BVwG W224 2012177-1

W224 2012177-1Tribunal administratif fédéral14 janv. 2015

Regest

Ausbildungszeit, Bachelorstudium, Gleichheitsgrundsatz,<br/>Gleichwertigkeit, Lehramtsausbildung, Lehrer, Nachqualifizierung

Texte intégral

BVwG W224 2012177-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2012177.1.00

Spruch

W224 2012177-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Harald FELZMANN und MMag. Edgar WOJTA, beide Sekretäre der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Salzburg vom 03.07.2014, Zl. PH/416/14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 65a Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2013, iVm § 12 Hochschul-Zulassungsverordnung - HZV, BGBl. II Nr. 112/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 336/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin absolvierte eine - zum maßgeblichen Zeitpunkt in dieser Form angebotene - viersemestrige Lehramtsausbildung und arbeitet seit dem Schuljahr 1980/81 als Volksschullehrerin. Sie schloss darüber hinaus ein Bachelorstudium Pädagogik und ein Masterstudium Erziehungswissenschaften ab.

2. Am 20.02.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung zum Lehrgang "Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education (§ 65a HG) - berufsbegleitendes Ergänzungsstudium" an der Pädagogischen Hochschule Salzburg. Mit Bescheid des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.07.2014, Zl. PH/416/14, wurde der Antrag auf Zulassung - nach Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG - im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen ("abgelehnt"), die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die Zulassung zum berufsbegleitenden Ergänzungsstudium zur hochschulischen Nachqualifizierung (§ 65a Abs. 1 Z 1 bis 3 HG) nicht, weil sie lediglich über eine viersemestrige Lehramtsausbildung verfüge.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen geltend macht, dass sie durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG "und dem daraus erfließenden Verbot unsachlicher Differenzierung sowie in ihrem Recht auf Nichtdiskriminierung aufgrund ihres Alters bzw. aufgrund ihres Geschlechtes" verletzt werde, weil auf Grund der Ausbildungsvorschriften zu jenem Zeitpunkt, als sie ihre Berufsausbildung (Lehramt für Volksschulen) begonnen habe, hierfür "lediglich" vier Semester vorgeschrieben gewesen wären. Die "maßgebliche Textierung" des § 65a HG mache es der Beschwerdeführerin unmöglich, "diese Nachqualifizierung zu erreichen". Der Verstoß gegen Art. 7 B-VG ergebe sich daraus, dass "logischerweise zunehmend ältere Dienstnehmer von dieser ausschließenden Regelung betroffen" seien. Weiters sei es "typischerweise so, dass in dieser Gruppe von Arbeitnehmern mit 4 semestriger Ausbildung zum/zur Volksschullehrer(innen) Frauen deutlich überrepräsentiert" seien.

4. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde der Beschwerdeführerin samt Verwaltungsakt am 22.09.2014 (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht), eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin absolvierte eine viersemestrige Lehramtsausbildung und arbeitet seit dem Schuljahr 1980/81 als Volksschullehrerin. Sie schloss darüber hinaus ein Bachelorstudium Pädagogik (180 ECTS) und ein Masterstudium Erziehungswissenschaften (120 ECTS) ab. Ein weiteres bzw. zusätzliches Lehramt absolvierte die Beschwerdeführerin nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG), BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2013, lauten:

"Curriculum

§ 42. (1) - (4) [...]

(5) In den Curricula kann für die Anmeldung zu einzelnen Studien der Nachweis besonderer Vorkenntnisse vorgesehen werden, wenn diese zur Erfüllung des Curriculums erforderlich sind und der allgemeine Zugang dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(6) - (8) [...]

[...]

Zulassung zum Studium

§ 50. (1) Das Rektorat hat Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 und § 51 erfüllen, auf Grund ihres Antrages zum jeweiligen Studium zuzulassen.

(1a) Eine nochmalige Zulassung zu einem gemäß § 59 beendeten Studium ist mit Ausnahme der Fälle der § 59 Abs. 2 Z 1 und Z 2 nicht möglich.

(2) Das Rektorat hat für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Antragsteller bzw. Antragstellerinnen zugelassen werden können, für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien durch Verordnung festzulegen.

(3) Antragsteller bzw. Antragstellerinnen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Pädagogischen Hochschule zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Pädagogischen Hochschule vorzulegen.

(4) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sind dem Antrag autorisierte Übersetzungen anzuschließen.

(5) Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(6) Mit der Zulassung zum Studium werden die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller ordentliche oder außerordentliche Studierende der Pädagogischen Hochschule.

(7) Pädagogische Hochschulen stellen auf Antrag Personen, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zu. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Personen auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Pädagogische Hochschule ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der ausländischen Antragstellerin bzw. dem ausländischen Antragsteller Gelegenheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 51. (1) - (2) [...]

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Die Materialien und Informationen sind spätestens sechs Monate vor Durchführung des Verfahrens auf der Homepage zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium, über die Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sowie über das Aufnahmeverfahren sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.

[...]

Ordentliche Studierende, außerordentliche Studierende

§ 61. (1) An einer Pädagogischen Hochschule sind als ordentliche Studierende zuzulassen, wer die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt und den Nachweis allenfalls geforderter besonderer Vorkenntnisse (§ 42 Abs. 5) erbringt.

(2) [...]

Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Education" aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung

§ 65a. (1) Auf Antrag ist Personen, die

eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,

eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder

eine Lehramtsausbildung im Bereich der Berufsbildung unter sechs Semestern sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr

nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen bzw. erlangt haben, nach Absolvierung von berufsbegleitenden Ergänzungsstudien sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS (davon 9 ECTS für die Bachelorarbeit) der akademische Grad "Bachelor of Education, BEd" zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule bzw. an einem anerkannten privaten Studiengang zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zu erlassen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anforderungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen beispielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß § 65a Abs. 1 Z 2 ist), berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen in Betracht. Abweichend von § 57 können auch Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten zur Anerkennung kommen, sofern sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen. Die Qualifikationen sind in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren.

(2) § 65 Abs. 3 und 4 finden Anwendung."

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Zulassungsvoraussetzungen an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Zulassungsverordnung - HZV), BGBl. II Nr. 112/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 336/2013, lauten:

"Festlegung von Voraussetzungen

§ 12. Bei der Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sind je nach inhaltlicher Ausrichtung des (Hochschul)Lehrganges die erforderlichen Qualifikationen zu definieren und die von den Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern zu erbringenden Nachweise zu beschreiben. Dabei ist zB auf die geforderte Vorbildung, die Berufspraxis, die Berufserfahrungen und auf die Anforderungen des Berufes sowie die Durchlässigkeit zu anderen Bildungsangeboten der Pädagogischen Hochschule und zu anderen postsekundären Bildungsangeboten Bedacht zu nehmen."

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Gestaltung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung, BGBl. II Nr. 447/2012, lauten:

"Bildungsziele

§ 3. (1) Der Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung hat die Differenz der Curricula der Lehramtsausbildungen zum Bachelorstudium nach den Bestimmungen des HG entsprechend den geänderten Professionalisierungsanforderungen im Lehrberuf abzudecken. Das Curriculum hat ein Qualifikationsprofil zu beinhalten.

(2) Der Lehrgang hat

die wissenschaftlichen und berufsfeldbezogenen Kompetenzen zu vertiefen und zu erweitern,

neue wissenschaftliche berufsfeldbezogene Erkenntnisse in der pädagogischen Arbeitswelt zu vermitteln und

die Studierenden in praktischen Forschungskompetenzen zu befähigen.

[...]

Kompetenzportfolio

§ 5. (1) Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat ihre bzw. seine Qualifikationen, die für die Erlangung einer Nachqualifizierung erforderlich sind, in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren. Darin sind insbesondere

erfolgreich absolvierte Lehramtsstudien,

erfolgreich absolvierte auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen,

erfolgreich absolvierte Universitäts- und Fachhochschulstudien,

erfolgreich absolvierte professionsorientierte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (Lehrgänge und Hochschullehrgänge an den Einrichtungen gemäß § 1 HG, Akademielehrgänge an den Vorgängerinstitutionen der Pädagogischen Hochschulen, Universitäts- und Fachhochschullehrgänge, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer),

Führungstätigkeiten,

Projektbetreuungen,

einschlägige Veröffentlichungen sowie

sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen

anzuführen und deren Anerkennung auf den Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung zu beantragen."

3.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1.1. Zum Vorbringen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG

1.2. Nach Ansicht der Beschwerde liegt die Verletzung von Art. 7 B-VG im Wesentlichen darin begründet, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführerin ihre Lehramtsausbildung absolvierte, lediglich vier Semester dafür vorgesehen gewesen wären und nunmehr "ältere Personen", die über diese lediglich viersemestrige Ausbildung verfügen, gegenüber "jüngeren Personen", die bereits eine sechssemestrige Ausbildung absolvierten, diskriminiert würden, weil § 65a Abs. 1 HG für die Zulassung zur hochschulischen Nachqualifizierung ausschließlich für Absolventen einer sechssemestrigen Ausbildung die sofortige Durchlässigkeit vorsieht und im Falle einer Lehramtsausbildung unter sechs Semestern die Absolvierung eines zusätzlichen Lehramts vorschreibt.

1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002), kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet somit auch den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann - so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

1.4. Gemäß § 51 Abs. 3 HG hat das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Gemäß § 65a Abs. 1 HG ist Personen, die eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung (Z 1) oder eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt (Z 2) oder eine Lehramtsausbildung im Bereich der Berufsbildung unter sechs Semestern sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr (Z 3) nach den vor dem Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen bzw. erlangt haben, nach Absolvierung von berufsbegleitenden Ergänzungsstudien sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS (davon 9 ECTS für die Bachelorarbeit) auf Antrag der akademische Grad "Bachelor of Education, BEd" zu verleihen. Im Rahmen der Ausgestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums können einschlägige Ausbildungen wie beispielsweise ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß § 65a Abs. 1 Z 2 HG ist), berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen berücksichtigt werden. Abweichend von § 57 HG können auch Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten zur Anerkennung kommen, sofern sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen.

1.5. § 65a Abs. 1 HG umfasst somit zwei unterschiedliche Thematiken:

einerseits ist in dieser Bestimmung die Zulassung zum Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung geregelt (§ 65a Abs. 1 Z 1 bis 3 HG), andererseits ist aber auch geregelt, welche bereits erworbenen einschlägigen Ausbildungen - nach erfolgter Zulassung zum Lehrgang - im Hinblick auf die im Rahmen des Lehrgangs zu absolvierenden 39 ECTS zu berücksichtigen sind (§ 65a UAbs. 1 HG).

1.6. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Bestimmungen des § 65a Abs. 1 Z 1 bis 3 HG über die Zulassung zum Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Hinblick auf Art. 7 B-VG bedenklich erscheinen, sodass das Bundesverwaltungsgericht einen auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen hätte.

1.7. Die Erläuterungen zu § 65a HG (RV 676 BlgNR 24. GP, 8f) führen aus, dass seit Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 seitens der Absolventen früherer Lehramtsausbildungen der Wunsch geäußert wurde, im Wege einer Nachgraduierung einen "Bachelor of Education" zu erwerben. Grundsätzlich gilt, dass ein und dasselbe Studium nicht zweimal absolviert werden kann, die nochmalige Zulassung zu demselben Studium daher nicht möglich ist. Um den Erwerb eines Bachelorgrades dennoch zu ermöglichen, soll die Differenz im Lehrstoff vor allem in Bezug auf die wissenschaftlichen Elemente und die Bachelorarbeit im Rahmen eines berufsbegleitenden Lehrganges im Ausmaß von 39 ECTS nachgeholt werden können. Voraussetzung für die Antragsstellung ist die Absolvierung eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums oder eines Lehramtsstudiums von geringerer Dauer in Kombination mit einem weiteren Lehramt. Somit könnten - so die zitierten Erläuterungen - auch Personen, die ein nur viersemestriges Lehramtsstudium absolviert haben, einen Bachelor of Education erlangen, da eine solche Kombination einem sechssemestrigen Studium gleichwertig ist. Der Lehrgang zur Nachgraduierung soll dementsprechend bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit nur die Differenz des Lehrstoffs zwischen Bachelorstudium und einem früheren sechssemestrigen Studium auffüllen.

1.8. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es im Hinblick auf die Anforderungen des nunmehrigen Lehramts-Bachelorstudiums bzw. der damit in Zusammenhang stehenden hochschulischen Nachqualifizierung sachlich und somit verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich der Gesetzgeber des Hochschulgesetzes 2005 dafür entschieden hat, die Nachgraduierung zum "Bachelor of Education" grundsätzlich auf die vor Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 geltende sechssemestrige Lehramtsausbildung aufzubauen, zumal Studiengänge gemäß § 35 Z 1 HG sechssemestrige Studien sind, deren Arbeitsaufwand 180 ECTS beträgt und die der Erlangung eines Lehramtes dienen. Darüber hinaus stellt § 65a Abs. 1 Z 2 und 3 HG eine Rechtsgrundlage für die Zulassung zur hochschulischen Nachqualifizierung für jene Personen dar, die zwar keine sechssemestrige Lehramtsausbildung absolviert haben (Z 1 leg.cit.), aber eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt (Z 2) oder eine Lehramtsausbildung im Bereich der Berufsbildung unter sechs Semestern sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr (Z 3) nachweisen und dadurch ebenfalls zur hochschulischen Nachqualifizierung zugelassen werden können. Das Hochschulgesetz 2005 erfasst somit in § 65a Abs. 1 Z 2 und 3 HG gerade jene Sachverhalte, unter die auch die Beschwerdeführerin fällt.

Aus diesem Grund bestehen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Regelung des § 65a Abs. 1 Z 1 bis 3 HG im Hinblick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch VfSlg. 5034/1966, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008). Das Bundesverwaltungsgerichtsieht sich daher nicht zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages veranlasst (vgl. zur Thematik der Zulassung zu einem Studium VfSlg. 18.953/2009, wonach "mit Blick auf die besonderen Anforderungen des Masterstudiums andere Beurteilungsgesichtspunkte zum Tragen kommen.").

Letztlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg. 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).

2. Angesichts der - aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften ist zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid dadurch, dass die belangte Behörde das abgeschlossene Bachelorstudium Pädagogik bzw. das abgeschlossene Masterstudium Erziehungswissenschaften der Beschwerdeführerin nicht gemäß § 65a Abs. 1 Z 2 HG bzw. gemäß § 65a Abs. 1 Z 3 HG berücksichtigt hat, mit Rechtswidrigkeit belastet ist.

Das Ergebnis der Beurteilung der Gleichwertigkeit ist in diesem Fall keine unmittelbare Erwerbung eines akademischen Grades ohne zusätzliche Leistungen, sondern die Zulassung zu einem weiterführenden Studium. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist dabei im Hinblick auf die Zulassung zu einem weiterführenden Studium vorzunehmen. Auf eine Kurzformel gebracht bedeutet dies: "Nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür" (vgl. RV 588 der BlgNR 20. GP, 84). Ob die Facheinschlägigkeit im Sinn dieser Bestimmung gegeben ist, also ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Lehrgangs "Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education (§ 65a HG) - berufsbegleitendes Ergänzungsstudium" zu beurteilen. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für den in Rede stehenden Lehrgang fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (vgl. dazu die maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 4 und Abs. 5 UG, konkret zur Frage der Facheinschlägigkeit bzw. Gleichwertigkeit eines Bachelorstudiums für ein angestrebtes Masterstudium VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113, VwGH 8.10.2014, 2012/10/0171). Denn im Rahmen des Verwaltungsverfahrens machte die Beschwerdeführerin zwar ihr abgeschlossenes Bachelorstudium der Pädagogik bzw. ihr abgeschlossenes Masterstudium der Erziehungswissenschaften und Berufserfahrung geltend, einen konkreten Zusammenhang zum angestrebten Lehrgang "Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education (§ 65a HG) - berufsbegleitendes Ergänzungsstudium" und den dort vermittelten qualitativen und quantitativen Fachinhalten konnte die Beschwerdeführerin damit jedoch nicht nachweisen und wurde zurecht auch durch die belangte Behörde nicht erblickt (vgl. abermals die Erläuterungen zu § 65a HG [RV 676 BlgNR 24. GP, 9], wonach der Lehrgang zur Nachgraduierung dementsprechend bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit nur die Differenz des Lehrstoffs zwischen Bachelorstudium und einem früheren sechssemestrigen Studium auffüllen soll). Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde das Bachelorstudium der Pädagogik bzw. das Masterstudium der Erziehungswissenschaften weder im Hinblick auf § 65a Abs. 1 Z 2 HG noch auf § 65a Abs. 1 Z 3 HG berücksichtigt hat.

Ob das angesprochene Bachelorstudium der Pädagogik bzw. das Masterstudium der Erziehungswissenschaften im Hinblick auf das Kompetenzportfolio zu Anrechnungen geführt hätte, wäre erst nach Zulassung zum Lehrgang zu beurteilen (vgl. § 5 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Gestaltung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung, BGBl. II Nr. 447/2012).

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Zulassung zum Lehrgang "Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education (§ 65a HG) - berufsbegleitendes Ergänzungsstudium" aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch das Rektorat Pädagogischen Hochschule Salzburg festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

3.2. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 UG (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113, VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227, jüngst VwGH 8.10.2014, 2012/10/0171) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 18.953/2009), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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