BVwG W195 2014006-1

W195 2014006-1Tribunal administratif fédéral14 janv. 2015

Regest

Landesverwaltungsgericht, Meldebehörde, Unzuständigkeit,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W195 2014006-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2014006.1.00

Spruch

W195 2014006-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen das Unterlassen der Richtigstellung ihrer Meldedaten durch die Meldebehörde der Stadt XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer wandten sich mit Schriftsatz vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht und erhoben eine Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Z 1 B-VG "wegen rechtswidrigen Handelns der belangten Behörde durch Ablehnung der beantragten Richtigstellung der Meldedaten". Begründend wurde von den Beschwerdeführern in weiterer Folge ausgeführt, dass sie den Bürgermeister der Stadt XXXX als zuständige Meldebehörde mit Schreiben vom XXXX aufgefordert hätten, ihre Meldedaten richtig zu stellen, was jedoch mit Schreiben vom XXXX nicht nachvollziehbar und somit offenkundig rechtswidrig abgelehnt worden sei.

Hintergrund für die Aufforderung zur Richtigstellung der Meldedaten sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführer ihren Hauptwohnsitz in "XXXX" begründet hätten, seit ihrer Anmeldung sie aber nur etwa zwei Drittel der an sie gerichteten behördlichen Poststücke erreichen würden, wodurch ihnen erhebliche Mehrkosten entstünden. Ursache der teilweise unterbliebenen Zustellungen sei nach eigenen Ermittlungen die Tatsache, dass im Zentralen Melderegister (ZMR) in der Spalte "Gemeinde" "XXXX", in der Spalte "Ortschaft" aber "XXXX" eingetragen sei. XXXX sei jedoch keine mit Ortstafeln gekennzeichnete Ortschaft und handle es sich damit um keine gültige Ortsangabe. Viele behördliche Systeme würden aber über eine automatische Adressenübernahme aus dem ZMR verfügen, wodurch letztlich behördliche Schreiben und sicher auch viele andere Zuschriften von vornherein gar nicht an die nicht existierende Adresse "XXXX" zugestellt werden könnten.

Auch ein neuerlicher Antrag an die Meldebehörde mit vermehrten Rechtshinweisen zum Anspruch auf Richtigstellung der Adressdaten sei von dieser unbeantwortet geblieben. Mit ihrer sturen Verhaltensweise der nachhaltigen Verweigerung der beantragten Richtigstellung der Adressdaten im ZMR habe die belangte Behörde nachweislich rechtswidrig gehandelt. Überdies sei auch die Ausstellung eines Bescheides verweigert worden, sodass die Beschwerdeführer statt des üblichen Rechtsmittels einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG erheben hätten müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Stadt XXXX mit Schreiben vom XXXX eine Kopie der Beschwerde vom XXXX und ersuchte um Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung.

Die Stadt XXXX nahm mit Schreiben vom XXXX dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer XXXX erstmals mit Eingabe vom XXXX einen Antrag auf Richtigstellung der angeblich durch Amtsfehler der Stadtverwaltung verursachten unrichtigen Daten im ZMR gestellt habe, da ihn viele behördliche Schreiben nicht erreichten. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, dass sein Hauptwohnsitz im ZMR ordnungsgemäß mit "XXXX" eingetragen sei, was von do. Seite auch bestätigt worden sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Stadtgemeinde XXXX auf die Verwendung der Meldedaten durch andere Behörden keinen Einfluss nehmen könne. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX das Verlangen nach einer bescheidmäßigen Ausfertigung der Verweigerung der Richtigstellung seiner Meldedaten geäußert habe, sei dieser mit Schriftsatz vom XXXX dahingehend informiert worden, dass die bezüglich seiner Person im ZMR eingetragenen Meldedaten alle gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale enthielten. Zudem wäre die angestrebte Berichtigung des Melderegisters gemäß § 15 Abs. 1 Meldegesetz ohnehin nicht in Form eines Bescheides zu erledigen.

Den Beschwerdeführern wurde das Schreiben der Stadt XXXX mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde um Stellungnahme ersucht, ob die Beschwerde bezüglich Ablehnung der beantragten Richtigstellung der Meldedaten aufrechterhalten werde.

Mit Schreiben vom XXXX nahmen die Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass die Beschwerde vom XXXXaufrechterhalten werde. Zudem werde ergänzend vorgebracht, dass die Behauptung, die Meldeadresse im ZMR sei richtig mit "XXXX" erfasst, eine erwiesene und offensichtliche Lüge sei. Zur Untermauerung dieser Aussage würden mehrere behördliche Schreiben beigelegt, die allesamt an die nicht existente und somit ungültige Adresse "XXXX" gerichtet gewesen und auch fast alle erst nach dem Datum der Beschwerde bzw. der Sachverhaltsdarstellung der Stadt XXXX von den jeweiligen Behörden erstellt worden seien. Diese Schreiben seien erst nach telefonischer Urgenz bei den Behörden per E-Mail zugestellt worden und hätten jene übereinstimmend angegeben, die unrichtige Adresse "XXXX" stamme aus der automatischen Übernahme aus den gespeicherten Meldedaten aus dem ZMR. Diese Daten könnten von den jeweiligen Behörden auch nicht eigenmächtig verändert oder richtig gestellt werden; eine Richtigstellung sei vielmehr nur durch die zuständige und den Datenfehler verschuldende Meldebehörde, das Stadtamt XXXX, möglich. Aufgrund des sogar verfassungsrechtlich in § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 normierten diesbezüglichen Rechts werde daher nochmals mit Nachdruck die Richtigstellung der offensichtlich unrichtig gespeicherten Meldedaten (Adressdaten) im ZMR verlangt und im Übrigen auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, auf den sich die gegenständliche Beschwerde explizit stützt, ermächtigt den Gesetzgeber, ein Verwaltungsgericht für Beschwerden in Bezug auf "schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln" und damit gegen jedes Tun oder Unterlassen eines Verwaltungsorgans in Vollziehung der Gesetze außerhalb der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Formen zuständig zu erklären. Eine solche sonstige Zuständigkeit liegt demgemäß lediglich dann vor, wenn diese in einem Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich normiert ist.

Im Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG) ist eine derartige sonstige Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Bezug auf nicht typengebundenes Verwaltungshandeln nicht vorgesehen.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Meldewesen zwar eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit ist und damit den Bundesgesetzgeber ermächtigen würde, sie unmittelbar durch Bundesbehörden besorgen zu lassen, maßgeblich für eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist aber nicht, "ob eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung besteht, sondern ob die Bundesgesetzgebung von einer solchen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat" (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013], Art. 131 B-VG, Rz 12).

Entscheidend ist somit, "ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird; ob sie im Katalog des Art. 102 Abs. 2 B-VG aufscheint, hat keine Relevanz, denn der Verweis auf diese Bestimmung hat bloße Erklärungsfunktion" (Wiederin, "Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung", S. 36 in "Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz", Hrsg.:

Michael Holoubek/Michael Lang, Linde Verlag Wien GmbH [2013], S. 29-48).

Der Gesetzgeber hat bezüglich des Meldewesens von der Ermächtigung zur Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr ergibt sich aus § 13 Abs. 1 MeldeG eindeutig, dass Meldebehörden die Bürgermeister sind und über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden das Landesverwaltungsgericht entscheidet (Abs. 2 leg.cit.).

Die gegenständliche Beschwerde, die - offenkundig - ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet war, ist daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsrechtlichen bzw. sich aus dem Meldegesetz 1991 ergebenden einfachgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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