BVwG W112 1417722-4

W112 1417722-4Tribunal administratif fédéral15 janv. 2015

Regest

Familienverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

Texte intégral

BVwG W112 1417722-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.1417722.4.00

Spruch

W112 1417722-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA Russische Föderation, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014, Zl. 821093510/14941026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.11.2010 gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Großmutter und seinen beiden Geschwistern in das Bundesgebiet ein - sein Vater hielt sich bereits seit 27.12.2009 als Asylwerber in Österreich auf - und stellte (vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) am selben Tag bei der Grenzkontrollstelle des Flughafens Wien-Schwechat den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde seine Mutter am 10.11.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 16.11.2010 sowie am 16.12.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische bzw. tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Diese machte im Wesentlichen geltend, dass sie für ihre Kinder keine Geburtsurkunden vorlegen könne, da sie diese im Flugzeug zerrissen habe, weil ihr erklärt worden wäre, die Behörden würden sie sofort heimschicken, wenn sie die Urkunden sehen würden. Ihre Kinder seien gesund und hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Zu den Fluchtgründen hatte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Wesentlichen angegeben, dass sie ihre Heimat wegen der Probleme ihres "Ehemannes" verlassen habe. Dieser habe im letzten Krieg 1999 den Widerstandskämpfern geholfen. Im März 2008 seien Männer der Kadyrow-Garde zu ihrem Haus in Inguschetien, in dem sie seit 2003 zusammen mit ihrem "Ehemann" und ihrer "Schwiegermutter" gewohnt habe, gekommen und hätten versucht, ihren "Mann" festzunehmen. Da sich jedoch ihr "Mann" gewehrt habe und ihre "Schwiegermutter" durch ihre Schreie die Nachbarn herbeigeholt habe, sei ihr "Mann" an diesem Tag doch nicht mitgenommen worden. Man hätte ihrem "Mann" jedoch in den Fuß geschossen und es sei ein weiterer Besuch der Männer angedroht worden. Rund einen Monat nach diesem Vorfall sei die Familie nach Baku in Aserbaidschan geflüchtet. Ihr "Mann" sei bereits im Dezember 2009 alleine nach Österreich gelangt.

Mit Bescheid vom 04.01.2011, Zl. 10 10.441-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 19.01.2011 fristgerecht eine Beschwerde, mit welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und im Wesentlichen lediglich ausgeführt wurde, dass er, da er nicht in der Lage sei, die Beschwerde bzw. Anträge selbst zu begründen und näher auszuführen, die Beigabe eines Rechtsberaters beantrage.

Mit Bescheid vom 31.01.2011, Zl. 10 10.441-BAT, gab das Bundesasylamt dem Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers statt und bestellte für ihn gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 einen Rechtsberater.

Mit Erkenntnis vom 02.05.2011, Zl. D14 417722-1/2011/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde dies mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers begründet. Aus den Länderfeststellungen würde sich im Übrigen keine allgemeine Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ergeben

Dieses Erkenntnis wurde am 06.05.2011 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29.06.2011, Zl. U 1328, 1329/11, die Behandlung der gegen die Erkenntnisse betreffend den Vater und dessen Mutter erhobenen Beschwerden ab.

2. Am 24.06.2011 stellte der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde seine Mutter am 27.06.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 07.07.2011 sowie am 14.07.2011 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Diese machte nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung befragt im Wesentlichen geltend, dass ihr "Ehemann" in Tschetschenien nach wie vor gesucht werde. Ihr "Ehemann" habe vor circa zwei Monaten mit einem Freund telefoniert, welcher ihm mitgeteilt habe, dass ihr "Ehemann" noch immer von der Polizei gesucht werde. Zudem habe ihr "Ehemann" eine Ladung zur Einvernahme in Tschetschenien erhalten. Im Übrigen hielten die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ihr Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren aufrecht und wiesen erneut darauf hin, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Mit Bescheid vom 28.07.2011, Zl. 11 06.257-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es darin aus, dass sich die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Ausreisegründe bezogen habe, welche sie bereits im Zuge des ersten Asylverfahrens angegeben habe. Damit decke sich das Parteibegehren des minderjährigen Beschwerdeführers im zweiten Antrag mit jenem im ersten Verfahren. Da die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Zudem habe die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers angegeben, alle Fluchtgründe bereits im Erstverfahren vorgebracht zu haben; es gebe keine neuen Fluchtgründe. Die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers habe somit zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar und sei die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 02.08.2011 fristgerecht Beschwerde, mit welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und neuerlich auf die Fluchtgründe seiner Eltern bzw. seines Vaters verwies.

Mit Beschluss vom 09.08.2011, Zl. D15 417722-2/2011/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu, im Wesentlichen deshalb, weil die Mutter zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war, daher eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Außerlandesschaffung zu diesem Zeitpunkt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen war.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 01.02.2012, Zl. D15 417722-2/2011/3E, die Beschwerde vom 02.08.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Das Erkenntnis vom 01.02.2012 wurde am 06.02.2012 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

3. Am 20.08.2012 stellte die gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz.

In ihren Einvernahmen vor der belangten Behörde erklärten die Eltern, dass die in den vorangegangenen Asylverfahren dargelegten Fluchtgründe noch immer aufrecht seien. Zum Beweis hiefür wurde eine Ladung des Vaters vor die tschetschenischen Behörden in Vorlage gebracht. Die Mutter erklärte betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer, dass dieser gesund sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers liege ebenso wie jener der Mutter in der Verfolgung des Vaters im Herkunftsstaat begründet.

Betreffend den Beschwerdeführer wurde ein Schreiben seiner Klassenlehrerin vom 12.03.2013 vorgelegt, wo diese die Bemühungen des Beschwerdeführers im Unterricht hervorhebt. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bestrebt sei, mit seinen doch noch geringen Deutschkenntnissen Sachverhalte und Erlebnisse mitzuteilen. Verstehen könne er fast alles.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2013, Zl. 12 10.935-EASt Ost, wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 18.04.2013 durch die Mutter fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, dem Abgehen vom Akteninhalt, dem Ignorieren des Parteienvorbringens sowie wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 07.05.2013, Zl. D15 417722-3/2013/2E, die Beschwerde vom 18.04.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Hiezu führte der Asylgerichtshof aus:

"Der durch seine Mutter vertretene minderjährige Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen (dritten) Verfahren neuerlich ausschließlich auf die Gründe seiner Eltern bezogen. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hat im gegenständlichen Verfahren über den dritten Asylantrag eindeutig eingeräumt, dass sich an ihren Fluchtgründen seit der ersten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe. Sie hat ausdrücklich angegeben, dass sie ihre in ihrem ersten Asylantrag gemachten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrechterhalte. Hinsichtlich der von den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers im gegenständlichen dritten Asylverfahren nunmehr geltend gemachten nach wie vor bestehenden Verfolgungsgefahr des Vaters sowie der in Vorlage gebrachten Ladung einer tschetschenischen Behörde, wurde von der erkennenden Einzelrichterin in den Erkenntnissen betreffend die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers vom heutigen Tag, Zlen. D15 414994-3/2013/2E und D15 417718-3/2013/2E, ausführlich dargelegt, dass deren Vorbringen bereits im Zuge ihrer ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft beurteilt wurde und es den Eltern auch in einem zweiten Asylverfahren nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen. Die entsprechenden Erwägungen im Erkenntnis des Vaters - die mangels eigener Gründe auch für den minderjährigen Beschwerdeführers gelten - werden im Folgenden wiedergegeben:

‚II.2.2. Im Rahmen des ersten Verfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. In einem zweiten Verfahren wurde dieses Ergebnis bestätigt.

Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf dieses Vorbringen bezieht und er - wie bereits im zweiten Verfahren - eine Ladung vorlegt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Vorbringen bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und es dem Beschwerdeführer auch in einem zweiten Asylverfahren nicht gelungen ist, glaubhafte Gründe für eine Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen.

Angesichts des dargestellten Verfahrensganges geht die erkennende Einzelrichterin in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 02.05.2011 als unglaubwürdig bewertet wurden, wobei dieses Ergebnis in einem weiteren rechtskräftigen Erkenntnis vom 01.02.2012 bestätigt wurde. Insbesondere wurde darin ausführlich dargelegt, dass die damals vorgelegte Ladung in keiner Weise geeignet war, das Vorbringen des Beschwerdeführers in ein glaubwürdiges Licht zu rücken. Der Beschwerdeführer erklärt im gegenständlichen Verfahren weiterhin, wie auch in den vorangegangenen Rechtsgängen, dass er von den Behörden Kadyrows verfolgt werde und legt wiederum eine Ladung vor. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieses bereits in den vorangegangenen Asylverfahren getätigten Vorbringens, auf das der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Die vorgelegte Ladung stellt neben dem relevierten beeinträchtigten Gesundheitszustand das einzige Vorbringen zur Begründung des gegenständlichen Antrages dar. Auch die Lebensgefährtin und die Mutter des Beschwerdeführers haben ihre neuerlich gestellten Anträge mit der vorgelegten Ladung betreffend den Beschwerdeführer begründet. Diese Ladung soll als Beweis dafür dienen, dass das im ersten Verfahren dargelegte und in einem zweiten Verfahren ergänzte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat den Tatsachen entspricht.

Im zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 01.02.2012 wurde die damals vorgelegte Ladung umfassend gewürdigt und insbesondere dargelegt, weshalb diese - bzw. eine Ladung in der gegenständlichen Konstellation im Allgemeinen - nicht geeignet ist, zur Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers beizutragen. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis vom 01.02.2012 verwiesen, die im Verfahrensgang vollständig wiedergegeben wurden.

Auffallend an der gegenständlich vorgelegten Ladung ist, dass es sich um einen kopierten Vordruck handelt, der nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Aus der Ladung geht weder hervor, wer der zuständige Ermittler ist, noch geht daraus hervor, aus welchem Grund der Beschwerdeführer vorgeladen worden sein soll. Auch ist die vorgelegte Ladung nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen und befindet sich auf dieser Ladung als einziges Merkmal, dass es sich hiebei um ein behördliches Schreiben handelt, ein kaum leserliches Rundsiegel. Bei der Ladung handelt es sich im Übrigen um einen Vordruck, wie er auch im Internet herunterzuladen ist. An der Ladung bestehen sohin aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit.

Der Beschwerdeführer hat zur vorgelegten Ladung auch keine zielführenden Angaben tätigen können. Er meinte lediglich, dass sich diese auf seinen ursprünglichen Fluchtgrund beziehe. Dieser wurde aber im Zuge von zwei Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig beurteilt. Auf Nachfrage nach dem Inhalt der Ladung erklärte er, dass er gesucht werde und der Ladung Folge leisten müsse. Die Ladung wurde bereits im Zuge der Einvernahme am 15.10.2012 durch den Dolmetscher übersetzt und ist aus dieser insbesondere nicht herauslesbar, in welcher Angelegenheit der Beschwerdeführer geladen worden sei. Dementsprechend ist aus der Ladung auch nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ableitbar, dass er gesucht werde.

Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge seines ersten Folgeantrages, dass er ständig geladen werde. Damals habe er lediglich eine Ladung für den XXXX vorlegen können. Die nunmehr vorgelegte Ladung ist für den XXXX terminisiert. Im Lichte der noch im zweiten Verfahren erwähnten ständigen Ladungen des Beschwerdeführers ist bereits in keiner Weise nachvollziehbar, dass im Zeitraum von einem Jahr lediglich eine weitere Ladung aus dem Herkunftsstaat übermittelt werden habe können, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen weiteren Zeitraum von einem Jahre weiterhin geladen worden sein soll vollkommen unplausibel ist, weshalb ein derartiges Vorgehen der Behörden im Herkunftsstaat vollkommen lebensfremd erscheint. Im Zusammenhang mit den von ihm in seinen Asylverfahren geschilderten Umständen ist auszuschließen, dass über Jahre hindurch behördliche Ladungen an den Beschwerdeführer übermittelt worden sein sollen oder nach wie vor übermittelt werden sollen: Der Beschwerdeführer will Tschetschenien im Jahr 1999 verlassen haben und soll nicht mehr dorthin zurückgekehrt sein. In Inguschetien soll er im Jahr 2008 von den Kadyrowzy gefunden und auf ihn geschossen worden sein. Warum im Jahr 2011 und im Jahr 2012 - also zwölf bzw. dreizehn Jahre nach der Ausreise aus Tschetschenien - Ladungen an ehemalige Nachbarn des Beschwerdeführers ausgefolgt worden sein sollen, wo die Kadyrowzy laut Vorbringen des Beschwerdeführers doch bereits seit dem Jahr 2008 wissen, dass sich der Beschwerdeführer in Inguschetien und nicht in Tschetschenien aufhält, entbehrt jeglicher Logik. Die Rechtfertigung auf diesen Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer es selbst nicht verstehe bzw. sein Erklärungsversuch, wonach er in Inguschetien keine Adresse gehabt habe, zielen völlig ins Leere, zumal die Kadyrowzy seit Beginn des Jahres 2008 vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Inguschetien wissen sollen. Der Beschwerdeführer will sich infolge der versuchten Festnahme mehr als ein halbes Jahr weiterhin an derselben Adresse in Inguschetien aufgehalten haben und soll nicht mehr von den Kadyrowzy belangt worden sein. Da bereits nicht nachvollziehbar ist, dass nach dem Beschwerdeführer jahrelang durch Kadyrows Leute gesucht worden sein soll und nach dessen Auffinden die anwesenden Frauen seine Festnahme verhindern hätten können und in der Folge kein weiterer Festnahmeversuch durch die Kadyrowzy erfolgt sein soll, so stellt es sich als vollkommen lebensfremd dar, dass in der Folge von den (pro)russischen Behörden begonnen worden sein soll, Ladungen an seine Adresse in Tschetschenien zu schicken. Gänzlich unplausibel wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Dafürhalten der erkennenden Einzelrichterin schließlich, wenn er am 14.07.2011 vor der belangten Behörde erklärt, dass sein Haus im Jahr 1999 vor der Ausreise nach Inguschetien zerstört worden sei. Auch am 15.10.2012 erklärte er, dass sein Haus zerstört worden sei. Dies lässt sein Vorbringen, wonach an die Adresse seines zerstörten Hauses trotz Wissens der Leute Kadyrows über seinen Aufenthalt in Inguschetien, mehr als ein Jahrzehnt nach der Ausreise aus Tschetschenien, nach wie vor mehrmals Ladungen zugestellt worden sein sollen, vollkommen abwegig erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass persönliche Ladungen über einen längeren Zeitraum einfach den Nachbarn ausgefolgt worden sein sollen.

Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der geführten Verfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar vorzubringen, warum er seit seiner Ausreise aus dem Heimatland vor nunmehr dreizehn Jahren, nach wie vor für die Behörden seines Heimatlandes von derart großem Interesse sein soll.

Für den Asylgerichtshof ergibt sich jedenfalls aus der vorgelegten Ladung für Juni 2012, deren näherer Grund vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte, jedenfalls kein Anhaltspunkt, dass dem Beschwerdeführer einzig daraus relevante Verfolgung droht, vielmehr erscheinen die nunmehrigen Behauptungen zu seiner Verfolgung völlig ungereimt mit seinem bisherigen Vorbringen und Verhalten.

Das Gesamtvorbringen stellt sich demnach erneut als unglaubwürdig und ungeeignet dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist demnach nicht fassbar. Die vorgelegte Ladung war aus den dargelegten Gründen in keiner Weise geeignet, das bereits im rechtskräftigen ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig bewertete Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, wobei dieses Ergebnis in einem zweiten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren seine Bestätigung gefunden hat. Auch in der Beschwerde finden sich im Zusammenhang mit der Ladung überhaupt keine Ausführungen, sondern wird lediglich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers releviert.

Obzwar in den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid explizite Überlegungen zur weiteren vorgelegten Ladung nicht enthalten sind, hat das Bundesasylamt diese Ladung zweifelsfrei in seine Ermittlungen und in seine Entscheidung miteinbezogen. Die Ladung wurde in der Einvernahme am 15.10.2012 vom anwesenden Dolmetscher übersetzt und der Beschwerdeführer zu dieser entsprechend befragt. In einer Zusammenschau bzw. unter Hinweis auf die zwei rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren, wobei im letzten Asylverfahren bereits ausführlich der Umstand der Vorlage einer Ladung vor die tschetschenischen Behörden gewürdigt worden ist, ist das Bundesasylamt zum Ergebnis gekommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet war, dass rechtskräftig entschiedene Verfahren einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.'

Das Gesamtvorbringen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers stellt sich demnach erneut als völlig unglaubwürdig dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist für die erkennende Einzelrichterin demnach nicht fassbar.

Der Asylgerichtshof sieht sohin keinerlei Grund, von der Einschätzung im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren abzuweichen, wonach es den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers keinesfalls gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation glaubwürdig darzulegen. Mangels eigener Fluchtgründe hat dies auch für den minderjährigen Beschwerdeführer zu gelten.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass sich das lediglich auf seinen Vater bezogene Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers zu dessen (dritten) Asylantrag gegenüber den vorangegangenen Asylverfahren nicht geändert hat. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor (vgl. zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u.a.).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des minderjährigen Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht und hat sich eine solche auch aus dem gesamten Akteninhalt nicht ergeben.

Darüber hinaus wird der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seiner Großmutter in die Russische Föderation zurückkehren, weswegen seine Versorgung in der Heimat gesichert sein wird.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der minderjährige Beschwerdeführer werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Der minderjährige Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Offensichtlich haben der minderjährige Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern bei der Stellung des dritten Antrages auf internationalen Schutz - wie auch bei der Stellung des zweiten Antrages - lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung des rechtskräftigen abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. D14 417722-1/2011/2E, herbeiführen zu wollen. Damit verkennt der minderjährige Beschwerdeführer offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des minderjährigen Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen."

Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung führte der Asylgerichtshof aus, dass die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des minderjährigen Beschwerdeführers darstelle:

"Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.05.2011 wurde bereits dargelegt, dass der minderjährige Beschwerdeführer in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person verfügt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnten keinerlei integrativen Aspekte dargelegt werden, wobei der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 01.02.2012 erneut zu diesem Ergebnis kam.

Der Vollständigkeit halber wird noch einmal darauf verwiesen, dass die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers, seine Großmutter und seine Geschwister ebenfalls Asylwerber sind und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des minderjährigen Beschwerdeführers negativ entschieden worden sind. Daher ist die gesamte Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers vorliegt. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers eingegriffen wird.

Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers vorliegen würde. Der minderjährige Beschwerdeführer hält sich seit zweieinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei betreffend die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu berücksichtigen ist, dass diese (wie bei seinen Eltern, seiner Großmutter und seinen Geschwister) in der mittlerweile dreimaligen unbegründeten Asylantragstellung begründet liegt. Im Übrigen war der Beschwerdeführer lediglich durch die wiederholte Antragstellung vorläufig zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Zudem beherrscht der minderjährige Beschwerdeführer die russische und tschetschenische Sprache, sodass seine Resozialisierung in der Russischen Föderation an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt nicht unmöglich erscheint. Auch ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters des achtjährigen Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich:

In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 31.3.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216). Aufgrund seiner altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer im schulischen Bereich - auf lange Sicht gesehen - nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde sich der minderjährige Beschwerdeführer in Begleitung seiner Eltern, seiner Großmutter und seiner Geschwister in der Russischen Föderation niederlassen, wodurch ihm die soziale Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde. Er befindet sich in einem Alter, in dem eine Sozialisation in der Russischen Föderation nicht als unmöglich oder unzumutbar erscheint.

Der minderjährige Beschwerdeführer benötigt aufgrund seines Alters die Unterstützung seiner Eltern, weshalb nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers (aber auch seine Großmutter) auch von einer Ausweisung betroffen sind und die dortige Interessenabwägung zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, da auch hinsichtlich der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen. Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers sind in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügen über keine ausgeprägten Deutschkenntnisse und haben auch keinerlei Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufhältigen Personen. Im Übrigen liegen im gegenständlichen Fall auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration der Eltern, wie etwa Teilnahme am sozialen Leben, legale Beschäftigung, absolvierte Berufsausbildung oder Vereinstätigkeit vor. Daraus resultiert wiederum auch eine Relativierung der privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.

Für den minderjährigen Beschwerdeführer bestehen offensichtlich keine berücksichtigungswürdigen integrativen Aspekte. Dieser besucht mittlerweile lediglich die Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Aus dem Schreiben der Klassenlehrerin geht hervor, dass der Beschwerdeführer noch geringe Deutschkenntnisse aufweist.

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich, das Interesse des minderjährigen Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich eindeutig überwiegen.

Auf Grund des relativ kurzen Aufenthaltes, der in der offensichtlich unbegründeten dreimaligen Antragstellung begründet liegt und mangels Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Integration, überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig."

4. Am 04.09.2014 stellte die gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer den vierten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 04.09.2014 wurde die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab an, seit Entscheidung in ihrem letzten Asylverfahren Österreich verlassen und nach Frankreich und nach Deutschland gereist zu sein; in ihre Heimat sei sie nicht zurückgereist. Im September sei sie von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden. Seit ihrem Erstantrag in Österreich hätten sich ihre Fluchtgründe nicht geändert, sie habe keine neuen Gründe.

In der Einvernahme vom 18.09.2014 gab die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers an, der Beschwerdeführer sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Er habe keine eigenen Fluchtgründe.

In der Einvernahme vom 22.09.2014 gab die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers an, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil sie nicht nach Russland zurückkehren könne. Die Beschwerdeführer hätten Österreich nach dem letzten Asylverfahren verlassen und seien nach Deutschland gezogen, wo ihre Asylanträge binnen vier Monaten negativ entschieden worden seien. Um nicht nach Österreich abgeschoben zu werden, seien sie nach Frankreich gegangen, wo ihre Asylanträge binnen sechs Monaten ebenfalls negativ entschieden worden seien. Bei der Rückkehr nach Deutschland seien sie aufgegriffen worden. Egal, wo die Beschwerdeführer Asylanträge stellten, sie würden nach Österreich zurückgeschickt. Auf die Frage, ob es noch andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gebe, gab die gesetzliche Vertreterin eine Vergewaltigung 2010 in Baku (ASERBAIDSCHAN) im April 2010 an, weil sie Kopftuch getragen habe. Auch ihre Schwester sei verschwunden; diese habe auch Kopftuch getragen.

Im Rahmen der Einvernahme legte die gesetzliche Vertreterin ein Schreiben der Klassenlehrerin der Volksschule in Wien vom 12.03.2013, ein Zeugnis der Volksschule in Wien für das Schuljahr 2012/2013 und eine Schulbesuchsbestätigung der zweiten Klasse der Grundschule XXXX, vom 16.05.2014, vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2014 wurde der (vierte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache auf Grund folgender Feststellungen zurückgewiesen:

"Ihre Identität steht nicht fest. Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und sind mittellos. Sie leiden an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Gegen Sie bestehen seit 06.05.2011, 06.02.2012 und 15.05.2013 aus Ihren Vorverfahren insgesamt drei aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidungen (Ausweisungen) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie an einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leiden. [...]

Für Sie wurde am 08.11.2010 ein erster, am 24.06.2011 ein zweiter und am 20.08.2012 ein dritter Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sämtliche Anträge hat Ihre gesetzliche Vertreterin mit den Problemen ihres Ehemannes aufgrund dessen Unterstützung der Widerstandkämpfer begründet. Sämtliche eigene Gründe für die Anträge Ihrer gesetzlichen Vertreterin sowie die Anträge der Kinder habe Ihre gesetzliche Vertreterin ausdrücklich verneint. Der erste Antrag wurde in 2. Instanz mit Rechtskraft vom 06.05.2011 gemäß §§ 3,8,10 AsylG 2005 abgewiesen. Der zweite Antrag wurde in 2. Instanz mit Rechtskraft vom 24.06.2011 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der dritte Antrag wurde in 2. Instanz mit Rechtskraft vom 20.08.2012 ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit den Bescheiden wurden Sie jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Denn sämtlichen Vorbringen Ihrer gesetzlichen Vertreterin in den Vorverfahren wurde gänzlich die Glaubhaftigkeit abgesprochen. [...]

Sie haben sich seit Ihrer ersten Asylantragstellung nicht durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Es konnte kein neuer objektiver entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt. Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstünden.

Die Anträge Ihrer sämtlichen Angehörigen Ihrer Kernfamilie wurden in gleicher Weise zurückgewiesen wie Ihr Antrag. Sämtliche Angehörige wurden ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ihre Großmutter [...] wurde aufgrund der Dublin-VO nach Frankreich überstellt. Sie haben keine weiteren Verwandte[n] oder Ihnen nahestehende Personen in Österreich. Ihren Lebensunterhalt[...] bestreiten Sie und die Angehörigen Ihrer Kernfamilie nach wie vor von der Grundversorgung. Sie und die Angehörigen Ihrer Kernfamilie gehen keiner Beschäftigung nach und gehen in Ihrer Freizeit keinen qualifizierten Aktivitäten nach. Es konnte keine qualifizierte Integration Ihrer Person oder der Angehörigen Ihrer Kernfamilie festgestellt werden. Bei einer Überstellung nach Russland sind Sie keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt."

Zur Lage im Herkunftsstaat stellte das Bundesamt insb. fest, dass sich diese nicht wesentlich geändert habe. Zur Sicherheitslage im Nordkaukasus stellte das Bundesamt fest:

"Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).

Quellen:

[...] Nordkaukasus

In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).

Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).

Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

•die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

•die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

•die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).

Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).

Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).

Quellen:

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus:

"Ihre gesetzliche Vertreterin wurde im Verfahren zu Ihrem Gesundheitszustand hin befragt. Dabei erklärte sie, dass Sie gänzlich gesund seien. Erforderliche Medikamente führte Ihre gesetzliche Vertreterin keine an. Auch bei Ihrer obligatorischen medizinischen Untersuchung bei Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich konnte der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen, denn ansonsten wären Sie sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden. Weiters ist anzuführen, dass bis zur Bescheiderlassung keine medizinischen Unterlagen für Sie vorgelegt wurden, obwohl Ihrer gesetzlichen Vertreterin mitgeteilt wurde, dass sie selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unaufgefordert vorlegen sollte und Ihre gesetzliche Vertreterin dieser Vorgehensweise auch zustimmen. So wurde Ihrer gesetzlichen Vertreterin auch die Möglichkeiten der Befundvorlage mitgeteilt. Weiters ist auch anzuführen, dass Sie vor Ihrer Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werden. Diese ist, laut Telefonat mit dem Koordinationsbüro des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt. Bezüglich einer Überstellung auf dem Landweg ist anzuführen, dass bei diesen Überstellungen ein Arzt den Transport begleitet. Da die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben ist, kann im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden.

[...]

Ihre gesetzliche Vertreterin gab an, im August 2013 nach Deutschland gereist zu sein, 4 Monate in Deutschland aufhältig gewesen zu sein, im November oder Dezember 2013 weiter nach Frankreich gereist zu sein und sich dort 6 Monate aufgehalten zu haben. Anschließend wäre sie wieder zurück nach Deutschland gereist. Die deutschen Behörden hätten sie dann im September 2014 mit Ihrer Familie nach Österreich zurückgeschoben. Aus dem Akt ergibt sich, dass sie am 04.09.2014 von Deutschland nach Österreich zurückgeschoben wurden. Im Erstverfahren und in Ihren zwei Folgeantragsverfahren wurden bereits alle entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. Diesbezüglich gaben Sie auch an, dass es nun keine neuen Gründe gäbe und die gleichen Fluchtgründe gelten würden, wie im Ihren Vorverfahren. In den Entscheidungen unter den Zahlen: 10 10.446, 11 06.254 und 12 10.934 wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des jetzt § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt. In den Vorverfahren gab Ihre gesetzliche Vertreterin immer wieder an, ihr Heimatland wegen den Gründen ihres Mannes verlassen zu haben. Ihr Mann würde zuhause von der Polizei gesucht werden. Dreimal wurde dieses Vorbringen durch den AGH als unglaubwürdig abgewiesen. In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes war zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie den nunmehr vierten Antrag ausschließlich zur Verhinderung Ihrer Abschiebung gestellt haben. [...]

Ihre gesetzliche Vertreterin hat zur Lage im Heimatland keine konkreten Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage geäußert. [...]"

Rechtlich führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:

"Sie machten zur Begründung Ihres vierten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend, die den Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zahl: 10 10.441-BAT, im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E. 83 zu § 68 AVG). Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer (von Ihnen nicht beantragten) Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein.

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist auch im vorliegenden Fall von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Im Übrigen würde auch eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsnorm bei unverändertem Normbestand für sich allein nicht den Eingriff in die Rechtskraft eines individuellen Verwaltungsaktes berechtigen (vgl. dazu die bei Walte/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 95 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Identität der Sache würde selbst dann vorliegen, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich.

Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt sich, dass Sie im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorbrachten. Es konnte daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden.

Die von Amtswegen berücksichtigte Ländersituation brachte ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen ist.

Bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens wird angeführt, dass auch hier kein neuer objektiver Sachverhalt vorliegt, da zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erstasylverfahrens, dies war der 06.05.2011, und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Asylverfahrens, dies ist der 02.12.2014, keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation Ihres Familien- und Privatlebens eingetreten ist.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zahl: 10 10.441-BAT, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist."

Es bestehe nach wie vor eine aufrechte Rückkehrentscheidung, weshalb der Beschwerdeführer zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.

Gegen diesen Bescheid wurde am 15.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens "an die erste Instanz", in eventu die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan", allenfalls die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zur Schilderung der Fluchtgründe sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK beantragt.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass zwar das fluchtauslösende Ereignis dasselbe sei wie im ersten Verfahren, dass aber das Problem der muslimischen Bekleidung in Tschetschenien und die gesundheitlichen Probleme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätten werden können. Daher handle es sich um einen neuen Asylgrund, der neu beurteilt werden müsse. Daher dürfe der Antrag nicht wegen "entschiedener Sache" zurückgewiesen werden. Der Fluchtgrund der Familie bleibe weiterhin aufrecht, sie würden in Österreich in Angst leben. Der russische Geheimdienst sei überall und habe überall seinen Arm. Bis heute komme Tschetschenien nicht zur Ruhe. Abgesehen von den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichten zitiert die Beschwerde einen Spiegelbericht zu einem Anschlag in Grosny und dem Vorwurf schwerer Menschenrechtsverstöße durch Kadyorw. Dieser habe zum Teil strenge islamische Vorschriften verankert - unter anderem müssten Frauen in Tschetschenien in der Öffentlichkeit Kopftuch tragen. Zudem wird vorgebracht, die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers nehme derzeit regelmäßig Medikament[e], weil sie psychische Probleme habe und diese durch die ungewisse Situation verstärkt würden. Es sei PTBS diagnostiziert und eine weitere Behandlung empfohlen worden. Auch die Kinder hätten Albträume und Schlafstörungen. Sie hätten keine Familienanknüpfungspunkte mehr in Russland und würden daher in eine aussichtslose Lage geraten. Sie hätten dort alles verloren und keine Bleibe mehr. Mit Fremdhilfe könnten Sie nicht rechnen, weil sie wegen der Probleme mit den Behörden keiner haben wolle.

In einem handschriftlichen Begleitschreiben führen die Eltern des Beschwerdeführers aus, dass Kadyrow es kategorisch verbiete, den Hijab zu tragen. Er erlaube, das tschetschenische Nationalkleid zu tragen, das seien ein langes Kleid und ein Kopftuch. Sehr viele junge Frauen würden in Tschetschenien verschwinden, sie seien dann getötet oder vergewaltigt aufgefunden worden. Viele Menschen könnten ihre Verwandten bis jetzt nicht finden. Kadyrow habe mehrmals mitgeteilt, dass er das Tragen des Hijab sehr streng bestrafen werde. Der Grund der letzten Kampfhandlung in Grosny sei gewesen, dass Frauen, die Hijab getragen hätten, verhöhnt worden seien. Kadyrow habe alle Verwandten der getöteten Tschetschenen in Grosny rausgeworfen, ihre Häuser seien angezündet worden. Diese Informationen gebe es im Internet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folge-anträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerken-nung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Vor diesem Hintergrund gehen die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen, ins Leere.

Vor diesem Hintergrund kann ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Für den Beschwerdeführer wurden aber auch im vierten Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Weder der Vater des Beschwerdeführers, der ausführte, dass sich an den Gründen, weshalb er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne, grundsätzlich seit dem Erstantrag nichts geändert habe und dass er keine neuen Asylgründe habe und der an dem bereits rechtskräftig für unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen festhielt, noch die Mutter, die weiterhin angab, wegen der Verfolgung ihres Gatten geflohen zu sein bzw. dass ihre Schwester verschwunden sei und nun zusätzlich angab, 2010 in ASERBAIDSCHAN (sohin nicht im Herkunftsstaat) vergewaltigt worden zu sein und bereits vor der Ausreise Kopftuch getragen zu haben, brachten im Verfahren vor dem Bundesamt einen neuen, nicht von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren umfassten Sachverhalt vor, aus dem sich eine (neue) Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten ließe.

Dem Bundesamt ist auf Grund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage in Tschetschenien seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht zum Negativen entwickelt hat; das Anführen neuerer Länderberichte in der Beschwerde ist wiederum nicht geeignet, die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesamtes auf Grund des Vorbringens vor dem Bundesamt in Frage zu stellen.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund. Abgesehen davon, dass Albträume und Schlafprobleme keine lebensbedrohliche Erkrankung iSd Art. 3 EMRK darstellen, ist deren Vorbringen erst in der Beschwerde, während vor dem Bundesamt ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei gesund, nicht geeignet, die Zurückweisung durch das Bundesamt auf Grund des vor ihm vorgebrachten Sachverhalts in Frage zu stellen. Auch die Eltern des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig: Die Mutter des Beschwerdeführers bringt im vierten Asylverfahren nunmehr psychische Probleme vor, der Vater Herz- und Nackenprobleme. Dass sie nicht arbeitsfähig wären, behauptete keiner von beiden. Wenn nun erst in der Beschwerde (unsubstantiiert) behauptet wird, der Vater habe keine Anknüpfungspunkte mehr in der Russischen Föderation, widerspricht das erstens dem Vorbringen seines Vaters vor dem Bundesamt, dessen Verwandten würden ihn aus dem Herkunftsstaat anrufen und vor Verfolgung warnen, und es ist zweitens wiederum nicht geeignet, die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesamtes auf Grund des Vorbringens vor dem Bundesamt in Frage zu stellen. Das Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten keine Bleibe mehr in der Russischen Föderation (nachdem sie bereits vor der Ausreise zerstört worden sei), wurde bereits ab dem zweiten Asylverfahren erstattet und stellt keinen Sachverhalt dar, nicht von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren umfasst wäre. Der Beschwerdeführer vermochte daher ebensowenig darzutun, dass es seinen Eltern nunmehr nicht mehr möglich wäre, für den notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen. Eine relevante Sachverhaltsänderung kam sohin auch im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK nicht hervor.

Da die Anträge aller Familienmitglieder zurückgewiesen wurden, ist auch im Wege des Familienverfahrens für den Beschwerdeführer kein Recht ableitbar.

Das Bundesamt stellte schließlich auch zutreffend fest, dass keinerlei Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, 06.02.2012 und 15.05.2013 eingetreten ist, zumal sich der Beschwerdeführer seit Erlassung der letzten Ausweisung bis 01.09.2014 nicht in Österreich sondern in Frankreich und Deutschland aufgehalten hat. Seine Großmutter wurde nicht nach Österreich überstellt. Die gesamte in Österreich lebende Kernfamilie hat gleichlautende Entscheidungen erhalten.

Zutreffend erkannte das Bundesamt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers von insgesamt ca. drei Jahren, der einerseits durch den ca. einjährigen Aufenthalt in Deutschland und Frankreich unterbrochen und andererseits nur durch drei Anträge auf internationalen Schutz erwirkt wurde, noch nicht von einer derartigen Länge ist, dass dieser eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründen könnte. Dem Bundesamt ist weiterhin darin beizupflichten, dass sich der zehnjährige Beschwerdeführer auch weiterhin im anpassungsfähigen Alter befindet, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich im Herkunftsstaat, wo er sich die ersten vier Jahre seines Lebens aufgehalten hat, wieder rasch eingliedern wird können. Der Beschwerdeführer ist in einem Alter, in dem die Familie den wichtigsten Bezugspunkt darstellt; gegenüber allen Familienmitgliedern bestehen aufrechte Ausweisungen in die Russische Föderation. Die vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen beziehen sich auf Frankreich bzw. den Zeitraum des zweiten und dritten Asylverfahrens, vor der Weiterreise nach Deutschland. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Schulpflicht seit der Zurückschiebung nach Österreich vor vier Monaten wiederum die Schule besucht, vermag dies das Ergebnis der Interessensabwägung nicht maßgeblich zu ändern.

Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz war sohin rechtmäßig.

Da mit dem angefochtenen Bescheid keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, geht der Antrag, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, ins Leere.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.).

Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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