I403 2016877-1•BVwG I403 2016877-1
I403 2016877-1Tribunal administratif fédéral16 janv. 2015
Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
I403 2016877-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwälte Bischof Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. 381798507-14664383, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2002 als Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, aus Nigeria geflüchtet zu sein, da sein Vater einem Geheimkult vorgestanden habe und der Beschwerdeführer nach seinem Tod geopfert werden sollte. Vor allem aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handelte und dass eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde, wurde der Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2003, Zl. 02 37.500).
2. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben; dieser behob den Bescheid vom 12.06.2003 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2008, Zl. 02 37.500 wurde der Asylantrag neuerlich abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Aufgrund eines Sprachanalysegutachtens vom 28.03.2008 war festgestellt worden, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Edo sei und seine Hauptsozialisierung im Edo State erfolgt sei. Aufgrund von Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers wurde sein Vorbringen als nicht glaubhaft festgestellt.
3. Auch gegen diesen Bescheid wurde Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben; dieser bestätigte den Bescheid, der am 15.05.2008 rechtskräftig wurde.
4. Mit Ladungsbescheid der BPD Wien vom 26.05.2008 wurde der Beschwerdeführer für den 23.06.2008 zwecks Verfügung des gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung vorgeladen. Für den Fall des Nichterscheinens wurde ein Festnahmeauftrag in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid unentschuldigt nicht nach. Bei der Einvernahme durch die BPD Wien am 02.07.2008 erklärte der Beschwerdeführer von einem weiteren Rechtsmittel ausgegangen zu sein. Es wurde das gelindere Mittel in Form der täglichen Meldung bei der zuständigen Polizeiinspektion verhängt (Bescheid der BPD Wien vom 02.07.2008, III-1132288/FrB/08). Der Beschwerdeführer kam im Folgenden seiner Meldeverpflichtung täglich nach.
5. Das verfügte gelindere Mittel wurde am 25.07.2008 aufgehoben, da der Verwaltungsgerichtshof im Asylverfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
6. Am 25.01.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX, XXXX wegen § 269 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 Z. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Der Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anderen gewerbsmäßig Kokain überlassen hatte und versuchte, einen Polizeibeamten mit Gewalt an der Festnahme zu hindern, indem er mit beiden Fäusten gegen die Brust des Beamten schlug und ihm mehrere Fußstöße gegen die Beine versetzte. Beim Beschwerdeführer wurde mildernd sein Geständnis, seine Unbescholtenheit und der teilweise Versuchscharakter der Vergehen gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen unterschiedlicher Art. Der Beschwerdeführer wurde am 25.03.2009 aus der Haft entlassen.
7. In der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof im April 2009 abgelehnt. Bei der nigerianischen Botschaft wurde von der BPD Wien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ersucht. Es wurde versucht dem Beschwerdeführer eine Ladung für den 11.06.2010 zwecks Vorführung vor die nigerianische Delegation zuzustellen, doch war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar. Im Oktober 2010 lag wieder eine polizeiliche Meldung des Beschwerdeführers vor. Ein Vorführtermin wurde für den 05.11.2010 festgesetzt. Die Ladung konnte ordnungsgemäß zugestellt werden.
8. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nicht nach; am 06.11.2010 wurde er im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten und aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Er gab an, geglaubt zu haben, die Ladung sei für einen Termin in der folgenden Woche gedacht gewesen. Er konnte zudem keinen Schlüssel vorweisen und erklärte, seit einigen Wochen nicht mehr an der Meldeadresse zu wohnen, sondern sich bei verschiedenen Freunden aufzuhalten.
9. Bei der späteren Einvernahme durch die BPD Wien, ebenfalls am 06.11.2010, erklärte der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen wenige Stunden zuvor getätigten Aussagen, dass er der Ladung nachgekommen sei, allerdings verspätet, so dass alles geschlossen gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich keine Angehörigen zu haben. Gegen ihn wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 06.11.2010, Zl. III-1132288/FrB/10, Schubhaft zur Sicherhung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung angeordnet.
10. Am 17.11.2010 gab der Beschwerdeführer bekannt, im Schubhaftverfahren von Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Rast vertreten zu sein; es wurde zudem ersucht, die Schubhaft allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel zur Aufhebung zu bringen. Der Beschwerdeführer sei bereit, an der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken und einen Meldenachweis zu erbringen.
11. Bei der Vorführung vor die nigerianische Botschaft am 12.11.2010 erklärte der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Niger zu sein und nach dem Verlassen des Niger in Mali aufhältig gewesen zu sein. Die Botschaftsvertreter ersuchten um Beweismittel zur Staatsangehörigkeit, diese konnte nicht bestätigt werden.
12. In Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 01.12.2010 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 03.12.2010 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010 wurde der Antrag gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Die damit verbundene Ausweisung erwuchs am 27.12.2010 in Rechtskraft.
13. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch die BPD Wien am 22.12.2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, korrekte Angaben zu seiner Identität zu machen. Er beharrte weiterhin darauf, aus dem Niger zu stammen und gab auch einen anderen Namen (XXXX) und ein anderes Geburtsdatum (XXXX) als das im Spruch genannte, welches der Beschwerdeführer im Zuge seines ersten Asylverfahrens vorgebracht hatte, an. Die Unterschrift unter die Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen verweigert.
14. Der Beschwerdeführer wurde am 04.01.2011 informiert, dass die Schubhaft aufrecht erhalten bliebe, da bei der Botschaft von Niger ein Heimreisezertifikat beantragt werde. Auch unter diese Niederschrift verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschrift.
15. Mit Schriftsatz vom 09.02.2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, die Rechtsanwälte Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi mit seiner Vertretung beauftragt habe. Am 14.02.2011 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Enthaftung Unterkunft bei seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, nehmen könnte. Diese würde noch bei ihren Eltern gemeldet sein, lebe jedoch auch an der von ihr gemieteten Adresse mit dem Beschwerdeführer zusammen (XXXX). Passkopie und Mietvertrag der Lebensgefährtin wurden vorgelegt.
16. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die BPD Wien am 14.02.2011 wurde der Beschwerdeführer auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aufmerksam gemacht und aufgefordert, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Eine entsprechende Information zur freiwilligen Ausreise wurde dem Beschwerdeführer übergeben. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schubhaft entlassen.
17. Am 21.02.2011 gab der Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Rast die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
18. Am 08.03.2011 wurde die Bestätigung der Meldung des Beschwerdeführers vorgelegt.
19. Am 24.04.2011 wurde der Beschwerdeführer kontrolliert und wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes (§ 120 Abs. 1 Z. 2 FPG) auf freiem Fuß angezeigt. Eine weitere entsprechende Anzeige erfolgte am 29.07.2011, wobei der Beschwerdeführer versucht hatte, sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen.
20. Die BPD Wien urgierte in der Folge mehrere Male bei der Botschaft der Republik Niger, Brüssel, betreffend Ausstellung eines Heimreisezertifikats.
21. Am 26.02.2012 wurde der Beschwerdeführer kontrolliert und wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes (§ 120 Abs. 1 Z. 2 FPG) auf freiem Fuß angezeigt. Es wurde zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnungsschlüssel bei sich führte. Eine Kontrolle an der Meldeadresse ergab, dass der Beschwerdeführer dort nicht bekannt war und sich dort auch keine persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers befanden.
22. Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2012 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz festgenommen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 14.06.2012 durch die BPD Wien erklärte der Beschwerdeführer, im Dezember 2002 illegal ohne Reisepass nach Österreich eingereist zu sein. Er sei ledig, habe aber Sorgepflichten für ein Kind namens XXXX. Dessen Familiennamen könne er nicht angeben, er sei aber am XXXX in XXXX geboren und lebe bei der Kindesmutter, deren Adresse ihm nicht bekannt sei. Zu Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen, seinen Lebensunterhalt habe er durch Gelegenheitsarbeiten bestritten. Er habe sehr wohl an der polizeilichen Adresse gewohnt. An die Vornamen seiner Eltern könne er sich nicht erinnern, die Heimatsdresse in Nigeria wolle er nicht angeben. Er habe keine Schule besucht und sei nicht in Besitz von Barmitteln.
23. Am 12.07.2012 wurde eine Vollmacht für Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser vorgelegt und Akteneinsicht beantragt. Diese wurde am 13.07.2012 genommen.
24. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX (XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Kokain, Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Es wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der ersten Verurteilung vom 25.03.2009 abgesehen, aber die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mildernd wurde das Geständnis und erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der Rückfall in offener Probezeit gewertet.
25. Der Beschwerdeführer wurde am 25.01.2013 informiert, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren zu verhängen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit für eine Stellungnahme gewährt. Eine solche langte am 14.02.2013 bei der LPD Wien ein. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, in seiner Heimat weder Familie noch sonstige Vertrauenspersonen zu haben und sich seit 2002 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Bis zum 15.05.2008 habe er sich aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens in Österreich aufgehalten. Er verfüge über keine Dokumente zur Identitätsklärung, daher sei bis heute kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden und könne er aus tatsächlichen Gründen Österreich nicht verlassen. In Nigeria habe er 6 Jahre lang die Grundschule besucht. In Österreich lebe er gemeinsam mit Frau XXXX, mit der er seit 2009 eine Lebensgemeinschaft führe. XXXX hätten sie traditionell geheiratet, in Nigeria wäre diese Ehe im Rahmen der Stammesgemeinschaft anerkannt. Eine Eheschließung nach österreichischem Recht sei aufgrund der fehlenden Dokumente zum Nachweis der Identität nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe mit ihr gemeinsam einen Sohn, der im XXXX geboren worden sei. Seine Ehegattin würde gemeinsam mit dem Sohn in XXXX leben und sei nigerianische Staatsangehörige. Sie sei seit dem XXXX Inhaberin einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, welche bis zum XXXX gültig sei. Eine Kopie der Aufenthaltskarte war der Stellungnahme beigelegt.
Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht beschäftigt, da ihm dies aufgrund der Ablehnung der Asylanträge nicht möglich sei. Bis 2009 habe er Geld von der Caritas erhalten. Er arbeite gelegentlich aus Zeitungsausträger oder Verdiener von Werbeprospekten. Seine Ehefrau komme für die gemeinsamen Lebenserhaltungskosten auf; aktuell sei sie in Karenz. Unterkunft und Verpflegung bekäme er von ihr. Eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung liege nicht vor.
Der Beschwerdeführer lebe seit nunmehr drei Jahren in 1600 (gemeint wohl: XXXX in einer privaten Mietwohnung, für die er monatlich 350 Euro bezahle. Das Mietverhältnis gründe sich auf einer mündlichen Vereinbarung.
Der Beschwerdeführer strebe einen weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet an. Seine Frau und sein Sohn seien langfristig aufenthaltsberechtigt in Österreich, wodurch familiäre Anknüpfungspunkte vorliegen würden, die seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet notwendig machen würden. Sobald seine Frau wieder arbeiten würde, sei sie auf ihn angewiesen, damit er sich um den gemeinsamen Sohn kümmern könne. Wenn der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste, wäre seine Frau dazu gezwungen, ihren Beruf aufzugeben und könne nicht mehr für sich und den Sohn sorgen. Der Beschwerdeführer sei selbst ohne leibliche Eltern aufgewachsen, er könne das seinem Sohn nicht zumuten. Seine Abschiebung würde einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Schutz seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK darstellen.
Wenn ein Kind im Alter seines Sohnes von einem Elternteil verlassen würde, würden mannigfaltige psychische Beschwerden auftreten, die sich in "psychosomatischen Krankheiten oder Depressionen infolge übermäßiger Verantwortlichkeit für elterliche Probleme und der Organisation des Haushaltes, gespielter Pseudo-Reife, bewusstem intensiven Zorn auf den Elternteil, der das Kind "verlassen" hat und einer übergroßen Angst verlassen zu werden" zeigen würden. Dem Sohn würden Selbstwertprobleme und Schulschwierigkeiten drohen; sein Sohn sei im Alter von einem Jahr in einem entscheidenden Alter seiner Entwicklung. Gerade in frühester Kindheit müssten beide Elternteile für das Kind da sein.
Als Beweis wurden die Einvernahme seiner Ehegattin und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Kinder- und Familienpsychologie beantragt. Selbst wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde, wiege sein Privat- und Familienleben in Österreich daher jedenfalls höher als das öffentliche Interesse an seiner Abschiebung bzw. dem Einreiseverbot.
Es sei für seine Ehegattin und den Sohn darüber hinaus unmöglich, Österreich zu verlassen. Sein Sohn sei mit den in Österreich herrschenden Traditionen und Bräuchen vertraut. Es sei für seinen Sohn nicht zumutbar, in ein völlig fremdes Land auszuwandern, in dem er keinen Familienverband habe. Seine Ehegattin sei selbst aufgrund von Verfolgung iSd GFK nach Österreich geflüchtet, ihr Lebensmittelpunkt sei hier.
Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland vor 20 Jahren verlassen und habe dort keine Wurzeln. Er habe in seinem Heimatland keine Existenzgrundlage und würde ihm dort ein Strafverfahren wegen Suchtmittelvergehen bevorstehen. Aufgrund der katastrophalen Verhältnisse in den Gefängnissen in seinem Heimatland würde eine Abschiebung nach Nigeria den Beschwerdeführer in eine dem Art 3 EMRK widersprechende, menschenunwürdige Lage bringen. Wie sich aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe ergeben würde, wäre der Beschwerdeführer bei einer Inhaftierung in Nigeria nicht nur prekärsten Verhältnissen, sondern auch der Gefahr von Folter und Missbrauch ausgesetzt (Schweizer Flüchtlingshilfe: Nigeria - Update vom März 2010, Seite 16-17).
Der Beschwerdeführer wolle außerdem darauf hinweisen, dass er bei dem Suchtmittelvergehen, das zu einer Verurteilung am XXXX geführt hatte, ausschließlich in untergeordneter Weise tätig gewesen sei. Er sei verzweifelt gewesen und habe keine andere Möglichkeit gehabt, zum Unterhalt seiner Frau und seines Kindes beizutragen.
26. Am 25.05.2014 wurde der Beschwerdeführer auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigem Aufenthalt (§ 120 Abs. 1a FPG) angezeigt. Als Kontakt- bzw. Zustelladresse wurde XXXX angegeben.
26. Eine Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für den 25.06.2014 wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Dr. Herbert Pochieser, zugestellt. Am 25.06.2014 wurde das Bundesamt von der Kanzlei informiert, dass man den Beschwerdeführer nicht erreicht habe; man habe die Ladung an die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers geschickt.
27. Am 31.07.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die Rechtsanwälte Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andraes Lepschi mit seiner weiteren Vertretung beauftragt habe und um die Gewährung von Akteneinsicht ersuche. Es wurde informiert, dass täglich Akteneinsicht beim Bundesamt möglich sei.
28. Am 25.10.2014 wurde der Beschwerdeführer auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigem Aufenthalt (§ 120 Abs. 1a FPG) angezeigt und gemäß § 40 BFA-VG vorläufig festgenommen. In der Folge fand eine Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er sich seit 15.05.2008 illegal im Bundesgebiet aufhalte und dass ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet worden sei. Er wurde gefragt, ob er ergänzende Angaben zu seiner Identität machen wolle, worauf er meinte, er wolle sich zunächst mit seinem Anwalt besprechen. Auf Nachfrage erklärte er, er lebe von der Unterstützung seiner Frau und der Caritas. Er habe kein eigenes Geld, er sei krankenversichert. Das Vollmachtsverhältnis mit Rechtsanwalt Dr. Pochieser sei vor etwa einem Jahr aufgelöst worden, er werde jetzt durch Rechtsanwalt Mag. Bischof vertreten. Er sei nicht ausgereist, da er keinen Ort habe, an den er zurückkehren könne und außerdem hier seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind habe. Der Beschwerdeführer wurde nach der Einvernahme aus der Haft entlassen.
29. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde fest: "Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. Laut Ihren Angaben haben Sie im Jahr XXXX traditionell geheiratet und wäre diese Ehe im Rahmen Ihrer Stammesgemeinschaft anerkannt, in Österreich gilt diese Partnerschaft als Lebensgemeinschaft. Sie sind für Ihr gemeinsames minderjähriges Kind sorgepflichtig. Sie gehen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und Sie sind weder kranken- noch sozialversichert. Ihren Lebensunterhalt verdienen Sie durch Unterstützung der Caritas sowie durch das Karenzgeld Ihrer Gattin. Gelegentlich arbeiten Sie als Zeitungsausträger."
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes stellte die belangte Behörde fest: "Am XXXX wurden Sie vom Landesgericht XXXX XXXX wegen §§ 27 Abs. 1/1 und 27/3 SMG sowie 15 und 269/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt. Begründet wurde das Urteil damit, dass Sie gemeinsam mit einem Mittäter 3 Kugeln Kokain 2 unbekannten Personen und einem verdeckten Ermittler überlassen haben und Sie noch weitere 5-6 Kugeln Kokain zum Verkauf bereithielten. Außerdem wollten Sie einen Polizeibeamten an Ihrer Festnahme hindern, indem Sie ihm mit beiden Fäusten gegen die Brust schlugen und ihm Fußstöße gegen die Beine versetzten. Außerdem haben Sie versucht, 4 Beamte mit geballten Fäusten anzugreifen und haben Sie 2 Beamte verletzt.
Am XXXX wurden Sie vom Landesgericht für XXXX XXXX wegen §§ 27 (1) Z. 1 8.Fall und 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Begründet wurde das Urteil damit, dass Sie gemeinsam mit einem Mittäter gewerbsmäßig Suchtgift mindestens 4 verschiedenen Abnehmern gewinnbringend verkauft haben."
Diese Texte finden sich im angefochtenen Bescheid ident als Feststellungen und in der Beweiswürdigung. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wird auf die Voraussetzungen der Erlassung eines Einreiseverbotes eingegangen und dem Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr "für die öffentliche Ordnung der Sicherheit" attestiert - obwohl das Einreiseverbot mit Spruchpunkt III verhängt wurde. Zur Rückkehrentscheidung wurde in der rechtlichen Beurteilung - neben der textbausteinartigen Zitierung der allgemeinen Gesetzesbestimmungen - ausgeführt: "Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK ist gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kommt daher nicht in Betracht. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG kann in Ihrem Fall entfallen, da eine solche gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG nur stattzufinden hat, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält."
Der Bescheid wurde am 03.12.2014 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
30. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
31. Am 17.12.2014 langte binnen offener Frist eine Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG ein. Inhaltlich wurde der belangten Behörde eine unvollständige Ermittlung des relevanten Sachverhaltes vorgeworfen. Der Beschwerdeführer lebe mit XXXX, welche sich seit etwa 15 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und einen unbefristeten Aufenthaltstitel habe, in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe mit ihr zwei Kinder. Der Lebensunterhalt sei durch gelegentliche Zeitungszustellung und das Einkommen der Lebensgefährtin gedeckt. Es wird in der Beschwerde bestritten, dass am 25.10.2014 eine Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden haben soll. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers festzustellen bzw. zu aktualisieren. So sei unerwähnt geblieben, dass der Beschwerdeführer nicht nur eines, sondern zwei Kinder mit seiner Lebensgefährtin hat. Zudem sei der Beschwerdeführer entgegen dem Vorhalt der belangten Behörde aufrecht krankenversichert. Die zur Last gelegten Straftaten hätten 2011 bzw. 2012 stattgefunden. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung könne auch nicht so groß sein, wenn das gegenständliche Verfahren im Jänner 2013 eingeleitet und erst jetzt die Entscheidung getroffen worden sei. Letztlich habe es die belangte Behörde unterlassen, die familiären Interessen der Lebensgefährtin und insbesondere das Kindeswohl in die Interessensabwägung miteinzubeziehen. Daher sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers durchzuführen, den bekämpften Bescheid in allen Spruchpunkten zu beheben und das Verfahren einzustellen sowie die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG angeregt, sowie beantragt in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Der Beschwerde beigelegt waren in Kopie ein Lohnzettel der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aus Oktober 2014 (monatlich 332 Euro), ein Meldezettel der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, dem zufolge sie seit 09.01.2014 an der gleichen Adresse gemeldet ist wie der Beschwerdeführer (XXXX) sowie Meldezettel mit der gleichen Adresse für XXXX, geboren XXXX, und XXXX, XXXX, eine Mitteilung für den Bezug der Familienbeihilfe für beide Kinder, Aufenthaltsberechtigungskarte für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Geburtsurkunden für beide Kinder (wobei beim erstgeborenen XXXX kein Vater angegeben ist, beim zweitgeborenen XXXX der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX) und der Nachweis für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes.
32. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (inklusive der fremdenrechtlichen Aktenteile der vor dem 1.1.2014 zuständigen BPD Wien) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 .der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchpunkt A
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Aktuell hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Keine Prüfung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz:
Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz in keiner Weise geprüft. Diesbezüglich wurde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ausgeführt: "Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG kann in Ihrem Fall entfallen, da eine solche gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG nur stattzufinden hat, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält." Zugleich wird im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit der Zurückweisung seines zweiten Asylantrages am 27.12.2010 unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Darüber hinaus fällt der Beschwerdeführer auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung). Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Schluss kommen konnte, dass die amtswegige Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz
gemäß § 58 Abs. 1 AsylG im gegenständlichen Fall entfallen konnte.
Gerade in einem Fall, in dem die erste Instanz die amtswegig vorgesehene Prüfung eines möglichen Aufenthaltstitels unterließ, liegt es nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn es die zweite Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. In diesem Sinne kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des § 57 Asylgesetz neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, ob im gegenständlichen Fall die für eine Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Keine zureichende Prüfung der persönlichen Daten bzw. des Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz:
Die belangte Behörde zitiert im angefochtenen Bescheid umfassend die verschiedenen Gesetzestexte zur Frage der Rückkehrentscheidung und zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK - wobei sie auch ohne erkenntlichen Sinn in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I Ausführungen zum Einreiseverbrot tätigt, obwohl dieses mit Spruchpunkt III verhängt wurde.
Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde in keiner Weise damit auseinandersetzt, von welcher Identität des Beschwerdeführers auszugehen ist (so ist der Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister unter einem anderen Namen registriert als der von der Behörde verwendete; zumindest wäre der vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren im behördlichen Verkehr verwendete Name als Aliasname anzuführen), legt sie auch nicht dar, warum sie vom Herkunftsstaat Nigeria ausgeht, obwohl zahlreiche Anfragen der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Bundespolizeidirektion Wien an die Republik Niger zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats gerichtet worden waren (zuletzt etwa am 12.03.2012). Das Bundesverwaltungsgericht kann durchaus zahlreiche Hinweise erkennen, die für den Herkunftsstaat Nigeria sprechen, doch fehlt eine entsprechende Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid.
Es muss auch generell angemerkt werden, dass der Umstand, dass die Texte unter der Überschrift "Feststellungen" und jene unter der Überschrift "Beweiswürdigung" des angefochtenen Bescheides ident sind. Tatsächlich handelt es sich um Feststellungen, eine Beweiswürdigung ist nicht erkennbar. Teilweise sind diese Feststellungen daher auch nicht nachvollziehbar, so wenn festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine Krankenversicherung habe, obwohl er dies in der Einvernahme am 25.10.2014 behauptete. Teilweise sind diese Feststellungen aber auch in sich widersprüchlich, so wenn einmal gesagt wird, der Beschwerdeführer habe keine Sorgepflichten und wenige Zeilen später geschrieben steht, er sei für sein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Jedenfalls aber sind sie unzureichend, da wesentliche Umstände, wie etwa die Geburt des zweiten Kindes, keinen Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden haben. Der Sachverhalt wurde so unzureichend ermittelt, dass eine ordnungsgemäße Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG von vornherein verunmöglicht war. Eine solche wurde aber ohnehin nicht vorgenommen. Angesichts der Tatsache, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte vorliegt, hätte die belangte Behörde eine ausreichende Abwägung mit jenen Umständen vornehmen müssen, die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. Es wird von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass der EGMR, etwa im Urteil vom 17.04.2014, Paposhvili v. Belgien, Nr. 41738/10 in einem ähnlich gelagerten Fall die Aufenthaltsbeendigung nicht als Verletzung von Art. 8 EMRK beurteilte. Dies befreit die belangte Behörde aber nicht davon, eine Interessensabwägung vorzunehmen und ausreichend zu begründen. Dies hat sie unterlassen, sie hat sich vielmehr auf bloße Feststellungen beschränkt und diese persönlichen Interessen nicht in Form einer Interessensabwägung den öffentlichen Interessen gegenübergestellt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren durch eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und eine entsprechende Gegenüberstellung seiner Interessen mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vornehmen müssen.
Keine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung (§ 50 FPG):
Darüber hinaus wurden auch keine Ermittlungsschritte hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gesetzt:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt gegenständlich den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat:
Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch keinerlei Länderfeststellungen zu der aktuellen Situation in Nigeria getroffen. Das Bundesamt hat hierzu in der rechtlichen Beurteilung nach Wiedergabe des Inhalts des § 50 Abs. 1 FPG lediglich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keine solche Gefahr droht, ohne hierzu geeignete Länderfeststellungen zu treffen. Damit mangelt es dem angefochtenen Bescheid einer entsprechenden "ausführlichen Prüfung" oder Feststellung, dass dem Beschwerdeführer "eine solche Gefahr nicht droht". Das Bundesamt hat dadurch sowohl die Ermittlung des zur Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts als auch jegliche Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung de facto unterlassen hat.
Zudem führt sie im angefochtenen Bescheid aus, dass Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden seien. Dies ist aktenwidrig, hatte er doch in der Stellungnahme an die LPD Wien vom 14.02.2013 erklärt, dass ihn eine Abschiebung nach Nigeria in eine menschenunwürdige Lage im Sinne des Art. 3 EMRK bringen würde.
Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen würden, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im angefochtenen Bescheid zur Frage, ob der Abschiebung eine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe, ausgeführt wird: "Eine solche Empfehlung existiert für Serbien nicht". Auch dies legt nahe, dass die belangte Behörde sich im gegenständlichen Fall nicht wirklich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt hat.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die Situation in Nigeria einholen und diese unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.
Zum Einreiseverbot:
§ 53 Abs. 1 FPG bestimmt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Auch Art. 11 der Rückführungsrichtlinie 2008/1157/EG vom 16.12.2008 geht davon aus, dass eine "Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht".
Zwar hat der VwGH entschieden, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot trennbare Spruchbestandteile sind: "Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes handelt es sich gemäß § 52 und § 53 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - da unterschiedliche Rechtsinstitute vorliegen - um trennbare Spruchbestandteile. Dies ergibt sich auch aus der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FrPolG 2005 idF FrÄG 2005, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es eine Rückkehrentscheidung geben kann, ohne dass damit ein Einreiseverbot verbunden ist" (VwGH 2012/18/0029 vom 15.05.2012).
Somit ist klargestellt, dass ein Einreiseverbot auch bekämpft werden kann, wenn die Rückkehrentscheidung nicht bekämpft wird. Der umgekehrte Fall, dass ein Einreiseverbot bestehen bleiben soll, wenn die damit verbundene Rückkehrentscheidung behoben wurde, erscheint denkunmöglich.
Sohin war auch das Einreiseverbot aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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