BVwG W131 1428570-1

W131 1428570-1Tribunal administratif fédéral15 janv. 2015

Regest

alleinstehend, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderjährigkeit, soziale Gruppe

Texte intégral

BVwG W131 1428570-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.1428570.1.00

Spruch

W131 1428570-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamts 27.07.2012, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (=Bf), schiitisch und der Volksgruppe der Hazara zugehörig, reiste im März 2012 minderjährig nach Österreich ein.

Nach einer erstmaligen Geburtsdatumsangabe mit XXXX lt Niederschrift über die Erstbefragung vom 31.03.2012 war im weiteren Verfahren unstreitig ein Geburtsdatum 01.01.1997 für den Bf anzusetzen.

2. Nach der bezeichneten Niederschrift über die Erstbefragung war die Familie des Bf ca 2002 wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen von Afghanistan in den Iran geflüchtet.

Ca 2010 wurde der Vater des Bf nach den Bf - Angaben aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben und ist bei seiner angestrebten Rückreise in den Iran bei einem Autounfall ums Leben gekommen.

3. Der Bf reiste schließlich 2012 schlepperunterstützt nach Österreich ein, nachdem er im Iran die eigene Abschiebung nach Afghanistan zu befürchten hatte.

Befragt zum Fluchtgrund gab der Bf bei der Erstbefragung an, dass er in Afghanistan niemanden hätte, was solle er dort machen. Seine Familie hätte Afghanistan verlassen, weil damals ihr Vater Angst um sein bzw ihr Leben hatte.

4. Ausweislich eines Schreibens vom 03.07.2012 bevollmächtigte der Magistrat der Stadt XXXX als zuständiges Organ im Rahmen der gesetzlichen Jugendwohlfahrt den Magistrat der Stadt Linz mit der Vertretung im Asylverfahren.

5. Am 05.07.2012 wurde der Bf vor der Außenstelle XXXX des Bundesasylamts einvernommen.

Der Bf gab in dieser Befragung in Relation zu Afghanistan nichts an, woraus eine konkrete asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden könnte.

Er hätte Angst vor den Taliban in Afghanistan, dort wäre Krieg, er habe dort niemanden.

6. Dem Bf wurden erstinstanzlich Länderfeststellungen vorgehalten, wobei diese dem Magistrat XXXX als Bevollmächtigtem zugeleitet wurden.

7. Mit einer mit 19.07.2012 datierten Eingabe widerrief der Magistrat der Stadt XXXX die Vollmacht des Magistrats der Stadt

XXXX.

8. Mit einer mit 20.07.2012 datierten Eingabe nahm der Magistrat der Stadt XXXX Stellung zu den vorgehaltenen Länderberichten. In dieser Stellungnahme wird eher unsubstantiiert der Asylstatus, jedenfalls aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Bf angestrebt.

9. Nach dieser Stellungnahme stellte das Bundesasylamt dem Bf zu Handen dessen damaligen gesetzlichen Vertreter den im Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid zu, wobei dem Bf in diesem Bescheid jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

10. Der Bf erhob durch seine gesetzliche Vertretung Beschwerde gegen die im Bereich des § 3 AsylG 2005 abweisliche Entscheidung, wobei die gesetzliche Vertretung für die Beschwerdeerhebung die XXXX subbevollmächtigte.

Unter Hinweis auf Richtlinien zum Internationalen Schutz:

Asylanträge von Kindern ..., verfasst vom UNHCR im Jahr 2009, wird der Bf in der Beschwerde einer sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen zugeordnet. Dem Bf hätte unter Berücksichtigung dieser Gruppenzugehörigkeit [zusammenfassend] wegen der für ihn in Afghanistan erwartbaren Situation Asyl zuerkannt werden müssen.

11. Am 01.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, (in welcher sich der Magistrat der Stadt XXXX durch einen Mitarbeiter des Magistrats der Stadt XXXX vertreten dies,) wobei die Verhandlung, - soweit hier interessierend wie folgt verlief (VR = Richter, Bf = Beschwerdeführer, RV = Vertreter des Bf):

[...] VR ersucht den RV [...] um kurze Darlegung warum er von einem Anspruch auf Zuerkennung von Asyl gem. § 3 AsylG ausgeht. Insbesondere wird insoweit auf die Frage der sozialen Gruppe hingewiesen.

RV gibt dazu an, sich vollinhaltlich dem Beschwerdeschriftsatz der XXXX vom 10.08.2012 anzuschließen. In diesem wird vor allem darauf hingewiesen, dass auf Grund der Zugehörigkeit des Minderjährigen zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen ein Anknüpfungspunkt zu den Verfolgungsgründen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gegeben ist.

Über Vorhalt, dass es nach AsylGH 192710, C2 413.437-1 nicht asylrelevant sein soll, wenn eine schwache Position des Beschwerdeführers ausgenutzt wird, gibt der RV an, dass dies aus seiner Sicht im Rahmen der für heute anberaumten Beschwerdeverhandlung abschließend geklärt werden soll.

VR an Bf: Können Sie bitte nochmals die Gründe für das Verlassen Afghanistans bzw. des Irans darlegen.

Bf: Ich hatte Probleme dort. In Afghanistan herrscht Krieg, im Iran hatte ich keine Dokumente. Ich habe auch keine Arbeitserlaubnis. Weil ich illegal dort lebte, konnte ich auch keine Schule besuchen.

VR: Warum sind Sie dann nach Österreich gefahren?

Bf: Ich hatte Angst, dass ich aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben werde. Ich habe in Afghanistan keine Familie.

VR an Bf: Ist Ihnen einmal der Unterschied zwischen Asyl und subsidiären Schutz erklärt worden?

Bf: Nein.

RV erhält die Möglichkeit Fragen an den Bf zu stellen.

RV: Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr in Ihren Heimatstaat?

Bf: Ich habe Angst um mein Leben.

RV: Bitte konkretisieren sie dies ein wenig!

Bf: Das erste ist, dass ich keine Familie dort habe. Das zweite wäre, ich weiß nicht einmal ob wir dort ein Zu Hause haben. Ich würde auf der Straße landen.

RV: Können Sie sich erinnern, dass Sie oder Ihre Familie jemals von staatlichen Einrichtungen verfolgt worden sind in Ihrem Heimatland Afghanistan, etwa aus Gründen der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion?

Bf: Nein.

RV: Haben Sie jemals Ihre Eltern danach gefragt warum sie aus dem Heimatland geflüchtet sind?

Bf: Das habe ich [nicht] verstanden.

RV: Bitte in Dari.

Bf: Diese Frage habe ich noch nicht gestellt. Ich habe aber einmal gehört, dass sie wegen dem Krieg und wegen der Taliban geflüchtet sind. Bis jetzt habe ich die Frage nicht gestellt wieso wir aus der Heimat geflüchtet sind.

RV: Wenn Sie sagen, Sie haben gehört, dass die Taliban Ihre Familie verfolgt hätte: Wissen Sie vielleicht ob die Taliban gezielt gegen Ihre Familie vorgegangen ist oder ob die Bedrohung allgemein wahrgenommen wurde.

Bf: Alle sind vor den Taliban geflüchtet. Schauen Sie sich allein Österreich an, wie viele hier Zuflucht gesucht haben. Meine Verwandten sind auch geflüchtet, vor allem im Iran haben sie Zuflucht gefunden. Hier habe ich keine Verwandte, aber im Iran habe ich viele Verwandte.

RV: Wissen Sie vielleicht aus Erzählungen Ihrer Eltern ob Ihrer Familie von den Taliban auch Leid zugefügt wurde?

Bf: Nein, davon habe ich noch nichts gehört. Ich kann auch nicht sagen ob so etwas vorgefallen ist oder nicht.

VR mit dem Ersuchen an den RV, Fragen mit Suggestivcharakter zu unterlassen.

RV erklärt dem Bf mit eigenen Worten den Unterschied zwischen Asyl und subsidiären Schutz.

Bf: Wollen Sie mir damit klar machen, dass ich keinen Reisepass bekommen werde bzw. meine subsidiäre Schutzkarte immer wieder verlängern muss?

RV beantwortet die Frage vorerst auf Deutsch. Die Dolmetscherin übersetzt zusätzlich auf Dari.

RV weist zusätzlich auf die Möglichkeit des Fremdenpasses hin; und auf die Möglichkeit des Wechsel gem. § 45a zum Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU"!

VR an Bf: Möchten Sie noch etwas angeben?

Bf: Nein.

RV: Keine weiteren Fragen und Vorbringen, jedoch Ersuchen, dem Bf noch etwas zu erklären.

Dies erfolgt auf Deutsch und zusätzlich auf Dari, wobei festgehalten wird, dass der Bf entsprechende Deutschkenntnisse aufweist.

RV erklärt nochmals den Unterschied zwischen Asyl und subsidiären Schutz.

VR an Bf auf Deutsch: Was war heuer im Februar für ein Vorfall im Jugendwohnhaus XXXX?

Bf (in gebrochenem Deutsch): Bei der Polizei ist über XXXX gesprochen worden. Dabei handelte es sich um einen anderen Fall. Ich habe kein Wasserglas geworfen.

Dem Bf wird insoweit eine erste Passage der Vorfalldokumentation in Dari vorgehalten.

Bf: Soll ich Ihnen das alles erzählen, das mit dem Wasserglas?

VR: Kurz.

Bf: XXXX hatte sich mit einigen Burschen gestritten. Nur XXXX war der Schuldige. Nur ihn wollte man rausschmeißen. Ich war acht Monate lang mit XXXX in einem Zimmer zusammen. Ich kannte ihn sehr gut. Ich habe ihn dabei gesehen, dass er seine Sachen zusammengepackt hat. Ich habe ihn nach dem Grund gefragt. Er meinte, dass er vom Heim hinausgeschmissen wurde. Ich bin dann zum Betreuer und wollte mit ihm reden. Ich bin in Begleitung von weiteren Personen, insgesamt waren wir vier bis fünf Personen zum Betreuer gegangen. Wir haben den Betreuer um eine Chance für ihn gebeten. Er wollte mit der Hauptschule beginnen. Wir haben ihn darum gebeten, dass er ihm eine Chance gibt, damit er etwas aus sich machen kann. Doch der Betreuer meinte, dass er ihm keine weitere Chance geben wird. Dann fragte ich den Betreuer, ob er seinen eigenen Sohn in so einer Situation auch hinausschmeißen würde. Ich fragte, ob er seinen eigenen Sohn einfach auf die Straße werfen würde. Er sagte: "Ja". Er war nicht bereit ihm eine Chance zu geben. Ich sagte, dass er herzlos ist. Ich habe kein Wasserglas in seine Richtung geworfen. Der Betreuer ist neben mir gesessen. Ich habe das Glas weggeworfen, es ist nur das Wasser ausgeronnen. Ich habe das nicht in seine Richtung geworfen. Ich wurde aggressiv, als ich hörte, dass er auch seinen eigenen Sohn auf die Straße werfen würde.

VR: Die Erörterung wird mangels vorrangiger Relevanz gem. § 3 AsylG insoweit beendet.

Bf: Der Betreuer wollte sechs Burschen loswerden. Erst wollte er XXXX aus dem Heim werfen, ich wäre der Nächste, der an der Reihe war.

Bf: Wegen dieses Vorfalls war ich nicht beim Strafgericht. Wir sind auch nicht zur Polizei gegangen. Selbst wenn er sich an die Polizei gewandt hätte, hatte ich ja mehrere Zeugen, die bezeugen konnten, dass ich kein Wasserglas in seine Richtung geworfen habe. Ich habe das wirklich nicht getan. Ich weiß nicht warum es zu dieser Behauptung gekommen ist.

VR an Bf: Vielen Dank für Ihre diesbezüglichen Ausführungen. Für die Entscheidung gem. § 3 AsylG ist eine weitere Erörterung hier nicht mehr notwendig.

Bf: Ich wollte Ihnen nur die Wahrheit sagen.

RV: Kein weiteres Vorbringen. Keine weiteren Anträge.

VR an Bf: Wollen Sie noch etwas zu Ihrem Asylantrag sagen?

Bf: Nein.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bf hat weder in erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren Angaben gemacht, wonach er sich aus der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb von Afghanistan befindet.

Seine persönlichen Angaben, dass er in Afghanistan niemand hätte und sich dort maßgeblich zu fürchten hätte, haben vielmehr bereits vor der Verwaltungsbehörde (rücksichtlich der Situation in Afghanistan zutreffend) dazu geführt, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Der Bf persönlich hat im Verfahrensgeschehen gerade keine Angaben dahin gemacht, dass ihm wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe asylrelevante Verfolgung droht.

Es ist glaubhaft, dass sich der Bf in Afghanistan wegen der dortigen Sicherheits- und Versorgungslage begründet vor unmenschlicher Behandlung in Afghanistan fürchtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, wobei klarzustellen ist, dass Rechtsausführungen einer vom gesetzlichen Vertreter subbevollmächtigten Rechtsberatungseinrichtung Tatsachenangaben des Bf nicht ersetzen können.

Der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seriös, mitwirkungs- und insb auch integrationswillig wirkende jugendliche Bf hat nach dem dort von ihm persönlich gewonnenen Eindruck gerade nicht irgendwelche neuartigen Fluchtgeschichten dargebracht, sondern geradlinig überzeugend und ohne Umschweife dargelegt, dass er wegen seiner Angst vor der ungewissen und unsicheren Situation in Afghanistan nach einem ca 10 - jährigen Iran - Aufenthalt nach Österreich gereist ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (= AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl 94/20/0858; 23.09.1998, Zl 98/01/0224; 09.03.1999, Zl 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl 98/01/0370; 06.10.1999, Zl 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl 98/20/0233; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318; 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl 92/01/0792; 09.03.1999, Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl 94/18/0263; 01.02.1995, Zl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 22.10.2002, Zl 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl 98/01/0503 und Zl 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl 98/20/0399; 03.05.2000, Zl 99/01/0359).

Aufgabe des Asylrechts ist es zB nach VwGH Zl 2008/19/0994, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren.

3.2.2. Unionsrechtlich ist wegen der gebotenen unionsrechts- und insb richtlinienkonformen Interpretation (iSv Art 4 EUV bzw iSv Art 288 AEUV) auf folgende Passagen aus der RL 2004/837EG (bzw ident den Nachfolgebestimmungen in der RL 2011/95/EU) hinzuweisen.

3.2.2.1. Art 2 lautet in den hier interessierenden Teilen:

c) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

[...]

e) "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;

3.2.2.2. Art 15, der die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz regelt, lautet in den hier interessierenden Teilen:

Als ernsthafter Schaden gilt:

a) [...] Todesstrafe oder

b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

3.2.3. Unionsrechtlich und nationalgesetzlich wird legistisch zwischen Asyl einerseits und subsidiärem Schutz andererseits unterschieden.

Art 2 lit c der RL 2004/83/EG (bzw ident die gleichartige Bestimmung aus der RL 2011//95/EU) setzen synchron mit § 3 AsylG 2005 voraus, dass eine Verfolgung gerade wegen bestimmter Merkmale des Asylwerbers wohlbegründet befürchtet werden muss.

Für die Zuerkennung von subsidiärem Aufenthaltsschutz ist dieser Konnex zwischen einem asylrelevanten Merkmal bzw Grund und der Verfolgungsgefahr nicht normiert, sondern reicht es insoweit aus, dass allgemein insb menschenunwürdige Behandlung im Herkunftsstaat droht.

3.2. 4 § 15 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 verlangt iZm den das Neuerungsverbot normierenden sonstigen Gesetzesbestimmungen vom Asylwerber bereits vor der Verwaltungsbehörde ein Vorbringen, aus dem der Asylstatus abzuleiten ist, was gegenständlich jedenfalls auch die Pflicht des vor der Verwaltungsbehörde vertretenden Jugendwohlfahrtsträgers gewesen ist.

3.2.5. Art 10 Abs 1 lit d der RL 2004/83/EG (bzw die entsprechende Nachfolgebestimmung in der RL 2011/95/EU) setzt iZm der Subsumierbarkeit unter eine bestimmte soziale Gruppe Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, voraus; oder Merkmale [...], die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.

Die Kindes- bzw Jugendlicheneigenschaft ist als zeitraumbezogenes persönliches Merkmal gerade nicht unabänderlich; und endet die diskutierte Eigenschaft fix und identitätsneutral durch Zeitablauf, siehe idZ zB auch Art 10 abs 1 lit e RL 2004/83/EG bzw die entsprechende Bestimmung in der RL 2011/95/EU bzw § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art1 lit C Z 5 GFK.

Deshalb erscheint es gegenständlich nach hier vertretener Auffassung unionsrechtskonform per se verfehlt, über eine Eigenschaft als alleinstehendes Kind (oder alleinstehender Jugendlicher/Minderjähriger) eine derartige soziale Gruppe argumentieren zu wollen, was letztlich über weite Bereiche zudem dazu führen würde, dass damit iZm Kindern und Jugendlichen die unionsrechtlich bereits über die Art 18 und 19 GRC vorgegebene Differenzierung zwischen Asyl und subsidiärem Schutz obsolet würde.

3.2.6. Da der Bf glaubwürdig und sachorientiert selbst keine asylrelevanten drohenden Verfolgungshandlungen hinreichend konkret vorgebracht hat; und überdies die erst im Beschwerdeverfahren angezogene soziale Gruppe nach hier vertretener Auffassung rechtlich eben keine solche iSd § 3 AsylG 2005 ist, war die Beschwerde wegen der Nicht - Zuerkennung des Asylstatus abzuweisen.

Vielmehr ist festzuhalten, dass sich der Bf als Jugendlicher in Afghanistan wegen der dortigen prekären Sicherheits- und Versorgungslage einer unmenschlichen Situation ausgesetzt wäre, weil dort seine wirtschaftlich - gesellschaftlich schwach einzuschätzende Situation naheliegend wahrscheinlich zum unmenschlichen bzw erniedrigendem Ausnutzen dieser schwachen Situation führen würde, siehe idZ wertungsgleich Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056 § 3 E 103. Genau Derartiges ist aber der sachliche Anknüpfungspunkt für die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG 2005, den der Bf ohnehin innehat.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil bislang keine gefestigte Rsp des VwGH dahin vorliegt, inwieweit im zeitlichen Geltungsbereich auch der Art 18, 19 und 24 GRC Auslegungsrichtlinien des UNHCR iZm der Asylgewährung an Kinder bzw Jugendliche dazu führen, dass alleinstehende Kinder/Minderjährige/Jugendliche auch nach dem AsylG 2005 als eigene soziale Gruppe iSv § 3 AsylG 2005 zu bewerten sind, womit man danach insb über den aus Art 9 Abs 2 lit f RL 2004/83/EG (bzw 2011/95EU) ableitbaren spezifischen Verfolgungsbegriff mitunter sehr rasch bei irgendwelchen nachteiligen Handlungen zu Lasten dieser fraglichen Personengruppe zu einem Anspruch auf Zuerkennung des Asylstatus kommt; insb wenn man mit dem Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, herausgegeben vom UNHCR in deutscher Fassung 2013, S 196 Rz 51, diese Gruppenzugehörigkeit nicht zwingend mit dem Erreichen des Erwachsenenalters enden lassen wollte.

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