W206 1432539-1•BVwG W206 1432539-1
W206 1432539-1Tribunal administratif fédéral15 janv. 2015
aktuelle Gefahr, Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Verfolgungsgefahr, wesentlicher Verfahrensmangel
W212 1432539-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 11 06.592-BAG, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 01.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am folgenden Tag wurde er durch ein Organ der Polizeiinspektion
XXXX erstbefragt und gab zunächst zu seinen persönlichen Daten an, ein in XXXX/Somalia geborener muslimischer Staatsangehöriger aus Somalia zu sein. Er habe weder Beschwerden oder Krankheiten noch verfüge er über Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Land. In Somalia würden abgesehen von seinen Eltern und Geschwistern auch noch seine Gattin und sein Sohn leben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, in seinem Geburtsort einen Kiosk und mehrere Häuser gehabt zu haben, wobei die Al Shabaab seine Besitztümer beschlagnahmt und dies damit begründet habe, dass der Beschwerdeführer unerlaubte Waren wie beispielsweise Zigaretten verkauft habe. Nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert habe, mit seiner Unterschrift zu bekräftigen, dass seine Besitztümer rechtmäßig an die Al Shabaab übergehen, sei er im April 2011 für einen Monat in XXXX inhaftiert und in dieser Zeit gefoltert worden. Mit Hilfe seiner Familie sei der Beschwerdeführer durch Bestechung freigekommen und habe daraufhin beschlossen, aus seiner Heimat zu fliehen.
3. Am 06.12.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen. Anfangs machte er Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Heimat, wobei er hiezu ausführte, seit seiner Geburt in XXXX - einer Stadt im Unterbezirk XXXX - zusammen mit seinen Eltern, seinen drei Geschwistern, seiner Ehefrau und seinem Sohn gelebt zu haben und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater beim Zigarettenverkauf geholfen. Letzterer sei im Jahr 2008 vor der Al Shabaab geflüchtet, wobei der Beschwerdeführer nicht wisse, wo sich sein Vater nunmehr aufhalte. Der Beschwerdeführer sei letztlich auch aufgrund von Problemen mit Al Shabaab aus seiner Heimat geflohen. Die Al Shabaab hätte ihn nämlich aufgefordert mit dem Zigarettenverkauf, den sie als verboten angesehen habe, aufzuhören und der Gruppierung das Geschäft zu überschreiben. Ebenso hätte die Al Shabaab das Haus der Familie des Beschwerdeführers haben wollen. Als sich dieser jedoch geweigert habe, ihren Forderungen nachzukommen, hätten sie ihn für ein Monat lang eingesperrt, ihn geschlagen und ihm nur wenig zu essen gegeben. Bestechungszahlungen durch seinen Onkel an den "Bewacher" des Beschwerdeführers hätten es möglich gemacht, dass der Beschwerdeführer freigelassen worden sei, woraufhin dieser seine Heimat verlassen habe. Auch der "Bewacher" sei seither verschwunden. Über Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden wäre, beispielsweise nach Somaliland zu flüchten und dort zu leben, erwiderte dieser, dass in Somaliland "Stammeszugehörigkeit herrsche und er dort niemanden kenne" (AS 44). Zu seiner in Somalia lebenden Familie habe er zuletzt am 20.05.2011 Kontakt gehabt; zu dieser Zeit hätten sie noch im Elternhaus gelebt. Seither kenne er deren Aufenthaltsort nicht.
4. Mit Eingabe vom 29.11.2012, 05.09.2013 und 03.10.2013 wurden unter anderem integrationsbestätigende Nachweise den Beschwerdeführer betreffend an den damaligen Asylgerichtshof übermittelt (darunter eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs in der Zeit von 20.02.2013 bis zum 03.07.2013 sowie zwei Bestätigungen vom 28.11.2012 und 04.07.2013, welche nachweisen, dass der Beschwerdeführer die fünfte Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums besucht).
5. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.01.2013, Zl. 11 06.592-BAG, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Somalia (insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage, zu Rückkehrfragen und zur Versorgungslage) getroffen.
Im Bescheid wurde sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Ausreisegrund Probleme mit der Al Shabaab wegen Zigarettenverkaufs, versuchter Enteignung und Haft durch die Al Shabaab-Milizen im April 2011 geltend gemacht habe, jedoch kein Zusammenhang des behaupteten Vorbringens mit den Gründen der Genfer Konvention habe hergestellt werden können. Der vorgebrachte Fluchtgrund stünde auch nicht in Zusammenhang mit der Clan-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers. In seinem Fall könne ein allfälliger Anknüpfungspunkt zur GFK nicht festgestellt werden. Durch die Vertreibung der Al Shabaab aus XXXX und weiteren Gebieten im Süden Somalias sei es möglich, örtlich bezogenen Problemen durch eine Wohnsitzverlegung (beispielsweise nach XXXX) auszuweichen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Marehan selbst zeige keine Asylrelevanz auf.
Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes verwies das Bundesasylamt auf das familiäre Netzwerk des Beschwerdeführers sowie seinen Beruf als Händler und Verkäufer in Somalia, wodurch es ihm möglich sei, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Dem Beschwerdeführer drohe (insbesondere in XXXX) kein reales Risiko, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich bejaht.
6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, in welcher er sein Fluchtvorbringen wiederholte und auf diverse Berichte zu Somalia verwies, um auf die dortige prekäre Situation aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Möglichkeit, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen. In einem handschriftlich verfassten Schreiben machte der Genannte darauf aufmerksam, nicht nach Somalia zurückkehren zu können, da die Al Shabaab den im Familienbesitz stehenden Zigarettenladen als auch das Haus der Familie in ihrer Gewalt hätte. Bei der Al Shabaab handle es sich um die stärkere Volksgruppe; die Gruppierung habe am 26.01.2013 in XXXX das Haus des Premierministers gesprengt und dabei einige Menschen mit in den Tod gerissen. Der Beschwerdeführer habe in Somalia keine Sicherheit.
7. Am 15.09.2014 wurde der Beschwerdeführer nach einem durchgeführten Konsultationsverfahren von Deutschland nach Österreich überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Allen voran ist festzuhalten, dass die bekämpfte Entscheidung des Bundesasylamtes eine konkrete Auseinandersetzung damit vermissen lässt, ob dem Beschwerdeführer - trotz Rückzuges der Al Shabaab aus XXXX - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund des vormaligen Betreibens eines Geschäftes, in welchem er Zigaretten verkauft habe, was nach Ansicht der Al Shabaab verboten sei, sowie aufgrund seiner Flucht aus der Anhaltung durch Mitglieder der Al Shabaab, droht. Immerhin hat der Beschwerdeführer angegeben, nur durch Bestechungszahlungen an jene Person, die ihn während seiner Gefangenschaft durch die Al Shabaab bewacht habe, freigelassen worden zu sein. Die ihn bewachende Person sei seither auch verschwunden, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ohne nähere Ermittlungen nicht auszuschließen ist, dass diese ebenfalls aus Angst vor allfälligen durch die Al Shabaab drohenden Konsequenzen geflohen oder Opfer der Al Shabaab geworden ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer kundgetan, sich geweigert zu haben, die Besitztümer seiner Familie (konkret das Geschäft und das Haus) an die Al Shabaab zu überschreiben, wodurch er sich offenkundig gegen die Al Shabaab gestellt hat und auch in diesem Hinblick eine mögliche, individuelle Verfolgungsgefahr zu prüfen sein wird.
Sofern die belangte Behörde von einer Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach XXXX ausgeht und dabei im Wesentlichen die Arbeitsfähigkeit des Genannten und Unterstützungsleistungen durch dessen Familie annimmt sowie auf die Verbesserungen der Sicherheitslage in XXXX nach Abzug von Al Shabaab verweist, ist Folgendes entgegenzuhalten: In Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehr spielen neben dem Sicherheitsaspekt auch weitere Faktoren eine entscheidende Rolle, die seitens der belangten Behörde im konkreten Fall außer Acht gelassen wurden.
So hat sich das damalige Bundesasylamt darauf zurückgezogen, dass der Beschwerdeführer wieder als Händler und Verkäufer tätig sein könnte, es jedoch bei der grundsätzlich zu Recht angenommenen Arbeitsfähigkeit des Genannten unterlassen, die Frage zu erörtern, welche Möglichkeiten derzeit in XXXX bestehen, ein neues Geschäft zu eröffnen. Ohne diese näheren Feststellungen zur realen Arbeitsmarktsituation vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht zu erkennen, ob die von der belangten Behörde getroffene Annahme zutreffend ist und der Beschwerdeführer aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten überhaupt imstande ist, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann nämlich auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia auf die Unterstützung seiner Familie verlassen könne, zumal der Genannte deren genauen Aufenthalt seit Mai 2011 nicht kenne und seither keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt habe und überdies seine Familie bislang in XXXX (und nicht in XXXX) ansässig gewesen sei. Abgesehen davon steht nicht fest, in welcher Wohnsituation sich die Familie des Beschwerdeführers nunmehr befindet, ob und welche Erwerbstätigkeit die Familienangehörigen ausüben bzw. wie sie selbst ihren Lebensunterhalt bestreiten, wodurch es unzulässig erscheint, ohne konkrete Feststellungen von einer innerfamiliäre Unterstützung auszugehen.
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Verwaltungsbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgezeigten Mängel zu beheben haben. Darüber hinaus wird es entsprechendes aktuelles Länderdokumentationsmaterial, insbesondere die aktuellen Aktivitäten von Al Shabaab in Somalia sowie die dortige derzeitige humanitäre Situation betreffend, in die Ermittlungen einzubeziehen haben.
Da der Beschwerdeführer nunmehr seit ungefähr 3 1/2 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, und zwischenzeitig auch integrationsbestätigende Unterlagen in Vorlage gebracht hat, wird die belangte Behörde erneut auf das Privat- und Familienleben des Genannten einzugehen und dieses zu berücksichtigen haben.
4. Insgesamt gesehen kann gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.