W122 1422411-1•BVwG W122 1422411-1
W122 1422411-1Tribunal administratif fédéral15 janv. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>wohlbegründete Furcht
W122 1422411-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, Zl. 11 05.703-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.06.2011 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen wurde, brachte dieser im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für das deutsche Militär in Afghanistan von den Taliban bedroht worden wäre und die Taliban verlangt hätten, dass er seine Tätigkeit niederlege und mit ihnen zusammen arbeite.
Vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von 2002 bis 2007 in Pakistan gelebt und neben seiner Muttersprache Pashtu auch Farsi, Englisch und Urdu gelernt. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan nahm der Beschwerdeführer im Jahr 2008 eine Stelle bei der Organisation USAID an. Von Jänner 2010 bis März 2011 war der Beschwerdeführer als Dolmetscher einer deutschen Militäreinheit tätig.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Dolmetscher einer militärischen Einheit war, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Militäroperation beteiligt war, in deren Verlauf ein namentlich genannter Taliban Kommandant getötet wurde.
2. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete dies wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe mehrere unbedenkliche Beweismittel für seine Tätigkeiten vorgelegt und die Behörde diese auch bescheidmäßig festgestellt, allerdings die Militäroperation und die Todesdrohungen als unglaubwürdig angesehen. Widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Ausreise seien durch unterschiedliche Bedeutung von Zeitangaben für den Beschwerdeführer erklärbar. Es sei für den Bruder des getöteten Taliban Kommandanten sehr wohl möglich, die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Militäroperation herauszufinden. Die von der Behörde erwähnte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Aufgrund der nachgewiesenen Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers für ISAF sei es glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung wegen der unterstellten politischen Gesinnung droht. Afghanische Mitarbeiter der ISAF seien auch in weiten Bevölkerungskreisen in Afghanistan angefeindet, insbesondere bei Personen, die durch die ISAF Angehörige verloren oder Schaden erlitten hätten. Entsprechend eines Artikels der Sunday Times vom 25.07.2010 würde die NATO einen ständigen Anstieg von Morden an Dolmetschern wahrnehmen. Entsprechend der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender würden Mitarbeiter von Wiederaufbau- und Entwicklungshilfsprojekten abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls einer Verfolgungsgefahr aufgrund der ihnen unterstellten politischen Überzeugung ausgesetzt seien. Dies gelte insbesondere in Gebieten, in den bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind oder welche diese unter ihrer Kontrolle haben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung verlassen. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und Erwerbsmöglichkeiten, die eventuell überlebenssichernd wären, wie zum Beispiel Dolmetschertätigkeit für eine internationale Organisation, wären mit einem hohen Risiko für Leib und Leben verbunden. Weiters verweist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung zu Artikel 3 EMRK.
3. In einer vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen glaubwürdig vor, dass er für eine militärische Einheit als Dolmetsch tätig war. Der Beschwerdeführer schilderte die Bedrohungen durch den Bruder des ermordeten Taliban Kommandanten und konnte dessen Namen und den Namen dessen Bruders nennen. Der Beschwerdeführer verfügte über detaillierte geografische Kenntnisse und konnte mehrere Möglichkeiten nennen, wie seine Beteiligung an militärischen Operationen zu den Taliban gelangte. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass ihn seine Frau aufgrund der Gefährdung durch die Taliban verlassen habe.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde im schriftlichen Weg die Feststellung über das Herkunftsland näher erörtert. Der Beschwerdeführer gab an, von den Taliban als ungläubiger gesehen zu werden und sich auch für Frauenrechte ausgesprochen zu haben. Trotz eines Wechsels der Telefonnummer sei es den Taliban möglich gewesen, den Beschwerdeführer telefonisch zu kontaktieren um ihm zu drohen. Es wäre wahrscheinlich, dass unter den anderen Dolmetschern ein Spitzel der Taliban war und Informationen über den Beschwerdeführer an die Taliban lieferte. Weiters sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer erkannt wurde, als er bereits vorher für eine amerikanische Hilfsorganisation gearbeitet hat. Er war den Dolmetschern aus der Gegend bekannt. Der Beschwerdeführer habe ohne zu zögern die Bedrohungssituation und die Dolmetschertätigkeiten plausibel schildern können.
Die belangte Behörde blieb der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitisch-muslimischen Bekenntnisses.
Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Dolmetsch für eine militärische Einheit der deutschen Bundeswehr und war im Umfeld von Kampfeinsätzen als Übersetzer tätig. Ein namentlich genannter Taliban Führer, dessen Bruder bei einem derartigen Kampfeinsatz ums Leben kam, versuchte den Beschwerdeführer durch Todesdrohungen zur Verantwortung zu ziehen und unterstellte dem Beschwerdeführer eine politische Gesinnung, die nach dessen Ansicht gegen die Prinzipien des islamischen Staates Afghanistan verstoßen würde.
Zu Afghanistan:
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Auf Grund des Ergebnisses der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Gefährdungslage für Dolmetscher vom 06.04.2010, eingeholt durch das Bundesasylamt, ergibt sich zweifelsohne, dass für Dolmetscher, die Übersetzungstätigkeiten für ausländische Truppen bzw. Firmen durchführen, eine erhöhte Gefährdung durch die Taliban in Afghanistan zum Zeitpunkt der Anfrage gegeben war.
Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen die mit den US-Truppen zusammenarbeiten durch die Taliban (insbesondere in Provinz Laghman) [a-8290-1] vom 7. März 2013
[ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen die mit den US-Truppen zusammenarbeiten durch die Taliban (insbesondere in Provinz Laghman) [a-8290-1], 07. März 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/240941/365206_de.html (Zugriff am 05. Januar 2015)]
Laut dem Jahresbericht der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) vom Februar 2013, habe die Organisation im Jahr 2012 698 Todesfälle und 379 Verletzungen von ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Elemente bei gezielten Tötungen dokumentiert. Im Vergleich zum Jahr 2011 sei dies ein Anstieg um 108 Prozent. Der Anstieg reflektiere eine Verlagerung der Taktik der Aufständischen hin zur absichtlichen gezielten Tötung von ZivilistInnen, von denen angenommen werde, dass sie die Regierung oder die internationalen Streitkräfte unterstützen würden. Der extreme Anstieg bei den verletzten ZivilistInnen könne in Zusammenhang mit dem Anstieg der Verwendung von IEDs [unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen, Anm. ACCORD] stehen:
"UNAMA documented 1,077 civilian casualties (698 civilian deaths and 379 civilian injuries in 565 incidents of targeted killings by Anti-Government Elements in 2012. This represents a 108 percent increase in civilian casualties from this tactic compared with 2011. The increase reflects a continuing shift in tactics of insurgents to deliberately target civilians perceived to support the Government or international military forces. The extreme spike in civilians injured as a result of targeted killings may be attributed to an increase in use of IEDs to carry out the killings, which resulted in higher numbers of civilians injured." (UNAMA, 19. Februar 2013, S. 36)
"Within the 1,077 civilian casualties from overall targeted killings, the deliberate targeting of Government employees increased by almost 700 percent. In 2012, UNAMA documented 47 separate incidents of targeted killings of civilian Government workers which killed 107 civilians and injured 148. In 2011, UNAMA documented 23 of the same type of targeted killing incidents which killed 23 and injured 11 civilians.
Although targeted killings of Government authorities increased in the eastern, central, northern and southern regions, the dramatic spike in civilian casualties from such attacks may be attributed mainly to two large attacks in the northern region. On 14 July, a suicide bomber targeting parliamentarians and Government officials detonated at a wedding in Aybak city, Samangan province, killing 23 civilians and injuring 45. On 26 October, a 15-year old suicide attacker targeting the Faryab Provincial Governor, detonated his explosives at a mosque in Maimana city, killing 40 civilians, including six children and injuring 59." (UNAMA, 19. Februar 2013, S. 36)
Die UNAMA berichtet des Weiteren, dass die Organisation im Jahr 2012 die Fälle von 33 Personen dokumentiert habe, die bei 17 Zwischenfällen von regierungsfeindlichen Elementen in Zusammenhang mit mutmaßlicher Spionage oder Loyalität gegenüber der Regierung oder wegen anderer mutmaßlicher Verbrechen (nach Definition der regierungsfeindlichen Elemente) hingerichtet worden seien. Die UNAMA habe zudem mehrere Zwischenfälle dokumentiert, bei denen regierungsfreundliche Personen und Stammesälteste von regierungsfeindlichen Elementen getötet worden seien, nachdem sie aufgefordert worden seien, die Regierung nicht weiter zu unterstützen:
"In 2012 UNAMA documented 33 persons killed in 17 separate incidents of Anti-Government Elements carrying out death sentences against civilians to punish them for allegedly spying or maintaining allegiance to the Government or for other alleged crimes as defined by Anti-Government Elements. Eleven of the 17 incidents took place in the western region, consistent with the emerging trend UNAMA documented in 2011. International humanitarian law applicable to all parties including Anti-Government Elements prohibits the passing of sentences and the carrying out of executions against civilians at any time and in any place whatsoever.
UNAMA observed that civilians living in areas under the effective control of Anti-Government Elements had very limited access to Governmental judicial mechanisms or services. Anti-Government Elements took advantage of this rule of law vacuum to establish and enforce parallel judicial structures, to adjudicate criminal and civil cases, and disputes and, in some cases, to try and/ or punish persons suspected of collaborating with Pro-Government Forces. These judicial structures are illegal and have no legitimacy or basis under the laws of Afghanistan. Severe punishments meted out by these structures amount to criminal acts under the laws of Afghanistan, and in some circumstances, war crimes.
UNAMA documented multiple incidents of Anti-Government Elements killing Pro-Government community leaders and tribal elders after warning them to cease their support for the Government or face consequences. For example, on 25 November, a group of Anti-Government Elements in Wata Pur district, Kunar province, wearing ANA uniforms entered the home a tribal elder and kidnapped him, his son, and two other civilians from the same village. The same group of Anti-Government Elements had previously abducted the tribal elder's nephew on 21 November. Anti-Government Elements shot dead all five men and left the bodies near their homes." (UNAMA, 19. Februar 2013, S. 38)
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul Angaben verschiedener Quellen bezüglich der Lage von Personen, die mit dem US-Militär in Verbindung gebracht bzw. für das US-Militär arbeiten würden. Laut Angaben einer unabhängigen Rechercheeinrichtung seien Personen, die Verbindungen zum US-Militär haben oder für dieses arbeiten, gefährdet, zu einem Ziel (der Taliban) zu werden, wenn diese in Militäreinrichtungen außerhalb Kabuls arbeiten würden. Es sei nicht von Belang, welche Art der Arbeit ausgeführt werde oder in welcher Position sich die Person befinde. Auftragnehmer sowie Servicepersonal und Fahrer könnten zum Ziel werden. Dolmetscher seien ebenfalls Ziele. Angestellte, die nahe der Stützpunkte leben würden, seien von einem höheren Risiko betroffen als solche, die aus anderen Gebieten kommen würden. Der Großteil der für das Militär arbeitenden Personen würde versuchen, seine Arbeit geheim zu halten. Der DRC (Dänische Flüchtlingsrat) habe angegeben, dass Personen, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten würden, in ländlichen Gebieten definitiv ein Ziel darstellen würden.
Laut UNHCR seien Personen, von denen angenommen werde, dass sie die NATO unterstützen oder für diese arbeiten, gefährdet, zu einem Ziel der Taliban zu werden. Mitarbeiter des US-Militärs oder ISAF seien mit hoher Wahrscheinlichkeit von Einschüchterungen durch die Taliban betroffen. Dolmetscher und lokale Fahrer, die für Unternehmen arbeiten, die die Stützpunkte beliefern, seien gefährdet.
Alle Arbeiter, die regelmäßig bei Militärstützpunkten und PRT-Lagern (Provincial Reconstruction Team, Militäreinheiten zum Wiederaufbau der Infrastruktur) gesehen würden, könnten von Einschüchterung durch die Taliban gefährdet sein. UNHCR habe es folgendermaßen ausgedrückt: "je mehr du gesehen wirst, desto mehr bist du gefährdet, zu einem Ziel zu werden". Im Allgemeinen könnten alle AfghanInnen, die mit Ausländern in Zusammenhang gebracht würden, sowohl in Kabul als auch in ländlichen Gegenden gefährdet sein.
Laut Angaben der IOM [Internationale Organisation für Migration] seien Personen, die für das US-Militär oder die ISAF [International Security Assistance Force] arbeiten würden, in einem größeren Ausmaß gefährdet als andere Gruppen. Übersetzer seien von einem höheren Risiko betroffen als andere Angestellte, wie etwa Reinigungskräfte. Familienmitglieder dieser Angestellten seien von den Drohungen ebenfalls betroffen. Angestellte des US-Militärs, amerikanischer oder britischer Unternehmen würden ebenfalls zum Ziel der Taliban. In einem geringeren Ausmaß gelte dies auch für Mitarbeiter von indischen Unternehmen.
Laut Angaben der AIHRC [Afghan Independent Human Rights Commission] seien Personen, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten würden, ein Ziel der Taliban. Ihre Familienmitglieder würden ebenfalls von den Taliban eingeschüchtert, jedoch bestehe ein tatsächliches Risiko für die Person, die für die Streitkräfte arbeite.
Ein unabhängiges Rechercheinstitut in Kabul habe angegeben, dass insbesondere Dolmetscher, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten würden, gefährdet seien. Jedoch könnten Fahrer und Servicepersonal ebenso zu Zielen werden. Diese könnten aufgrund dessen, dass sie mit den internationalen Streitkräfte in Verbindung gebracht würden, entführt, erpresst oder getötet werden. Fahrer von NATO-Konvois würden ebenfalls oftmals getötet.
Die AAWU [All Afghan Women Union] habe angegeben, dass Männer, die innerhalb der Sicherheitskräfte arbeiten würden, und Dolmetscher, die für die ausländischen Streitkräfte arbeiten würden, "hohe Ziele" seien:
"Concerning the risk run by persons who are associated or employed with US military, an independent policy research organization in Kabul informed the delegation that these employees do not run a high risk if their workplace is in Kabul, but if one works in a military base outside Kabul, then there is a risk of being targeted regardless of one's position and type of work. That includes contractors as well as service staff and drivers. As regards other people working for the US military, the independent policy research organization in Kabul stated that for instance interpreters are high targets. Another factor determining the level of risk in this connection is one's place of living. Employees who live locally outside bases run a higher risk compared to those who are originating from another area than where the bases are located. The same source stated that many of those who work for the military keep their jobs a secret if they can.
DRC [Danish Refugee Council, Anm. ACCORD] stated that persons working for the international forces are definitely a target in the rural areas.
According to UNHCR, all persons who are seen to support NATO-soldiers and people working for NATO, as well as foreigners and people working for foreigners are at risk of being targeted by the Taliban. UNHCR commented that regarding staff employed by the US military or ISAF, there is a high possibility for every staff member being intimidated by the Taliban. Interpreters as well as local drivers working for companies supporting the bases are at risk.
UNHCR mentioned it as a rule of thumb that all blue collar employees who are seen going in and out of military bases as well as PRT-camps on a regular basis, may be at risk of intimidation by the Taliban.
As UNHCR expressed it: 'the more visible you are the higher the risk you run of being targeted'. In practice, however, it is difficult to distinguish between the various levels of employment according to UNHCR. In general, all Afghans who are associated with foreigners could be at risk in Kabul as well as in the country side. However, the risk is higher for people outside Kabul, according to UNHCR.
People working for US military or ISAF run a higher risk than other groups, according to IOM. Translators are more at risk than other employees such as cleaning staff, which IOM explained by the fact that translators are more in contact with the military staff. Family members of these employees would always be included in the threats, according to IOM. IOM further said that contractors working for the US military or American or British companies are also targeted, and contractors working for Indian companies are to some extent also targeted.
According to AIHRC, people working with international forces are targeted by the Taliban. Translators working for U.S. military or ISAF forces were mentioned by AIHRC among the Taliban's targets. As regards family members of people working for the international forces, there are examples that the Taliban has intimidated their families and acquaintances, but the real risk is for the person working for the forces.
An independent research institute in Kabul informed the delegation that especially interpreters employed by the international forces are at risk, but drivers and service staff could also be targeted. They can be kidnapped, blackmailed or killed because of this association. NATO convoy drivers are also often killed.
AAWU stated that men who work within the security forces and interpreters working for the foreign forces are high targets." (DIS, 29. Mai 2012, S. 17-18)
In einer auf 51 Interviews basierenden Studie von UNHCR vom Oktober 2012 zu RückkehrerInnen wird berichtet, dass drei von 12 nach Afghanistan zurückgekehrten jungen Menschen konkrete Probleme mit den Taliban gehabt hätten. Einer habe mehrere Drohanrufe von Mitgliedern der Taliban erhalten, die ihn aufgefordert hätten, nicht weiter für ein amerikanisches Unternehmen zu arbeiten. Er habe daraufhin ein Pseudonym verwendet, um nicht entdeckt zu werden:
"Of the 12 returned young people whose stories were shared, only three had had concrete difficulties with the Taliban. One of these had received several threatening phone calls from members of the Taliban, telling him that he should not be working with the American company he had found employment with, but should be working for them. He began using a pseudonym to try to avoid being discovered."
(UNHCR, Oktober 2012, S. 33)
UNHCR berichtet in der Studie des Weiteren, dass es den Anschein habe, je länger eine Person weg gewesen sei, desto mehr werde ihr von anderen AfghanInnen mit Misstrauen begegnet. Die Gefährdung von Personen, die verdächtigt würden, ideologisch mit den internationalen Sicherheitskräften in Verbindung zu stehen oder mit diesen zusammenzuarbeiten oder für sie zu spionieren, sei gut dokumentiert. Es werde berichtet, dass Einzelpersonen, die beschuldigt würden, für die internationalen Streitkräfte zu "spionieren", von regierungsfeindlichen Gruppen hingerichtet worden seien. Ein Mitglied der ISAF, das für die Ausbildung von afghanischen DolmetscherInnen verantwortlich sei, habe angegeben, dass diese Jugendlichen und Männer in Gefahr seien, außer sie könnten "die Tatsache, dass sie für die ISAF gearbeitet haben, gänzlich verbergen". Eine Rückkehr in die Provinzen sei besonders für junge Menschen schwer, da es dort ein Problem sei, nicht als "Afghane" angesehen zu werden. Ein weiterer Interviewpartner habe gegenüber UNHCR angegeben, dass es in Afghanistan gefährlich sei, sollte man zuvor etwa im Vereinigten Königreich gelebt haben. Die Taliban würden Fragen: "Warum bist du dorthin gegangen? Willst du ein Christ sein?" Die Taliban würden glauben, man sei ein Christ und die Taliban würden Christen töten. Der Interviewpartner habe angegeben, diesbezügliche Berichte von zwei zurückgekehrten Freunden gehört zu haben:
"An area of difficulty on which wider research, Kabul-based professionals and experiences of young people concur is the problem of being associated with the West, either ideologically or in terms of wealth. It appears that the longer the young person has been away, and the further they have travelled, the more they are viewed with suspicion by other Afghans. The risks for people suspected to be ideologically aligned with, working or spying for the International Security Assistance Force (ISAF) are well documented.
It is reported that individuals accused of 'spying' on behalf of international military forces have been executed by anti-government groups (UNHCR 2010), and the United Nations Security Council documented the case of a 15 year old boy abducted from a mosque and killed by the Taliban for the same reason (UN Security Council 2011). A member of the ISAF, responsible for training Afghan interpreters, told us that these young people and men found themselves in danger unless they were able to 'completely hide the fact that they have been working for ISAF' (AP13).
This challenge is particularly aggravated for young people who are not able to reintegrate in Kabul, and have to return to the provinces to look for family members there, as this issue is 'less problematic in Kabul, but is a problem in the provinces, if you are seen as not being 'Afghan''(AP3). Another confirmed a 'higher risk in terms of people thinking that you had aligned with the West in some way' (AP9)." (UNHCR, Oktober 2012, S. 35)
"One UK-based young person told us 'of course, it is more dangerous if you have lived in UK, because the Taliban will ask you 'why did you go there? You want to be a Christian?' They will think you are a Christian and they kill Christians. I have heard some stories about this from two of my friends who were sent back' (YP1)." (UNHCR, Oktober 2012, S. 36)
Im Folgenden finden sich Informationen speziell zur Provinz Laghman:
Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRC) schreibt in einem Bericht des UNO-Menschenrechtsbeauftragten vom Jänner 2013, dass am 13. Juli 2012 die Vorsitzende der Abteilung für Angelegenheiten von Frauen, Hanifa Safi, bei einem Bombenanschlag in der Provinz Laghman getötet und Familienmitglieder verletzt worden seien. Am 10. Dezember 2012 sei die geschäftsführende Vorsitzende der Abteilung für Angelegenheiten von Frauen in der Provinz Laghman getötet worden. Die beiden Frauen seien aufgrund ihrer Arbeit für die Rechte von Frauen zum Ziel der Anschläge geworden:
"On 13 July, the head of the Department of Women's Affairs in Laghman province, Hanifa Safi, was killed by a remote-controlled explosive device and members of her family injured. On 10 December, the acting head of the Department of Women's Affairs of Laghman province was killed, making her the second female head of this department in Laghman to be killed in five months. These women were targeted specifically for their high profile advocacy on women's rights, violence against women and human rights." (HRC, 28. Jänner 2013, S. 7)
Die UNAMA zitiert in ihrem Bericht bezüglich der Tötung von Hanifa Safi im Juli 2012 Angaben der Tochter der Getöteten, wonach ihre Mutter zuvor unter anderem Drohungen seitens der Taliban erhalten habe:
"My mother, father, brother, and two sisters were shopping in Metarlam city and had parked the family's private vehicle outside the Department of Women's Affairs' compound due to security concerns. After buying sandals for my small sister they returned to the car. A bomb detonated against the vehicle killing my mother and wounding my father and my two sisters. My mother used to receive warnings from the Taliban and family members of the victims she assisted. -- Daughter of the Head of the Department of Women's Affairs, killed in Mehterlam, Laghman province, on 13 July 2012."
(UNAMA, 19. Februar 2013, S. 36)
Das US-amerikanische Congressional Research Service (CRS) berichtet im Jänner 2013, dass im Juli 2011 unter anderem in der Stadt Mehtarlam, die in der unruhigen Provinz Laghman liege, mit dem Übergangsprozess begonnen worden sei. Die Ankündigung des Übergangs für Mehtarlam habe bei vielen Beobachtern für Überraschung gesorgt:
"Tranche 1 (began transition in July 2011): Three provinces: Kabul (except Sarobi district, which is still restive), Panjshir, and Bamiyan. In Kabul, Afghan forces have already been in the lead for at least one year. Four cities: Herat, Mazar-e- Sharif, Lashkar Gah, and Mehtarlam. The former two cities are widely considered stable. The latter two are in restive areas, Helmand and Laghman provinces, respectively, and the announcement of transition in these cities surprised many observers." (CRS, 4. Jänner 2012, S. 28).
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Urkunden.
Die im Verfahren vorgelegten personenstandsrechtlichen Dokumente konnten zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers herangezogen werden. Die Identität ist daher geklärt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des gerichtlichen Verfahrens und der darin erfolgten Verhandlung in eindrucksvoller Weise und glaubwürdig dargestellt, dass er wegen seiner exponierten Tätigkeit als Dolmetscher für militärische Einrichtungen asylrelevanter Bedrohung unterlag. Die durch die Erstbehörde festgestellte Unglaubwürdigkeit an Hand der mangelnden Feststellbarkeit einer militärischen Operation, bei der ein bestimmter Mullah getötet wurde konnte nicht erkannt werden. Diesbezügliche Detailangaben erschienen dem erkennenden Gericht als ausreichend.
Teile der durchgeführten Anfragebeantwortung haben jedoch keinen Eingang in die bekämpfte Entscheidung gefunden und belegen die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der militärischen Einheit. Gerade in diesem Punkt konnte der Beschwerdeführer nicht nur unter Beweis stellen, als Dolmetscher tätig gewesen zu sein, sondern konnte im gerichtlichen Verfahren eingehend herausgearbeitet werden, dass die Situation der Dolmetscher im Hinblick auf deren Gefährdung durch die Taliban in Afghanistan sowohl im Jahre 2010 (Zeitpunkt der Erstentscheidung) als auch im Jahr 2014 unverändert als hoch festzustellen war.
Das Beweisverfahren hat daher ergeben, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner speziellen Konstellation einer Verfolgung durch den Bruder einer verstorbenen Mullahs mit seiner nachgewiesenen Dolmetschertätigkeit nach Ansicht des Gerichts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen könnte.
2.2. Die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben sich aus dem glaubwürdigen und widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen weder während der Verhandlung noch danach Einwände erhoben.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. Von einer neuerlichen Einholung einer Stellungnahme der Staatendokumentation konnte abgesehen werden, da sich bereits aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen unzweifelhaft ergab, dass es jedenfalls aktuell nicht zu einer Verbesserung der Gefährdungslage von Dolmetschern in Afghanistan gekommen ist.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. Unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr im Sinne der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen wegen seiner politischen Gesinnung und seiner beruflichen Tätigkeit. Im Fall des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass der Staat Afghanistan nicht in der Lage ist, ihn vor Verfolgung durch die Taliban zu schützen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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