BVwG W219 1428072-1

W219 1428072-1Tribunal administratif fédéral14 janv. 2015

Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz,<br/>wirtschaftliche Gründe

Texte intégral

BVwG W219 1428072-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W219.1428072.1.00

Spruch

W219 1428072-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 06.07.2012, Zl. 11 13.984-BAG, zu Recht erkannt:

A.

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 14.01.2016 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 18.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 18.11.2011 erfolgte auch die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Thörl-Maglern, AGM, in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Farsi.

In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer zu seiner Person aus, er heiße XXXX. Er sei Staatsbürger von Afghanistan, Moslem und ledig. Er stamme aus Kabul, habe jedoch seit seinem siebten Lebensjahr im Iran gelebt. Er habe drei Jahre lang die Grundschule besucht und als Müllsammler gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine Geschwister würden im Iran leben. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe den Iran ungefähr zwei Monate zuvor verlassen und sei auf dem Land- und Seeweg über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gelangt. Als Gründe für seinen Antrag nannte der Beschwerdeführer wirtschaftliche Probleme in Afghanistan und im Iran.

3. Am 22.11.2011 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

4. Am 03.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Beteiligung eines Dolmetsch und seiner gesetzlichen Vertretung in der Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, seine Familie stamme ursprünglich aus XXXX, er sei jedoch in Kabul geboren. Seine Familie sei bereits vor seiner Geburt wegen der unsicheren Lage in XXXX nach Kabul gezogen. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht, sondern als Straßenverkäufer und Müllsammler gearbeitet. Im Alter von sieben Jahren habe er sein Heimatland verlassen und sei mit seiner Familie von Kabul in den Iran gereist, wobei sein Vater bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei. Im Iran habe er in einer Fabrik gearbeitet. In Afghanistan habe er zwar Verwandte, zu diesen bestehe jedoch kein Kontakt. Zu den Gründen für seine Flucht gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe Afghanistan wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen. Den Iran habe er verlassen, weil er dort keine Möglichkeit habe, sich ein Leben aufzubauen. Er wolle in Österreich die Schule besuchen. Zu seinem Leben in Österreich sagte er aus, er habe hier keine Verwandten und besuche einen Deutschkurs. Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

5. Mit (am 10.07.2012 dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers persönlich zugestelltem) Bescheid vom 06.07.2012, Zl. 11 13.984-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In diesem Bescheid traf das Bundesasylamt neben Feststellungen zur Situation in Afghanistan Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Seine Identität wurde nicht festgestellt. Zu seinen Fluchtgründen stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Zu seinem Leben in Österreich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer hier keine Verwandten habe, keine Ausbildung absolviere und nicht erwerbstätig sei.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung geltend gemacht habe. Hinsichtlich der Situation in Afghanistan stützte sich das Bundesasylamt auf Länderberichte aus den Jahren 2010 und 2011.

In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass beim Beschwerdeführer als arbeitsfähigem, gesunden, jungen Mann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Bei einer objektiven Gesamtbetrachtung liege kein reales Risiko einer extremen Gefahrenlage im Sinne des Art. 3 EMRK vor. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 06.07.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.

6. Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamts richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter Zitierung aus Berichten (inter)nationaler Organisationen und höchstgerichtlicher Judikatur die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte. Das Bundesasylamt habe die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sich verschlechtert habe und ergänzte, dass er aktuell wegen eines Suizidversuchs in stationärer Behandlung sei.

Mit Schriftsatz vom 07.08.2012 übermittelte der Beschwerdeführer folgende ärztliche Schreiben: Kurzarztbrief einer Landesnervenklinik vom 23.07.2012, Arztbrief derselben Landesnervenklinik vom 31.07.2012, Jugendpsychiatrische Stellungnahme derselben Landesnervenklinik vom 01.08.2012. In diesen Schreiben wird berichtet, dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen suizidaler Krisen in stationärer Behandlung gewesen sei. Es liege bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung, akute Belastungsreaktion, Selbstschädigung vor. Eine Psychotherapie sei dringend nötig, eine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka werde empfohlen.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung, in der er darauf hinwies, dass er im Heimatland keine Verwandten habe und daher ein Überleben nicht gesichert sei. Die Sicherheitslage in Kabul sei katastrophal.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2012 übermittelte der Beschwerdeführer folgende weitere ärztliche Schreiben: Krankenberichte einer Klinik für Kinder- und Jugendchirurgie vom 04.06.2012, 13.08.2012, 14.08.2012, 17.08.2012 in denen über die Behandlung von Hämorrhoiden beim Beschwerdeführer berichtet wird; Aufenthaltsbestätigung derselben Klinik für die Zeit von 02.06.2012 bis 04.06.2012; Psychiatrische Berichte und Schreiben zweier Landeskrankenhäuser vom 29.11.2011, 30.11.2011, 04.06.2012, 20.07.2012, 30.07.2012, 09.08.2012, 14.08.2012 in denen über psychogene Krampfanfälle des Beschwerdeführers und diesbezügliche stationäre Aufenthalte in einer Landesnervenklinik in der Zeit von 29. bis 30.11.2011, 25. bis 26.05.2012 und 25.07. bis 10.08.2012 berichtet wird; Ambulanzkarte eines Landeskrankenhauses, Abteilung Chirurgie, vom 25.07.2012, wonach sich der Beschwerdeführer in suizidaler Absicht mit einer Glasscherbe in den Bauch geschnitten habe; Aufenthaltsbestätigungen einer Landesnervenklinik für die Zeit von 19.07.2012 bis 23.07.2012. Beim Beschwerdeführer würden eine depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine akute Belastungsreaktion sowie Selbstschädigung vorliegen.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seine Deutschkenntnisse sehr verbessert und sei in die Hauptschule aufgenommen worden. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel:

Psychiatrischer Befund vom 16.10.2012, in dem beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird; Arztbrief vom 05.11.2012 betreffend eine Hämorrhoidenbehandlung beim Beschwerdeführer.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Schulbesuchsbestätigung einer Polytechnischen Schule vom 10.09.2012.

7. Beweis wurde erhoben, indem in die (Verwaltungs)Akten sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel eingesehen wurden. Die vom Beschwerdeführer und vom Bundesamt zitierten Länderberichte dienen dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als Beweismittel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. (ergänzende) Feststellungen (Sachverhalt) zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Asylgründen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Moslem und unverheiratet. Seine Familie stammt aus XXXX in der Provinz Wardak, verließ diese aber bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren. Im Alter von sieben Jahren verließ er Kabul gemeinsam mit seiner Familie und lebte fortan im Iran. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter und seine Geschwister leben im Iran. Im Heimatland leben Verwandte, zu denen jedoch kein Kontakt besteht. Er hat drei Jahre lang die Grundschule besucht und bereits als Kind als Straßenverkäufer und in einer Fabrik gearbeitet.

Der Beschwerdeführer hat schwere psychische Probleme mit psychogenen Krampfanfällen und hat bereits mehrere Suizidversuche und Selbstverletzungshandlungen unternommen. Er wurde deswegen mehrfach stationär in einer Nervenklinik behandelt und erhält Psychopharmaka. Er wird in Österreich auch wegen Hämorrhoiden behandelt.

Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und besucht in Österreich eine Hauptschule. Er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, GZ. 014 HV 111/2013a, vom 03.10.2013 wegen falscher Beweisaussage und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.

Die Familie des Beschwerdeführers hat Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland bedroht worden war oder aus welchen Gründen auch immer verfolgt wurde.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Zur Lage in Afghanistan

Die Länderfeststellungen der belangten Behörde gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Darüber hinaus decken sich die vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Berichte im Wesentlichen mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen zur Lage in Afghanistan.

2. 2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Asylgründen:

2.2. 1 Die Feststellungen zur Nationalität, zur Herkunftsregion, zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers und zum Aufenthaltsort seiner Verwandten stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei waren. Seine Identität konnte mangels Vorliegens unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Berichten und Bestätigungen. Dass es sich bei den psychischen Problemen des Beschwerdeführers nicht lediglich um leichte Beeinträchtigungen handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er mehrfach wegen suizidaler bzw. selbstschädigender Handlungen und wegen psychogener Krampfanfälle in einer Nervenklinik stationär behandelt wurde. Die Feststellungen betreffend sein Leben in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln. Seine strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 23.12.2014.

2.2. 2 Was die Fluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, so hat er selbst angegeben, dass er sein Heimatland aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (AS 101, S. 4 des angefochtenen Bescheids). Eine konkrete, gegen ihn gerichtete Gefährdung oder Bedrohung aus welchen Gründen auch immer hat er auch auf Nachfrage ausdrücklich verneint (vgl. AS 101, S. 4 des angefochtenen Bescheids: "BAA: Hatten Sie oder Ihre Familie in Afghanistan je irgendwelche anderen Probleme außer der wirtschaftlichen Situation? - BF: Nein. Es war nur die wirtschaftliche Lage. Man hat dort überhaupt nicht leben können") und lediglich angegeben, er wolle in Österreich eine Ausbildung absolvieren und so eine Lebensgrundlage für sich und seine Familie schaffen (vgl. AS 101, S. 4 des angefochtenen Bescheids: "BF: In Afghanistan hatte ich keine Zukunft. [...] Ich bin hier her gekommen, um hier die Schule zu besuchen, um eine bessere Zukunft für mich und meine Familie zu erreichen"). Auch was eine etwa denkbare Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen angeht, hat er dies im gesamten Verfahren gar nicht behauptet und insbesondere keinerlei Hinweise auf eine konkrete, ihn persönlich betreffende Verfolgung oder etwaige Vorfälle gegeben.

Auch unter Berücksichtigung seines (damals) jugendlichen Alters kann vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer konkreten Gefährdungs- oder Bedrohungssituation im Heimatland zu seinem Fluchtvorbringen und insbesondere zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest einigermaßen detaillierte Angaben machen könnte, was im gegenständlichen Fall (wie oben ausgeführt) nicht geschehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag der belangten Behörde somit nicht entgegen zu treten, wenn sie auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer wie auch immer gearteten Bedrohung in seiner Heimat ausgesetzt war. Auch der gegenständlichen Beschwerde und der Beschwerdeergänzung lassen sich keine über die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers hinaus gehenden konkretisierenden Schilderungen oder Ausführungen, die eine andere Bewertung des Fluchtvorbringens nahe legen würden, entnehmen.

Somit bildet das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Länderberichtslage zur Situation in Afghanistan keine ausreichende Grundlage, eine gezielte und persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3. 2 Zu A.I:

3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2. 2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

3.2. 3 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2. 4 Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

3. 3 Zu A.II:

3.3. 1 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

3.3. 2 Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3. 3 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen der belangten Behörde erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert (dies auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Afghanistan, vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 und die UNHCR-Richtlinien vom 6.8.2013). Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

3.3. 4 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers aus dem Ort XXXX in der Provinz Wardak stammt, der Beschwerdeführer jedoch in Kabul geboren ist. Im Falle des Beschwerdeführers ist weiters zu beachten, dass sich dieser zuletzt vor rund zwölf Jahren, mithin vor langer Zeit (und überdies in sehr jungen Jahren), in Kabul aufgehalten hat, und dass sein Vater verstorben ist und seine Mutter mit seinen Geschwistern im Iran lebt. Ob Verwandte noch in der Heimatprovinz leben ist nicht bekannt und er hat keinerlei Kontakt zu etwaigen Verwandten im Heimatland. Eine Wiederansiedlung in XXXX erscheint daher - abgesehen von der dort herrschenden schlechten Sicherheitslage und der fraglichen Erreichbarkeit der Provinz - schon mangels dort bestehenden, effektiven (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239) familiären Netzwerks ausgeschlossen.

Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer, der überwiegend im Iran aufgewachsen ist und sich lediglich als Kind einige Jahre in Afghanistan aufgehalten hat, bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Insofern mangels Niederlassungsmöglichkeit in der Heimatprovinz eine Ansiedlung in Kabul in Frage käme, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar in Kabul geboren ist und dort seine frühe Kindheit verbracht hat. Seine gesamte Familie hat jedoch Kabul verlassen, als er sieben Jahre alt war, und er ist seitdem nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Er hat in Kabul keine familiären Anknüpfungspunkte. Darüber hinaus leidet er unter psychischen Problemen, die ihn als besonders vulnerabel erscheinen lassen. Es wird ihm daher auch aus diesem Grunde schwerer als anderen fallen, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Als erschwerend erweist sich in diesem Zusammenhang auch der sehr lange Zeitraum der Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Heimat. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Ausreise im Kindesalter sowie durch seine lange Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.5.2012, C18 406949-1/2009; vgl. idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 1.3.2012, C9 405336-3/2010; 11.6.2012, C18 413629-1/2010). Erschwerend kommt wie oben ausgeführt auch seine psychische Erkrankung und die in Afghanistan diesbezüglich kaum gegebenen Behandlungsmöglichkeiten hinzu. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3. 4 Zu A.III:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013) verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3. 5 Zu A.IV:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3. 6 Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mwH; in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe - was die Entscheidung über die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides anbelangt - vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II. konnte in der vorliegenden Fallkonstellation auf der Basis der im asylbehördlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse erfolgen.

3. 7 Zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens (betreffend Spruchpunkt I.) und andererseits die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umstände (iVm der allgemeinen Lage in Afghanistan hinsichtlich Spruchpunkt II.) im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu II.3.2 und II.3.3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614; 12.12.2007, 2006/19/0239), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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