W211 2017063-1•BVwG W211 2017063-1
W211 2017063-1Tribunal administratif fédéral15 janv. 2015
Drittstaatsicherheit, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, sicherer Drittstaat
W211 2017061-1/4E
W211 2017063-1/4E
W211 2017065-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014, zu XXXX beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die erste beschwerdeführende Partei ist der Vater der zweiten und der Ehemann der dritten beschwerdeführenden Partei. Die zweite beschwerdeführende Partei wird durch die dritte beschwerdeführende Partei vertreten. Alle beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens und stellten in Österreich am 18.04.2014 Anträge auf internationalen Schutz.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer in Bulgarien vom 17.09.2013 (BG2...) und vom 01.10.2013 (BG1...).
Die beschwerdeführenden Parteien sind in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt.
3. Bei ihrer Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die erste beschwerdeführende Partei, soweit wesentlich, an, dass sie nicht sagen könne, in welchem Stadium sich ihr Asylverfahren in Bulgarien befinde. Die dritte beschwerdeführende Partei gab an, dass sie einen beschränkten Aufenthaltstitel für drei Jahre bekommen haben.
Die zweite beschwerdeführende Partei sei krank gewesen und bedürfe einer Behandlung. In Bulgarien hätten die beschwerdeführenden Parteien keine Unterstützung erhalten.
4. Bei einer Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien am 21.05.2014 gab die erste beschwerdeführende Partei an, Verwandte in Deutschland zu haben und zu versuchen, sich in Österreich anzupassen. Mit dem Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien habe sie nichts machen können. Die Lage in der Betreuungsstelle sei miserabel gewesen; man habe kaum zu essen und keine medizinische Versorgung bekommen. Nach Erhalt des Status seien sie auf der Straße gelandet. Die dritte beschwerdeführende Partei gab an, an Bluthochdruck zu leiden und Medikamente zu nehmen. Sie habe auch Verwandte in Deutschland, in den Niederlanden und in Schweden. Die zweite beschwerdeführende Partei leide nach einer Lebensmittelvergiftung in Bulgarien an gesundheitlichen Problemen und habe im Juni einen Termin für eine Blutabnahme. In Bulgarien habe es keine Unterstützung für die Familie gegeben. Sie wolle keineswegs nach Bulgarien zurückkehren, die Lage dort sei sehr schlecht.
5. Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren führte am 12.06.2014 eine Anpassungsstörung bei der dritten beschwerdeführenden Partei an.
Nach einem Arztbrief eines Krankenhauses vom 23.10.2014 litt die erste beschwerdeführende Partei an einer transsphinktären Analfistel, die erfolgreich operativ therapiert wurde.
Eine Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme vom 27.06.2014 führte zusammengefasst aus, dass die ganze Familie an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde, und in Bulgarien keine medizinische Versorgung zur Verfügung stehe.
6. Eine Stellungnahme der Rechtsberatung vom 27.05.2014 führte zusammengefasst aus, dass die beschwerdeführenden Parteien in Bulgarien in einer prekären Situation gewesen seien. Eine solche Behandlung widerspreche Art. 8 EMRK und dem Grundsatz des Kindeswohls. Auch sei vor einer Entscheidung der gesundheitliche Zustand der Familie abzuklären.
Eine Stellungnahme vom 02.09.2014 zu aktualisierten Länderinformationen wiederholte, dass die beschwerdeführenden Parteien in Bulgarien auf der Straße gelebt haben, in einer ausweglosen Situation gewesen seien und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt haben. Nach den Länderinformationen sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien in Bulgarien lebensnotwendige Medikamente nicht erhalten würden. Die dritten beschwerdeführende Partei leide an Bluthochdruck. Sie würden in Österreich auch über ein großes soziales Netz verfügen.
7. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.
Nach einer Zusammenfassung der Verfahrensgänge und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, fest, dass die beschwerdeführenden Parteien in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt seien. Die Gefahr einer systemischen Misshandlung oder Verfolgung in Bulgarien könne nicht festgestellt werden. Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Bulgarien, auch das Asylverfahren und die Situation von Asylwerber_innen dort betreffend. Die belangte Behörde gab auch aktuelle Informationen darüber wieder, ob und wie in Bulgarien Asyl abweisende, aber subsidiären Schutz zuerkennende Entscheidungen angefochten werden können.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht auf Fremde, die internationalen Schutz genießen würden, anwendbar sei. Jene Verordnung bezöge sich auf internationalen Schutz und treffe keinen Unterschied zwischen Asyl und subsidiärem Schutz, weshalb sie auf beide Personengruppen nicht anwendbar sei. Dementsprechend sei bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen, § 4a AsylG anwendbar.
Die beschwerdeführenden Parteien würden sich in Bulgarien an dort ansässige Hilfsorganisationen wenden können und würden darüber hinaus auf die Länderfeststellungen verwiesen.
8. In ihren gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerden führten die beschwerdeführenden Parteien zusammengefasst aus, dass die medizinische Versorgung in Bulgarien kritisch sei, seit das Mandat von Médecins sans Frontières geendet habe. Auch wäre das Kindeswohl in Bulgarien nicht ausreichend gewährleistet. Schutzberechtigte Personen würden keine finanzielle Hilfe oder Unterstützung bei der Wohnungssuche erhalten, und Integrationsprogramme seien nach Aussage des UNHCR nicht aktiv. Die bulgarische Krankenversicherung würde keine Medikamente und keine psychologische Betreuung umfassen. Die belangte Behörde habe sich damit im Zusammenhang mit dem Bluthochdruck der dritten beschwerdeführenden Partei nicht auseinandergesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Die relevanten Bestimmungen des AsylG lauten wie folgt:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
..."
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
"§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
..."
1.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt betreffend die gegenständlichen Bescheide nicht ausreichend ermittelt wurde.
2.2. Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien in Bulgarien Asylverfahren durchgeführt und beendet wurden, bejahendenfalls ob ihnen ein das Verfahren beendender Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, verneinendenfalls ob trotz einer allfälligen Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge eines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Art 2 lit d und lit d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 noch offen ist.
2.3. Die (Nicht) Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf das Verfahren der beschwerdeführenden Parteien kann somit, entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde, derzeit keiner hinreichenden nachprüfenden Kontrolle unterzogen werden; diese Frage ist jedoch auch für die Überprüfung der Rechtsrichtigkeit eines Vorgehens nach § 4a AsylG 2005 unabdingbar.
Vergleiche dazu zum Beispiel auch BVwG, 17.12.2014, W184 2013983-1 und Filzwieser/Sprung, Dublin III- Verordnung, K22 zu Art. 2:
Eine bereits in den Anfängen des europäischen Asylzuständigkeitssystems aufgetretene Rechtsfrage betrifft die Anwendung dieser Bestimmungen auf Flüchtlinge (bzw. nunmehr: Begünstigte internationalen Schutzes). Nach herrschender Meinung (bzw. Mehrheitlichen Annahme der MS seit dem Dubliner Übereinkommen) ist die Dublin III-VO jedenfalls auf Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden, nicht anzuwenden. Da in dem Fall, dass ein anerkannter Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Zuständigkeit nach Art 7 Abs. 2 eindeutig bei dem MS läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft (bzw. Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes) zuerkannt hatte, käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Art 18 eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Art 18 Abs 1 lit d korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Begünstigte internationalen Schutzes nicht vom Anwendungsbereich der VO ausnähme, würde sich aus der Verordnung keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme solcher Drittstaatsangehöriger bzw. Staatenloser ergeben. Fraglich ist jedoch wie mit Personen umzugehen ist, denen lediglich der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen wurde. Hierbei wird es von Bedeutung sein, ob im Verfahren über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Entscheidung getroffen wurde. Wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, jedoch subsidiärer Schutzstatus gewährt, so bedeutet der Umstand, dass dem Antragsteller bei gleichzeitigen Abschluss der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutzes eine Form des internationalen Schutzes gewährt wurde (Art 18 Abs1 lit d kommt daher nicht zur Anwendung), dass die Dublin III-VO auf ihn nicht mehr anzuwenden ist. Anderes gilt, wenn das Verfahren eines subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen ist, dann besteht für den für dieses Verfahren zuständigen MS die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art 18 Abs 1 lit b.
2.4. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.