekären Verhältnissen im Iran leben würden. Er wolle seine kranke Mutter im Iran finanziell unterstützen und sie im Iran besuchen. Mit seinem derzeitigen Aufenthaltsstatus könne er nur erschwert arbeiten und nicht reisen. Da er sparsam lebe, könne er seiner Mutter Geld schicken.
5.2. Das Landesgericht Vöcklabruck übermittelte eine Verständigung über eine rechtskräftige Verurteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, sunnitischen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, stammt aus der Provinz XXXX und hat bis zu seiner Ausreise nach Europa, etwa 12 Jahre im Iran gelebt.
Unter Umgehung der Grenzkontrollen reiste er in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.03.12 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist volljährig. Nach den vorgelegten ärztlichen Befunden leidet er nach einem Bandscheibenvorfall an einer Harnblasenentleerungsstörung und Stuhlinkontinenz.
Der Beschwerdeführer wurde vom BG Vöklabruck rechtskräftig mit 24.05.2014 wegen § 125 StGB verurteilt.
Seine Mutter und ein Bruder leben im Iran. Sein Vater ist in Afghanistan verstorben, 2 seiner Brüder im Iran. Er hat keinen Familienanschluss in Afghanistan.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Für den Beschwerdeführer besteht eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Zurückweisung bzw. Abschiebung nach Afghanistan.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur Sicherheitslage in dessen Heimatprovinz XXXX - wird auf die Länderfeststellungen im belangten Bescheid verwiesen.
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.
Die rechtskräftige Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen bestätigen hätte können.
Die vorgelegten Bestätigungen und Arztbefunde werden als glaubwürdig erachtet.
2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführte Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei nicht substanziell entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX" (Stand 10.1.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 versichert hat.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (idF BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).
Gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer eingehend und nachhaltig befragt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen noch ergab sich ein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u. a.).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zu seiner Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass seine Familie nach dem Tod seines Vaters Afghanistan verlassen habe, weil es für die alleinerziehende Mutter mit vier Söhnen in Afghanistan schwierig wäre, zu leben. Er selber habe den Iran verlassen und sei nach Europa geflüchtet, weil ihm die Abschiebung in die Heimat gedroht und er dort keinen Besitz und familiären Anschluss mehr habe. Überdies würden die Taliban in seiner Heimatprovinz regieren und ihn nach einer Rückkehr zur Zusammenarbeit zwingen.
Aus diesem Vorbringen lässt sich keine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ableiten. Die allgemeine "Angst vor den Taliban" bzw. Angst vor einer möglichen Zwangsrekrutierung, die jeden männlichen Afghanen betriff bzw. betreffen kann, ist nicht unter einen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK subsumierbar.
In Zusammenschau mit der aktuellen Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, die als "befriedetes Gebiet" beschrieben wird , ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung.
Zu den Spruchpunkten II, III, IV:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen jungen, grundsätzlich arbeitsfähigen Mann, bei dem eine Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes (siehe ärztliche Befunde im Verwaltungsakt) vorausgesetzt werden kann.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX, einer laut eingeführten Länderdokumenten stabilen Region. Nach dem Tod des Vaters hat die Mutter den Lebensunterhalt durch Arbeit in der Landwirtschaft verdient. Die Mutter ist schließlich mit den Söhnen in den Iran übersiedelt, damit sie als alleinerziehende Frau ein leichteres Leben hat. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt ein Kind und minderjährig. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise nach Europa ca. 10 Jahre dort verbracht und zu seinem Heimatstaat keine Bezugspunkte mehr. Er hat weder familiäre Anknüpfungspunkte, noch Vermögen, noch eine sonstige Existenzgrundlage. Im Iran drohte dem Beschwerdeführer aufgrund seines illegalen Aufenthaltes die Abschiebung.
Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz XXXX deutlich verschlechtert. Laut INSO-Bericht vom Jänner 2014 ist die Anzahl der Angriffe bewaffneter oppositioneller Gruppierungen von 2011 bis 2013 um 120 % gestiegen. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls XXXX in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in XXXX weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer unter physischen sowie psychischen Problemen aufgrund seiner Krankheit leidet. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich hiermit die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.
Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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