BVwG W105 1431306-2

W105 1431306-2Tribunal administratif fédéral15 janv. 2015

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, Familienverfahren, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz

Texte intégral

BVwG W105 1431306-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.1431306.2.00

Spruch

W105 1431305-2/5E

W105 1431306-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerden

1. der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zl. 601749302-14861375;

2. der XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zl. 1027627404-14861464,

StA. Ukraine, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012, idF BGBl I Nr 144/2013, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind Staatsangehörige aus der Ukraine und brachten am 07.08.2014 Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die Erstbeschwerdeführerin beantragte bereits am 23.07.2012 für sich selbst sowie für die am XXXX in XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin die Gewährung internationalen Schutzes. Im ersten Rechtsgang stimmte die Republik Polen mit Schreiben vom 29.08.2012 der Übernahme der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 der Dublin-II-VO zu. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 10.10.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie bereits in den Jahren 2008 bis 2010 als Saisonarbeiterin in Polen gewesen sei und sei sie im November 2010 mit einem polnischen Schengen-Visum nach Österreich gekommen und habe sie dort im Sommer 2011 ihren gegenwärtigen Lebensgefährten kennengelernt und sei sie schwanger geworden. Es bestehe jedoch zum Lebensgefährten kein Abhängigkeitsverhältnis und kein gemeinsamer Wohnsitz. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2012 wurde gemäß § 5 Abs. 1 AsylG unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 der Dublin-II-Vo abgewiesen und festgestellt, dass Polen für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Erstbeschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Verfahrensgleich wurde das Verfahren der minderjährigen Zeitbeschwerdeführerin beendet. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013 wurden die Beschwerden gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 4 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Antragsteller wurden am 27.02.2013 von Österreich nach Polen überstellt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.08.2014 gab diese zu Protokoll, am 05.08.2014 gemeinsam mit ihrem 20-jährigen Sohn aus erster Ehe und ihrer zweijährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, sich nach XXXX begeben zu haben. Dort hätten sie die Schleppung vereinbart und hätte sich der Schlepper geweigert den 20-jährigen Sohn mitzunehmen. In der Folge reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin nach XXXX und beantragte die Gewährung internationalen Schutzes. Des Weiteren führte die Antragstellerin an, bereits am 23.07.2012 einen Asylantrag in Österreich sowie am 27.02.2013 und 18.06.2013 in Polen sowie weiters am 18.12.2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge gestellt zu haben. Auf näheres Befragen teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, bereits in der Zeit von 23.07.2012 bis 27.02.2013 sich in Österreich aufgehalten zu haben; dies mittels eines gültigen polnischen Schengen-Visums. In dieser Zeit sei auch die Zweitbeschwerdeführerin auf die Welt gekommen. Von 27.02.2013 bis 17.12.2013 habe sie sich in Polen aufgehalten und dort zwei Asylanträge gestellt und sei sie in einen polnischen Asyllager untergebracht gewesen. Nachdem sie zwei negative Bescheide erhalten habe, sei sie mit ihrer Tochter nach Deutschland gefahren und habe dort die Asylgewährung beantragt bzw. habe sie sich dort bis März 2014 aufgehalten. Ihr Lebensgefährte (der Vater der gemeinsamen Tochter) lebe hier in Österreich und wäre es günstig, dass sie hier eine notwendige, medizinische Operation durchführen lassen könnte. Des Weiteren gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll am 27.02.2013 von Österreich nach XXXX abgeschoben worden zu sein.

Vom 27.02.2013 bis 17.12.2013 habe sie sich gemeinsam mit ihrer Tochter in Polen aufgehalten und habe dort zwei Asylanträge gestellt, welche in zwei Instanzen negativ entschieden worden seien. Sie sei in der Folge nach Deutschland gereist und habe die Asylgewährung beantragt. Nachdem sie in Deutschland zwei negative Asylbescheide erhalten hätten, seien sie im März 2014 mit der Bahn von Deutschland wieder nach XXXX zurückgekehrt und hätten sie sich in der Folge vom März 2014 bis August 2014 in der Ukraine aufgehalten. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin lieben Euro-DAC-Treffer vom 23.07.2012 (Österreich, 27.02.2013 und 08.06.2013 Polen), und 18.12.2013 (Bundesrepublik Deutschland) vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 04.06.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit.b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 25.08.2014 stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer drei minderjährigen Kinder gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zu.

Am 02.10.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA. Dabei machte sie betreffend ihre Reiseroute gleichlautende Angaben wie im Rahmen der Erstbefragung.

Befragt nach medizinischen Problemen gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, sie würden beide keine Medikamente nehmen und ginge es sowohl ihr als auch ihrer Tochter gut. Am 13.08.2014 habe sie eine Unterleibsoperation durchlaufen. Die Operation habe dringend durchgeführt werden müssen. Sie seien vom 02. Oder 03. April 2014 bis 06.08.2014 in der Ukraine gewesen und hätten sich am 08. August nach Österreich begeben. Sie habe sich nicht in der Ukraine operieren lassen - dies trotz akuten Behandlungsbedarfs - da sie dort etwas bezahlen habe müssen und habe sie sich deshalb in Österreich operieren lassen. Der Vater ihrer Tochter habe über seinen Hausarzt einen Mann kennengelernt, der die Kosten für die Operation übernommen habe. Letztlich habe die Caritas die Kosten für die Operation übernommen. Des Weiteren habe sie derzeit mit ihrem Lebensgefährten einen Konflikt und lebe sie in einem Frauenhaus, da er sie geschlagen habe. In Österreich habe sie sonst keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen und stehe sie mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder Familien ähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie bekomme nunmehr vom Frauenhaus einen Deutschkurs finanziert und beginne sie damit. Nach Vorhalt der geführten Konsultationen mit der Republik Polen und der geplanten, weiteren Vorgehensweise, gab die Antragstellerin zu Protokoll, dass sie bereits mitgeteilt habe, dass sie gerne in Österreich bleiben würde, damit ihre Tochter Kontakt zu ihrem Vater habe. Im Weiteren legte die Erstbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsbestätigung der Frauenhäuser XXXX vom 01.10.2014 sowie polizeiliche Unterlagen zu einer erfolgten polizeilichen Amtshandlung im häuslichen Bereich vor sowie einen, an das Bezirksgericht XXXX gerichteten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend eines Kontaktverbotes des Lebensgefährten zur Erstbeschwerdeführerin.

Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Polen wurden im vom Erstbeschwerdeführer angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintritts-recht zwingend auszuüben.

(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird."

(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)

Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.

Zu Polen werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Juni 2012).

Allgemeines zum polnischen Asylverfahren

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage für das Asylwesen in Polen ist das 2003 verabschiedete polnische Asylgesetz.

(UDSC - Office for Foreigners: Refugee status - legal basis. Last update: 24.07.2008, http://www.udsc.gov.pl/Legal,basis„791.html, Zugriff 27.6.2012)

Am 20. Juli 2007 sind Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Am 11.01.2008 wurde der Entwurf vom Sejm (=vergleichbar dem Nationalrat) angenommen. Die wichtigste Änderung ist die Einführung des "Subsidiären Schutzes". Demnach haben Personen mit "Subsidiärem Schutz" Anspruch auf Integrationshilfe, die auf denselben Regeln beruhen, die für anerkannte Asylwerber (AW) gelten.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Warschau, 28.2.2008)

Asylverfahren

Die Ausländerbehörde ist die erste Instanz im polnischen Asylverfahren. Asyl wird Personen gewährt, welche die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen.

Das Asylverfahren beginnt mit der persönlichen Antragstellung bei der Ausländerbehörde (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC). Der Antrag soll durch den Kommandanten der territorial zuständigen Einheit der Grenzwache Warschau oder durch den Kommandanten des Grenzpostens entgegengenommen werden. Der Antragsteller wird in einer ihm verständlichen Sprache über das Asylverfahren informiert, es werden medizinische Untersuchungen und notwendige Behandlungen vorgenommen. Der Asylantrag wird dann innerhalb von längstens 48 Stunden an den Vorsitzenden der Ausländerbehörde übermittelt.

Die Entscheidung über den Asylantrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung fallen. Die Entscheidung darüber, ob ein Antrag als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, soll innerhalb von 30 Tagen fallen.

Wird ein Asylantrag negativ entschieden, kann dem Asylwerber entweder ein tolerierter Aufenthalt gewährt werden oder es wir angeordnet innerhalb von max. 30 Tagen das Land zu verlassen. Gegen eine negative Entscheidung ist Beschwerde möglich.

(UDSC - Office for Foreigners: Procedure for granting the refugee status. Last update: 08.09.2011, http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING,THE,REFUGEE,STATUS,266.html, Zugriff 27.6.2012)

Wenn der AW einen Folgeantrag einbringt, hat das nicht automatisch aufschiebende Wirkung auf frühere Ausreisebefehle oder Abschiebungsentscheidungen, der Direktor der Ausländerbehörde kann diese aber in bestimmten Fällen auf Antrag gewähren.

(UDSC - Office for Foreigners: Consequences of Submission of a Refugee Status Application, 08.09.2011, http://www.udsc.gov.pl/CONSEQUENCES,OF,SUBMISSION,OF,A,REFUGEE,STATUS,APPLICATION,1735.html, Zugriff 26.6.2012)

Dauert die Entscheidung im Asylverfahren in erster Instanz ohne Verschulden des Asylwerbers länger als sechs Monate, kann dieser eine Arbeitserlaubnis beantragen.

(Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland, Art. 36;

http://www.udsc.gov.pl/files/prawo/ACT%20of%20June%2013%202003%20(3).doc, Zugriff 27.6.2012)

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann innerhalb von 14 Tagen beim Rat für Flüchtlingsfragen (Rada do Spraw Uchodzców; engl.: Refugee Board, auch: Council for Refugees, Anm.) Beschwerde eingelegt werden. Dessen Entscheidung hat innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde zu erfolgen.

(UDSC - Office for Foreigners: Procedure for granting the refugee status. Last update: 08.09.2011, http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING,THE,REFUGEE,STATUS,266.html, Zugriff 27.6.2012 / CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés: Polish asylum procedure and refugee status determination, 12.2011 (revised))

Wenn eine Beschwerde beim Rat für Flüchtlingsfragen eingelegt wurde, kann dieser entweder den Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz oder tolerierten Aufenthalt gewähren oder den Fall zur neuerlichen Prüfung an die Fremdenbehörde zurückverweisen; oder er kann die Beschwerde abweisen und die Entscheidung der Fremdenbehörde bestätigen.

Gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen ist innerhalb von 30 Tagen Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau möglich. Aufschiebende Wirkung muß extra beantragt werden. Dieses Gericht kann nur über die Gesetzeskonformität des Verfahrens entscheiden, nicht über dessen Inhalt.

Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schließlich noch eine von einem professionellen Anwalt eingebrachte Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht möglich.

(CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés: Polish asylum procedure and refugee status determination, 12.2011 (revised))

Inhaftierung

Gründe für Inhaftierung können sein: die Feststellung der Identität des Asylwerbers; die Verhinderung des Missbrauchs des Asylverfahrens; die Abwendung einer Bedrohung für Sicherheit, Gesundheit, Leben oder Besitz anderer Personen; Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ein Asylwerber kann festgenommen werden, wenn er die Grenze zu Polen unerlaubt überquert oder das versucht hat. Jedoch darf laut Gesetz ein Fremder nicht festgenommen werden, wenn er direkt aus einem Land kommt, in dem er wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben muß.

AW können auch zur Sicherung der Abschiebung festgenommen werden. Diese Form der Inhaftierung kann ich einem bewachten Zentrum oder in einem Schubhaftzentrum stattfinden. Letztere sind gefängnisähnlicher und dienen der Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wo dies für nötig erachtet wird.

Inhaftnahme gründet sich immer auf eine richterliche Anordnung und ist auf 30-60 Tage begrenzt. Eine Beschwerde dagegen ist innerhalb von sieben Tagen möglich. Danach kann die Inhaftierung auf Antrag der Fremdenbehörde bis zu maximal einem Jahr verlängert werden. Wenn ein illegaler Immigrant in Haft um Asyl ansucht, wird diese um drei Monate verlängert.

Inhaftierte haben das Recht auf Kontakt mit dem UNHCR oder mit NGOs die Rechtshilfe anbieten bzw. sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigen.

(CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés: Polish asylum procedure and refugee status determination, 12.2011 (revised))

Ein Fremder, der um internationalen Schutz ansucht, soll grundsätzlich nicht inhaftiert werden, außer dieser stellt einen Asylantrag obwohl er sich illegal in Polen aufhält oder er kein Recht zur Einreise hat.

(UDSC - Office for Foreigners: Procedure for granting the refugee status. Last update: 08.09.2011, http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING,THE,REFUGEE,STATUS,266.html, Zugriff 27.6.2012)

Asylwerber in Polen werden, wenn das nötig sein sollte, nicht in gewöhnlichen Haftanstalten, sondern in eigenen bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren inhaftiert. Derzeit gibt es zusätzlich zu den UDSC-Unterkünften noch weitere sechs bewachte Flüchtlingszentren und acht Schubhaftanstalten. Diese bewachten Einrichtungen werden ausschließlich von der Grenzwache geführt, andere Wachkörper, wie Polizei, haben so etwas nicht.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Warschau, 13.1.2010)

Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Warschau, 3.2.2010)

Die Regierung setzte die Menschenrechte generell durch und unternahm Schritte zur Belangung von Beamten, die sich Missbrauchs schuldig gemacht hatten, egal ob im Sicherheitsapparat oder anderswo.

(USDOS - US Department of State: 2011 Human Rights Report: Poland, 24.5.2012)

Dublin II - Asylwerber

Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach Polen zurückkehren, haben Zugang zum normalen Asylverfahren, sowie zu denselben Versorgungsleistungen, wie alle anderen Asylwerber auch.

(ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, March 2006 / Anfragebeantwortung des UDSC - Office for Foreigners, 16.10.2008)

Nach polnischem Recht müssen Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer also in ein anderes Land ausgereist ist und nach Polen rücküberstellt wird, hat somit bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und kann inhaftiert werden.

Wer in Polen noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann das bei Rückkehr unmittelbar am Flughafen tun.

(CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés: Polish asylum procedure and refugee status determination, 12.2011 (revised))

Rücküberstellte werden grundsätzlich in bewachten Flüchtlingszentren untergebracht, es sei denn es gibt Milderungsgründe, wie Schwangerschaft, Mütter mit Kindern usw.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Warschau, 3.2.2010)

Folgeanträge werden abgewiesen, wenn keine neuen Beweise für das Vorbringen vorgelegt werden können.

Dublin-Rückkehrer können in Polen für zwei Monate festgehalten werden; dieser Zeitraum kann bis zu einem Maximum von einem Jahr verlängert werden. Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden ist, werden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen.

(ECRE - European Council on Refugees and Exiles: ECRE Guidelines on the Treatment of Chechen Internally Displaced Persons, Asylum Seekers and Refugees in Europe, March 2011)

• Wenn ein Asylwerber Polen während des Verfahrens verlässt, wird dieses eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren kann der AW eine Wiederaufnahme beantragen. Dann wird das Verfahren fortgesetzt. Sind die zwei Jahre verstrichen, kann der Fremde einen neuen Asylantrag stellen.

• Bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung im Asylverfahren und aufrechter Aufforderung zum Verlassen des Landes, kann der Rückkehrer zur Sicherung der Ausreise inhaftiert werden. Ein weiterer Antrag ist aber möglich.

• Ein Rückkehrer der vorher keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, kann einen Antrag stellen.

Rückkehrer die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden können, werden verpflichtend medizinisch auf Haftausschließungsgründe untersucht. Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung.

Dublin-Rückkehrer kommen zuerst in das Empfangszentrum in Podkowa Lesna-Debak und werden von dort auf andere Einrichtungen verteilt. Es gibt keine speziellen Zentren für Dublin-Rückkehrer.

Ein Flüchtlingszentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. Single-Mütter mit Kindern. Ende 2011 lebten dort 128 Personen.

Wenn Familien inhaftiert werden müssen, kommen diese in spezielle bewachte Einrichtungen mit spezieller Infrastruktur für Familien. Minderjährige haben dort Lerngelegenheiten.

UMA kommen auf gerichtliche Anordnung in ein Warschauer Kinderheim. Für sie wird vom Gericht ein Vormund für das Asylverfahren bestellt.

(Bericht des Verbindungsbeamten: Dublin Rücküberstellung: Polen, Stand: 31.01.2012)

Non-Refoulement

Die Regierung gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre.

(USDOS - US Department of State: 2011 Human Rights Report: Poland, 24.5.2012)

Tschetschenen die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgen allerdings keine Abschiebungen.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Warschau, 13.1.2010)

Versorgung

Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC ist zuständig für die Sozialhlfe für Asylwerber in Polen.

(UDSC - Office for Foreigners: Polish System of Social Assistance for Foreigners seeking Refugee Status, 24.05.2012, http://www.udsc.gov.pl/POLISH,SYSTEM,OF,SOCIAL,ASSISTANCE,FOR,FOREIGNERS,SEEKING,REFUGEE,STATUS,1748.html, Zugriff 26.6.2012)

Um die Hilfe zu erhalten müssen die Asylwerber einem der beiden polnischen Empfangszentren registriert werden: Erstantragsteller in Biala Podlaska und Folgeantragsteller in Podkowa Lesna - Debak.

Die Hilfe der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC umfasst Unterbringung in einem der 13 Flüchtlingszentren; finanzielle Unterstützung für tägliche Ausgaben; medizinische Versorgung; Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr.

(UDSC - Office for Foreigners: Where should I apply for Assistance, 13.09.2011,

http://www.udsc.gov.pl/WHERE,SHOULD,I,APPLY,FOR,ASSISTANCE,1750.html, Zugriff 26.6.2012)

In einem Zentrum erhalten Asylwerber drei Mahlzeiten täglich; Taschengeld; weiteres Taschengeld für Hygieneprodukte; Geld für Kleider und Schuhe; Reisespesen für das Asylverfahren und medizinische Gründe; kostenlose Polnisch-Kurse; für Kinder Zugang zu Pflichtschulen und Schulunterlagen; usw.

(UDSC - Office for Foreigners: What Kind of Assistance can I receive in a Centre?, 13.09.2011,

http://www.udsc.gov.pl/WHAT,KIND,OF,ASSISTANCE,CAN,I,RECEIVE,IN,A,CENTRE„1751.html, Zugriff 26.6.2012)

Fremde, die außerhalb der Zentren leben wollen, müssen das beantragen. Sie erhalten einmal monatlich Hilfszahlungen (PLN 25,-- am Tag für Alleinstehende, bis hin zu PLN 12,50 pro Kopf und Tag für Familen mit vier oder mehr Mitgliedern.

(UDSC - Office for Foreigners: The Conditions and the Amount of Assistance provided outside the Centre, 13.09.2011, http://www.udsc.gov.pl/THE,CONDITIONS,AND,THE,AMOUNT,OF,ASSISTANCE,PROVIDED,OUTSIDE,THE,CENTRE„1752.html, Zugriff 26.6.2012)

Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC kooperiert bei der Versorgung von Asylwerbern intensiv mit etwa 31 NGOs und Organisationen.

(UDSC - Office for Foreigners: Cooperation with public benefit Organisations, 13.09.2011,

http://www.udsc.gov.pl/COOPERATION,WITH,PUBLIC,BENEFIT,ORGANISATIONS,1761.html, Zugriff 26.6.2012)

Aktuell verfügt das UDSC über 13 Aufnahmezentren/Unterkünfte, in denen Asylwerber untergebracht werden und in denen sie sich frei bewegen können.

(UDSC - Office for Foreigners: The List of Centres For Foreigners, o. D.,

http://www.udsc.gov.pl/THE,LIST,OF,CENTRES,FOR,FOREIGNERS,677.html, Zugriff 27.6.2012 / Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Warschau, 13.1.2010)

Laut UNHCR erfüllen die Bedingungen in den Flüchtlingszentren die notwendigen Anforderungen. Der Zugang zu medizinischer Basisversorgung ist zufriedenstellend, obwohl sich AW über den Zugang zu fachärztlicher Versorgung beschwerten.

(USDOS - US Department of State: 2011 Human Rights Report: Poland, 24.5.2012)

Die Bedingungen in den Flüchtlingszentren und in der Schubhaft werden in der Verordnung des Innenministers über die Bedingungen in den bewachten Flüchtlingszentren und Schubhaft sowie über Organisationsordnung des Aufenthaltes in den bewachten Flüchtlingszentren und Schubhaft vom 26. August 2004 bestimmt.

Gemäß den geltenden Vorschriften, d.h. Fremdengesetz vom 13. Juni 2003 erfolgt die Unterbringung eines Ausländers in einem bewachten Flüchtlingszentrum bzw. Inhaftierung in der Schubhaft aufgrund einer gerichtlichen Anordnung. In dieser Anordnung legt das Gericht die Dauer des Aufenthaltes fest, welche nicht länger als 90 Tage sein kann. Die Haftdauer kann verlängert werden, falls aus Schuld des Ausländers der Abschiebeerlass nicht vollzogen werden konnte; sie darf aber nicht länger als ein Jahr sein.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Warschau, 8.1.2010)

Personen, denen Asyl oder ein Flüchtlingsstatus gewährt wurde, dürfen einer Arbeit nachgehen, haben das Recht auf Sozialhilfe und Schulausbildung und Zugang zum staatlichen Integrationsprogramm für 12 Monate. Dieses Programm unterstützt TeilnehmerInnen bei der Kontaktaufnahme mit der örtlichen Kommune, bei der Wohnungs- und Arbeitssuche. Flüchtlinge erhalten Geldzuweisungen für den täglichen Bedarf, Sprachkurstraining und sind im nationalen Gesundheitssystem registriert.

(USDOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Poland, 8.4.2011)

Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gem. Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiären Schutz, Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozes-ses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.

Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für die polnischen Staatstangehörigen.

Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen, als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:

Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.

Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiären Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Vorraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.

Im Bereich der Bildung haben die Ausländer auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.

Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.

Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Warschau, 3.2.2010)

Staatspräsident Komorowski unterzeichnete am 26. August 2011 ein Gesetz zur Legalisierung von illegal in Polen lebenden Ausländern, das am 1.1.2012 in Kraft trat (Act on legalisation of stay of some foreigners in the territory of the Republic of Poland and on amendments to the Act on granting protection to foreigners in the territory of the Republic of Poland and to the Act on Foreigners of 28 July 2011) und auch einige Änderungen im Gesetz vom 13. Juni 2003 über Schutzgewährung für Ausländer in der Republik Polen, und somit für Asylwerber, mit sich brachte.

Gemäß den neuen Bestimmungen müssen sich AW nach Antragstellung binnen 2 Tagen in der zugewiesenen Unterkunft melden.

Die Auszahlung des Geldäquivalentes für die selbstständige Essenzubereitung wurde erweitert auf Kinder bis zu 6 Jahren und Schüler aller Schulstufen.

Auch Ausländer, die außerhalb eines Zentrums wohnen haben nun das Recht auf einen Polnisch-Kurs, didaktische Hilfe für lernende Kinder, Deckung der Kosten für zusätzlichen Unterricht usw. Bislang stand solche Hilfe nur Ausländern in einem Zentrum zu.

Sozialhilfe und medizinische Betreuung steht Asylwerbern erst ab dem Tag der Meldung im Flüchtlingszentrum zu. Jedoch in Fällen, in denen das Leben bzw. die Gesundheit gefährdet ist, steht die medizinische Betreuung schon vom Tag der Asylantragstellung zu.

Die Sozialhilfe und medizinische Betreuung wird unter folgenden Bedingungen auch nach Ende des Verfahrens weiter gewährt:

• Bei positiver Erledigung des Asylantrags für weitere zwei Monate

• Bei Einstellung des Verfahrens für weitere 14 Tage

• Bei negativer Erledigung des Asylantrags bis zum Ablauf der Frist zum Verlassen Polens (nicht mehr als 30 Tage)

Wenn ein Ausländer, der Sozialhilfe in einem Flüchtlingszentrum bezieht, sich länger als zwei Tage außerhalb des Flüchtlingszentrums befindet, wird die Erteilung der Hilfe bis zu seiner Rückkehr eingestellt.

Der in einem Flüchtlingszentrum untergebrachte Ausländer hat folgende Rechte:

• Sitten, nationale und kulturelle Tradition aufrechtzuerhalten und religiöse Praktiken auszuüben;

• Sich frei im Flüchtlinszentrum zu bewegen;

• Zugang zu Informationen über Organisationen, die kostenlose Rechtshilfe bieten;

• Zugang zu Informationen über NGOs und internationale Organisationen;

• Zugang zu Informationen über Beschwerdemöglichkeiten gegen Gewaltfälle;

• Besuch zu empfangen;

• Beschwerden/Anträge über Aufenthaltsbedingungen im Flüchtlingszentrums in seiner Muttersprache abzufassen.

(Berichte des Polizeattachés an der ÖB Warschau, 12.9.2011 und 9.1.2012 / IOM - International Organisation for Migration: Poland Destination Guide, April 2011)

Ende 2011 erhielten 2.747 Asylwerber soziale Hilfe, davon 1.577 in Flüchtlingszentren und 1.170 außerhalb der Zentren.

(Bericht des Verbindungsbeamten: Dublin Rücküberstellung: Polen, Stand: 31.01.2012)

Medizinische Versorgung

Asylwerber, egal ob sie in einem Flüchtlingszentrum oder außerhalb wohnen, haben Anrecht auf medizinische Hilfe wie polnische Staatsbürger (außer Kuraufenthalte). Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau koordiniert die medizinische Hilfe für Asylwerber. Dazu gehört ein epidemiologischer Filter in Biala Podlaska oder in Podkowa Lesna - Debak, den alle Neuankömmlinge durchlaufen müssen. Dieser umfasst einen Tuberkulose-Check sowie Untersuchung auf ansteckende, sexuell übertragbare und parasitologische Krankheiten.

Zudem gibt es in den Flüchtlingszentren medizinische Versorgung durch Ärzte, Kinderärzte und Krankenschwestern auf Basisniveau.

Wenn nötig werden kranke Asylwerber an Spezialisten in Spitälern überwiesen. Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau und andere Spitäler mit denen es entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, bieten fachärztliche Hilfe an.

Zahngesundheit wird auch von Spezialisten betreut, mit denen das Office for Foreigners Verträge hat.

In den Flüchtlingszentren ist die psychologische Hilfe gut entwickelt. Spezielle Fälle werden an Spezialisten oder Kliniken überwiesen.

Auch Reha ist möglich, wenn von einem Spezialisten verordnet und von der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC genehmigt.

(UDSC - Office for Foreigners: MEDICAL CARE, 13.09.2011, http://www.udsc.gov.pl/MEDICAL,CARE,1753.html, Zugriff 26.6.2012)

Asylwerber haben (auch in der Nachbehandlung von Krankheiten) das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Die Entscheidung über die Art und das Ausmaß der Behandlung hängt ausschließlich vom Arzt ab. Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt.

Aufgrund des Abkommens mit der Zentralen Klinik des Innenministeriums in Warschau wird den Asylwerbern medizinische Betreuung in den Flüchtlingszentren gewährleistet.

Der Umfang der medizinischen Betreuung wird durch die Bestimmungen des Abkommens geregelt. Gegenstand des Abkommens können Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Grundversorgung, Fachberatung, Fachuntersuchung, Hospitalisierung und medizinischer Rettung für Asylwerber sein.

Die Entscheidung bezüglich einer individuellen Fachbehandlung, Operation bzw. eines medizinischen Eingriffs trifft der Arzt des Flüchtlingszentrums, in dem sich der Asylwerber aufhält.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Warschau, 17.6.2008)

Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger. In jedem Aufnahmezentrum ist ein Allgemeinmediziner beschäftigt, der auch den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abklärt.

(ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Anfragebeantwortung, 4.2.2008)

Laut Auskunft beim Amt für Fremdenangelegenheiten Polens werden Asylwerber über das Zentralkrankenhaus des Ministeriums für Inneres und Administration den für sie zuständigen Krankenhäusern zugeteilt. In Fällen dringender Behandlung ist jedes Krankenhaus in Polen zuständig.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Warschau, 31.1.2008)

Nach UNHCR vorliegenden Informationen wird psychologische Unterstützung in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende im Wochenrhythmus angeboten. Das Projekt von Ärzte ohne Grenzen zur psychologischen Unterstützung von Asylsuchenden lief Ende 2006 aus. Die Mehrzahl der an diesem Projekt beteiligten Psychologen arbeitet nunmehr für das polnische Innenministerium im Bereich der Betreuung von Asylsuchenden. Darüber hinaus bieten auch Nichtregierungsorganisationen wie die Caritas (in Warschau und Lublin) sowie die Ocalenie Foundation psychologische Unterstützung an.

(UNHCR Polen: Psychologische Behandlung für traumatisierte Asylsuchende, Anfragebeantwortung, Juli 2007)

Es gibt die Möglichkeit eines Epidemiologischen Filters, bei dem auch Blut zwecks Laboruntersuchungen abgenommen wird und eine radiologische Untersuchung des Brustkorbs möglich ist. Die kompletten Ergebnisse der Untersuchungen samt der Beurteilung des Arztes des Ambulatoriums der Aufenthaltseinrichtung ist die Basis für die Überweisung des Ausländers für weitere Konsultationen und somit Basis für den Beginn der richtigen Behandlung. Jeder Patient kann für eine notwendige diagnostische Untersuchung, Fachkonsultation oder für eine ambulante oder stationäre Behandlung überwiesen werden. Jeder Arzt im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtungen hat das souveräne Recht, selbständig Entscheidungen zu treffen, die optimal für den von ihm behandelten Patienten sind.

Aus den statistischen Angaben, die aus den Ambulatorien monatlich übermittelt werden, geht hervor, dass die Patienten in mehrere Dutzend verschiedene ärztliche Fachpraxen überwiesen werden, darunter auch solche für ansteckende Krankheiten und Leberkrankheiten. Im Jahre 2009 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen des UDSC 8.139 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtungen ausgestellt, wobei es sich um 48 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 114 Überweisungen an Fachpraxen für Leberkrankheiten und 180 Überweisungen an die Fachpraxen für ansteckende Krankheiten. Im Jahre 2010 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen 1.671 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtung ausgestellt, wobei es sich um 31 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 97 Überweisungen an Abteilungen für ansteckende Krankheiten.

Jedem Ausländer, auch wenn er nicht versichert ist, steht eine kostenlose Behandlung der ansteckenden Krankheiten, die in der Beilage Nr. 1 zum Gesetz über die Ansteckenden Krankheiten und Ansteckungen festgelegt wurde, zu (Gesetz vom 5. Dezember 2008 über die Vorbeugung und Bekämpfung der Ansteckungen und der ansteckenden Krankheiten bei Menschen - Gesetzblatt vom 20. Dezember 2008). Diese Behandlung wird aus dem Staatsbudget aufgrund der gesonderten Abrechnungen über den nationalen Gesundheitsfond beglichen. Um die Behandlung in Anspruch nehmen zu können, muss man sich mit der Überweisung bei der zuständigen ärztlichen Fachpraxis für ansteckende Krankheiten oder Leberkrankheiten melden, damit eine Konsultation stattfinden und die Entscheidung getroffen werden kann, ob sich jemand für die Behandlung qualifiziert. Im Zuge der Behandlung bekommt jeder Patient viele Monate lang, oft sehr teure Arzneimittel, wobei die Kosten dafür der polnische Steuerzahler trägt und das unabhängig von den sehr hohen Kosten für die ständige monatelange Spitalsbehandlung. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass ein Ausländer erst mit Verzögerung Zutritt zu der medizinischen Betreuung hat. Im Gegenteil, die medizinische Betreuung beginnt unverzüglich nach dem Erhalt der sozialen Leistungen (darunter auch medizinischen) im Rahmen des Flüchtlingsverfahrens. Die für die medizinische Betreuung der Ausländer im Verfahren zuständige Person ist das medizinische Personal im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtung.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Warschau, 6.7.2010)Zum bestehenden familiären Anknüpfungspunkt wurde zentral ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem vormaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin leben, wie dass auch gegen den Lebensgefährten bzw. der Bezugsperson eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bestehe. Des Weiteren befinde sich die Erstbeschwerdeführerin mit der Zweitbeschwerdeführerin in einem Frauenhaus, dies aufgrund des Vorliegens häuslicher Gewalt.

Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral ausgeführt, dass die Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Polen einen massiven Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben darstelle. Weiters verwies die Erstbeschwerdeführerin auf das Recht Zweitbeschwerdeführerin mit dem leiblichen Vater zu verkehren und wurde zentral darauf verwiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren sei und sich nie zuvor in Polen aufgehalten habe sowie Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens nicht möglich sei, da sich der Vater der Zweitbeschwerdeführerin derzeit in Österreich in einer Justizanstalt befinde und daher es ihm nicht möglich ist seine Tochter in Polen zu besuchen.

Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei Georgier und befinde sich ohne einen Aufenthaltstitel, welcher Reisen erlauben würde, in Österreich. Die Eltern seien seit kurzen getrennt und bereite der Vater aufgrund von Streitigkeiten mit der Mutter einen Antrag auf das alleinige Obsorgerecht für die Tochter vor. Die minderjährige Beschwerdeführerin habe bis zur Trennung der Eltern mit ihrem Vater gelebt. Bei Bestehen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft wäre die Trennung der Familie durch eine Überstellung der Mutter mit dem Kind nach Polen ein klarer Verstoß gegen die EMRK. Der Vater des Mädchens befinde sich seit dem Jahr 2003 in Österreich und erwarte mittlerweile den Status einer Duldung und leide er an einer schweren psychischen oder aber auch physischen Erkrankung und stehe er in stetiger medizinischer Behandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen sind ukrainische Staatsangehörige und haben beide bereits im Jahre 2012 ein Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich durchlaufen, welches mit der Überstellung der Beschwerdeführerinnen gemäß der Dublin-II-Verordnung nach Polen endete. In der Folge begaben sich die Beschwerdeführerinnen nach der Ukraine.

Nach neuerlicher Einreise in das österreichische Bundesgebiet beantragte die Erstbeschwerdeführerin für sich selbst sowie für die Zweitbeschwerdeführerin mit 07.08.2014 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin bestehen EURODAC-Treffer wie in der Verfahrenserzählung ob dargestellt. Die Beschwerdeführerinnen leiden unter keinen akuten Krankheitszuständen und besteht keinerlei Pflegebedürftigkeit. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie mittlerweile Opfer häuslicher Gewalt von Seiten des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin wurde und sie sich in ein Frauenhaus geflüchtet hat. Gegen den Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist ein Verfahren auf Kontaktverbot bei den österreichischen Gerichten pendent.

Gegen den Vater der Zweitbeschwerdeführerin besteht eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung.

Mit Schreiben vom 25.08.2014 stimmten die polnischen Behörden der Übernahme der Verantwortung für die BFinnen gemäß Art. 18 Abs. 1 liegt d der Dublin III-VO zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Polen an.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in den zuständigen Mitgliedstaaten sprechen, liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und über den Reiseweg der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus deren Angaben, den vorgelegten Dokumentenkopien und den Ergebnissen der durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der polnischen Dublin-Behörde.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen.

Die Feststellungen über die verwandtschaftlichen und privaten Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf ihren Angaben im Verfahren.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

...

Artikel 6

Garantien für Minderjährige

(1) Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein unbegleiteter Minderjährige in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. Der Vertreter verfügt über die entsprechenden Qualifikationen und Fachkenntnisse, um zu gewährleisteten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird. Ein solcher Vertreter hat Zugang zu dem Inhalt der einschlägigen Dokumente in der Akte des Antragstellers einschließlich des speziellen Merkblatts für unbegleitete Minderjährige.

Dieser Absatz lässt die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 25 der Richtlinie 2013/32/EU unberührt.

(3) Bei der Würdigung des Wohl des Kindes arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung:

a) Möglichkeiten der Familienzusammenführung;

b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes;

c) Sicherheitserwägungen, insbesondere wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte;

d) den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(4) Zum Zweck der Durchführung des Artikels 8 unternimmt der Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, so bald wie möglich geeignete Schritte, um die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu ermitteln, wobei er das Wohl des Kindes schützt.

Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat internationale oder andere einschlägige Organisationen um Hilfe ersuchen und den Zugang des Minderjährigen zu den Suchdiensten dieser Organisationen erleichtern.

Das Personal der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 35, die unbegleitete Minderjährige betreffende Anträge bearbeiten, haben eine geeignete Schulung über die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger erhalten und werden weiterhin geschult.DE L 180/38 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013

(5) Zur Erleichterung geeigneter Maßnahmen zur Ermittlung der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats lebenden Familienangehörigen, der Geschwister oder der Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen gemäß Absatz 4 dieses Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, einschließlich der Festlegung eines Standardformblatts für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Wiederaufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

3.2. In materieller Hinsicht ergibt sich die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführer aus Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführenden Parteien im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum deutschen bzw. zum polnischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Polen überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Deutschland oder in Polen im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland bzw. in Polen und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in in Polen jemals geltend machten.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinerlei lebensbedrohlichen, akuten Krankheitsbildern. Jedwede medizinische Behandlung ist im Mitgliedstaat Polen nachgewiesener Maßen möglich bzw. auch für asylantragstellende Personen zugänglich.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Wie festgestellt, ist im vorliegenden Fall die Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers zweifellos gegeben.

Insgesamt handelt es sich gegenständlich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien. Im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96 lagen jene ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand und zum anderen für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war. Zudem waren mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert.

Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführerinnen verfügen im österreichischen Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin, welcher sich nach Angabe der Erstbeschwerdeführerin derzeit in Strafhaft befindet. Festzuhalten ist, dass gemäß der Aktenlage die Erstbeschwerdeführerin sich vor dem Lebensgefährten und Vater der Zweitbeschwerdeführerin in ein Frauenhaus geflüchtet hat; dies aufgrund Bestehens häuslicher Gewalt durch den Vater der Zweitbeschwerdeführerin. Er besteht sohin kein gemeinsamer Haushalt bzw. besteht seitens der Erstbeschwerdeführerin der ausdrückliche Wille gerade nicht mit dem vormaligen Lebensgefährten ein Familienleben aufrecht zu halten bzw. wieder fortzusetzen. Hinsichtlich des Rechtes der Zweitbeschwerdeführerin auf Kontakt mit ihrem leiblichen Vater ist darauf hinzuwiesen, dass die familiäre Bezugsperson Gewalt gegen die Erstbeschwerdeführerin geübt hat bzw. diese schwer misshandelte, weshalb davon auszugehen ist, dass es für das Kindeswohl derzeit akut aktuell nicht zum Vorteil gereicht in unmittelbaren Kontakt mit dem leiblichen Vater zu treten. Die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen stellt zwar einen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar. Jedoch ist dieser vor dem Hintergrund der besonderen Sachlage nch obiger Abwägung jedenfalls gerechtfertigt zu qualifizieren.

Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa vier Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann nicht erkannt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG jeweils zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.

Nach Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG hegt, noch finden kann, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden ist.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.

Der VwGH geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten Deutschland bzw. Polen zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Parteien und der Zulässigkeit ihrer Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist den zuständigkeitsbegründenden Sachverhalten nicht wirksam entgegengetreten und hat keine konkreten Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung nach Deutschland bzw. Polen dargetan.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im jeweiligen Mitgliedstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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