G305 2006131-1•BVwG G305 2006131-1
G305 2006131-1Tribunal administratif fédéral15 janv. 2015
Ausgleichszulage, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
G305 2006131-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, vom 16.01.2014, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, vom 31.01.2014 beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 16.01.2014, Zl. XXXX, wies die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) den auf die Gewährung einer Ausgleichszulage gerichteten Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 11.12.2013 wegen bereits rechtskräftig entschiedener Sache vom 16.08.2012 und unverändert gebliebener Sach- und Rechtslage zurück.
Eine näher ausführende Begründung lässt der Bescheid jedoch zur Gänze vermissen.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die bei der belangten Behörde am 31.01.2014, sohin fristgerecht eingelangte Beschwerde, die der Beschwerdeführer im Kern damit begründete, dass sein monatlicher Zusatzverdienst von EUR 600 bis EUR 800,-- weggefallen sei.
3. Mit ihrer zum 21.03.2014 datierten Stellungnahme legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
In der Stellungnahme führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie schon einmal, nämlich mit Bescheid vom 16.08.2012 einen auf die Zuerkennung einer Ausgleichszulage gerichteten Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt habe. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Klage beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht, die jedoch mit dem zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 27.05.2013 abgewiesen worden sei. Dabei habe sich ein monatliches Zusatzeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 600,-- bis EUR 800,-- als entscheidungswesentlich erwiesen. Auch sei ihm in diesem Verfahren der Nachweis eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht gelungen. In rechtlicher Hinsicht gebühre eine Ausgleichszulage nur dann, wenn der Antragsteller seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch die vorliegende Beschwerde, sowie den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens.
2. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist eine Entscheidung durch den Senat gesetzlich nicht geregelt, weshalb hier von einzelrichterlicher Zuständigkeit auszugehen ist.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 igF. geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 27 hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Anm.: Bescheidbeschwerden) in der Sache dann selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1), oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2 ).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. 2 Zu Spruchpunkt A) (Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides):
Gegenständlich wendete der Beschwerdeführer in seinem gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Rechtsmittel ein, dass sein monatlicher Zusatzverdienst in Höhe von EUR 600,-- bis EUR 800,-- weggefallen sei. Gerade dieses Zusatzeinkommen, das der Beschwerdeführer bei der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 16.08.2012 noch bezogen haben soll, soll sich nach Mitteilung der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht auf das zur Zl. XXXX ergangene Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 07.08.2013 entscheidungswesentlich ausgewirkt haben, ebenso wie der Umstand, dass hier der gewöhnliche Aufenthalt bzw. ein allfälliger Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland nicht festgestanden hätten.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG, der auch von den Sozialversicherungsträgerin anzuwenden ist, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, und in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften auch keine Sonderregelung vorgegeben ist (§ 68 Abs. 6 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung sind auch Ansuchen gleichzuhalten, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die "entschiedene Sache", d. h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt.
Demnach liegt entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die, die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl. VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0163 mwN). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Dabei hat sich die Behörde mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, mwN).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes jedoch zur Gänze unterlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Behörde bei Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bereits die Umstände des Wegfalls des Zusatzverdienstes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zur Kenntnis gelangt wären und sie unter diesen Umständen zu einer anderslautenden Entscheidung gelang wäre.
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat dieser den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gemäß § 60 AVG sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung eines Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides ist die Bekanntgabe jener Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Weiters hat sie alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; vom 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; vom 28.06.2002, Zl. 99/02/0084 und vom 18.06.2014, Zl. 2013/09/0172 u.a.).
Da die Begründung des Bescheides das Verwaltungsgericht in die Lage versetzen soll, den Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen, ist dies im gegenständlich dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, da dem Bescheid eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und einer daraus resultierenden Begründung nicht entnommen werden kann. Da die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG gegeben sind.
Der angefochtene Bescheid lässt eine Trennung in die drei, oben näher bezeichneten Begründungselemente vermissen. Es wurde weder das Verwaltungsgeschehen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch die rechtliche Beurteilung darstellt.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, das die Berufungsbehörde (Anm.: hier das Verwaltungsgericht) unter bestimmten Umständen dazu berechtigt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückzuverweisen, folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Im Interesse der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer kommt den Verwaltungsgerichten bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken das Recht zu, von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde - wie hier - jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Wie schon ausgeführt, hat es die belangte Behörde nicht nur die erforderlichen Ermittlungen nicht angestellt; sie hat es auch verabsäumt darzulegen, warum gegenständlich keine Änderung der Sach- und Rechtslage vorliegen soll. Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2014 kurz auf den Verfahrensgang und die vom Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht in dessen Urteil vom 27.05.2013, Zl. XXXX, gezogenen Schlussfolgerungen eingeht, und weiter ausführt, dass aus dem auf die Gewährung der Ausgleichszulage gerichteten Antragsformular vom 11.12.2013 keine Neuerungen bzw. Änderungen der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Vorverfahren ergeben hätten, genügt nicht. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift oder, wie im gegenständlichen Fall, in der an das Verwaltungsgericht gerichteten Stellungnahme behoben werden (VwGH vom 31.05.1990, Zl. 90/09/0003; vom 18.11.2014, Zl. 2012/05/0188, u.a.)
Gegenständlich lassen sowohl der Verwaltungsakt, als auch der angefochtene Bescheid erkennen, dass die belangte Behörde offenbar auf die Setzung geeigneter Ermittlungsschritte verzichtete, obwohl sie dazu verhalten gewesen wäre.
Geht man von den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2014 aus, dass der Bezug des monatlichen Zusatzverdienstes den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Ausgleichszulage vernichtet habe, so lässt sich nicht erkennen, wie sie zu dieser Auffassung gelangte, zumal das Antragsformular keine Angabe dazu enthält, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung mit Ausnahme seines Pensionsbezuges noch ein Zusatzverdienst bezogen habe. Mit Ausnahme des Antragsformulars liegen keine weiteren Urkunden vor, aus denen sich diese Annahme ableiten ließe. Bemerkenswert ist, dass die belangte Behörde ihre Erwägungen dem Beschwerdeführer nicht einmal im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis brachte.
Im nunmehr nachzuholenden Ermittlungsverfahren wird die belangte Behörde daher einerseits die Frage zu klären haben, ob der Beschwerdeführer ein Zusatzeinkommen bezieht bzw. bezogen hat und bejahendenfalls, wie lange. Andererseits wird zu klären sein, ob der Beschwerdeführer im Inland einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat, und wenn ja, seit wann.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer im nun nachzuholenden Verfahren zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein wird.
Aus den angeführten Gründen war der Bescheid der belangten Behörde spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an diese zurückzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündlichen Verhandlung durchzuführen.
Da gegenständlich bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und der Beschwerdeführer überdies die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragte, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.