BVwG W194 2007700-1

W194 2007700-1Tribunal administratif fédéral15 janv. 2015

Regest

Abschöpfungsverfahren, Bindungswirkung, fairer Wettbewerb,<br/>Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren, Haftung, Identität<br/>der Sache, Kognitionsbefugnis, Kontrolle, mündliche Verhandlung,<br/>Parteistellung, Prüfungsumfang, Rechtskraft, Revision zulässig,<br/>Rückzahlung, Rückzahlungsanspruch, Verjährung, Verschulden,<br/>Wettbewerb, Wettbewerbsrelevanz, wirtschaftliche Interessen

Texte intégral

BVwG W194 2007700-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2007700.1.00

Spruch

W194 2007700-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF) gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 6. März 2014, KOA 3.500/14-010, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, iVm § 38b Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2014, KOA 3.500/14-010, entschied die KommAustria (im Folgenden belangte Behörde) "im Abschöpfungsverfahren gemäß § 38b ORF-G" wie folgt:

"1. Gemäß § 38b Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 169/2013 wird festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk dadurch, dass er am 31.12.2012 von ca. 22:13 Uhr bis ca. 22:16 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins einen Werbeblock ausgestrahlt hat, welcher die Sendung "Wir sind Kaiser" unterbrochen hat, § 15 Abs. 2 ORF-G verletzt hat, und durch diese rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil in der Höhe von

€ XXXX

erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.

2. Der Österreichische Rundfunk hat den Abschöpfungsbetrag gemäß Spruchpunkt 1. binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, IBAN:

AT932011129231280909, BIC: GIBAATWWXXX, Verwendungszweck: KOA 3.500/14-010, zu überweisen."

2. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Entgegen der Auffassung des ORF sei nicht zu erkennen, dass es für die Anwendung des § 38b ORF-G eines vorangegangenen Feststellungsverfahrens bzw. einer Feststellung nach § 37 ORF-G (oder allenfalls § 38 ORF-G) bedürfe. Im Hinblick darauf, dass die Bestimmung des § 38b ORF-G ausweislich des ausdrücklichen Hinweises in den Gesetzesmaterialien dem § 111 TKG 2003 (in der Stammfassung gemäß BGBl. I Nr. 70/2003) inhaltlich nachgebildet sei, sei davon auszugehen, dass auch § 38b Abs. 1 ORF-G eine - von einer Feststellung gemäß § 37 ORF-G oder auch von einer Feststellung im Rahmen eines anderen (etwa Straf)Verfahrens unabhängige - Rechtsgrundlage für die Feststellung einer Rechtsverletzung im engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem darauf aufbauenden Ausspruch der Abschöpfung gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G normiert. Dies werde insbesondere auch durch den Wortlaut des § 38b Abs. 1 ORF-G selbst deutlich, der nicht etwa auf ein vorangegangenes Feststellungsverfahren nach § 37 ORF-G Bezug nehme ( z.B. "Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß § 37 festgestellt..."), sondern durch die Formulierung im Präsens ("Stellt die Regulierungsbehörde fest...") - wie auch die Bestimmung § 111 TKG 2003 - eine selbständige Rechtsgrundlage für eine bescheidmäßige Feststellung schaffe. Für die belangte Behörde ergebe sich weder aus dem klaren Wortlaut, noch der Genese der Bestimmung aus § 111 TKG 2003 ein Hinweis, dass ein Verfahren nach § 38b ORF-G eine Feststellung nach § 37 ORF-G (oder § 38 ORF-G) voraussetzen würde. Vielmehr sehe auch § 36 Abs. 1 ORF-G in seinem Einleitungssatz ausdrücklich eine selbständige Entscheidung der KommAustria auch in "anderen in diesem Bundesgesetz [...] genannten Fällen" vor, worunter nach Auffassung belangten Behörde auch das selbständige Abschöpfungsverfahren nach § 38b ORF-G falle.

Für dieses Ergebnis sprächen auch systematische Gründe: Vor allem das seit 15 Jahren bestehende Nebeneinander der Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 ORF-G und den Feststellungs-/Beschwerdeverfahren nach §§ 36 und 37 ORF-G beweise, dass das Feststellungsverfahren gerade nicht Voraussetzung weiteren behördlichen Handelns sei. Die KommAustria könne insbesondere nicht erkennen, dass die zahlreichen "prozessualen" Einschränkungen, die den Verfahren der §§ 36 bis 38 ORF-G immanent seien, den ausdrücklich in § 38b ORF-G eingeflossenen gesetzgeberischen Willen nach einer Rückabwicklung gesetzwidrig erlangter Vorteile aus Werbeverstößen determinieren sollten. So erscheine es wenig konsequent, eine Abschöpfung dann nicht vorzunehmen, wenn etwa klar rechtswidriges Verhalten auf Verschuldensebene zu einer Nicht-Bestrafung nach § 38 ORF-G führe, oder einer erstinstanzlich erfolgreichen Beschwerde nach § 36 ORF-G nachträglich - aus welchen Gründen auch immer - im Rechtsmittelweg die Beschwerdelegitimation versagt würde.

Es sei daher gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festzustellen gewesen, dass der ORF dadurch, dass er am 31.12.2012 von ca. 22:13 Uhr bis ca. 22:16 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins einen Werbeblock ausgestrahlt habe, welcher die Sendung "Wir sind Kaiser" unterbrochen habe, § 15 Abs. 2 ORF-G verletzt habe.

Selbst wenn man § 38b Abs. 1 ORF-G eine selbständige Rechtsgrundlage für eine bescheidmäßige Feststellung absprechen wollte, liege im Straferkenntnis der KommAustria vom 13.06.2013, KOA 3.500/13-008, jedenfalls eine rechtskräftige Feststellung der genannten Rechtsverletzung auch gegenüber dem ORF vor, da die Feststellung nach § 9 Abs. 7 VStG auch eine Feststellung des rechtswidrigen Handelns gegenüber dem - in diesem Verfahren Parteistellung besitzenden - Unternehmen beinhalte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II², E 68ff zu § 9 VStG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH, sowie VwGH 21.11.2000, 99/09/0002).

2.2. Im vorliegenden Fall hätte der ORF auf Grund der Bestimmung des § 15 Abs. 2 ORF-G den gegenständlichen Werbeblock nicht ausstrahlen dürfen und aus diesem keine Einnahmen erzielen können. Der gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G erforderliche wirtschaftliche Vorteil liege somit in den aus diesen Spots erzielten positiven Veränderungen im Vermögen des ORF. Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid letztlich mit der Höhe des erzielten wirtschaftlichen Vorteils des ORF auseinander (Seite 12 des angefochtenen Bescheides).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der ORF mit Schreiben vom 04.04.2014 fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge

"a.) eine mündliche Verhandlung durchführen und

b.) in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid vom 6.3.2014 zu KOA 3.500/14-010 aufheben und das Verfahren einstellen."

Zur Begründung seiner Beschwerde führte der ORF folgende Argumente ins Treffen: keine rechtskräftigen Feststellungen im Sinne des § 38b Abs. 1 ORF-G im Straferkenntnis zu KOA 3.500/13-008, keine "selbständige Grundlage" in § 38b ORF-G für die Feststellung von Rechtsverletzungen (systematische sowie historische Erwägungen).

3.1. Nach Auffassung des ORF gebe es keine tauglichen Feststellungen im Sinne des § 38b ORF-G, die eine ausreichende Grundlage für die gegenständliche Abschöpfung bilden würden. Die belangte Behörde habe sich bis zum angefochtenen Bescheid auf die im Rahmen des zu KOA 3.500/13-008 geführten Verwaltungsstrafverfahrens getroffenen "Feststellungen" gestützt. Eine solche Feststellung einer Rechtsverletzung wie sie § 38b ORF-G fordere, sei im Straferkenntnis aber nicht erfolgt und auch rechtlich gar nicht möglich. Ein Verwaltungsstrafverfahren, das gegen eine natürliche Person gerichtet werde, beinhalte keine relevante Feststellung, die den ORF adressiere. Es sei im Verwaltungsstrafverfahren daher gerade nicht bescheidmäßig festgestellt worden, dass der ORF eine Bestimmung der §§ 13 bis 17 ORF-G verletzt habe. Die Inanspruchnahme der Haftung gemäß § 9 VStG ersetze keine ausdrückliche Feststellung gegenüber dem ORF.

3.2. Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung, wonach § 38b Abs. 1 ORF eine "selbständige Grundlage" für eine bescheidmäßige Feststellung schaffe, sei "deutlich von den Gesetzgrundlagen entfernt und verfehlt". Der 8. Abschnitt des ORF-G beinhalte eine umfassende, aber im Hinblick auf die Amtswegigkeit der Aufsicht beschränkte Kontrollbefugnis der Regulierungsbehörde. Diese reduziere sich auf die in § 36 Abs. 1 Z 3 ORF-G festgelegten Fälle. Ebenfalls eingeschränkt sei die amtswegige Kontrolle im Bereich der "Werbebeobachtung" gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG. Die These der belangten Behörde, § 38b Abs. 1 ORF-G würde eine selbständige Grundlage für die (amtswegige) Feststellung einer Rechtsverletzung bieten, werde daher mehrfach systematisch widerlegt.

Nach Auffassung des ORF enthalte § 38b ORF-G keine dem § 37 ORF-G vergleichbare Anordnung, sondern setze die Feststellung nach § 37 ORF-G voraus. Dass § 38b Abs. 1 ORF-G keine selbständige Grundlage für Feststellungen bilde, zeige sich auch bereits bei der Abschöpfung nach § 38a Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ORF-G. Für die Sanktion der Abschöpfung nach § 38b ORF-G bestehe ein paralleler Anknüpfungspunkt mit (beschränkter) Amtswegigkeit in § 2 Abs. 1 Z 7 KOG. Die amtswegige "Werbebeobachtung" sei daher Auslöser und Anknüpfungspunkt einer Feststellung nach § 37 ORF-G und einer Sanktion der Abschöpfung nach § 38b ORF-G. Dies zeige sich auch im Rahmen der Bestimmungen zur Zuständigkeit innerhalb der belangten Behörde. "Offenkundig" möchte der Gesetzgeber den Werbebereich insgesamt bei einem Einzelmitglied konzentriert wissen - sowohl was die Feststellungen als auch was die Verwaltungsstrafen anbelangte (§ 13 Abs. 4 Z 1 lit. b und § 13 Abs. 6 KOG). Eine eigene Bestimmung zu § 38b ORF-G existiere hingegen nicht. Die Auslegung der belangten Behörde - mit parallelen Feststellungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 7 KOG und § 38b ORF-G - würde nun ermöglichen, dass die (amtswegige) Feststellung einer Werbe-Rechtsverletzung sowohl einem Einzelmitglied als auch einem Senat zukomme, was auch einander widersprechende Feststellungen zuließe und "im Übrigen" das Recht des ORF auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 83 Abs. 2 B-VG verletze. Dem Gesetzgeber könne zudem nicht zugesonnen werden, dass er eine Feststellung nach § 38b ORF-G ohne jede Frist rückwirkend zuließe.

3.3. Schließlich sei die Bezugnahme der belangten Behörde auf § 111 TKG 2003 in der Stammfassung "weithergeholt und stütze die These der KommAustria keineswegs". Die Erläuterungen zu § 38b ORF-G würden deutlich machen, dass sich der Gesetzgeber lediglich "inhaltlich", nicht aber formal (betreffend die Modalitäten der Anordnung) an § 111 TKG 2003 orientiert habe. Von einer Nachbildung der Anordnungsmodalitäten der Stammfassung von § 111 TKG 2003 könne keine Rede sein, zumal diese Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung des § 38b ORF-G schon lange nicht mehr in Geltung gestanden und "sogar" (infolge der Bindung des Kartellgerichts an die rechtliche Beurteilung der Regulierungsbehörde) verfassungswidrig gewesen sei.

4. Mit Beschwerdevorlage vom 06.05.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2014 eingelangt, übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten und sowie eine Stellungnahme zur Beschwerde des ORF, worin im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird:

4.1. Zur Rechtsnatur des § 38b ORF-G wird darauf verwiesen, dass § 36 Abs. 1 erster Satz ORF-G ausdrücklich vorsehe, dass außerhalb des § 36 ORF-G weitere (auch amtswegige) Verfahren nach dem ORF-G oder KOG im Rahmen der Rechtsaufsicht existieren würden. Das seien etwa die Strafverfahren gemäß § 38 ORF-G, aber auch das Abschöpfungsverfahren gemäß § 38b ORF-G. Letztere Bestimmung trage ausweislich der Gesetzesmaterialien dem Gedanken Rechnung, dass "der ORF aus Rechtsverletzungen keinen wirtschaftlichen Vorteil lukrieren darf". Auch die Materialien würden somit nicht nahelegen, dass es hinsichtlich der Abschöpfung rechtswidrig erlangter wirtschaftlicher Vorteile aus der Verletzung von Werbebestimmungen irgendwelche Beschränkungen in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht geben sollte. Der ORF verkenne, dass die Bestimmung dazu dienen würde, wettbewerbliches Verhalten zu sanktionieren. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Regelungen im Interesse des Schutzes des Wettbewerbs im Zusammenhang mit den Werbebestimmungen betreffend den ORF habe nun aber der Verfassungsgerichtshof sogar ausdrücklich festgehalten, dass solche Bestimmungen gerade zur Sicherung der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne des Art. 1 BVG-Rundfunk geboten sein könnten (VfGH 25.06.2003, G 304/01).

Wenn der ORF eine rückwirkende Aufrollung von Fällen befürchte, sei festzuhalten, dass wohl keine Rückwirkung auf die Zeit vor Inkrafttreten der Regelung des § 38b ORF-G möglich sein werde. Die fehlende zeitliche Beschränkung sei jedoch insofern konsequent, als es nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im öffentlichen Recht nur dort eine Verjährung gebe, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Dies sei im Zusammenhang mit § 38b ORF-G ebenso wenig der Fall, wie im verwandten Bereich der privaten Mitbewerber. Insbesondere würden auch die "Kern"-Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und b ORF-G keinerlei zeitlichen Beschränkungen unterliegen.

Der ORF lasse ferner unberücksichtigt, dass Verletzungen von Werbebestimmungen auch in Beschwerde- und Antragsverfahren nach § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 ORF-G (in welchen Senatszuständigkeit bestehe) aufgegriffen werden könnten, und dass auch in solchen Fällen selbstverständlich Straf- und Abschöpfungsverfahren zulässig seien.

4.2. Dass § 111 TKG 2003 in der Stammfassung bei der Erlassung des § 38b ORF-G nicht mehr in Kraft gewesen sei, könne die belangte Behörde auf faktischer Ebene nicht nachvollziehen. So sei § 38b ORF-G am 01.10.2010 in Kraft getreten, während § 111 TKG 2003 in seiner Stammfassung bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 am 22.11.2011 in Geltung gewesen sei. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken sei festzuhalten, dass diese die Bindung des Kartellgerichts an eine verwaltungsbehördliche Entscheidung und nicht die Bestimmung schlechthin betroffen hätten. Gerade dieser Aspekt des § 111 TKG 2003 sei aber eben nicht in § 38b ORF-G übernommen worden.

4.3. Zur Feststellung der Rechtsverletzung durch den ORF im Straferkenntnis gegen den verantwortlichen Beauftragten wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.07.2010, Zl. 2008/09/0377, verwiesen, wonach es einer Einbindung der gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftungspflichtigen Gesellschaft in das gegen ihr Organ geführte Strafverfahren bedürfe, um dieser gegenüber die Garantien eines rechtsstaatlich einwandfreien Verfahrens gewährleisten zu können. Dies habe zur Folge, dass die haftungspflichtige Gesellschaft in dem gegen ihr Organ geführten Strafverfahren Parteistellung mit allen dazu gehörigen Rechten genieße. Das bedeute aber weiters, dass ihr gegenüber auch im Spruch des das Strafverfahren gegen das Organ abschließenden Erkenntnisses ein Haftungsausspruch zu erfolgen habe.

Bezugspunkt des § 9 VStG sei die Verantwortlichkeit für jene Rechtsvorschriften, deren Einhaltung der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft obliege. Grundlage - und letztendlich notwenige Voraussetzung - des Abspruchs gemäß § 9 Abs. 7 VStG sei auch die Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens der haftungspflichtigen Gesellschaft. Im vorliegenden Fall sei dem ORF mit Schreiben vom 21.01.2013 die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den verantwortlichen Beauftragten des ORF zur Kenntnis gebracht worden. In dem dieses Verfahren abschließenden Straferkenntnis sei im Spruch die Haftung des ORF gemäß § 9 Abs. 7 ORF-G ausgesprochen worden; das Straferkenntnis sei dem ORF ordnungsgemäß zugestellt worden. Das Straferkenntnis enthalte außerdem den Ausspruch, dass der für den gesamten Bereich des ORF verantwortliche Beauftragte zu verantworten habe, "dass am 31.12.2012 von ca. 22:13 Uhr bis ca. 22:16 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins" - nämlich vom ORF, dessen verantwortlicher Beauftragter er "ja" sei - "ein Werbeblock ausgestrahlt wurde, welcher die Sendung ‚Wir sind Kaiser' unterbrochen hat".

5. Der ORF nahm dazu mit Schreiben vom 04.06.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2014 eingelangt, Stellung und führte insbesondere aus:

Die belangte Behörde könne sich "nicht entscheiden", ob sie § 38b ORF-G als selbständige Feststellungsgrundlage heranziehen wolle oder auf einem Spruch eines Bescheides aufbaue, der in einem Verwaltungsstrafverfahren an den verantwortlichen Beauftragten des ORF adressiert gewesen sei. Beide Grundlagen seien ungeeignet, die gegenständliche Abschöpfung vorzunehmen. Der belangten Behörde gelinge es mit ihren Ausführungen auch nicht, den Spruch des Verwaltungsstraferkenntnisses umzudeuten und jene Passage des Spruchs wörtlich zu zitieren, in "der festgestellt würde, dass sich der ORF - als Adressat des Erkenntnisses - rechtswidrig verhalten hätte, weil ein solcher Spruch selbstverständlich nicht existiert". "Völlig irrelevant" sei das Argument, dass § 36 ORF-G der belangten Behörde eine Feststellung von Rechtsverletzungen des ORF ermögliche, die aufgrund einer Beschwerde von Konkurrenten erfolge, da im gegenständlichen Fall keine solche Beschwerde von Konkurrenten erhoben worden sei.

Korrekt sei der Hinweis der belangten Behörde, dass die Stammfassung des § 111 TKG 2003 zum Zeitpunkt der Erlassung des § 38b ORF-G noch in Kraft gewesen sei. Der ORF habe mit diesem Vorbringen gemeint, dass die verfassungswidrige Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr in Geltung gestanden habe.

6. Die Stellungnahme des ORF vom 04.06.2014 wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen zum Verfahrensgang (vgl. zuvor I.) sowie die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (vgl. dessen Seiten 4 bis 7) verwiesen werden.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass diesen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Der maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich fest (vgl. Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A)

3.4. § 38b ORF-G lautet:

"Abschöpfung der Bereicherung

§ 38b. (1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass der Österreichische Rundfunk durch eine gegen die Bestimmungen der §§ 13 bis 17 verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder die Einnahmengrenze nach § 18 Abs. 1 überschritten wurde, kann sie einen Betrag in der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils festsetzen und für abgeschöpft erklären.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat der Regulierungsbehörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, ihr alle Auskünfte zu erteilen und ihr Einsicht in alle Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um den Abschöpfungsbetrag feststellen zu können. Soweit die Regulierungsbehörde den Abschöpfungsbetrag aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie ihn zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(3) Der abgeschöpfte Betrag fließt dem Bund zu."

3.5. Die Gesetzesmaterialien zu dieser mit BGBl. I Nr. 50/2010 eingefügten Bestimmung halten fest (vgl. RV 611 BlgNr, XXIV. GP zu § 38b ORF-G):

"Mit den Bestimmungen des § 38b wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass der ORF aus Rechtsverletzungen keinen wirtschaftlichen Vorteil lukrieren darf. Die Bestimmung orientiert sich inhaltlich an § 111 TKG 2003. Es handelt sich um keine Strafe.

3.6. Mit der vorliegenden Beschwerde macht der ORF ausschließlich rechtliche Erwägungen geltend und bringt dazu im Einzelnen vor, dass einerseits das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis keine tauglichen Feststellungen im Sinne von § 38b Abs. 1 ORF-G liefere und andererseits diese Regelung aus systematischen und historischen Erwägungen auch keine "selbständige Grundlage" für die Feststellung von Rechtsverletzungen biete.

§ 38b Abs. 1 ORF-G bestimmt für die Abschöpfung der Bereicherung drei kumulative Voraussetzungen: Erstens muss eine rechtswidrige Handlung des ORF gegen eine der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-G vorliegen oder die Einnahmengrenze des § 18 Abs. 1 Satz 3 ORF-G überschritten werden. Zweitens muss der ORF durch den Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt haben. Drittens ist die Abschöpfung mit der Höhe des wirtschaftlichen Vorteils begrenzt (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011] 355).

Im hier zu beurteilenden Fall ist - vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - allein das Vorliegen der ersten Voraussetzung des § 38b Abs. 1 ORF-G ("Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass der Österreichische Rundfunk durch eine gegen die Bestimmungen der §§ 13 bis 17 verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder die Einnahmengrenze nach § 18 Abs. 1 überschritten wurde") strittig.

Im Zusammenhang mit diesem Erfordernis wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass sich die Regulierungsbehörde hier "regelmäßig" auf die Ergebnisse eines Rechtsaufsichtsverfahrens nach §§ 35ff stützen wird; "zwingend vorausgesetzt ist dieser Konnex vom Wortlaut aber nicht" (siehe Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011] 355).

3.7. Die belangte Behörde stützt sich vorliegend auf die Ergebnisse eines von ihr gemäß § 38 ORF-G geführten Verwaltungsstrafverfahrens (vgl. Seite 5 des angefochtenen Bescheides) - konkret auf das Straferkenntnis vom 13.06.2013, KOA 3.500/13-008 -, nimmt dieses als "Anlass" (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides) für die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G und stellt hierauf in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides "durch Senat III, bestehend aus dem Vorsitzenden Mag. Michael Ogris als Senatsvorsitzenden, dem Vorsitzenden-Stellvertreter Dr. Florian Philapitsch, LL.M. und dem weiteren Mitglied Mag. Michael Truppe" gemäß "§ 38b Abs. 1" ORF-G fest, dass der ORF dadurch, "dass er am 31.12.2012 von ca. 22:13 Uhr bis ca. 22:16 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins einen Werbeblock ausgestrahlt hat, welcher die Sendung ‚Wir sind Kaiser' unterbrochen hat, § 15 Abs. 2 ORF-G verletzt hat".

Das in Rede stehende Straferkenntnis enthält auszugsweise folgenden Spruch:

"Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat III, bestehend aus dem Vorsitzenden Mag. Michael Ogris als Senatsvorsitzenden sowie dem Vorsitzenden-Stellvertreter Dr. Florian Philapitsch, LL.M. und dem weiteren Mitglied Mag. Michael Truppe, im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 und § 13 Abs. 6 iVm Abs. 3 Z 3 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 125/2011, wie folgt entschieden:

Sie haben als gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, in 1136 Wien, Würzburggasse 30 zu verantworten, dass am 31.12.2012 von ca. 22:13 Uhr bis ca. 22:16 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins ein Werbeblock ausgestrahlt wurde, welcher die Sendung "Wir sind Kaiser" unterbrochen hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 38 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 ORF-G in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG

[...]

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet der Österreichische Rundfunk für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

[...]"

3.8. Der ORF bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung, wie sie § 38b ORF-G fordere, im Straferkenntnis nicht erfolge und auch rechtlich gar nicht möglich sei. Ein Verwaltungsstrafverfahren, das gegen eine natürliche Person gerichtet werde, beinhalte keine relevante Feststellung, die den ORF adressiere. Es sei im Verwaltungsstrafverfahren daher gerade nicht bescheidmäßig festgestellt worden, dass der ORF eine Bestimmung der §§ 13 bis 17 ORF-G verletzt habe. Die Inanspruchnahme der Haftung gemäß § 9 VStG ersetze keine ausdrückliche Feststellung gegenüber dem ORF.

Die belangte Behörde hält dem in ihrer gemeinsam mit der Beschwerdevorlage übermittelten Stellungnahme insbesondere entgegen, dass Grundlage - und letztendlich notwendige Voraussetzung - des Abspruchs gemäß § 9 Abs. 7 VStG auch die Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens der haftungspflichtigen Gesellschaft sei. Im vorliegenden Fall sei dem ORF mit Schreiben vom 21.01.2013 die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den verantwortlichen Beauftragten des ORF zur Kenntnis gebracht worden. In dem dieses Verfahren abschließenden Straferkenntnis sei im Spruch die Haftung des ORF gemäß § 9 Abs. 7 ORF-G ausgesprochen worden; das Straferkenntnis sei dem ORF ordnungsgemäß zugestellt worden.

3.9. Zu prüfen ist daher in einem ersten Schritt, welche Rechtswirkungen das vorliegende Straferkenntnis in Bezug auf den ORF entfaltet.

Das Verwaltungsstrafrecht ist Schuldstrafrecht. Die §§ 3 bis 6 VStG sind Ausdruck des Grundsatzes "keine Strafe ohne Schuld". Voraussetzung für eine Bestrafung ist daher, dass sich die Verwirklichung der tatbestandmäßig-rechtswidrigen Tat dem Täter gegenüber auch persönlich zum Vorwurf machen lässt (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 3 Rz 1)

Grundsätzlich gilt im Anwendungsbereich des VStG, dass dieses eine Strafbarkeit nur von natürlichen Personen kennt. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen ("Verbandsverantwortlichkeit") besteht nach dem VStG nicht (siehe Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 9 Rz 3). In diesem Sinne weist § 9 Abs. 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für "die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen" in erster Linie den "zur Vertretung nach außen" Berufenen zu, soweit nicht verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind.

Bezugspunkt des § 9 VStG ist die Verantwortlichkeit für jene Rechtsvorschriften, deren Einhaltung der juristischen Person obliegt. Die Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG setzt daher voraus, dass die in Rede stehenden Straftaten nicht bloß im Umfeld der juristischen Person begangen werden, sondern dieser auch rechtlich zurechenbar sind. Voraussetzung einer solchen Zurechnung ist jedenfalls das Bestehen einer einschlägigen, die juristische Person als solche treffende Rechtspflicht. Bezieht sich die Rechtspflicht bloß auf das Verhalten einer natürlichen Person, so ist § 9 VStG unanwendbar. (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 9 Rz 7 mwN).

§ 9 Abs. 7 VStG lautet:

"Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich daraus das Erfordernis, die betroffene juristische Person dem Strafverfahren als Partei mit allen Parteienrechten beizuziehen (vgl. zB VwGH 14.04.2010, Zl. 2009/08/0149; 01.07.2010, Zl. 2008/09/0377).

Aus diesen Erwägungen ist zunächst abzuleiten:

Da das VStG keine strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen kennt, ist in Bezug auf eine einer juristischen Person zurechenbaren Straftat auf das Spezifikum Bedacht zu nehmen, dass sich auf Tatbestandsebene die Frage der Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch die juristische Person stellt, während es (erst) auf der Schuldebene auf das Verschulden des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der juristischen Person ankommt. Auf Tatbestands- und Schuldebene bestehen insoweit unterschiedliche Adressaten. Weiters gilt: Erst wenn die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch die juristische Person gegeben ist, ist zu prüfen, ob der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche für die durch die juristische Person verwirklichte Rechtsverletzung einzustehen hat.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies nun:

In dem in Rede stehenden Strafverfahren hatte eine natürliche Person - konkret der verantwortliche Beauftragte des ORF - für die durch die juristische Person, dh. vorliegend den ORF, verwirklichte Rechtsverletzung einzustehen. Im Verfahren ging es um die Verletzung des § 15 Abs. 2 ORF-G, eine Bestimmung die zweifellos an den ORF adressiert ist, wobei ein Verstoß gegen diese Bestimmung gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G eine Verwaltungsübertretung darstellt. Dass ein anderer als der ORF Adressat dieser Bestimmungen sein sollte, wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet. Überdies gilt nach der dargestellten Systematik, dass es ohne Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch den ORF letztlich nie zur Verhängung einer Strafe (über den verantwortlichen Beauftragten) hätte kommen können.

Dass der (für den Beschwerdefall relevante) objektive Tatbestand durch den ORF vorliegend erfüllt wird, zeigt sich auch an dem entsprechenden Begründungselement des in Rede stehenden Straferkenntnisses (vgl. dessen Seite 6 [Hervorhebung hinzugefügt]):

"Die KommAustria stellt daher fest, dass der ORF durch die Unterbrechung der Sendung ‚Wir sind Kaiser' am 31.12.212 durch den von [...] ca. 22:13 Uhr bis ca. 22:16 Uhr ausgestrahlten Werbe[...]block gegen das Verbot des § 15 Abs. 2 ORF-G verstoßen hat. Es liegt daher der objektive Tatbestand iSd § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 15 Abs. 2 ORF-G und somit Rechtswidrigkeit vor." Das Straferkenntnis ist im Übrigen rechtskräftig; weder der ORF, der dem Strafverfahren vor der belangten Behörde im Sinne von § 9 Abs. 7 VStG als Partei beigezogen war, noch dessen verantwortlicher Beauftragter haben dagegen ein Rechtsmittel erhoben.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit fest, dass das gegenständliche Straferkenntnis die Feststellung enthält (welche auch notwendige Voraussetzung der Verhängung einer Strafe über den verantwortlichen Beauftragten war), dass der ORF durch den beschriebenen Sachverhalt - soweit im Beschwerdefall von Belang - die Regelung des § 15 Abs. 2 ORF-G verletzt hat.

Dem Vorbringen des ORF, wonach die Feststellung einer Rechtsverletzung gegenüber dem ORF im Straferkenntnis nicht erfolgt und rechtlich auch gar nicht möglich sei bzw. dieses keine "relevante" Feststellung enthalte, war angesichts der getroffenen Erwägungen nicht zu folgen.

3.10. Daran anschließend stellt sich nun die Frage, welche Wirkungen das Straferkenntnis, welches eine Verletzung des (§ 38 Abs. 1 Z 2 iVm) § 15 Abs. 2 ORF-G feststellt, im vorliegenden Abschöpfungsverfahren gemäß § 38b ORF-G entfaltet; dies unter Bedachtnahme darauf, dass die erste Voraussetzung der Anwendung des § 38b Abs. 1 ORF-G "eine gegen die Bestimmungen der §§ 13 bis 17 verstoßende rechtswidrige Handlung" des ORF ist.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt hier zum Ergebnis, dass die belangte Behörde verpflichtet war, die (rechtskräftige) Entscheidung im Strafverfahren ihrer Entscheidung im nunmehrigen Abschöpfungsverfahren zugrunde zu legen. Jedes andere Ergebnis bzw. das Verneinen einer derartigen Bindungswirkung (vgl. zu diesem Begriff Eberhard/Lachmayer in Holoubek/Lang, "Bindungswirkung" und "Verbindlichkeit" als Rechtskraftwirkung [2008] 85f und die dort zitierte Literatur) würde dazu führen, dass in Kauf genommen wird, dass die belangte Behörde - zB in anderer Senatszusammensetzung - dieselbe Sache in einem nachfolgenden Verfahren anders beurteilt. Dass in der vorliegenden Konstellation von einer Identität der Sache (vgl. dazu ausführlich Werndl in Holoubek/Lang, Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren [2008] 144ff) auszugehen ist - sowohl dem Abschöpfungs- als auch dem Verwaltungsstrafverfahren liegt der Sachverhalt der Unterbrechung der Sendung "Wir sind Kaiser" am 31.12.2012 durch einen von ca. 22:13 Uhr bis ca. 22:16 Uhr ausgestrahlten Werbeblock im Fernsehprogramm ORF eins zugrunde (vgl. II.3.7.) -, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel und wird auch von den Parteien des Verfahrens nicht in Abrede gestellt.

Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde im Abschöpfungsverfahren gar keine andere "Wahl" hatte, als die im Strafverfahren getroffene rechtskräftige Feststellung, dass der ORF durch den beschriebenen Sachverhalt am 31.12.2012 gegen das Verbot des § 15 Abs. 2 ORF-G verstoßen hat (vgl. zuvor II.3.9.), für die Beurteilung der ersten Voraussetzung des § 38b Abs. 1 ORF-G heranzuziehen. Mit anderen Worten: die belangte Behörde musste im Abschöpfungsverfahren auf die - soweit für dieses Verfahren relevante - Bindungswirkung des Straferkenntnisses Rücksicht nehmen.

§ 38b Abs. 1 ORF fordert "eine gegen die Bestimmungen der §§ 13 bis 17 verstoßende rechtswidrige Handlung" des ORF. Nichts anderes ergibt sich - wie unter II.3.9. bereits dargetan - aus der Beurteilung der Tatbestandsebene im gegenständlichen Strafverfahren. Die Schuldebene kann vorliegend schon insoweit außer Betracht bleiben, als § 38b Abs. 1 ORF-G eine "bloß" rechtswidrige Handlung voraussetzt. Dieses Straferkenntnisses entfaltet Bindungswirkung folglich nur dahin, dass der ORF gegen sich gelten lassen muss, das im Rahmen der Beurteilung des objektiven Tatbestandes festgestellte Verhalten vorgenommen zu haben.

Jegliche andere Auslegung würde die Wirkungen der Rechtskraft des vorliegenden Straferkenntnisses außer Acht lassen und insoweit in Konflikt mit § 68 AVG geraten (vgl. zur entschiedenen Sache als Prozesshindernis bzw. zur Problematik einer weiteren mit der ersten Entscheidung in Widerspruch stehenden Entscheidung in derselben Sache neuerlich Werndl in Holoubek/Lang, Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren [2008] 144ff).

3.11. Soweit es die Argumentation in der Beschwerde nahelegt, dass ein Verfahren gemäß § 38b ORF-G zwingend eine vorangegangene Feststellung gemäß § 37 Abs. 1 ORF-G im Rahmen eines Rechtsaufsichtsverfahrens erfordert, so ist auf den eindeutigen Wortlaut des § 38b Abs. 1 ORF-G zu verweisen, welcher in dieser Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte enthält. Dass die belangte Behörde für die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G regelmäßig die Ergebnisse eines Rechtsaufsichtsverfahrens (siehe neuerlich Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011] 355) heranziehen wird, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel, ändert aber nichts daran, dass dem Wortlaut des § 38b Abs. 1 ORF nur die verpflichtende Voranstellung eines Rechtsaufsichtsverfahrens bzw. einer Feststellung gemäß § 37 Abs. 1 ORF-G nicht entnommen werden kann. Diese Auslegung wird auch durch die Gesetzesmaterialien gestützt (vgl. II.3.5.), welche ebenfalls keine Anhaltspunkte für das vom ORF vertretene einschränkende Verständnis enthalten, sondern vielmehr - worauf die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme richtig hinweist - generell statuieren, dass der ORF "aus Rechtsverletzungen" keinen wirtschaftlichen Vorteil lukrieren darf.

Nur ergänzend ist jedoch festzuhalten, dass für den Fall, dass einem Abschöpfungsverfahren ein Rechtsverletzungsverfahren gemäß §§ 36, 37 ORF-G vorangestellt ist, im Abschöpfungsverfahren auf die (allfällige) Bindungswirkung einer Feststellung gemäß § 37 Abs. 1 ORF-G Bedacht zu nehmen ist (im Sinne der Ausführungen zu vorangestellten Verwaltungsstrafverfahren unter II.3.10.).

3.12. Angesichts der bisher getroffenen Erwägungen kann dahingestellt bleiben, ob § 38b Abs. 1 ORF-G - wie von der belangten Behörde vertreten und in der Beschwerde aus systematischen und historischen Gründen bestritten - eine "selbständige Grundlage" für die Feststellung von Rechtsverletzungen bietet. Tatsächlich hat die belangte Behörde vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ein (Straf)Verfahren geführt (und sich gegenständlich auch auf dessen Ergebnisse gestützt), welches für das vorliegende Verfahren die dargestellte Bindungswirkung entfaltet hat. Schon insoweit erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des ORF, da eine Frage aufgeworfen wird, die im konkreten Verfahren nicht zu beurteilen ist. Mangels Entscheidungsrelevanz kann daher ebenfalls dahingestellt werden, wie die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens zu beurteilen wäre, dem kein Verfahren mit Bindungswirkung für das Verfahren gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G vorangestellt war.

3.13. Soweit der ORF in seiner Beschwerde die Regelungen zur Zuständigkeit innerhalb der belangten Behörde anspricht und daraus ableitet, dass der Gesetzgeber "offenkundig" den Werbebereich insgesamt bei einem Einzelmitglied konzentriert wissen möchte, was vorliegend aber nicht der Fall sei, ist ihm - wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zurecht anführt - zu entgegnen, dass keineswegs jedes Verfahren im Zusammenhang mit der Verletzung von Werbebestimmungen der Entscheidung eines Einzelmitgliedes zugewiesen ist. Zu denken ist hier insbesondere an die Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 ORF-G, in welchen Senatszuständigkeit gegeben ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass auch das in Rede stehende Straferkenntnis von einem Senat der belangten Behörde erlassen wurde (siehe II.3.7.).

Letztlich gelingt es dem ORF auch mit seinem Vorbringen zu § 111 TKG 2003 nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach den zitierten Gesetzesmaterialien (II.3.5.) orientiert sich § 38b ORF-G inhaltlich an § 111 TKG 2003. Fest steht - worauf auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme hinweist -, dass § 111 TKG 2003 in seiner Stammfassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 38b ORF am 01.10.2010 in Kraft gestanden ist. Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 vorgenommene Änderung des § 111 TKG 2003 (konkret gestrichen wurde der folgende Satz des Abs. 1 dieser Bestimmung: "Das Kartellgericht ist dabei an die Feststellung der Regulierungsbehörde über das Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung gebunden.") ist für das vorliegende Verfahren nicht von Belang, da diese spezifische Konstruktion der Zuständigkeit vom ORF-G nicht übernommen wurde. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des ORF können schon insoweit nicht nachvollzogen werden. Gerade aufgrund der in § 111 TKG 2003 (weiterhin, nur ohne Bindung des Kartellgerichts) vorgesehenen spezifischen Zuständigkeits-Konstruktion ist ferner davon auszugehen, dass die Gesetzesmaterialien zu § 38b ORF-G lediglich von einer "inhaltlich[en]" Orientierung an § 111 TKG 2003 sprechen.

3.14. Aus alledem war spruchgemäß der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Beschwerdevorbringen beschränkte sich ausschließlich auf das Vorliegen der ersten Voraussetzung des § 38b Abs. 1 ORF-G (siehe II.3.6.), weswegen sich auch ein Eingehen auf die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung erübrigte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags des ORF aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 28.08.2013, Zl. 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl. 2013/03/0004, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (VwGH vom 27. September 2013, 2012/05/0212, und VwGH vom 23. Oktober 2013, 2012/03/0002).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu § 38b ORF-G bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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